Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 10.07.2007, Az.: 2 A 583/05
Ausbildungsförderung; BaföG; Bewilligungszeitraum; Freibetrag; Lebensunterhalt; Nachrang; Rechtsmissbrauch; rechtsmissbräuchliches Verhalten; Sparkassenbriefkonto; Sparkassenkonto; Vermögen; Vermögensanrechnung; Vermögensübertragung
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 10.07.2007
- Aktenzeichen
- 2 A 583/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 71928
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 2 BAföG
- § 27 Abs 1 Nr 2 BAföG
- § 45 SGB 10
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein Auszubildender, der nachweislich von einer Vermögensverschiebung vor Stellung eines Antrags auf Ausbildungsförderungsleistungen keine Kenntnis hatte, kann nicht rechtsmissbräuchlich handeln.
Tatbestand:
Die am … geborene Klägerin besuchte seit 1. August 2002 die Fachschule für Sozialpädagogik in G., um staatlich anerkannte Erzieherin zu werden. Am 29. November 2002 stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für diese Ausbildung. Zuvor hatte sie noch keine derartigen Leistungen bezogen. In dem dafür vorgesehenen Formblatt gab sie an, Vermögen nicht zu besitzen. Daraufhin bewilligte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum November 2002 bis Oktober 2003 mit Bescheid vom 31. Dezember 2002 zunächst 128,00 Euro Ausbildungsförderung monatlich; mit Bescheid vom 31. März 2003 erhöhte sie diese Leistung für denselben Bewilligungszeitraum auf monatlich 281,00 Euro, weil die Klägerin mittlerweile nachgewiesen hatte, eine eigene Wohnung zu nutzen.
Durch Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen vom 30. April 2004 erfuhr der Beklagte davon, dass für die Klägerin im Jahre 2002 ein Freistellungsantrag über 870,00 Euro vorhanden war. Mit Schreiben vom 24. Januar 2005 bat der Beklagte die Klägerin um Aufklärung. Im Februar und März 2005 legte die Klägerin daraufhin Unterlagen vor, aus denen sich für den Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen, den 29. November 2002, Folgendes ergab:
Die Klägerin war Inhaberin eines Girokontos mit der Nummer H. ohne Guthaben. Die Mutter der Klägerin besaß über dieses Konto Vollmacht.
Die Klägerin war daneben Inhaberin eines Sparkontos mit der Nummer I. mit einem Guthaben in Höhe von 233,63 Euro und eines weiteren Sparkontos mit der Nummer J. und einem Guthaben in Höhe von 3.100,53 Euro. Darüber hinaus war sie bis zum 1. September 2002 Kontoinhaberin eines Sparkassenbriefkontos Nr. K., Brief Nr. xx, das an diesem Tag (1. September 2002) incl. Zinsen ein Guthaben von 5.624,22 Euro aufwies. Sämtliche Forderungen bestanden gegenüber der Sparkasse G.. Das Sparkassenbriefkonto und das Sparkonto Nr. J. waren von den Eltern der Klägerin eröffnet worden als diese noch minderjährig war. Für den Sparkassenbrief war eine Urkunde vereinbarungsgemäß nicht ausgestellt worden. Die Eltern besaßen Vollmacht über das jeweilige Spar- und Sparkassenbriefkonto nicht. Der Freistellungsauftrag war von den Eltern der Klägerin am 29. Oktober 1992 gestellt worden.
Die Forderung aus dem Sparkassenbriefkonto war am 1. September 2002 fällig und vereinbarungsgemäß auf das Girokonto der Klägerin überwiesen worden. Noch am selben Tag, wahrscheinlich durch bloße Umbuchung, ist ein Betrag von 5.620,00 Euro vom Konto der Klägerin auf das Girokonto Nr. L. ihrer Mutter bei der Sparkasse G. überwiesen worden. Den entsprechenden Überweisungsauftrag erteilte die Mutter der Klägerin, die Vollmacht über das Konto besaß.
Nachdem der Beklagte einen entsprechenden Bescheid vom 31. Mai 2005 nach Erhebung der Klage hiergegen (2 A 243/05) aufgehoben hatte, erließ er am 30. November 2005 erneut einen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid. Mit diesem nahm er die Bewilligungsbescheide vom 31. Dezember 2002 und 31. März 2003 zurück, bewilligte für den Zeitraum November 2002 bis Oktober 2003 Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von 0,- Euro und forderte von der Klägerin zuviel gezahlt Leistungen in Höhe von 2.607,00 Euro zurück. Zu dessen Begründung gab er im Wesentlichen an, die Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen an die Klägerin sei rechtswidrig gewesen; sie habe über Vermögenswerte verfügt, die einer Leistungsgewährung entgegen stünden. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie bei Antragstellung über ihr Vermögen falsche Angaben gemacht habe. Das ihm zustehende Rücknahmeermessen übe er zu Lasten der Klägerin aus, weil einerseits mit öffentlichen Mitteln sparsam umgegangen werde müsse und die rechtswidrige Leistung an die Klägerin nicht auf einem Fehler des Beklagten beruhe.
Hiergegen hat die Klägerin am 9. Dezember 2005 Klage erhoben.
Zu deren Begründung führt sie im Wesentlichen aus, von dem Sparkonto Nr. J. ebenso wenig etwas gewusst zu haben wie von dem Sparkassenbriefkonto Nr. K., Nr. xx. Das Guthaben vom Konto Nr. J. sei im Januar 2003 an ihre Mutter geflossen, dasjenige des Sparkassenbriefkontos im September 2002. Auch hiervon habe sie nichts mitbekommen. Die Sparkasse G. habe dies zugelassen, obwohl sie, die Klägerin, volljährig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 30. November 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Klägerin sei Inhaberin sämtlicher dargestellter Forderungen gewesen. Sie habe auch Kenntnis von diesen Forderungen gehabt. Dies sei daraus zu folgern, dass die Klägerin im Jahre 2002 volljährig gewesen sei und ihre Mutter ohne ihre Kenntnis gar nicht habe über die Forderungen verfügen dürfen. Die Überweisung der Sparkassenbriefforderung an die Mutter im September 2002 sei zudem rechtsmissbräuchlich gewesen und ausbildungsförderungsrechtlich damit unbeachtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte hat die Bewilligungsbescheide vom 31. Dezember 2002 und 31. März 2003 zu Unrecht zurückgenommen. Die gesetzlichen Voraussetzungen des allein hierfür in Betracht kommenden § 45 SGB X liegen nicht vor. Die genannten Bescheide waren im Zeitpunkt ihres Erlasses nicht rechtswidrig, so dass der Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 und 2 SGB X nicht eröffnet ist.
Entgegen der Ansicht des Beklagten verfügte die Klägerin nicht über Vermögen, das der Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen gemäß §§ 26 ff. BAföG entgegen stand. Dies folgt unabhängig davon, ob die Klägerin überhaupt Inhaberin der Forderungen gegen die Sparkasse G. war, daraus, dass die aus dem Sparkassenbriefkonto Nr. K. Brief Nr. xx folgende Forderung in Höhe von 5.624,22 Euro im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr zum Vermögen der Klägerin gehörte. Dieser Betrag war am 2. September 2002 auf ein Konto der Mutter der Klägerin überwiesen worden. Diese Vermögensübertragung erfolgte zivilrechtlich wirksam, da die Mutter, die den entsprechenden Überweisungsauftrag unterzeichnet hat, kraft Vollmacht wirksam über das Girokonto der Klägerin verfügen konnte. Diese Vermögensübertragung ist auch ausbildungsförderungsrechtlich beachtlich. Ihr kann nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen gehalten werden. Nach der von der Kammer geteilten (vgl. nur Beschluss vom 13.9.2006 -2 A 42/06-) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist von einem Rechtsmissbrauch und damit von einer fortbestehenden Vermögensanrechnung dann auszugehen, wenn die Vermögensverfügung im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Zweck der Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§§ 11 Abs. 2, 26 bis 30 BAföG) ist, dem Grundsatz des Nachrangs der (staatlichen) Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Soweit das den Freibetrag nach § 29 BAföG übersteigende Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen solange es in Freibetrag überschreitender Höhe vorhanden ist. Setzt die Ausbildungsförderung danach erst nach der Verwertung des angerechneten Vermögens für den Lebensunterhalt und die Ausbildung ein, dann handelt der Auszubildende grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er, um eine erneute Anrechnung von Vermögen im folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt einzusetzen. Dies gilt auch, wenn er sein Vermögen auf seine Eltern oder einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 13.1.1983 -5 C 103/80-, NJW 1983, 2829).
Es erscheint schon fraglich, ob sich diese zu einer Vermögensminderung vor erneuter Antragstellung ergangene Rechtsprechung auf Fälle der erstmaligen Antragstellung, wie hier, übertragen lässt. Dieser Frage braucht das Gericht nicht nachzugehen, weil aus anderen Gründen von einem Rechtsmissbrauch nicht ausgegangen werden kann. Denn Voraussetzung für dessen Annahme ist ein ziel- und zweckgerichtetes, finales Handeln des Auszubildenden. Dies kommt in der zitierten Entscheidung durch die Formulierung „.... wenn er, um eine erneute Anrechnung von Vermögen .... zu vermeiden...“ zum Ausdruck. Ein solches bewusstes und zweckgerichtetes Handeln liegt bei der Klägerin im Hinblick auf die Übertragung der 5.624,22 Euro an ihre Mutter nicht vor. Sie hat von Anfang an vorgetragen, von dieser Sparkassenbriefforderung nichts gewusst zu haben. Dies glaubt ihr das Gericht, weil es durch die Aktenlage bestätigt wird. Ausweislich der Kaufabrechnung vom 2. September 1998 wurde das Kapital allein durch die Mutter der Klägerin angelegt. Verfügungen über das Konto hat die Klägerin während des Anlagezeitraums selbst nie vorgenommen. Auch den schon im Jahre 1992 erteilten Freistellungsauftrag hat nicht die Klägerin, sondern haben ihre Eltern unterzeichnet. Schließlich ist nach Aktenlage auch der Transfer des Geldes bei Fälligkeit am 2. September 2002 ohne Mitwirkung der Klägerin erfolgt. Zwar ist das Geld vereinbarungsgemäß - zumindest buchungstechnisch - zunächst auf das Girokonto der Klägerin gelangt, von dort ist es jedoch aufgrund eines von der Mutter der Klägerin erteilten Überweisungsauftrags auf deren Girokonto überwiesen worden. Grundlage hierfür war die der Mutter erteilte Vollmacht über das Girokonto der Klägerin. Die - zunächst naheliegende - Vermutung des Beklagten, die Klägerin habe von dem Vermögenswert Kenntnis haben müssen, weil sie im Zeitpunkt der Verfügung darüber volljährig gewesen und eine Verfügung ohne ihre Zustimmung rechtlich nicht denkbar sei, ist deshalb durch den Akteninhalt widerlegt. Vielmehr spricht dieser für den Vortrag der Klägerin, sie habe von alledem nichts gewusst. Ist dem so, ist der Vorwurf, rechtsmissbräuchlich gehandelt zu haben, unberechtigt.
Die ohne Anrechnung des Guthabens aus dem Sparkassenbriefkonto verbleibenden Vermögensbeträge der Klägerin in Höhe von 3.334,16 Euro liegen, rechnet man sie der Klägerin als Inhaberin zu, unter dem Freibetrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 5.200,00 Euro. Folglich existiert kein anrechenbares Vermögen und die ursprünglichen Bewilligungsbescheide waren rechtmäßig.
Ohne dass es für die Entscheidung darauf noch ankäme, liegt es in Anbetracht des geschilderten Sachverhalts darüber hinaus nahe, der Klägerin Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X zukommen zu lassen. Denn der Vorwurf, vorsätzlich oder grob fahrlässig Angaben zu ihrem Vermögen gemacht zu haben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X), kann der Klägerin kaum gemacht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.