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§ 39 NBeamtVG - Unfallausgleich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) 1Führt ein Dienstunfall zu einer wesentlichen, länger als sechs Monate andauernden Beschränkung der Erwerbsfähigkeit, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. 2Die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit bemisst sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen; § 5 Abs. 1 SGB XIV gilt entsprechend. 3Die Höhe des Unfallausgleichs ergibt sich aus der Anlage 1.

(2) 1War bei Eintritt des Dienstunfalls die Erwerbsfähigkeit bereits beschränkt, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit der oder des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. 2Beruht die frühere Beschränkung der Erwerbsfähigkeit auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) 1Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. 2Zu diesem Zweck ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Ärztin oder einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.