Abschnitt 2 BeamtVRZustRdErl - Zuständigkeitsvorbehalte
Bibliographie
- Titel
- Zuständigkeitsregelungen auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- BeamtVRZustRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
2.1 Den obersten Landesbehörden bleiben die Zuständigkeiten der Nummer 1.3 wie folgt vorbehalten:
2.1.1
im MJ für die bei ihnen tätigen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter;
2.1.2
im Übrigen für die bei ihnen tätigen Beamtinnen und Beamten sowie alle anderen Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs, für die sie selbst die dienstrechtlichen Befugnisse ausüben; daneben bleiben ihnen vorbehalten die Befugnisse für
- a)
die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge im Einvernehmen mit dem MF bei Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2 NBeamtVG,
- b)
die Zulassung von Ausnahmen von der Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten (§ 6 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG),
- c)
die Unfallfürsorge für beurlaubte Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (§ 34 Abs. 5 NBeamtVG) (mit Ausnahme der Geschäftsbereiche des MK und des MJ),
- d)
die Feststellung des Verlustes der Versorgungsbezüge nach Eintritt des Versorgungsfalles (§ 72 Satz 2 NBeamtVG),
- e)
den Entzug von Hinterbliebenenversorgung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG).
2.2 Dem MF bleiben die Befugnisse vorbehalten für die
- a)
Entscheidungen versorgungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (Nummer 4.1) und
- b)
die Feststellung einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 64 Abs. 7 Satz 4 NBeamtVG).
2.3 Soweit von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge aus Billigkeitsgründen (§ 63 Abs. 2 Satz 3 NBeamtVG) abgesehen werden soll, gilt die in Nummer 2.13 des Bezugserlasses zu e getroffene Zuständigkeitsregelung.