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Abschnitt 1 BeamtVRZustRdErl - Zuständigkeiten nach dem NBeamtVG

Bibliographie

Titel
Zuständigkeitsregelungen auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts
Redaktionelle Abkürzung
BeamtVRZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

1.1 Die Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörden nach § 56 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG und den sonstigen Vorschriften des NBeamtVG werden auf das NLBV übertragen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

1.2. Auf die außerhalb des NLBV eingerichteten Bezügestellen werden die Zuständigkeiten nach den §§ 22, 37, 38, 39, 53, 54, 80 NBeamtVG für die in deren Zuständigkeitsbereich fallenden Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter übertragen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

1.3 Auf die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden einschließlich der Landesbetriebe nach § 26 LHO werden die Zuständigkeiten wie folgt übertragen:

1.3.1
im Geschäftsbereich des MJ für die bei ihnen tätigen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie die bei den ihnen nachgeordneten Behörden und bei den Gerichten tätigen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter;

1.3.2
im Übrigen werden die Zuständigkeiten für die bei ihnen tätigen Beamtinnen und Beamten sowie die bei den ihnen nachgeordneten Behörden tätigen Beamtinnen und Beamten, soweit die dienstrechtlichen Befugnisse für diese Personen nicht von den obersten Landesbehörden selbst ausgeübt werden, wie folgt übertragen:

  1. a)

    Anerkennung des Vorliegens einer öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienenden Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit nicht für die Erteilung des Urlaubs nach § 68 Abs. 2 NBG die oberste Dienstbehörde zuständig ist (§ 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG),

  2. b)

    Entscheidung über den Verzicht auf Erhebung eines Versorgungszuschlags nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBeamtVG bei einer öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienenden Beurlaubung ohne Dienstbezüge

    • bei Beurlaubungen bis zu längstens sechs Monaten,

    • zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage, kommunaler Vertretungskörperschaften oder des Europäischen Parlaments sowie bei einer Lehrtätigkeit an einer Ersatzschule nach § 142 NSchG

    (§ 6 Abs. 4 Satz 2 NBeamtVG),

  3. c)

    Feststellung des Ablebens bei verschollenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern (§ 32 Abs. 1 NBeamtVG),

  4. d)

    Anerkennung eines Dienstunfalls oder Einsatzunfalls einschließlich der Feststellung der Körperschadensfolgen sowie ggf. Feststellung über das vorsätzliche Herbeiführen, auch über den Beginn des Ruhestandes hinaus und bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten (§§ 34, 35, 41 Abs. 1 und § 51 Abs. 3 Satz 2, § 80 NBeamtVG),

  5. e)

    Bewilligung und Zahlung von Sachschadenersatz, auch bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten (§§ 36, 80 NBeamtVG),

  6. f)

    Bewilligung von Unfallausgleich für die Zeit vor Beginn des Ruhestandes (§ 39 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG),

  7. g)

    Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung zur Neufeststellung des Unfallausgleichs für die Zeit vor Beginn des Ruhestandes (§ 39 Abs. 3 Satz 2 NBeamtVG),

  8. h)

    Feststellung der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die Versetzung in den Ruhestand oder das Versterben (§ 40 Abs. 1 NBeamtVG),

  9. i)

    Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen (§§ 41, 48 Abs. 1 NBeamtVG),

  10. j)

    Feststellung der Ursächlichkeit des qualifizierten Dienstunfalls für die Versetzung in den Ruhestand oder das Versterben (§ 41 Abs. 1 und 3 NBeamtVG),

  11. k)

    Feststellung der Kausalität zwischen Dienstunfall und Grad der Schädigungsfolgen (§ 41 NBeamtVG),

  12. l)

    Bewilligung und Zahlung des Schadenausgleichs in besonderen Fällen (§ 49 NBeamtVG),

  13. m)

    Versagung der Unfallfürsorge (§ 50 Abs. 2 Satz 1 NBeamtVG),

  14. n)

    Entscheidung über den Zahlungsbeginn bei verspäteter Unfallmeldung vor Eintritt des Versorgungsfalles (§ 51 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBeamtVG).

1.4 Die dem MF zustehenden Befugnisse nach § 92 Satz 2 NBeamtVG werden wie folgt übertragen:

1.4.1
auf das NLBV für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie Richterinnen und Richter sowie

1.4.2
auf die jeweilige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle für die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie für die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten.