Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 02.07.2007, Az.: 2 A 109/07

Abmeldung; Rundfunkgebührenpflicht

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
02.07.2007
Aktenzeichen
2 A 109/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 62059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2007:0702.2A109.07.0A

Aus dem Entscheidungstext

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten.

2

Sie hatte mit einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht am 13.12.2004 ein Radio und ein Fernsehgerät bei dem Beklagten angemeldet. Mit Bescheid vom gleichen Tage erhielt sie die Befreiung für den Zeitraum Januar 2005 bis Juli 2005. Da sie jedoch weder vor noch nach Ablauf des Befreiungszeitraums einen neuen Befreiungsantrag stellte, setzte der Beklagte mit Gebührenbescheid vom 06.01.2006 für den Zeitraum vom August bis Oktober 2005 Gebühren einschließlich Säumniszuschlag in Höhe von 56,20 EUR fest. Unter dem 30.12.2005 sandte die Klägerin das ("offizielle") Abmeldeformular an die GEZ und teilte mit, sie wolle einen Fernseher ab dem 01.01.2006 abmelden. Als Grund der Abmeldung gab sie an: "Gerät ist defekt. Möchte kein neues". Die GEZ schrieb daraufhin der Klägerin unter dem 23.01.2006 zurück, dass die sie ihr defektes Fernsehgerät abmelden wolle, eine Abmeldung aber nicht durchgeführt worden sei, weil dafür die gesetzlichen Grundlagen fehlten. Unter dem 04.08.2006 wurden sodann mit dem - hier streitbefangenen - Rundfunkgebührenbescheid für den Zeitraum Mai bis Juli 2006 weiter 56,20 EUR Gebühren von der Klägerin erhoben.

3

Die Klägerin hat am 07.09.2006 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage gegen den Bescheid vom 04.08.2006 gestellt, für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Klage erhoben und zur Einhaltung der Klagefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Mit Beschluss vom 23.05.2007 wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und am 01.06.2007 der Beklagten die Klage zugestellt.

4

Die Klägerin trägt vor, mit Schreiben vom 30.12.2005 ihr Fernsehgerät abgemeldet zu haben.

5

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 04.08.2006 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er tritt der Klage entgegen und erwidert, für den streitbefangenen Zeitraum liege keine wirksame Abmeldung von Geräten des Klägers vor.

8

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist zulässig. Der Klägerin ist nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Klagefrist gem. § 60 VwGO zu geben.

11

Die Klage ist allerdings nur begründet, soweit sich die Klägerin gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für ein Fernsehgerät wendet. Anteilige Gebühren für ein Radio sind demgegenüber nach wie vor zu entrichten, da sie dieses Gerät nicht abgemeldet hat.

12

Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass ihre im Schreiben vom 30.12.2005 an die im Auftrag des Beklagten tätige GEZ gewählte Formulierung:

"Gerät ist defekt. Möchte kein neues"

13

nur als Abmeldung ihres Fernsehgerätes, also als Anzeige der Beendigung des Bereithaltens eines Rundfunkgerätes im Sinne von § 4 Abs. 2 RGebStV gewertet werden kann.

14

Als eine solche Anzeige hat die GEZ das Abmeldeschreiben auch verstanden, denn sie hat darauf mit Schreiben vom 30.08.2004 geantwortet: "Sie möchten Ihr defektes Fernsehgerät abmelden. ...".

15

Da die Rundfunkgebührenpflicht aufgrund gesetzlicher Regelung bereits mit dem zum Empfang bereithalten eines Gerätes beginnt, sie also keine vertragliche Regelung mit dem Rundfunkteilnehmer voraussetzt, ist es zwar nachvollziehbar, dass sich die GEZ, um Verwaltungsaufwand für ggf. notwendige aufwändige Ermittlungen zu ersparen, in eben diesem Schreiben noch einmal gegenüber der Klägerin vergewissern wollte, ob sie wirklich nicht mehr der Gebührenpflicht unterliege. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin im Abmeldungsschreiben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass das alte Gerät nicht mehr zum Empfang bereit ist und sie kein neues Gerät, das die Gebührenpflicht neu entstehen lässt, anschaffen will. Entscheidend ist hier der Zusatz: "Will kein neues", damit macht die Klägerin unmissverständlich deutlich, dass sie auch zukünftig kein Fernsehgerät bereiten wird. Daher war es rechtlich nicht erforderlich, dass die Beklagte auf das Schreiben der GEZ vom 23.01.2006 überhaupt antwortet. Wenn der Beklagte bzw. die GEZ der Auffassung sein sollte, dass die Klägerin ihr gegenüber falsche Angaben gemacht hätte, hätte ein Gebührenbeauftragter dies für den Beklagten überprüfen müssen. Nach dem Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren spricht aber nichts für die Richtigkeit einer solchen (bloßen) Vermutung.

16

Nach wie vor ist die Klägerin aber verpflichtet, monatlich 5,52 EUR Rundfunkgebühren für das angemeldete Radio zu entrichten, also für das streitbefangene Quartal im angefochtenen Bescheid 16,56 EUR zuzüglich 5,11 EUR Säumniszuschlag - der pauschal zu entrichten ist, unabhängig von der Höhe der rückständigen Gebühren -, also insgesamt 21,67 EUR. Insoweit ist die Klage abzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihre vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und richtet sich nach dem Höhe der streitigen Gebühren.