Abschnitt 5 BeamtVRZustRdErl - Schlussbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Zuständigkeitsregelungen auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- BeamtVRZustRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
Dieser Gem. RdErl. tritt am 1. 12. 2016 in Kraft. Die Bezugserlasse zu b und d treten mit Ablauf des 30. 11. 2016 außer Kraft.
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgesellschaften
Verbände öffentlich-rechtlicher Körperschaften und deren Spitzenverbände