Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 04.07.2007, Az.: 4 A 209/05

Arbeitsunfähigkeit; Aufenthaltsdauer; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltszweck; Dissertation; Fortschritt; Prognose; Promotion; Promotionsstudium; Promotionsverfahren; Studiendauer; Studienzweck; Vergleich; Verlängerung; Zeitbedarf

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
04.07.2007
Aktenzeichen
4 A 209/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71923
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die am … 1949 in J. geborene Klägerin ist georgische Staatsangehörige. Sie ist in Georgien ausgebildete Lehrerin und war nach eigenen Angaben von 1972 bis 1994 als Lehrerin für deutsche Sprache und Literatur an mehreren Mittelschulen und Gymnasien in K. tätig. Außerdem hatte sie 20 Jahre lang als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Kunstmuseum in K. gearbeitet (Bl. 92 BA C; Bl. 1 BA A). Sie reiste erstmals am 7. Juli 1995 mit einem Besuchsvisum und nach einer zwischenzeitlichen Ausreise sodann am 22. Juli 1995 mit einem nationalen Visum erneut in das Bundesgebiet ein. Seit dem Wintersemester 1995/96 war die Klägerin an der L. -M. -Universität D. immatrikuliert. Am 10. Januar 2001 erlangte sie den Universitätsabschluss einer Magistra artium im Studienfach „Deutsche Philologie“. Hiernach befand sie sich in diesem Fach in einem Promotionsstudiengang. Ob die Klägerin derzeit noch immatrikuliert ist, ist dem Gericht nicht bekannt. Anfang des Jahres 2006 befand sie sich im 10. Fachsemester und arbeitete an ihrer Dissertation zum Thema „Fachdidaktik Deutsch in Georgien - Kulturelle Berührungen beider Völker vom Mittelalter bis zur Neuzeit“. Ihre universitäre Betreuerin Prof. Dr. N. veranschlagte in einem Gutachten vom 23. März 2001 den Zeitaufwand für das Dissertationsvorhaben der Klägerin mit drei bis vier Jahren zuzüglich einer Reihe von Monaten für das Promotionsvorhaben (Bl. 99 BA C). Daneben ist die Klägerin als Dolmetscherin beim Landgericht D. tätig.

2

Die Beklagte erteilte ihr erstmals am 5. März 1996 eine befristete Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken, die sie bis zum Bestehen der Magisterprüfung fortlaufend verlängerte. Sodann lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Promotion mit einem Bescheid vom 2. November 2001 ab. Ein hiergegen gerichtetes vorläufiges Rechtsschutzgesuch der Klägerin lehnte das Verwaltungsgericht Göttingen mit einem Beschluss vom 5. Dezember 2001 (4 B 4238/01) ab. Das Beschwerdeverfahren wurde mit einem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2002 (13 ME 47/02) eingestellt und der Beschluss des Verwaltungsgerichts für unwirksam erklärt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit
übereinstimmend für erledigt erklärt und am 26. Juni/9. Juli 2002 den folgenden außergerichtlichen Vergleich geschlossen hatten (Bl. 93-95 der Gerichtsakte 4 B 4238/01):

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 „1. Die Antragsgegnerin erteilt der Antragstellerin zunächst eine Aufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Jahres ab Wirksamkeit des Vergleichs.

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2. Die Antragstellerin wird der Antragsgegnerin einen Monat vor Ablauf des Jahres Auskunft über den Stand ihrer Doktorarbeit, insbesondere die stringente Durchführung der Promotion erteilen. Hierzu reicht eine Bescheinigung des Doktorvaters aus.

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3. Die Antragstellerin stellt sicher, dass sie während der Dauer ihrer Promotion von Sozialhilfe unabhängig leben kann.

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4. Die Antragstellerin verpflichtet sich, nach Beendigung ihrer Promotion die Bundesrepublik zu verlassen, wenn dann keine sonstigen zum Aufenthalt berechtigenden Gründe vorliegen.

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5. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr in Betracht kommt, wenn die Antragstellerin die Voraussetzungen der Ziff.2 und 3 dieses Vergleichs nicht erfüllt, soweit keine anderen zum Aufenthalt berechtigenden Gründe vorliegen.

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6. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.“

9

Die Beklagte verlängerte daraufhin am 18. Juli 2002 die der Klägerin erteilte Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken mit Wirkung bis zum 17. Juli 2003. Nachdem sie eine Bestätigung ihrer universitären Betreuerin Prof. Dr. N. vom 24. Juni 2003 vorgelegt hatte, nach der sie intensiv an ihrer Dissertation arbeite, die Arbeit Fortschritte mache und zunehmend Gestalt annehme (Bl. 173 BA C), verlängerte die Beklagte die der Klägerin erteilte Aufenthaltsbewilligung am 3. Juli 2003 abermals mit Wirkung bis zum 23. Mai 2004. Im Zusammenhang mit einem weiteren Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung legte die Klägerin im Jahre 2004 eine Bescheinigung ihrer universitären Betreuerin nicht vor. Nachdem das Internationale Büro der Universität gegenüber der Beklagte mit Schreiben vom 7. Juni 2004 jedoch bestätigt hatte, dass die Arbeit gute Fortschritte mache und ein Abschluss des (Promotions-)Studiums im Jahr 2006 zu erwarten sei (Bl. 204 BA C), verlängerte die Beklagte die der Klägerin erteilte Aufenthaltsbewilligung am 14. Mai 2004 erneut bis zum 23. Mai 2005.

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Am 20. Mai 2005 beantragte die Klägerin abermals die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in der Gestalt einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Promotion. Hierzu legte sie wiederum keine Bescheinigung ihrer universitären Betreuerin vor. Auf Anfrage der Beklagte nahm das Internationale Büro der Universität unter dem 27. Juni 2005 wie folgt Stellung (Bl. 223 BA C):

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„Nach Auskunft der zuständigen Betreuerin können wir Ihnen folgendes mitteilen:

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Der gegenwärtige Stand [der Dissertation der Klägerin] lässt nicht erwarten, dass eine Fertigstellung in absehbarer Zeit erfolgen kann. Augenblicklich wird nicht davon ausgegangen, dass [die Klägerin] ihre Arbeit erfolgreich zum Abschluss bringt. Es wurde aber darauf hingewiesen, dass [die Klägerin] - bei entsprechendem eigenen Einsatz vorausgesetzt - auch weiterhin mit der Unterstützung der Betreuerin rechnen kann.“

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Nach entsprechender Anhörung lehnte daraufhin die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Verlängerung des Aufenthaltstitels mit dem im vorliegenden Klageverfahren streitbefangenen Bescheid vom 2. November 2005 ab, forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 31. Januar 2006 zu verlassen und drohte ihr für den Fall der Zuwiderhandlung die Abschiebung nach Georgien oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Zur Begründung wird ausgeführt, dass gemäß Ziffer 5) des von ihr mit der Klägerin geschlossenen außergerichtlichen Vergleiches eine Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht mehr in Betracht komme, weil die Klägerin entgegen Ziffer 2) nicht mehr stringent an ihrer Promotion gearbeitet habe. Dessen ungeachtet sei die Promotion nicht mehr in angemessener Zeit zu erlangen. Der Bescheid wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. November 2005 zugestellt.

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Mit ihrer am 12. Dezember 2005 (einem Montag) erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels weiter. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie sehr wohl stringent an ihrer Dissertation gearbeitet habe. Allerdings sei es 2004/2005 zu gesundheitlichen Problemen gekommen, die zu einem „Leistungsknick“ geführt hätten. Hierzu verweist sie auf ein Attest des Facharztes für innere Medizin Dr. O., D., vom 21. November 2005, in dem vom Vorliegen eines schweren chronischen Erschöpfungssyndroms ausgegangen wird (Bl. 14 d.A.). Außerdem habe sie 2005 umziehen müssen. Ein - jedenfalls nicht willentlich erfolgter - Verstoß gegen Ziffer 2) des Vergleiches liege nicht vor. Sie schätze die für den Abschluss ihrer Dissertation noch erforderliche Zeit auf ca. zwei Jahre. Davon unabhängig sei noch die Dauer des sich anschließenden Promotionsverfahrens (Bl. 34 d.A.; Bl. 2 f. BA A). Außerdem legt sie eine Erklärung ihrer universitären Betreuerin Prof. Dr. N. vom 11. Januar 2006 vor, in der es heißt (Bl. 36 d.A.):

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„Ich habe mich bereit erklärt und halte daran fest, die geplante Dissertation zu betreuen. (...)

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[Die Klägerin] hat bis Mitte 2004 langsam aber kontinuierlich an ihrer Dissertation gearbeitet, was meinerseits auch in mehreren Erklärungen, die ich auf Anfrage der Studienzentrale Studium International der Universität D. gegeben habe, dargelegt wurde. Zwischen Herbst des Jahres 2004 und Mai des Jahres 2005 ist eine Stagnation eingetreten. Mittlerweile wurden Teile der im Entstehen begriffenen Dissertation vorgelegt (am 9.6.2005 und am 4.1.2006), die beide von mir durchgesehen, kommentiert, mit [der Klägerin] durchgesprochen und ihr zur Überarbeitung zurückgegeben wurden.

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[Die Klägerin] hat regelmäßig meine Doktorandenkolloquien besucht und dort zuletzt am 5.7.2005 referiert.“

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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unter Aufhebung des Bescheides vom 02.11.2005 die Beklagte zu verpflichten, ihre Aufenthaltserlaubnis erneut zu verlängern.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die Stellungnahme des Internationalen Büros der Universität vom 27. Juni 2005. Der Besuch des Doktorandenkolloquiums ersetze nicht die stringente Arbeit an der Dissertation. Da die Klägerin ersichtlich unter einem chronischen Erschöpfungssyndrom leide, sei die Prognose, dass eine baldige Fertigstellung der Dissertation nicht zu erwarten sei, fehlerfrei.

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Die Klägerin hat im Verfahren 4 B 210/05 vor dem Verwaltungsgericht Göttingen erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 23.02.2006 wurde der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos und wurde vom Nds. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.04.2006 im vollen Umfang zurückgewiesen.

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Die Beteiligten haben im Klageverfahren übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Nach Mitteilung der Polizeiinspektion P. /Q. an die Beklagte hat die Klägerin am 12.04.2007 mit dem Flugzeug die Bundesrepublik Deutschland verlassen.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorbezeichneten Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagte, die dem Gericht zur Einsicht vorgelegen haben, verwiesen. Die Klägerin hat auf richterliche Anforderung die ihrer universitären Betreuerin vorgelegten Teile ihrer im Entstehen begriffenen Dissertation in Ablichtung zur Gerichtsakte gereicht (BA A).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist unbegründet.

28

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gegen die Beklagte. Denn es liegen bei ihr weder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 AufenthG vor noch ist ein Aufenthaltsanspruch aus einer anderen Rechtsgrundlage ersichtlich.

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Die Beklagte war zunächst nicht durch Ziffer 5) des mit der Klägerin am 26. Juni/9. Juli 2002 geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs gehindert, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit dem streitbefangenen Bescheid vom 2. November 2005 abzulehnen. Denn die Klägerin hat ihre Verpflichtung aus Ziffer 2) Satz 1 des Vergleiches nicht eingehalten und entgegen der von ihr eingegangenen Verpflichtung nicht „stringent“ an ihrer Dissertation gearbeitet. Dies folgt bereits objektiv aus dem Umstand, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits im 10. Fachsemester ihres Promotionsstudiengangs befand, der Zeitaufwand für ihr Promotionsvorhaben von ihrer universitären Betreuerin jedoch ursprünglich lediglich mit nur drei bis vier Jahren zuzüglich einer Reihe von Monaten für das Promotionsverfahren projektiert worden war. Dass die Klägerin ihre Promotion nicht stringent betrieben hat, folgt zudem aus der Stellungnahme des Internationalen Büros der Universität vom 27. Juni 2005, in der sogar zum Ausdruck kommt, dass mit einer Fertigstellung der Dissertation nicht zu rechnen ist. Der weitere Zeitablauf hat die Richtigkeit dieser Prognose deutlich bestätigt. Die von der Klägerin im Zuge des Klageverfahrens nachgereichte Erklärung ihrer universitären Betreuerin vom 11. Januar 2006 ist dagegen nicht geeignet, das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen. Hierin wird lediglich mitgeteilt, dass die inzwischen 57-jährige Klägerin bis Mitte 2004 langsam aber kontinuierlich an ihrer Dissertation gearbeitet habe, zwischen Herbst 2004 und Mai 2005 hingegen eine Stagnation eingetreten sei und die Klägerin „nunmehr“ Teile der im Entstehen befindlichen Dissertation vorgelegt habe, die ihr zur Überarbeitung zurückgegeben worden seien. Hieraus folgt weder, dass die Klägerin die Dissertation binnen kurzer Frist zum Abschluss bringen wird, noch dass sich die Dissertation überhaupt nach insgesamt sechsjährigem Promotionsstudium auf dem Wege der fortgeschrittenen Fertigstellung befindet. Zudem hat die Klägerin selbst ihren Zeitbedarf für die Fertigstellung der Dissertation bis etwa zum Jahre 2008 geschätzt, aber nach erfolglosem Eilverfahren keinerlei Dokumente oder Tatsachen zum Fortschritt ihrer Arbeit vorgetragen. In einem entscheidenden Punkt widersprechen sich außerdem die Stellungnahmen der universitären Betreuerin. Während sie unter dem 24. Juni 2003 noch ausgeführt hatte, dass die Klägerin sehr intensiv an ihrem Dissertationsprojekt arbeite, die Arbeit Fortschritte mache und zunehmend Gestalt annehme, führte sie in ihrer Erklärung vom 11. Januar 2006 aus, dass die Klägerin bis Mitte 2004 lediglich langsam aber kontinuierlich an ihrer Dissertation gearbeitet habe. Auch kann - gerade für die letzten 12 Monate gilt dies besonders - nicht festgestellt werden, dass die Dissertation - wie ursprünglich von der universitären Betreuerin ausgeführt - weiterhin „Gestalt angenommen“ hat. Auf Aufforderung des Gerichts hatte die Klägerin lediglich im Eilverfahren 57 Blatt Text vorgelegt, die auch ihrer universitären Betreuerin vorgelegen haben und die ihr von dieser zur Überarbeitung zurückgereicht worden sind. Wie aus den einleitenden Bemerkungen der Klägerin als Bestandteil der 57 Blatt Text ersichtlich ist, hat sie danach in den vergangenen sechs Jahren wohl lediglich den „ersten Teil der vorläufigen Gliederung“ nämlich die „Einleitung“ konzipiert (Bl. 2 BA A). Die Bl. 6 bis 44 oben des vorgelegten Entwurfs betreffen Teile dieser Einleitung, während die Bl. 4 bis 6 oben und 44 unten bis 57 rudimentäre Vorüberlegungen zur „Didaktik“ umfassen. Mehr ist bislang in sechs Studienjahren des Promotionsstudiengangs wohl nicht fertig gestellt worden. Von einem stringent durchgeführten Promotionsverfahren kann deshalb nach wie vor keine Rede sein.

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Die Beklagte war deshalb berechtigt, den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels ausschließlich am Maßstab der §§ 8 Abs. 1, 7, 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu messen. Danach kann die Geltungsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels im Falle des Studiums um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.

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Nach zutreffender Ansicht der Beklagten kann der Aufenthaltszweck nicht mehr in angemessener Zeit erreicht werden. Die universitäre Betreuerin hatte die Zeitdauer für die Anfertigung der Dissertation auf drei bis vier Jahre zuzüglich einiger Monate für das Promotionsverfahren projektiert. Die Klägerin wird jedoch nach eigenen Angaben mindestens sieben Jahre zuzüglich des eigentlichen Promotionsverfahrens benötigen. Diese Zeitspanne steht in keinem Verhältnis mehr zu der ihr von der Beklagte ursprünglich zu Studienzwecken eingeräumten Aufenthaltsdauer. Zur Überzeugung des Gerichts ist auch eine durchgängig mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2004/2005 nicht glaubhaft gemacht, zumal sie während dieser Zeit als Dolmetscherin bei Gericht gearbeitet hatte (s. Bl. 219 BA C). Dessen ungeachtet hätte die Arbeit bereits bis zum Jahre 2004 einen erkennbaren Fortschritt nehmen müssen, um die Prognose zu rechtfertigen, dass sie innerhalb angemessener Zeit fertiggestellt werden kann. Dies ist jedoch ausweislich der von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten 57 Blatt nicht der Fall.

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Sonstige Gründe für eine Verlängerung des Aufenthaltstitels - etwa humanitärer Art, § 25 AufenthG - sind nicht erkennbar.

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Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 59, 58, 50 AufenthG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; ihre vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und folgt der ständigen Rechtsprechung des Gerichts.