Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.01.2005, Az.: 1 ME 331/04

Abgasanlage; Feuerstätte; Prüföffnung; Schornsteinfeger

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.01.2005
Aktenzeichen
1 ME 331/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50600
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 07.12.2004 - AZ: 2 B 62/04

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Ablufteinrichtung einer VERITHERM-Kondensationsfeuerstätte ist nicht mehr Teil dieser Feuerstätte, sondern im Sinne der Kehr- und Überprüfungsordnung die Abgasanlage. Das hat zur Folge, dass der Eigentümer/Besitzer Prüföffnungen anlegen muss.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die mit Sofortvollzug versehene Anordnung, in jeder Richtungsänderung einer als Wandheizung fungierenden, mäandrierend geführten Abgasschlange Kontrollöffnungen einzubauen.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit dem angegriffenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Pflicht zum Einbau solcher Öffnungen folge aus § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten vom 14. August 2000 (Kehr- und Überprüfungsordnung, GVBl. S. 230; nachstehend NdsKehrO ). Danach habe der Eigentümer oder Besitzer die erforderlichen Prüföffnungen an überprüfungspflichtigen Anlagen herzustellen und instand zu halten. Bei der kraft Wasserdampf betriebenen Vorrichtung handele es sich entgegen der Annahme des Antragstellers nach der Begriffsbestimmung in § 1 Nr. 5 NdsKehrO um eine Abgasanlage. Denn sie sei dazu bestimmt, Abgase aus der Verbrennung von Gas ins Freie abzuführen. Daran ändere nichts, dass das Abgas aus einer Kondensationsfeuerstätte „VERITHERM Typ 25“ stamme, welche - wie der Antragsteller geltend mache - bei einer Installation einer solchen Abgasschlange effizienter arbeite. Es möge zwar sein, dass am Ende der Abgasleitung zur Erzeugung von Unterdruck ein Absaugventilator angebracht sei, welcher durch den Kessel gesteuert werde. Denn die Kehr- und Überprüfungsordnung unterscheide nun einmal zwischen der eigentlichen Feuerstätte und der Abgasanlage. Nur die Feuerstätte sei allgemein zertifiziert. Für die Abgasanlage gelte das nicht. Diese sei nicht Lieferungsgegenstand des Heizkessels und werde nicht von der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik vom 19. Juni 1995 - Zul.-Nr.: Z-43.1-036 - umfasst.

3

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft der Antragsteller im wesentlichen seine Auffassung, dass die Kondensationsfeuerstätte VERITHERM Typ 25 zusammen mit der Abführung der Abgase eine Einheit darstelle. Diese sei nämlich mit der Folge speziell konstruiert worden, dass der herkömmliche Kamin stillgelegt worden sei. Diese bestehe aus ineinander gesteckten Metallrohren, dessen inneres in einer vom Kessel gesteuerten Weise das Abgas führe. Der Einbau der geforderten Kontrollöffnungen würde dieses Einheitssystem erheblich stören und verhindern, dass die abgeleiteten Gase an der Austrittsöffnung nur noch ca 22° C warm seien und die Anlage damit einen Wirkungsgrad von über 99,5% habe.

4

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat verweist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Darin sind die mit der Beschwerde wiederholten Einwendungen des Antragstellers bereits vollständig und zutreffend abgehandelt worden. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht (ebenso z.B. VG Oldenburg, Urt. v. 11.6.1998 - 4 A 2731/96 -, Vnb.) in der Annahme bei, die hier in Rede stehende, zur besseren Wärmeausbeute mäandrierend geführte Einrichtung stelle nicht mehr einen Teil des Kessels (Feuerstätte), sondern im Rechtssinne die Abgasanlage dar. Es mag zwar sein, dass deren Installation zu einer noch stärkeren Nutzung der Energie führt und auf diese Weise die Effizienz der Anlage steigert. Das ändert aber nichts daran, dass mit dem Abgasstutzen („Abgasaustritt“) die Feuerstätte endet und die Abgasanlage beginnt. Diese hat dann eben nur den Vorteil, zur Hauswärme beizutragen. Das tun aber auch die Heizkörper, ohne damit zur Feuerstätte zu gehören. Der Umstand, dass der Kessel die Aktivität des Ventilators steuert, der auch nach der vom Antragsteller gewählten Diktion (außerhalb des Hauses) am Ende der „Abgasführung“ (sic!) angebracht ist, macht die gesamte Anlage nicht einheitlich zu einer „Feuerstätte“. Vielmehr handelt es sich um eine Feuerstätte, welche zur Herstellung des Unterdrucks besondere Anforderungen an das Zu- und Abluftsystem stellt.

5

Fragen der Effizienz beeinflussen dieses Ergebnis nicht. Denn schon nach dem Beschwerdevorbringen ist der Einbau einer solchen „Heizschlange“, in deren Beugen die Prüföffnungen eingebaut werden sollen, kein denknotwendiger Teil einer Kondensationsfeuerstätte „VERITHERM Typ 25“. So zitiert der Antragsteller auf Seite 3 oben der Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2004 die Beschreibung zu dieser sog. Wandheizung mit folgenden Worten:

6

„Die Abgasleitung kann direkt in einem der oben gezeigten oder über ein wie oben dargestelltes Wärmetauschsystem erfolgen. Durch diese alternative Zusatzinstallation einer Wandheizung kann die Effizienz der gesamten Anlage weiter gesteigert werden.“

7

Das zeigt nicht nur, dass die Wandheizungsschlange zur bestimmungsgemäßen Nutzung der VERITHERM-Anlage nicht von konstitutioneller Bedeutung ist, sondern durch die Wortwahl („Abgasleitung“) zugleich, dass der hier interessierende Teil eben nicht mehr Teil der Feuerstätte, sondern im Rechtssinne der Abgasanlage ist.

8

Dasselbe ergibt sich im übrigen aus der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin vom 19.6.1995. Unter deren Nr. II.1.1 Besondere Bestimmungen setzt sich der Zulassungsgegenstand nur zusammen aus dem Primärwärmetrauscher (s. Anlage 2 zum Zulassungsbescheid: oberer Teil des Gerätes), dem Sekundärwärmetauscher (unteres Drittel), einem Gas- oder Öl-Gebläsebrenner (vorgesetzt), der Neutralisationseinrichtung (ganz unten), der sicherheitstechnischen Ausrüstung (das steuert den Ventilator außen), der Tragekonstruktion und der Verkleidung einschließlich Bodenwanne. Die hier interessierende, durch die Abluft gespeiste Heizschlange gehört hiernach nicht dazu.

9

Auf dieser Linie liegt es, dass die Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. unter dem 25. Juni 2001 dem Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks mitteilt, die Zertifizierung der Brennwertkessel der Typen 25, 40, 100, 200 und 400 mache hinsichtlich der zum Betrieb des Kessels erforderlichen Abgasanlage keine Einschränkungen; daher seien die jeweiligen Aufstellungs- und Anschlussbedingungen des Bestimmungslandes zu berücksichtigen.