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  • ab 01.12.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 BeamtVRZustRdErl - Vorlagepflichten

Bibliographie

Titel
Zuständigkeitsregelungen auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts
Redaktionelle Abkürzung
BeamtVRZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

4.1 In versorgungs- und altersgeldrechtlichen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung (§ 56 Abs. 3, ggf. i. V. m. § 85 Abs. 1 Nr. 3 NBeamtVG) ist, auch soweit sie sich im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Einzelfällen ergeben (vgl. Nummer 2.2 Buchst. a), die Entscheidung des MF als oberste Fachaufsichtsbehörde für das Versorgungsrecht einzuholen. Die grundsätzliche Bedeutung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass

  1. a)

    von den maßgebenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ein Sachverhalt nicht oder nicht eindeutig erfasst wird,

  2. b)

    ein Sachverhalt zwar erfasst wird, die Regelung aber aus bestimmten, im Einzelnen darzulegenden Gründen, änderungsbedürftig erscheint,

  3. c)

    eine Ermessensentscheidung erforderlich wird, die präjudizielle Bedeutung haben oder sich in sonstiger Weise auf andere Verwaltungszweige auswirken kann,

  4. d)

    von einer bestehenden allgemeinen Entscheidungspraxis abgewichen werden soll.

4.2 Die Berichte sind dem MF über die oberste Dienstbehörde zuzuleiten, wenn hiervon die Bearbeitung eines konkreten Falles abhängig ist, oder unmittelbar, wenn es sich um eine Grundsatzfrage handelt. Der obersten Dienstbehörde ist in diesem Fall eine Fotokopie zu übersenden.

4.3 Bei Rechtsstreitigkeiten ist dem MF rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eine Fotokopie des ergangenen Urteils zu übersenden. Vor der Entscheidung über die Einlegung einer Revision oder einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist dem MF zu berichten.

4.4 In Zweifelsfällen in versorgungs- und altersgeldrechtlichen Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher und nicht über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist die Entscheidung der obersten Dienstbehörde einzuholen.

In versorgungs- und altersgeldrechtlichen Angelegenheiten der Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie deren Hinterbliebenen werden die Aufgaben der obersten Dienstbehörde von MF wahrgenommen.

4.5 Den Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechende Berichte auf dem Dienstweg an die zuständige oberste Aufsichtsbehörde zu richten, die in den in Betracht kommenden Fällen das MF beteiligt.