Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 49 NBeamtVG - Schadensausgleich in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) 1Schäden, die einer Beamtin oder einem Beamten während einer Verwendung im Sinne des § 35 Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 35 Abs. 2 entstehen, werden ihr oder ihm in angemessenem Umfang ersetzt. 2Gleiches gilt für Schäden der Beamtin oder des Beamten durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn sie oder er von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter betroffen ist.

(2) Im Fall einer Verwendung im Sinne des § 35 Abs. 1 wird einer Beamtin oder einem Beamten ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.

(3) 1Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, so wird ein angemessener Ausgleich gewährt

  1. 1.

    der Witwe oder dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,

  2. 2.

    den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

2Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die die Beamtin oder der Beamte im Versicherungsvertrag begünstigt hat. 3Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch die Beamtin oder den Beamten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten aufgrund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen.

(4) 1Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. 2Wird er aufgrund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes vorgenommen, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(6) Für den Schadensausgleich gelten § 34 Abs. 5 und § 35 Abs. 4 entsprechend.

(7) Für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes und ihre Hinterbliebenen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend wie für Beamtinnen und Beamte und deren Hinterbliebene.