Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 21.12.2020, Az.: 11 U 201/19

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs; Verpflichtung zur Anmeldung zu einer Gruppenversicherung; Annahme einer relevanten Abweichung von dem gesetzlichen Muster der Widerrufsinformation; Treuwidrige Berufung auf das Fehlen der Gesetzlichkeitsfiktion

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
21.12.2020
Aktenzeichen
11 U 201/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 57280
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2020:1221.11U201.19.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 05.11.2019 - AZ: 5 O 5096/18

Fundstellen

  • ZAP EN-Nr. 156/2021
  • ZAP 2021, 275-276

Amtlicher Leitsatz

Für den verständigen Verbraucher wird durch die Formulierung "Anmeldung zum KSB/KSB Plus" in der Widerrufsinformation zu einem Verbraucherdarlehensvertrag deutlich, dass hiermit die Anmeldung zu der Gruppenversicherung mit dem jeweils von dem Verbraucher gewählten Versicherungsumfang umschrieben wird. Eine Abweichung von dem gesetzlichen Muster liegt insofern nicht vor.

Auch bei Annahme einer relevanten Abweichung von dem gesetzlichen Muster stünde § 242 BGB einer Berufung auf das Fehlen der Gesetzlichkeitsfiktion entgegen, wenn nach den Umständen des konkreten Einzelfalls der Verbraucher nicht als schutzwürdig anzusehen ist.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 05.11.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 05.11.2019 sind für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 22.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs gerichteten Willenserklärung.

Die Klägerin beantragte, vermittelt durch die Autohaus C. M. & W. KG (im Folgenden als Verkäuferin bezeichnet), bei der Beklagten zur Finanzierung des Kaufs eines Pkws O. III Combi 2.0 TDI für private Zwecke die Gewährung eines Darlehens über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 45.526,32 EUR zu einem gebundenen Sollzinssatz von 1,97 % p. a. über eine Laufzeit von 48 Monaten unter dem 14.08.2015 sowie die Anmeldung für den Kreditschutzbrief KSB (Anlage 1 a/Anlage B 1). Dem Darlehensantrag waren die Europäische Standardinformationen für Verbraucher (vgl. Anlage B 3) beigefügt. Auf Seite 5 des Antrags befindet sich folgende Widerrufsinformation:

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Die Beklagte erklärte unter dem 07.01.2016 (Anlage B 2) die Annahme des Antrags und brachte die Darlehensvaluta an die Verkäuferin zur Auszahlung.

Die Klägerin erwarb von der Verkäuferin den vorgenannten Pkw zum einem Preis 43.560,22 EUR.

Mit Schreiben vom 15.08.2017 (Anlage K 3) erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und wies darauf hin, dass, soweit noch Zahlungen von ihr an die Beklagte erfolgen würden, diese ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet werden würden und die Klägerin insoweit einen Rückforderungsvorbehalt erklären würde.

Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht.

Die Klägerin löste das Darlehen in Folgezeit vollständig ab. Zu diesem Zweck gab sie das Fahrzeug bei der W. GmbH am 18.08.2017 in Zahlung (vgl. Anlage K 1c).

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung eines Betrages von 21.545,97 EUR nebst Prozesszinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht Braunschweig hat die Klage mit Urteil vom 05.11.2019 (Bl. 119 ff. d. A.) abgewiesen. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klagepartei kein Widerrufsrecht gemäß den §§ 495, 355 BGB mehr zugestanden habe, als sie den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung mit Schreiben vom 15.08.2017 erklärt habe. Die 14-tägige Widerrufsfrist sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen, weil die Klagepartei ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert worden sei und auch die weiteren Pflichtangaben erhalten habe. Es könne dahinstehen, ob der Verkauf des Fahrzeugs kurz nach Erklärung des Widerrufs dazu führe, dass dem Widerrufsrecht der Einwand der unzulässigen Rechtausübung entgegenstehe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Urteil des Landgerichts ist den Klägervertretern am 11.11.2019 zugestellt worden. Hiergegen hat die Klägerin am 11.12.2019 Berufung eingelegt. Nach antragsgemäßer Verlängerung bis zum 13.02.2020 hat die Klägerin an diesem Tag ihre Berufung begründet.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, dass das erstinstanzliche Gericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrag nicht mehr habe widerrufen können, weil die Klägerin bei Vertragsschluss ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht und alle Pflichtangaben belehrt worden sei. Die Widerrufserklärung sei rechtzeitig erfolgt. Insbesondere sei die gesetzliche Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht abgelaufen gewesen. Die erforderlichen Pflichtangaben seien nicht ordnungsgemäß erteilt worden. Entgegen des erstinstanzlichen Urteils habe keine Einbeziehung der Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite in den Vertrag stattgefunden. Der im Darlehensantrag auf Seite 1 befindliche Vermerk "ausgehändigten Merkblättern (...) sind zu beachten" sei nicht geeignet, eine Einbeziehung in den Vertrag zu begründen.

Entgegen der rechtsfehlerhaften Auffassung des Landgerichts sei die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht zutreffend. Insbesondere der im Urteil hervorgehobene und fehlerhaft als ausreichend erachtete Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 492 Abs. 2 BGB unter beispielhafter Aufzählung einiger Pflichtangaben ("Kaskadenverweis") entspreche nicht einer ordnungsgemäßen Belehrung und die Beklagte könne sich auch nicht die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.

Das erstinstanzliche Gericht gehe zudem fehlerhaft davon aus, dass die Beklagte zutreffend über die Rückabwicklung des Darlehensvertrages sowie die Rückabwicklung des verbundenen Vertrages, über die Zinszahlung mit Angabe des täglichen Zinsbetrages und über Aufwendungsersatzansprüche unterrichtet habe. Die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, der Darlehensnehmer würde in der Widerrufsinformation unter "Widerrufsfolgen" zutreffend darüber belehrt, dass er ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen habe, könne nicht geteilt werden. Anders als das Landgericht nachfolgend annehme, könne von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen Verbraucher nicht erwartet werden, dass er durch den unter der Teilüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" hinter dem vierten Spiegelstrich befindlichen Hinweis in die Lage versetzt werde, zu erkennen, dass er nicht das Darlehen zurückzuzahlen habe. Gerade in Fällen, in denen - wie auch hier - neben dem Kaufvertrag über das Fahrzeug noch ein Beitritt zu einer Restschuldversicherung stattgefunden habe, verwirre die Bezugnahme auf den "weiteren" und den "verbundenen" Vertrag.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts informiere die Beklagte auch unzutreffend darüber, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung den Sollzins zu entrichten habe. Da der Darlehensnehmer bei verbundenen Verträgen nach der Widerrufserklärung keine Rückzahlung und somit keinen Nutzungsersatz schulde, hätte die Beklagte richtigerweise mitteilen müssen, dass der Verbraucher Nutzungsersatz für die Inanspruchnahme des Darlehens (nur für den Zeitraum von der Auszahlung bis Widerrufserklärung) schulde. Es werde insofern auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 30.07.2019, Az. 2 O 90/19, verwiesen, die sich die Klägerin zu eigen mache.

Darüber hinaus sei auch die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, die Belehrung sei nicht dadurch fehlerhaft, dass die Beklagte hinsichtlich der Anmeldung zu den Gruppenversicherungen KSB und KSB Plus so belehrt habe, als ob es sich bei diesen um verbundene Verträge handeln würde, unzutreffend. Vorliegend sei - anders als vom erstinstanzlichen Gericht dargestellt - ein Beitritt zum KSB beantragt worden, nicht aber zum KSB Plus. Soweit das erstinstanzliche Gericht der Auffassung sei, dass offen bleiben könne, ob es sich bei diesen Versicherungen um verbundene Verträge handele oder nicht, könne dem insoweit zugestimmt werden, dass selbst, wenn man - entgegen der Ansicht der Klägerin unterstellt - davon ausgehe, dass es sich bei den Beitritten zu den Versicherungen um mit den Darlehensverträgen verbundene Verträge handele, der Beitritt zum KSB Plus jedenfalls nicht erfolgt sei, dieser daher schon aus diesem Grund nicht in der Widerrufsinformation hätte erwähnt werden dürfen. Der Darlehensnehmer werde im Übrigen lediglich versicherte Person in einer bestehenden Versicherung. Da es sich bei den Gruppenversicherungen KSB und KSB Plus nicht um verbundene Verträge handele, hätten diese Verträge auch aus diesem Grund nicht an der für verbundene Verträge in der Widerrufsinformation vorgesehenen Stelle Einzug finden dürfen.

Es liege auch keine zulässige vertragliche Erweiterung des Widerrufsrechts vor. Keinesfalls könne hier von einer abweichenden Vereinbarung zugunsten des Verbrauchers gesprochen werden. Die Widerrufsinformation werde für den Verbraucher durch Bewertung der genannten Gruppenversicherungen als "verbundene" Verträge verwirrend und undurchsichtig, die Rechtsfolgen des Widerrufs - gerade in Kombination mit den Hinweisen unter "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" - seien für den Verbraucher nicht mehr nachvollziehbar. Die unzutreffende Nennung dieser Versicherungen sei demnach geeignet, den Verbraucher vom Widerruf abzuhalten. Es liege - anders als das erstinstanzliche Gericht annehme - kein begünstigendes Angebot der Beklagten vor, die abgeschlossene Gruppenversicherung als mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft einzuordnen. Unterstelle man die - unzutreffende - Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts als zutreffend, so läge in der Nennung des tatsächlich bewusst nicht erfolgten Beitritts zum KSB Plus in der Widerrufsinformation auch ein Angebot zum Abschluss dieses Beitritts, welches der Darlehensnehmer mit seiner Unterschrift angenommen hätte. Diese Auffassung könne demnach denklogisch nicht richtig sein.

Aus diesem Grund entfalle auch die Schutzwirkung des Musters wegen fehlerhafter Umsetzung der Gestaltungshinweise 2a, 6 a und 6 b der Anlage 7 zur Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB.

Unzutreffend gehe das erstinstanzliche Gericht davon aus, dass die abweichende Formulierung in Bezug auf den Wertersatz in Ziff. 6 a) der Darlehensbedingungen unschädlich sei. Diese Belehrung sei inhaltlich unzutreffend und stehe auch im Widerspruch zur Widerrufsinformation mit der Folge, dass der Verbraucher weder unmissverständlich noch eindeutig belehrt werde. Die Belehrung verstoße nicht nur gegen das nationale Recht, sondern auch gegen Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU. Daher handele es sich bei der Belehrung unter Nr. 6 der Darlehensbedingungen ausdrücklich nicht um eine Konkretisierung der weiter hinten abgedruckten Widerrufsinformation, sondern um eine unrichtige, die Wertersatzpflicht des Verbrauchers erweiternde Belehrung, die geeignet sei, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

Abgesehen davon könne die "Zulassung eines Pkw", die unstreitig zu einem Wertverlust führe, nach dem hier anzuwendende Recht niemals zu einer Wertersatzpflicht des Verbrauchers führen. Der Gesetzgeber habe sich aufgrund der EuGH-Entscheidung vom 03.09.2009, Az.: C- 489/07, (spätestens) im Jahr 2011 zur sogenannten Wertverzehrtheorie bekannt. Danach sei für die Berechnung des Wertersatzanspruchs nicht (mehr) auf den tatsächlich eintretenden Minderwert abzustellen, sondern ausschließlich auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung durch den Verbraucher im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer.

In diesem Zusammenhang werde auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 07.05.2019, Az. 2 O 426/18, verwiesen, die die Klägerin sich zu eigen mache.

Die Gesetzlichkeitsfiktion greife darüber hinaus auch nur dann, wenn die Information über das bestehende Widerrufsrecht gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form erfolgt sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Im Darlehensvertrag selbst finde sich zu der Art des Darlehens keinerlei Hinweis. Das erstinstanzliche Gericht stelle fehlerhaft auf Mitteilungen in den Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite ab. Diese seien nicht in den Vertrag einbezogen und müssten daher bei der Beurteilung, ob Pflichtangaben unzureichend erteilt worden seien oder nicht, außer Betracht bleiben. Selbst wenn man diese Mitteilungen berücksichtigen würde, wäre die Pflichtangabe nicht ordnungsgemäß erteilt, da die Beklagte in den Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite als "Kreditart" lediglich "Annuitätendarlehen mit verbrieftem Rückgaberecht (gleich bleibende Monatsrate und erhöhte Schlussrate)" angebe und somit insbesondere eine schlagwortartige Bezeichnung im Hinblick auf die Laufzeit des Vertrages (befristet oder unbefristet) fehle. Auch aus der Vertragslaufzeit könne nicht entnommen werden, dass es sich um ein befristetes Darlehen handele.

Auch der landgerichtlichen Auffassung, die Beklagte habe die geforderten Angaben zu den Auszahlungsbedingungen unter "Bedingungen für die Inanspruchnahme" zutreffend geliefert, könne nicht gefolgt werden. Das Landgericht verkenne erneut, dass die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredit nicht in den Vertrag einbezogen worden seien und darin enthaltene Informationen daher außer Betracht zu bleiben hätten. Selbst wenn man diese Information berücksichtigen würde, wäre die Pflichtinformation nicht ordnungsgemäß erteilt, da die Beklagte die vom Gesetzgeber geforderte Angabe nicht getätigt habe, wonach darauf hinzuweisen sei, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht selbst ausgezahlt bekomme, sondern das Geld einem Dritten zufließe und der Darlehensnehmer dafür etwas anderes erhalte, z. B. die Befreiung von einer Verbindlichkeit oder einen Gegenstand. Jedenfalls seien im Darlehensvertrag aber die konkret zu erfüllenden Auszahlungsbedingungen anzugeben. Im streitgegenständlichen Darlehensvertrag finde sich hierzu allerdings nichts.

Anstatt die Auszahlungsbedingungen schon bei Vertragsschluss klar zu benennen, räume sich die Beklagte vielmehr das Recht ein, die Auszahlungsbedingungen einseitig zu bestimmen und zwar nach Vertragsschluss, was dazu führe, dass sich die Beklagte nachträglich und einseitig ein Leistungsverweigerungsrecht andienen könne, um sich ihrer vertraglichen Pflichten - faktisch - zu entziehen. Auch zu diesem bereits in der Klageschrift auf Seite 10 enthaltenen Vortrag verliere das erstinstanzliche Urteil kein Wort.

Auch bei der Beurteilung der Pflichtangabe zu Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes verkenne das Landgericht, dass die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite nicht in den Vertrag einbezogen worden seien und darin enthaltene Informationen außer Betracht zu bleiben hätten. Selbst wenn man diese Informationen berücksichtigen würde, wäre die Pflichtangabe nicht ordnungsgemäß erteilt, da die Beklagte auch in den Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite keine absolute Zahl des Verzugszinses mitteile und die Aussage, der Verzugszins betrage "fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz" nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche.

Die Angabe von Darlehensvermittler und Barzahlungspreis in den "Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite" sei entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts nicht ausreichend. Entsprechende Angaben fehlten im Darlehensvertrag.

Die Pflichtangabe betreffend das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages beziehe sich auf eine Kündigung sowohl des Darlehensgebers als auch des Darlehensnehmers gleichermaßen. Ob, wann und wie der Darlehensnehmer seinerseits kündigen könne, verschweige die Beklagte fehlerhaft ebenso wie die Angabe der Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers, insbesondere nach § 314 BGB. Die Beklagte habe des Weiteren fehlerhaft nicht darüber belehrt, dass eine Kündigung erst mit dem Zugang bei einer anderen Partei wirksam werde und die Kündigungserklärung des Darlehensgebers nach § 492 Abs. 5 BGB nur wirksam sei, wenn spezielle Formerfordernisse eingehalten werden würden, während der Darlehensnehmer seinerseits formfrei kündigen könne. Der Darlehensvertrag lasse demnach nicht nur die Möglichkeit der Kündigung durch den Darlehensnehmer nach § 314 BGB, sondern auch sämtliche Form- und Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung vermissen. Es werde angeregt, auch diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Verträge gem. Art. 267 AEUV vorzulegen. Lesenswert seien die Ausführungen des Landgerichts Tübingen im Urteil vom 28.12.2018, Az.: 3 O 137/18, die sich die Klägerin zu eigen mache.

Unabhängig davon verliere die Beklagte im streitgegenständlichen Vertrag kein Wort darüber, dass dem Verbraucher kein ordentliches Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB zustehe.

Zudem bedinge sich die Beklagte am Ende der Darlehensbedingungen noch ein weiteres Kündigungsrecht zu ihren Gunsten aus, obwohl § 499 Abs. 1 BGB dies bei Darlehensverträgen mit fester Laufzeit generell verbiete.

Die Beklagte habe auch die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts nicht ordnungsgemäß mitgeteilt. Ihre Ausführungen seien entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB nicht "klar und verständlich".

Das Landgericht gehe unzutreffend davon aus, dass die Angaben über die Zugangsvoraussetzungen zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren hinreichend seien. Die gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB anzugebenden Voraussetzungen für den Zugang zu diesem Verfahren würden sich im Vertrag nicht finden. Der Verweis auf eine Internetseite sei nicht ausreichend. Ferner erfülle die Verweisung auf eine Internetseite auch nicht das Schriftformerfordernis des § 492 Abs. 1 BGB.

Ergänzend werde mitgeteilt, dass die Beklagte nicht über die Pflichtangabe in Art. 247 § 3 Nr. 13 EGBGB belehre. Erforderlich sei - wie sich der mit Gesetzesrang ausgestatteten Anlage 4 zum EGBGB unter Punkt 4 entnehmen lasse - ein klares "JA" oder "NEIN".

Auf weitere Pflichtangaben sei das Landgericht nicht eingegangen, so dass davon auszugehen sei, dass keine vollständige Prüfung erfolgt sei.

Die Klägerin habe ihr Widerrufsrecht weder verwirkt noch habe sie rechtsmissbräuchlich gehandelt. Es liege keine unzulässige Rechtsausübung der Klägerin vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 15.10.2020 hat die Klägerin weiter ausgeführt, warum kein Rechtsmissbrauch in der Veräußerung des streitgegenständlichen Pkws zu sehen sei und vertieft ihr Vorbringen zur angeblichen Fehlerhaftigkeit der erforderlichen Pflichtangaben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 15.10.2020 Bezug genommen. Mit weiterem Schriftsatz vom 15.12.2020 geht die Klägerin erneut auf den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB ein und legt dar, warum sie eine Berufung auf das Fehlen der Gesetzlichkeitsfiktion nicht für rechtsmissbräuchlich erachtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 15.12.2020 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des am 05.11.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Braunschweig Az. 5 O 5096/18 (1423) zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 21.545,97 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 597,74 EUR freizustellen.

Nachdem die Beklagte zunächst angekündigt hatte, beantragen zu wollen, die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 05.11.2019 zur Gesch.-Nr. 5 O 50596/18 zurückzuweisen, und hilfsweise für den Fall, dass das Oberlandesgericht von einer Wirksamkeit des Widerrufs ausgehe, im Wege der Widerklage festzustellen, dass die Klagepartei verpflichtet sei, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW S. O. III 2,0 mit der Fahrgestellnummer: ...... zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig gewesen sei,

hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2020 vor dem Senat erklärt, die Hilfswiderklageanträge nicht mehr stellen zu wollen und lediglich beantragt,

die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 05.11.2019 zur Gesch.-Nr. 5 O 50596/18 zurückzuweisen

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 21.545,97 EUR gem. §§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. §§ 495 Abs. 1, 358, 357 ff. BGB in der hier gem. Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1 Nr. 1, 40 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung bzw. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 ff. BGB gegen die Beklagte (auch nachfolgende Zitierungen von BGB und EGBGB in dieser Fassung werden im Folgenden als a. F. bezeichnet).

Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen.

a.) Im Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung durch die Klägerin im August 2017 war das der Klägerin ursprünglich zustehende Widerrufsrecht infolge des Ablaufs der Widerrufsfrist bereits erloschen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin begann die 14-tägige Widerrufsfrist bereits mit Vertragsschluss im Januar 2016 zu laufen, so dass der Widerruf im August 2017 verfristet war.

Gem. § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist grundsätzlich mit Vertragsschluss. Sie beginnt jedoch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat, die die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthält (vgl. § 356 b Abs. 1, Abs. 2 BGB a. F.).

Diese Vorgaben sind im vorliegenden Fall von der Beklagten erfüllt worden.

aa.) Der Klägerin ist unstreitig eine Abschrift ihres Antrags sowie die Annahmeerklärung der Beklagten (Anlage B 2) zur Verfügung gestellt worden.

bb.) Der Klägerin sind auch die gem. § 492 Abs. 2 BGB a. F. notwendigen Pflichtangaben erteilt worden.

(1) Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation.

Der Klägerin ist im vorliegenden Fall eine diesen Vorgaben entsprechende Widerrufsinformation erteilt worden.

(a) Der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB und die lediglich beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben in der Widerrufsinformation ist entgegen der Ansicht der Klägerin als klar und verständlich i. S. v. Art. 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB a. F. anzusehen.

Die Beklagte kann sich im vorliegenden Fall auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht.

Gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. genügt, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlicher Form enthält, die dem Muster in Anlage 7 entspricht, diese Vertragsklausel den Anforderungen von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a. F.. Die Gesetzlichkeitsfiktion tritt nur ein, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (vgl. BT-Drucksachen 17/1394, S. 22). Durch die Gestaltungshinweise nicht geforderte Weglassungen oder Ergänzungen führen zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion (vgl. BT-Drucksachen 17/1394, a. a. O.).

Die auf Seite 5 des Darlehensantrages befindliche Widerrufsinformation ist durch einen fett gedruckten schwarzen Rahmen sowie die Überschrift "Widerrufsinformation" und weiter in Fettdruck gehaltene Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 -, juris Rn. 7).

Die Widerrufsinformation entspricht auch inhaltlich dem seinerzeit gültigen Muster gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein Verstoß gegen die Gesetzlichkeitsfiktion vor, weil die Beklagte unter "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" auf die Anmeldung zum KSB/KSB Plus hingewiesen hat.

Zwar kann der Darlehensgeber sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, wenn in der Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben einem von den Parteien geschlossenen verbundenen (Kauf-)Vertrag noch weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene (Versicherungs-)Verträge aufgeführt werden (vgl. BGH, Urteile vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19 -, juris Rn. 18 ff.). Nach dem Wortlaut des Gestaltungshinweises 2a zu dem Muster in Anlage 7 hat der Darlehensgeber nur den von dem Darlehensnehmer konkret abgeschlossenen, mit dem Darlehensvertrag verbundenen weiteren Vertrag anzugeben (vgl. BGH, Urteile vom 27.10.2020, a. a. O.). Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach der Darlehensgeber sich festlegen muss, ob im konkreten Fall ein verbundener Vertrag gemäß § 358 BGB vorliegt (vgl. BT-Drucksachen 17/1394, S. 27).

Die Klägerin hat sich hier unstreitig jedoch - anders als in den von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen -tatsächlich zur Gruppenversicherung in Form des KSB angemeldet.

Sofern darüber hinaus in der Widerrufsinformation auch der KSB Plus erwähnt wird, liegt hierin keine unzulässige Ergänzung der Widerrufsinformation vor.

Optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation sind zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. BGH, Urteile vom 27.10.2020, a. a. O.; Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15 -, juris Rn. 42).

Für den verständigen Verbraucher wird durch die im vorliegenden Fall gewählte Formulierung deutlich, dass hiermit lediglich die Anmeldung zu der Gruppenversicherung mit dem jeweils von dem Verbraucher gewählten Versicherungsumfang umschrieben wird, der aus Seite 1 des Darlehensantrages hervorgeht und dort auch näher erläutert wird. Die Bezeichnung des verbundenen Vertrages ist insofern als hinreichend konkret anzusehen.

Insofern ist auch die Verbindung zwischen Fahrzeug-Kaufvertrag und der Anmeldung zum KSB durch die Formulierung "und/oder" unschädlich, weil der Gesetzgeber sie selbst im Gestaltungshinweis 6 b der Anlage 7 verwendet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.07.2019 - 24 U 242/19 -, juris Rn. 34; die Revision hiergegen wurde zurückgewiesen, vgl. BGH, Beschluss vom 08.09.2020 - XI ZR 297/19 -, juris).

Bei dem Darlehensvertrag, dem Fahrzeug-Kaufvertrag und der Anmeldung zum KSB/KSB Plus handelt es sich auch um verbundene Verträge gem. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F..

Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Finanzierungszusammenhangs und eine wirtschaftliche Einheit der Verträge. Das Darlehen muss objektiv zu dem Zweck gewährt werden, dass das vom Verbraucher für die Ware oder sonstige Leistung geschuldete Entgelt beglichen wird (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 79. A., § 358, Rn. 10).

Das Darlehen diente im vorliegenden Fall der Finanzierung des Fahrzeugkaufpreises und des Beitrags zur Gruppenversicherung KSB.

Dem Darlehensantrag ist zu entnehmen, dass die Beklagte auf Wunsch der Klägerin diese zu dem Gruppenversicherungsvertrag KSB zwischen der Beklagten und dem Versicherungsunternehmen anmelden sollte und die Klägerin sich im Gegenzug verpflichtete, einen Beitrag zum KSB zu zahlen, der an den Versicherer ausgezahlt und durch das von der Beklagten gewährte Darlehen finanziert werden sollte. Ein Finanzierungszusammenhang ist daher zu bejahen.

Der Darlehensvertrag und die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung bildeten auch eine wirtschaftliche Einheit. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst - wie hier - die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert (vgl. § 358 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 BGB; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2020 - 6 U 98/19 -, juris Rn. 24; Palandt-Grüneberg, BGB, 79. A., § 358, Rn. 2).

Soweit die Klägerseite der Ansicht ist, dass die Anmeldung zu der Gruppenversicherung kein verbundener Vertrag i. S. v. § 358 BGB sei, weil der Darlehensnehmer durch die Anmeldung zu der bestehenden Gruppenversicherung lediglich versicherte Person in einer bestehenden Versicherung für fremde Rechnung werde, kann dem nicht gefolgt werden.

Das Vorliegen von verbundenen Verträgen setzt nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB zwei Willenserklärungen des Verbrauchers voraus, die auf den Abschluss zweier rechtlich selbständiger Verträge, zum einen über die Erbringung einer Leistung und zum anderen über ein Verbraucherdarlehen gerichtet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - XI ZR 491/19 -, juris Rn. 11).

Bei Gruppenversicherungen - wie im vorliegenden Fall - kann zwischen dem Zuwendungs- und dem Versicherungsverhältnis unterschieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2013 - IV ZR 233/11 - NJW 2013, 2742, 2743). Der Versicherungsnehmer übernimmt aufgrund der im Rahmen des Zuwendungsverhältnisses getroffenen Abreden die Verpflichtung zur Schaffung von Versicherungsschutz. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung unterhält der Versicherungsnehmer eine Gruppenversicherung, wobei sein Vertragspartner gegenüber der Versicherung lediglich die Stellung einer versicherten Person einnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2013, a. a. O.).

Hier haben die Klägerin und die Beklagte vereinbart, dass die Beklagte die Klägerin zu der Gruppenversicherung anmeldet und die Klägerin durch die Anmeldung als versicherte Person bzw. Gefahrperson gegen die Risiken Tod und Arbeitsunfähigkeit bzw. Tod, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit abgesichert wird, während die Klägerin dafür einen aus dem Darlehen mitfinanzierten Beitrag für die Versicherung entrichtet (vgl. Anlage K 1a). Insofern liegt eine eigene Willenserklärung der Klägerin, vor und die Klägerin hat sich auch zu einer Gegenleistung in Form der Erbringung des Beitrags in Form einer Erfüllungsübernahme verpflichtet (vgl. insofern auch OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2020 - 6 U 98/19 -, juris Rn. 31). Es liegen insofern auch zwei rechtliche selbständige Verträge in Form der Anmeldung und des Darlehensvertrages vor.

Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion steht auch nicht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19 -, juris) entgegen.

Zwar verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Trägern öffentlicher Gewalt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-143/18 -, juris Rn. 37; Urteil vom 08.05.2019 - C-486/18 -, juris Rn. 37). Allerdings unterliegt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken (vgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2019, a. a. O.). So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2019, a. a. O., Rn. 38). Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2018 - XI ZR 702/18 -, juris Rn. 13). Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2018, a. a. O.). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2018, a. a. O.). Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2018, a. a. O.).

Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 -, juris Rn. 13). Durch die gesetzliche Regelung im EGBGB und die Schaffung eines (fakultativen) Musters sollte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern geschaffen und der Rechtsverkehr vereinfacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020, a. a. O., juris Rn. 14). Dieses gesetzliche Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion infolge des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in der Widerrufsinformation absprechen, weil dieser Verweis und die beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben nicht den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie entsprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020, a. a. O.).

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Gesetzlichkeitsfiktion gegen die Verbraucherkreditrichtlinie verstoße.

Zwar ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewandt zu lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 24.06.2019 - C-573/17 -, juris Rn. 61). Eine Richtlinie kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche vor dem nationalen Gericht nicht möglich ist (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 65). Die Bestimmung einer Richtlinie, selbst wenn sie klar, genau und unbedingt ist, gestattet es dem nationalen Gericht daher nicht, eine dieser Bestimmung entgegenstehende Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts auszuschließen, wenn aufgrund dessen einer Privatperson eine zusätzliche Verpflichtung auferlegt würde (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 67).

Bei der Klägerin und der Beklagten handelt es sich um Personen des privaten Rechts. Daher kann die Verbraucherkreditrichtlinie im hiesigen Rechtsstreit keine unmittelbare Anwendung finden und zur Nichtanwendung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. führen.

Selbst wenn man im Übrigen die Formulierung "Anmeldung zum KSB/KSB Plus" im Hinblick auf den Zusatz "KSB Plus" als unzulässige Ergänzung der Musterwiderrufsinformation werten würden, könnte sich die Klägerin im vorliegenden Fall nicht auf das Fehlen des Musterschutzes berufen, weil dieses Verhalten als rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB anzusehen wäre.

Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten - und damit auch dem Widerrufsrecht eines Verbrauchers - immanente Inhaltsbegrenzung (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2018 - XI ZR 69/18 -, juris Rn 18; Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 -, juris Rn. 18). Eine solche Beschränkung des Rechts kann sich u. a. auch im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19-, juris Rn. 27). So kann die Berufung auf eine bestimmte ("formale") Rechtsposition unredlich sein, wenn dies dem übereinstimmend Gewollten bzw. dem nach der Verkehrssitte oder dem Gesetz zugrunde zu legenden Zweck des Rechtsverhältnisses widerspricht (vgl. Pfeiffer, in: Herberger/Martinek/Weth/Würdinger, juris-PK-BGB, 9. A., § 242, Rn. 64). Dementsprechend kann ein Mangel der durch Gesetz vorgeschriebenen Form unter besonderen Umständen wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich sein. Ein solcher Ausnahmefall liegt regelmäßig vor, wenn eine Partei sich unter Berufung auf den Formmangel ihrer vertraglichen Verpflichtung entziehen will, obwohl sie längere Zeit aus dem nichtigen Vertrag geldwerte Vorteile im beträchtlichen Umfang gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2005 - XI ZR 34/05 -, juris Rn. 28). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteile vom 27.10.2020, a. a. O.; Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, juris Rn. 43). Zwar ist - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/16 -, juris Rn. 45). Für die Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung im Hinblick auf den Widerruf eines zur Kfz-Finanzierung geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag kann aber sprechen, dass für den Verbraucher klar erkennbar war, dass die Erstreckung von Gestaltungshinweisen auf bestimmte Verträge im konkreten Fall überflüssig war, der Verbraucher die überflüssigen Angaben spät bzw. gar nicht beanstandet hat und der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne dem Unternehmer einen Wertersatzanspruch hierfür zuzugestehen (vgl. BGH, Urteile vom 27.10.2020, a. a. O., Rn. 28).

Hier war für die Klägerin anhand der Erläuterung auf Seite 1 des Darlehensantrages eindeutig erkennbar, für welche Variante der Gruppenversicherung sie sich entschieden hatte und der Hinweis auf den "KSB Plus" daher optionalen Charakter hatte und sie nicht betraf. Dennoch hat die Klägerin diese zusätzliche Angabe erst mit der Berufungsbegründung vom 12.02.2020 als überflüssig gerügt. Gleichzeitig hat die Klägerin das ihr von der Beklagten im Januar 2016 gewährte Darlehen über mehr als eineinhalb Jahre zu den ihr von der Beklagten gewährten Bedingungen in Anspruch genommen und noch in der Berufungsbegründung einen Wertersatzanspruch der Beklagten negiert, weil die Beklagte sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt habe. Das Fahrzeug, das sie eigentlich bei einem wirksamen Widerruf an die Beklagte hätte herausgeben müssen, hat sie noch vor Ablauf der von ihr selbst mit Schreiben vom 15.08.2017 gesetzten Frist zur Bestätigung des Widerrufs und einer Reaktion der Beklagten auf den erklärten Widerruf weiter veräußert. Die Klägerin hat somit aus dem Darlehensvertrag über längere Zeit in nicht unerheblichem Umfang Vorteile gezogen, obwohl die sie nicht betreffenden Zusätze in der Widerrufsinformation eindeutig erkennbar waren und zu keiner Unklarheit bei ihr geführt haben. Es wäre daher als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn die Klägerin sich auf das Fehlen der Gesetzlichkeitsfiktion berufen könnte, ohne tatsächlich durch den zum Fehlen der Gesetzlichkeitsfiktion führenden Zusatz in ihren Informationsrechten beeinträchtigt zu sein.

Dem stehen auch nicht die von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 15.12.2020 vorgelegten zwei Hinweisschreiben der Oberlandesgerichte Celle und Düsseldorf (Anlagen K 20 und K 21) entgegen, wonach diese einen Rechtsmissbrauch in den von ihnen jeweils zu entscheidenden Fällen verneint haben. Den vorgelegten Schreiben ist bereits nicht zu entnehmen, welcher Sachverhalt diesen Hinweisen jeweils zugrunde gelegen hat und inwiefern dieser mit dem vorliegenden vergleichbar gewesen ist. Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei der Frage, ob ein Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, um eine Wertung, die aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls zu treffen ist.

Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, dass der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit seinen Urteilen vom 27.10.2020 (Az.: XI ZR 498719 und XI ZR 525/19) gegen bindendes Unionsrecht verstoße, kann dem nicht gefolgt werden.

Die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt. Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht (EuGH, Urteil vom 23.03.2000 - C-373/97 -, juris, Rn. 35). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist - wie die Klägerseite selbst ausführt - die missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (EuGH, Urteil vom 26.02.2019 - C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16 -, juris Rn. 96; Urteil vom 13.03.2014 - C-155/13 -, juris Rn. 29; Urteil vom 21.02.2006 - C-255/02 -, juris Rn. 68; Urteil vom 23.03.2000, a.a.O., Rn. 33). Aus dem allgemeinen Grundsatz, dass man sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf das Unionsrecht berufen kann, folgt, dass ein Mitgliedstaat die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts verweigern muss, wenn diese nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2019, a. a. O., Rn. 98). Enthält das nationale Recht richtlinienkonforme Vorschriften, wonach Rechtsmissbrauch verboten ist, ist von dem nationalen Gericht zu prüfen, ob diese Vorschriften erfüllt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2019, a. a. O., Rn. 116). Es kann daher nicht als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden, dass nationale Gerichte eine innerstaatliche Rechtsvorschrift anwenden, um zu beurteilen, ob ein sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebendes Recht missbräuchlich ausgeübt wird (EuGH, Urteil vom 12.05.1998 - C-367/96 -, juris Rn. 21). Die Anwendung einer nationalen Vorschrift darf allerdings die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 23.03.2000, a.a.O., Rn. 34 m. w. N.; Urteil vom 12.05.1998 a. a. O., Tz. 22). Es obliegt dem nationalen Gericht, im bei ihm anhängigen Rechtsstreit festzustellen, ob die Anwendung der nationalen Vorschrift mit dieser Anforderung vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 23.03.2000, a .a. O., Rn. 35).

Hier beeinträchtigt die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben weder die Wirksamkeit noch die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts, denn die Ausübung des Widerrufsrechts wird weder unmöglich gemacht noch praktisch erschwert. Der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens schränkt nämlich nicht das unionsrechtlich eingeräumte Widerspruchsrecht generell ein, sondern verwehrt einem Verbraucher lediglich im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Falls dessen Geltendmachung.

Auch läuft sie nicht den von dem Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätzen zuwider, wonach die Feststellung eines Missbrauchs zum einen voraussetzt, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2019, a. a. O., Rn. 124).

Ziel der Verbraucherkreditrichtlinie ist es, in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes bei Verbraucherkrediten zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - C-66/19 -, juris Rn. 36 ff.). Dabei ist angesichts der Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucherschutz die Information über dieses Recht für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung (vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2020, a. a. O.). Wie oben aber bereits festgestellt worden ist, ist der hier streitgegenständliche Zusatz, soweit man in ihm überhaupt eine relevante Abweichung von dem gesetzlichen Muster sehen will, nicht geeignet, die Klägerin irrezuführen, während die Klägerin dennoch von dieser Abweichung profitieren will, obwohl sie über ein Jahr von das ihr gewährte Darlehen bedingungsgemäß genutzt hat, ohne einen Widerruf zu erklären, und der Beklagten für die erlangten Vorteile auch keinen Ausgleich gewähren will.

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Widerrufsfrist auch nicht zu laufen beginne, wenn Name und Anschrift des Verbrauchers nicht angegeben seien, obwohl der Verbraucher diese selbstverständlich kennen würde, differenziert sie nicht zwischen der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation und der Frage, ob die Ausübung eines aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsinformation fortbestehenden Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.

Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass sie bei Annahme des Rechtsmissbrauchs für eine vermeintlich falsche Meinung zu ihrer Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz bestraft würde. Vielmehr ist hier beachtlich, dass die Klägerin, nachdem sie längere Zeit von dem Vertrag profitiert hat, indem sie die Darlehensvaluta für ihre Zwecke nutzen konnte, nunmehr sich ihren vertraglichen Pflichten entziehen will, ohne eine Gegenleistung für die ihr ermöglichte Nutzung gewähren zu wollen, und daher nicht als schutzwürdig anzusehen ist.

(b) Die Widerrufsinformation ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil dort unter "Widerrufsfolgen" zunächst ausgeführt wird, dass soweit das Darlehen ausbezahlt worden sei, der Darlehensnehmer es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen habe.

Für die streitgegenständlichen Vorschriften, die vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzen, gilt das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 -XI ZR 101/15-, juris Rn. 33). Mit diesem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehensvertragstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, a. a. O., Rn. 34). Angemessen aufmerksam ist deshalb nur ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorgfältig durchliest (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, a. a. O.). Der verständige Verbraucher nimmt dabei auch in den Blick, dass eine Bank ein Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge für verschiedene Arten finanzierter Geschäfte einheitlich gestaltet, ohne dass solche "Sammelbelehrungen" per se undeutlich und unwirksam sind (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 23; Versäumnisurteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15 -, juris Rn. 50; Beschluss vom 24.01.2017 - XI ZR 66/16 -, juris Rn. 9 f.). So hat der Gesetzgeber in der von ihm entworfenen Muster-Widerrufsinformation auch bei verbundenen Verträgen zunächst unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" den allgemeinen Hinweis auf die Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens aufgeführt, um dann unter der weiteren Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten - wie im vorliegenden Fall - zum Gegenstand hat, den Hinweis vorzusehen, dass, wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrages nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist und das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmer bereits zugeflossen ist, der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt. Der Darlehensnehmer kann insofern bereits anhand der Überschriften "Widerrufsfolgen" und "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" erkennen, dass der Darlehensgeber zunächst die allgemeine Rechtslage beschreibt, um dann auf besondere Vertragskonstellationen einzugehen. Die Widerrufsbelehrung wird hierdurch nicht undeutlich. Ein Unternehmer muss nicht genauer als der Gesetzgeber selbst formulieren (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 27.09.2016 - XI ZR 309/15 -, juris Rn. 8).

Der von der Beklagten gewählte Aufbau der Widerrufsinformation entspricht dem seinerzeit gültigen Muster gemäß Anlage 7. Bei sorgfältigem Durchlesen war hier somit für die Klägerin unschwer feststellbar, dass die allgemeine Rückzahlungspflicht für sie nicht galt, weil die Beklagte in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem Kaufvertrag eingetreten war (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2019 - 17 U 158/18 -, juris Rn. 51 zur Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der Fassung bis zum 12.06.2014).

Auch der Hinweis zu den Widerrufsfolgen im Allgemeinen, dass der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat, entspricht den Vorgaben in der Muster-Widerrufsinformation.

Im Übrigen schuldet der Darlehensnehmer auch im Fall eines Verbundgeschäfts grundsätzlich den Sollzins.

Gem. § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB a. F. i. V. m. § 357 a Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. hat der Darlehensnehmer auch bei verbundenen Geschäften grundsätzlich für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 - 6 U 78/18 -, juris Rn. 54; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2019 - 16 U 102/18 -, juris Rn. 17; Staudinger-Herresthal, BGB, Stand: 2016, § 358, Rn. 207.1). Dieser Anspruch ist lediglich dann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB a. F. ausgeschlossen, wenn der Verbraucher das verbundene Geschäft widerrufen hat. Auch nach der Gesetzesbegründung betrifft diese Regelung lediglich den Anwendungsbereich von § 358 Abs. 1 BGB und ist auf eine zwingende Vorgabe der Fernabsatzrichtlinie zurückzuführen (vgl. BT-Drucksache 14/6040, S. 201). Eine verdeckte Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung des § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB auf Fälle, in denen der Darlehensvertrag und nicht das verbundene Geschäft widerrufen worden ist, gebieten würde, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Anwendung des § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB a. F. auf den vorliegenden Fall die vollharmonisierende Wirkung der hier einschlägigen Verbraucherkreditrichtlinie entgegensteht (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 - 6 U 78/18 -, juris Rn. 55), die im Fall des Widerrufs die Zahlung der ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits aufgelaufenen Zinsen bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens vorsieht, wobei die Zinsen auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen sind (vgl. Art. 14 Abs. 3 lit b) der Richtlinie). Dementsprechend sieht die Muster-Widerrufsinformation vor, dass in der allgemeinen Belehrung der Tageszins anzugeben ist und dann unter "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" der Verbraucher darauf hinzuweisen ist, dass, wenn dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zusteht, Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen sind (Gestaltungshinweis 6a der Anlage 7).

Da die Klägerin im vorliegenden Fall nicht die verbundenen Verträge, sondern den Darlehensvertrag widerrufen hat, schuldet sie auch den vereinbarten Sollzins.

Soweit die bei einer getrennten Abwicklung der beiden Vertragsverhältnisse bestehenden Ansprüche durch den Widerruf und Eintritt des Darlehensgebers in das Abwicklungsverhältnis kraft Gesetzes erlöschen, wenn der Darlehensbetrag an den Unternehmer ausgezahlt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2016 - IX ZR 132/15 -, juris Rn. 34), ist in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation unter "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" ausgeführt, dass, wenn das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen ist, der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt. Dies entspricht der Regelung in § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB a. F. Genauer als der Gesetzgeber braucht der Unternehmer aber - wie bereits ausgeführt - nicht zu formulieren. Die Widerrufsinformation ist daher auch insofern nicht zu beanstanden, soweit zunächst unter "Widerrufsfolgen" ausgeführt wird, dass für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens bei vollständiger Inanspruchnahme pro Tag ein bestimmter Zinsbetrag zu zahlen ist.

Eine Belehrung gem. § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB a. F. hinsichtlich der Anmeldung zum KSB/KSB Plus war nicht geboten, weil nach dem Gestaltungshinweis 6f der Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag ist. Dies ist hier der Fall, wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist.

(c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Widerrufsinformation auch nicht deshalb fehlerhaft, weil in Nr. 6 a) der Darlehensbedingungen ausgeführt wird, dass der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung (z. B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen habe.

In der auf Seite 5 des Darlehensantrages abgedruckten Widerrufsinformation findet sich unter der Abschnittsüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" der Hinweis, dass, wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des Fahrzeug-Kaufvertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren könne, er insoweit Wertersatz zu leisten habe. Dies komme allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen sei, der zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig gewesen sei.

Diese Formulierung gibt insofern den Text des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a. F. genau wieder.

Diese inhaltlich zutreffende Widerrufsinformation wird nicht dadurch falsch, dass unter Nr. 6 a) der Darlehensbedingungen ausgeführt wird, dass der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung zu ersetzen habe.

Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2019 - XI ZR 511/18 -, juris; Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16 -, juris Rn. 25).

Hier fehlt es bereits an einer drucktechnischen Hervorhebung der genannten Klausel, die unter Ziff. 6 der fortlaufend abgedruckten Vertragsbedingungen wiedergegeben worden ist. Die Deutlichkeit der Widerrufsinformation, die sich über den Unterschriftsfeldern in einem durch einen schwarzen Rahmen abgesetzten Kasten befindet und mit der fett gedruckten Überschrift "Widerrufsinformation" versehen ist, wird durch die Klausel daher nicht beeinträchtigt.

Dem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2015 (Az: IV ZR 71/14 -, juris) entgegen. Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass bei einer nach dem so genannten Policenmodell geschlossenen Rentenversicherung in dem Begleitschreiben der Versicherung an ihren Versicherungsnehmer zutreffend in durch Fettdruck hervorgehobener und somit drucktechnisch deutlicher Form auf die geltende Widerrufsfrist hingewiesen worden war, während in der Verbraucherinformation fälschlicherweise nur eine kürzere Widerspruchsfrist genannt wurde. Der Bundesgerichtshof führte insofern aus, dass es darauf ankomme, ob der Versicherungsnehmer durch eine weitere Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten werde. Dies hat der Bundesgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall unter Hinweis auf die fehlende drucktechnische Hervorhebung und die Verpflichtung des Versicherers, sich an der im Begleitschreiben genannten längeren Widerspruchsfrist festhalten lassen zu müssen, verneint.

Auch in Anwendung dieser Grundsätze ist nicht von einer Irreführung des Verbrauchers oder Beeinträchtigung der Widerrufsmöglichkeit im vorliegenden Fall auszugehen. Denn die Klausel in Nr. 6 a) der Versicherungsbedingungen ist - wie bereits ausgeführt - drucktechnisch nicht hervorgehoben und die Beklagte muss sich auch zugunsten der Klägerin an der für den Verbraucher günstigeren Wertersatzregelung in der Widerrufsinformation festhalten lassen.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der verständige Verbraucher, die Wendung "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" im Lichte der Widerrufsinformation als einen solchen Umgang mit der Ware versteht, der "zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig" war, wie es den gesetzlichen Vorgaben entspricht (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 59). Der als Beispiel für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung aufgeführte Wertverlust aufgrund der Zulassung des Fahrzeugs ist gerade ein Umgang, der über das zur Prüfung der Sache erforderliche Maß hinausgeht und daher nicht mehr von dem Prüfungsprivileg gem. § 357 Abs. 7 BGB, das in der Widerrufsinformation angesprochen ist, erfasst wird (vgl. Staudinger-Herresthal, BGB, Stand: 2016, § 358, Rn. 207.2).

Soweit die Klägerin auf die Gesetzesbegründung zu § 312e Abs. 1 Satz 2 BGB verweist, wonach bei einer Nutzung, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht, Wertersatz entsprechend der sogen. Wertverzehrtheorie zu leisten sein kann, die den Umfang der tatsächlichen Nutzung ins Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer setzt (vgl. BT-Drucksachen 17/5097, S. 16) und insofern die Auffassung vertritt, dass danach die Zulassung eines Pkws nach dem anzuwendenden Recht niemals eine Wertersatzpflicht begründen könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung.

Der Gesetzgeber hat selbst insofern klargestellt, dass ggf. eine Schätzung des Wertersatzes nach § 287 ZPO in Betracht komme, wenn eine Bestimmung nach der Wertverzehrtheorie nicht möglich sei (vgl. BT-Drucksachen 17/5097, S. 16). Der Wertersatz ist danach nicht zwingend allein nach der Wertverzehrtheorie zu berechnen.

Für den Wertersatz für die Verschlechterung einer Sache kommt es nach der Gesetzesbegründung vielmehr einzig auf die Abgrenzung zwischen einer Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise auf der anderen Seite und einer darüber hinausgehenden Nutzung an (vgl. BT-Drucksachen 17/5097, S. 17). Eine solche ist aber nach den vorstehenden Ausführungen bereits in der Zulassung des Fahrzeugs zu sehen.

(2) Die Klägerin ist entgegen der von ihr vertretenen Ansicht auch ordnungsgemäß über die "Art des Darlehens" gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. v. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a. F. informiert worden.

In den Europäischen Standardinformationen (Anlage B 3) ist unter Ziffer 2 "Kreditart" ausgeführt, dass es sich um ein Annuitätendarlehen mit verbrieftem Rückgaberecht, gleichbleibenden Monatsraten und einer erhöhten Schlussrate handelt. Hieraus lässt sich entnehmen, dass hier ein befristetes Darlehen mit gleichbleibenden Raten bei steigendem Tilgungsanteil und einer erhöhten Schlussrate gewährt werden sollte (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 3/51). Diese Angaben sind ausreichend, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen (vgl. BT-Drucksachen 16/11643, S. 123).

Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB a. F. erforderliche Urkundeneinheit ist hier durch die Inbezugnahme in dem von der Klägerin unterzeichneten Darlehensantrag ("Auch die ausgehändigten Merkblätter sowie die Versicherungsbedingungen des KSB/KSB Plus sind zu beachten") gewahrt worden (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 46). Insoweit ist auch zu beachten, dass die Standardinformationen dasselbe Druckdatum wie der Antrag aufweisen und auf den Namen der Klägerin ausgestellt worden sind. Die Beklagte hat hierdurch zum Ausdruck gebracht, nicht nur vorvertragliche, sondern auch vertragliche Informationspflichten erfüllen zu wollen.

Die in § 492 Abs. 1 Satz 1 BGB vorausgesetzte Schriftform des § 126 BGB erfordert nach der sogenannten Auflockerungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter einer Urkunde, wenn sich deren Einheit aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2019 - XI ZR 662/18 -, juris Rn. 19). So reicht auch eine Bezugnahme auf Anlagen aus, wenn die Anlage im Vertrag so genau bezeichnet ist, dass eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2002 - XII ZR 253/01 -, juris). Durch die Schaffung einer entsprechenden Urkundeneinheit bringt der Darlehensgeber zum Ausdruck, mittels der Standardinformationen nicht nur vorvertragliche, sondern auch vertragliche Informationen erfüllen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rn. 42). Auch aus der Verbraucherkreditrichtlinie ergibt sich nicht, dass der Kreditvertrag notwendigerweise in einem einzigen Dokument enthalten sein muss, sondern alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie genannten Elemente müssen lediglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten und im Kreditvertrag muss klar und prägnant auf die anderen Unterlagen auf Papier oder auf die anderen dauerhaften Datenträger verwiesen werden, die diese Elemente enthalten und dem Verbraucher tatsächlich vor Vertragsschluss ausgehändigt werden, so dass er alle seine Rechte und Pflichten konkret erkennen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.2016 - C-42/15, juris Rn. 34/45).

Diese Vorgaben hat die Beklagte im Hinblick auf die der Klägerin ausgehändigten Europäischen Standardinformationen eingehalten.

Dem steht auch nicht entgegen, dass auch auf die Versicherungsbedingungen des KSB/KSB plus hingewiesen worden ist. Insofern hat die Beklagte durch die Passage "Es gelten für dieses Versicherungsverhältnis die beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen des KSB bzw. KSB Plus." klargestellt, in welchem Zusammenhang die in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Informationen Beachtung zu finden haben. Dies führt aber nicht dazu, dass der Verbraucher davon ausgehen durfte, dass die ihm überreichten Merkblätter, wie die Europäischen Standardinformationen, keine vertragliche Information enthalten würden.

Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, dass es sich bei den Europäischen Standardinformationen schon begrifflich um kein "Merkblatt", sondern lediglich um eine vorvertragliche Information handele, wird darauf verwiesen, dass im allgemeinen Sprachgebrauch unter einem Merkblatt ein Formular, einer Verordnung o. ä. beigelegtes Blatt mit Erläuterungen verstanden wird (vgl. www.duden.de/Rechtschreibung/Merkblatt). Demnach waren die dem Darlehensantrag beigefügten "Europäischen Standardinformationen" unschwer als Merkblätter zu erkennen, weil sie dem Darlehensnehmer Informationen über das ihm angebotene Darlehen vermitteln. So weist auch der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 2 EGBGB zu den in den Anlagen 3 bis 5 zum EGBGB aufgeführten Mustern darauf hin, dass diese Muster entwickelt worden seien, um einerseits dem Darlehensnehmer ein übersichtliches Merkblatt an die Hand zu geben und andererseits dem Darlehensgeber die Erfüllung der vorvertraglichen Information zu erleichtern (vgl. BT-Drucksachen 16/11643, S. 122). Für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher war daher ohne weiteres ersichtlich, dass es sich bei den dem Darlehensantrag beigefügten Europäischen Standardinformationen um die im Darlehensantrag erwähnten "ausgehändigten Merkblätter" handelt, die durch die Inbezugnahme Vertragsbestandteil geworden sind.

Darüber hinaus hat die Beklagte auch ausdrücklich in den Europäischen Standardinformationen darauf hingewiesen, dass der Darlehensvertrag mit dem Kaufvertrag und einer freiwilligen Kreditsicherung verbunden ist.

(3) Die Klägerin ist auch über die Auszahlungsbedingungen gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a. F. i. V. m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a. F. in den hier in den Darlehensvertrag einbezogenen Europäischen Standardinformationen unterrichtet worden. Insbesondere ist darauf hingewiesen worden, dass der im Gesamtkreditbetrag ganz oder teilweise enthaltene Kaufpreis zum Zeitpunkt seiner Fälligkeit an die Verkäufer-/Vermittler-/Reparaturfirma und die im Gesamtkreditbetrag enthaltene und mitfinanzierte Prämie für die freiwillige Kreditversicherung an den Versicherer ausbezahlt wird.

Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass durch die Passage auf Seite 3 des Darlehensantrages, wonach die Bank berechtigt sei, nach Vertragsschluss unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Darlehensnehmers zusätzliche Auszahlungsvoraussetzungen für das Darlehen zu bestimmen und die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet sei, das Darlehen mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Darlehensnehmer die Auszahlungsbedingungen nicht erfülle, es an einer Benennung der konkret zu erfüllenden Auszahlungsbedingungen fehle. Dem Vorbringen der Klägerin ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Beklagte tatsächlich zusätzliche Auszahlungsbedingungen nachträglich bestimmt hat (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 26).

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie nicht zutreffend darüber informiert worden sei, dass der Kreditnehmer in Höhe des ausgezahlten Betrages von seiner Verbindlichkeit auf Bezahlung des Kaufpreises befreit wird und der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat.

Indem die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass sie den im Gesamtkreditvertrag ganz oder teilweise enthaltenen Kaufpreis zum Zeitpunkt der Fälligkeit an die Verkäufer-/Vermittler-/Reparaturfirma ausbezahlen werde, hat sie deutlich gemacht, dass sie die Kaufpreisschuld der Klägerin insofern begleichen werde. Im Hinblick auf den Eigentumsübergang ist auf Seite 5 des Darlehens ausgeführt worden, dass das Eigentum an dem Fahrzeug bei Auszahlung des Darlehens lastenfrei auf die Bank übergeht.

(4) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a. F. nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei.

In Ziff. 5 der Darlehensbedingungen hat die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass der jährliche Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt. Die Beklagte hat insoweit das Gesetz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) und damit entsprechend Art. 10 Abs. 2 lit. l) der Verbraucherkreditrichtlinie die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages geltende Regelung zutreffend wiedergegeben (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 52) und die Klägerin durch den Hinweis auf den jeweiligen Basiszinssatz auch über die Art und Weise seiner Anpassung hinreichend unterrichtet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 35). Eine weitere Erläuterung der Anpassung würde der nach der Verbraucherkreditrichtlinie geforderten klaren und prägnanten Form der Angabe zuwiderlaufen.

Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 11.02.2020 (Az.: XI ZR 648/18 -, juris Rn. 23) darauf verwiesen habe, dass die dortige Beklagte auf die Art und Weise der Anpassung der Verzugszinsen klar und prägnant hingewiesen habe, indem sie in ihren Allgemeinen Darlehensbedingungen ausführt habe, dass der Basiszinssatz jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben werde, folgt daraus nicht, dass die Angaben der Beklagten im vorliegenden Fall unzureichend sind. Vielmehr genügt zur Information über die Art und Weise seiner Anpassung - wie im vorliegenden Fall - die Wiedergabe des Gesetzes (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - XI ZR 491/19 -, juris Rn. 12).

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Verzugszinsen als absolute Zahl anzugeben seien. Weder Art. 10 Abs. 2 lit l) der Verbraucherkreditrichtlinie noch Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB verlangen ihrem Wortlaut nach betragsmäßige Angaben zu den anfallenden Verzugskosten (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rn. 25). Ein bestimmter Betrag kann von der Beklagten insofern ohnehin nicht angegeben werden, weil sich Anfall und konkrete Höhe von zukünftigen Verzugsschäden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestimmen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020, a. a. O.).

Auch ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Angabe einer Berechnungsmethode nicht gefordert. Ferner ist auch kein Hinweis erforderlich, dass dem Verbraucher der Nachweis gestattet ist, dass dieser Schaden geringer ausfällt. Ein solchen Nachweis sieht § 309 Nr. 5 lit. b) BGB lediglich bei der Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen vor.

Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz anzugeben sei. Anders als für den effektiven Jahreszins hat der Richtliniengeber für den Satz der Verzugszinsen nicht bestimmt, dass dieser als jährlicher Prozentsatz anzugeben ist, so dass es für den Satz der Verzugszinsen keiner Festlegung auf einen genauen Prozentsatz bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020, a. a. O.).

(5) Die Beklagte hat die Klägerin auch ordnungsgemäß über den Barzahlungspreis gem. Art. 247 § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit a) EGBGB und Name und Anschrift des Darlehensvermittlers gem. Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB informiert.

Der Barzahlungspreis ist unter Ziffer 2 "Barzahlungspreis" in den Europäischen Standardinformationen und Name und Anschrift des Kreditvermittlers Ziffer 1 "Kreditvermittler" angegeben worden.

Hinsichtlich der Einbeziehung der Europäischen Standardinformationen in den vorliegenden Vertrag wird auf die vorstehenden Ausführungen unter (2) Bezug genommen.

(6) Die Beklagte hat die Klägerin auch nicht fehlerhaft über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB belehrt.

Der Darlehensnehmer ist gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren, sondern die Informationspflicht beschränkt sich nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare allgemein-verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19 -, juris Rn. 31, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 33). Mit der Informationspflicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EGBGB hat der nationale Gesetzgeber die Richtlinienvorgaben aus Art. 10 Abs. 2 lit s) Verbraucherkreditrichtlinie umsetzen wollen, wonach der Verbraucher in "klarer, prägnanter" Form über die "einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages zu informieren ist" (vgl. BT-Drucksachen 16/11643, S. 128). Das einzige in der Richtlinie vorgesehene Kündigungsrecht ist jenes aus Art. 13 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie, welches durch § 500 Abs. 1 BGB in deutsches Recht umgesetzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19 -, juris Rn. 35; Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 37). Die Verbraucherkreditrichtlinie erfordert keine Angaben über alle nach nationalem Recht in Betracht kommenden Kündigungstatbestände, die - zulässigerweise - ohne unionsrechtliches Vorbild in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten enthalten sind, weil in Art. 10 Abs. 2 lit s) der Richtlinie lediglich ein bestimmtes Kündigungsrecht, nicht aber eine Mehrzahl von Kündigungsrechten erwähnt wird (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19 -, juris Rn. 36; Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 38).

Eines Hinweises auf das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gem. § 314 BGB bedurfte es daher nicht.

Darüber hinaus war auch nicht über das Kündigungsverfahren zu belehren.

Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, ist nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB lediglich über das Kündigungsrecht gem. § 500 Abs. 1 BGB und das insoweit einzuhaltende Verfahren zu belehren.

§ 500 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. sieht aber nur ein Kündigungsrecht des Darlehensnehmers bei einem Verbraucherdarlehensvertrag vor, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist. Bei einem - wie hier - befristeten Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages sind daher Informationen zum einzuhaltenden Kündigungsverfahren nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020 - 'XI ZR 288/19 -, juris Rn. 32; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 23; OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 - 32 U 5462/19 -, juris Rn. 77).

Die von der Klägerin angeführte obergerichtliche Rechtsprechung ist durch die vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs überholt.

Der Klägerin steht auch keine Belehrung dahingehend zu, dass ihr kein Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB a. F. zusteht., Ein solches Belehrungserfordernis ist weder der Verbraucherkreditrichtlinie noch Art. 247 § 6 EGBGB a. F. zu entnehmen.

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Beklagte sich durch die Passage auf Seite 3 ein weiteres Kündigungsrecht entgegen § 499 Abs. 1 BGB ausbedinge, führt auch dies nicht dazu, dass von einer fehlerhaften Pflichtangabe auszugehen ist.

Wie bereits ausgeführt, war die Beklagte im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, über Kündigungsrechte zu belehren, weil Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. lediglich eine Informationspflicht für das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB vorsieht. Insofern ist nicht erkennbar, inwiefern die vorgenannte Klausel selbst bei einem Verstoß gegen § 499 Abs. 1 BGB a. F. die Intransparenz der der Klägerin zu erteilenden Pflichtangaben zur Folge haben sollte.

(7) Die Beklagte hat die Klägerin auch hinreichend über die Berechnungsmethode betreffend die Vorfälligkeitsentschädigung gem. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a. F. informiert.

Gem. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a. F. muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich Angaben zu der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung enthalten, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. Insofern genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19 -, juris Rn. 42; Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 45). Die finanzmathematischen Formeln, die der konkreten Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv-Methode oder Aktiv-Passiv-Methode zu Grunde liegen, sind ihrer Natur nach nicht allgemein verständlich (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rn. 18). Eine Darstellung würde daher zur Klarheit, Verständlichkeit und Prägnanz der Pflichtangabe nichts beitragen, was mit dem Erwägungsgrund 39 der Verbraucherkreditrichtlinie korrespondiert (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020, a. a. O.). Art. 10 Abs. 2 lit. r) der Verbraucherkreditrichtlinie verlangt so auch lediglich Informationen zur Art der Berechnung (in der englischen Fassung "the way in which that compensation will be determined" und in der französischen Fassung "le mode de calcul") der Vorfälligkeitsentschädigung, nicht aber die Angabe einer Berechnungsformel ("calculation formula" oder "la formule de calcul").

Hier hat die Beklagte durch die Angabe der für die sogenannte Aktiv-Aktiv-Methode wesentlichen Parameter unter Nr. 2 lit c) die Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a. F. und der Verbraucherkreditrichtlinie erfüllt, indem sie auf das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogen. Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand und die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungsposten (als Abzugsposten) hingewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19 -, juris Rn. 43 f.; Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 46). Durch die Angabe der vorgenannten Parameter hat sich die Beklagte auch auf die Aktiv-Aktiv-Methode festgelegt, ohne dass es der Verwendung dieses finanzmathematischen Begriffs bedurfte, der für den Verbraucher ohne Informationsmehrwert ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 11/19-, juris Rn. 44; Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 47).

Die Beklagte hat im Weiteren die in § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. genannte Kappungsgrenze wortgleich wiedergegeben, so dass der Darlehensnehmer seine finanzielle Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung abschätzen konnte.

Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19 -, juris) Bezug nimmt, wonach Art. 10 Abs. 2 lit. p) Verbraucherkreditrichtlinie einem Verweis hinsichtlich der Angaben in Art. 10 der Richtlinie auf eine nationale Vorschrift, die wiederum auf weitere Vorschriften verweist, entgegensteht, ergibt sich hieraus nicht, dass die Beklagte gehalten gewesen wäre, weitere Angaben zu der Berechnungsmethode zu machen. Denn die wesentlichen Parameter zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung werden - wie bereits aufgezeigt - von der Beklagten genannt.

Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage von diesbezüglichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts beim Gerichtshof der Europäischen Union kommt insofern nicht in Betracht, weil diese bereits nicht entscheidungserheblich sind. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.07.2020 (Az.: XI ZR 288/19 -, juris) aufgezeigt hat, lassen fehlerhafte Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung das Anlaufen der Widerrufsfrist unberührt. Der Darlehensgeber verliert lediglich seinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung.

Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass der Hinweis fehle, dass dem Darlehensnehmer gestattet werde, nachzuweisen, dass der der Beklagten durch die vorzeitige Rückzahlung entstandene Schaden geringer sei. Insofern fehlt es bereits an einer Schadenspauschalierung.

(8) Der Darlehensvertrag enthält auch die erforderlichen Angaben betreffend den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang gem. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a. F.

Nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a. F. muss der Verbraucherdarlehensvertrag die vorstehenden klar und verständlich formulierten Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind.

Die Beklagte hat hier unter der Ziffer 14 der Darlehensbedingungen mit der Überschrift "Außergerichtliches Beschwerdeverfahren" die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren bei dem B. e. V. habe. Die Verfahrensordnung sei bei diesem Verband erhältlich und abrufbar unter X.

Damit hat die Beklagte die Klägerin sowohl über das außergerichtliche Beschwerdeverfahren als auch über die Zugangsvoraussetzungen hinreichend informiert (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - XI ZR 491/19 -, juris Rn. 13).

Dem steht auch nicht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19 -, juris) entgegen.

Zwar hat der Gerichtshof ausgeführt, dass, wenn eine Verbraucherschutzrichtlinie für den Gewerbetreibenden die Pflicht vorsehe, den Verbraucher über den Inhalt der ihm unterbreiteten Vertragserklärung zu informieren und bestimmte Aspekte davon durch bindende Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geregelt seien, der Gewerbetreibende den Verbraucher über den Inhalt dieser Vorschriften informieren müsse. Eine bloße Verweisung in allgemeinen Vertragsbedingungen auf Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegten, reiche nicht aus.

Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass die klare und prägnante Angabe der in Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherschutzrichtlinie genannten Punkte in Kreditverträgen der Verwirklichung des Ziels der Richtlinie diene, in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorzusehen, die als notwendig erachtet werde, um allen Verbraucher in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts zu erleichtern (vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2020, a. a. O., Rn. 36; Urteil vom 09.11.2016 - C-42/15 -, juris Rn. 32).

Um den Verbraucher über seine Rechte zutreffend zu informieren und seine Interessen zu schützen, ist im vorliegenden Fall eine Auflistung einzelner Zulässigkeitsvoraussetzungen für das außergerichtliche Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht angezeigt, weil diese für den Verbraucher ohne Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rn. 39). Maßgebend sind nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen vielmehr die zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs jeweils geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen, die bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020, a. a. O.). Die Beklagte hat daher durch die dynamische Verweisung auf die im Internet abrufbare aktuelle Verfahrensordnung den verständigen und angemessen aufmerksamen Verbraucher hinreichend klar und prägnant über die Voraussetzungen über den Zugang zu einer außergerichtlichen Beschwerde informiert (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020, a. a. O.).

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass nach der Verbraucherkreditrichtlinie eine weitergehende Belehrung über die Zugangsvoraussetzungen erforderlich sein könnte, hat der Deutsche Gesetzgeber in Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a. F. Angaben nur für erforderlich gehalten, wenn sie für den Vertrag bedeutsam sind. Eine anderweitige richtlinienkonforme Auslegung würde damit gegen den erklärten Willen des nationalen Gesetzgebers verstoßen und zu einer Auslegung contra legem führen. Insofern kommt auch ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 492 Abs. 1 BGB nicht in Betracht.

(9) Die Klägerin ist auch über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts gem. Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a. F. i. V. m. Art. 247 § 3 Nr. 13 EGBGB a. F. hinreichend durch die ihr erteilte Widerrufsinformation belehrt worden, wonach der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen widerrufen kann. Dass die Belehrung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts allein durch ein "Ja" oder "Nein" erfolgen kann, ist weder Art. 247 § 3 Nr. 3 EGBGB noch Art. 10 Abs. 2 lit p) der Verbraucherkreditrichtlinie zu entnehmen (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2020 - 6 U 98/19 -, juris Rn. 57).

Soweit die Klägerin auf das Muster zu den Europäischen Standardinformationen in Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB verweist, ergibt sich daraus nicht, dass die Belehrung im Vertrag zwingend genauso ausgestaltet sein muss, zumal die hier verwandte Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht.

Darüber hinaus sind - wie bereits mehrfach ausgeführt worden ist - die Europäischen Standardinformationen wirksam in den Vertrag miteinbezogen worden, in denen zu der Position "Widerrufsrecht" "Ja" angegeben worden ist, so dass hier sogar die Information zu dem Bestehen des Widerrufsrechts in der von der Klägerin gewünschten Form vorliegt.

(13) Auch die weiteren, nicht ausdrücklich als fehlend oder unzureichend gerügten Pflichtangaben sind im Vertrag bzw. den in den Vertrag einbezogenen Europäischen Standardinformationen enthalten.

Die Widerrufsfrist begann daher bereits mit Vertragsschluss zu laufen, so dass im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs durch die Klägerin ein Widerrufsrecht nicht mehr bestanden hat.

b.) Aus den vorgenannten Gründen kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin ein Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrags allein deshalb gem. § 242 BGB verwehrt ist, weil die Klägerin das Fahrzeug bereits am 18.08.2017 verkauft hat, ohne die Reaktion der Beklagten auf den erklärten Widerruf abzuwarten.

c.) Eine Vorlage gem. Art. 267 AEUV war nicht veranlasst, weil sich die aufgeworfenen Fragen anhand der Verbraucherkreditrichtlinie und den von dem Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätzen derart offenkundig beantworten lassen, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - XI ZR 491/19 -, juris Rn. 15).

Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV entfällt, wenn die unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war ("acte éclairé") oder wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair", vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2018 - VII ZR 139/07 -, juris Rn. 31). Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, haben die Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, die besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und die Gefahr abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft Berücksichtigung zu finden (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 16/09 -, juris Rn. 34). Weiterhin ist die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift in ihrem Zusammenhang zu sehen und im Lichte des gesamten Gemeinschaftsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstandes zur Zeit der Anwendung auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2010, a. a. O.). Ob nach Maßgabe dieser Kriterien die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist und keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, so dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verzichtbar ist, bleibt dabei allein der Beurteilung des nationalen Gerichts überlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2010, a. a. O.).

Im Übrigen ist das Oberlandesgericht nicht als letztinstanzliches Gericht im vorgenannten Sinne anzusehen, sondern es besteht die Möglichkeit, die vorliegende Entscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde anzugreifen.

2. Aus den vorstehenden Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gem. §§ 280, 286 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rücknahme der Hilfswiderklage durch die Beklagte war - unabhängig davon, ob in dem Verhalten der Klägerseite überhaupt eine Zustimmung zu der Rücknahme gesehen werden kann - nicht zu berücksichtigen, weil ein nicht beschiedener Hilfsantrag die Kostenentscheidung nicht beeinflusst (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 33. A., § 92, Rn. 8).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Auch die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung an den von dem Bundesgerichtshof und dem Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätzen orientiert.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gem. §§ 47, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO ausgehend von der geltend gemachten Hauptforderung auf eine Wertstufe bis 22.000,- EUR festzusetzen.