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Abschnitt 2 BeamtVRZustRdErl - Zuständigkeitsvorbehalte

Bibliographie

Titel
Zuständigkeitsregelungen auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts
Redaktionelle Abkürzung
BeamtVRZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

2.1 Den obersten Landesbehörden bleiben die Zuständigkeiten der Nummer 1.3 wie folgt vorbehalten:

2.1.1
im MJ für die bei ihnen tätigen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter;

2.1.2
im Übrigen für die bei ihnen tätigen Beamtinnen und Beamten sowie alle anderen Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs, für die sie selbst die dienstrechtlichen Befugnisse ausüben; daneben bleiben ihnen vorbehalten die Befugnisse für

  1. a)

    die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge im Einvernehmen mit dem MF bei Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2 NBeamtVG,

  2. b)

    die Zulassung von Ausnahmen von der Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten (§ 6 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG),

  3. c)

    die Unfallfürsorge für beurlaubte Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (§ 34 Abs. 5 NBeamtVG) (mit Ausnahme der Geschäftsbereiche des MK und des MJ),

  4. d)

    die Feststellung des Verlustes der Versorgungsbezüge nach Eintritt des Versorgungsfalles (§ 72 Satz 2 NBeamtVG),

  5. e)

    den Entzug von Hinterbliebenenversorgung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG).

2.2 Dem MF bleiben die Befugnisse vorbehalten für die

  1. a)

    Entscheidungen versorgungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (Nummer 4.1) und

  2. b)

    die Feststellung einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 64 Abs. 7 Satz 4 NBeamtVG).

2.3 Soweit von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge aus Billigkeitsgründen (§ 63 Abs. 2 Satz 3 NBeamtVG) abgesehen werden soll, gilt die in Nummer 2.13 des Bezugserlasses zu e getroffene Zuständigkeitsregelung.