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§ 53 NBeamtVG - Übergangsgeld

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) 1Eine Beamtin oder ein Beamter mit Dienstbezügen, die oder der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 NBesG) des letzten Monats. 2§ 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 3Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. 4Maßgebend sind die Dienstbezüge, die die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.

(2) 1Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Fall der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. 2Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

  1. 1.

    die Beamtin oder der Beamte nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 BeamtStG entlassen ist oder nach § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG entlassen wurde,

  2. 2.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 bewilligt wird,

  3. 3.

    die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder

  4. 4.

    die Beamtin oder der Beamte mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder in ein Richterverhältnis entlassen wird.

(4) 1Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. 2Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die für das Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht wird. 3Im Todesfall ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.

(5) Bezieht die oder der Entlassene Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Abs. 6, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.