Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 05.11.2003, Az.: 11 B 3904/03

Abschiebung; Abschiebung aus der Haft heraus; Abschiebungshaft; Ausreisepflicht; Ausweisung; Drittausländer; freiwillige Ausreise; Schengen-Staat; Zielstaat; zwangsweise Abschiebung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
05.11.2003
Aktenzeichen
11 B 3904/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der Antragsteller, ein nigerianischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die bevorstehende Abschiebung aus der Haft heraus und begehrt die Gestattung seiner Ausreise nach Italien.

2

Der Antragsteller reiste am 7. Oktober 1998 unter dem im Rubrum genannten Alias-Namen und Bezeichnung als sierraleonischer Staatsangehöriger als Asylbewerber in das Bundesgebiet ein. Die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Oktober 1998 wurde rechtskräftig (Urteil des VG Braunschweig vom 16. Dezember 1998 - 8 A 8744/98 - und Beschluss des Nds. OVG vom 19. Februar 1999 - 3 L 402/99 -). Der weitere Aufenthalt des Antragstellers wurde wegen tatsächlicher Schwierigkeiten bei der Aufenthaltsbeendigung (keine Erlangung sierraleonischer oder nigerianischer Passersatzpapiere) geduldet. Im Dezember 2002 tauchte er unter, nachdem ihm die Antragsgegnerin zur Vorlage eines Passes sowie hilfsweise zur Beantragung eines Passes aufgefordert hatte und ihm die zwangsweise Vorführung bei der nigerianischen Botschaft angedroht worden war.

3

Ab dem 28. April 2003 befand sich der Antragsteller wegen illegalen Handelns mit Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft. Die Polizei hatte im Rahmen der Ermittlungen u.a. den nigerianischen Nationalpass, eine italienische Aufenthaltserlaubnis und eine italienische Steuer-Chipkarte des Antragstellers sichergestellt. Die Gültigkeit der erstmals am 3. Juli 2000 ausgestellten und am 17. Oktober 2001 verlängerten Aufenthaltserlaubnis bestand nach dem Dokument bis zum 17. Oktober 2003. Auf Antrag der Antragsgegnerin durch Schreiben vom 30. April 2003 ordnete das Amtsgerichts Oldenburg durch Beschluss vom 16. Mai 2003 die Abschiebungshaft (Sicherungshaft) für die Dauer von drei Monaten in Anschluss an die Untersuchungshaft an. Am 2. Oktober 2003 wurde der Antragsteller rechtskräftig zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf drei Jahre Bewährung wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge verurteilt. Seitdem dauert die Inhaftierung als Abschiebungshaft an.

4

Am 8. Oktober 2003 bat der Antragsteller über seinen früheren Bevollmächtigten, ihm die freiwillige Ausreise nach Italien zu gestatten und ihm hierfür seinen Pass und seine italienische Aufenthaltserlaubnis zu überlassen. Am 13. Oktober 2003 bekräftigte sein jetziger Bevollmächtigter die Bitte und wies darauf hin, dass eine Abschiebung nach Nigeria rechtswidrig sei.

5

Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller durch Bescheid vom 15. Oktober 2003 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte die Abschiebung aus der Haft heraus nach Nigeria an.

6

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass seiner Bitte, nach Italien ausreisen zu dürfen, grundsätzlich nicht entsprochen werden könne, zumal er ausgewiesen worden sei. Allerdings sei bei der italienischen Botschaft in Berlin angefragt worden, ob dort ausnahmsweise einer Abschiebung nach Italien zugestimmt werde. Da von einer Ablehnung ausgegangen werde, sei vorsorglich ein Abschiebungstermin nach Nigeria auf den 19. November 2003 bestimmt worden. Eine freiwillige Ausreise des Antragstellers sei gemäß § 49 Abs. 2 AuslG wegen richterlicher Haftanordnungen und der Ausweisung nicht möglich.

7

Am 23. Oktober 2003 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht, mit dem er die Abschiebung nach Nigeria verhindern sowie die Rücknahme des Haftantrags beim Haftrichter und seine - freiwillige oder zwangsweise - Ausreise nach Italien erlangen will. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es sei rechtswidrig, dass ihm die Antragsgegnerin nicht eine Ausreise nach Italien ermögliche. Sie habe es insbesondere rechtswidrig unterlassen, den Haftrichter auf sein Aufenthaltsrecht in Italien hinzuweisen. Damit sei ihm die Chance genommen worden, sich in Italien um eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu bemühen. Er selbst habe keine Veranlassung gehabt, vor dem Haftrichter des Amtsgerichts Oldenburg auf sein Aufenthaltsrecht in Italien und seinen Ausreisewunsch dorthin hinzuweisen.

8

Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Antrag hat keinen Erfolg.

9

Dabei mag dahinstehen, ob der Antragsteller auf Rechtsbehelfe verzichtet hat und dies der Zulässigkeit seines Antrags entgegensteht. Ebenso mag offen bleiben, ob allein die Strafgerichte über die Überprüfung der Voraussetzungen der Inhaftnahme bzw. der Verlängerung der Haft und deren Beendigung zuständig sind, oder ob in Fallgestaltungen wie der vorliegenden von einer Zweigleisigkeit des Rechtswegs auszugehen ist, bei der das Verwaltungsgericht prüfen darf, ob die Ausländerbehörde die durch Haft zu sichernde Abschiebung zu Recht betreibt. Denn der Antragsteller hat jedenfalls den erforderlichen Anordnungsanspruch für die begehrte einstweilige Anordnung gegen die Antragsgegnerin, einstweilen von einer Abschiebung nach Nigeria abzusehen, den Antrag auf Erlass der Abschiebungshaft gegenüber dem Haftrichter zurückzunehmen und dem Antragsteller die Ausreise nach Italien zu gestatten, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft (Sicherungshaft) beim Amtsgericht Oldenburg vom 30. April 2003, die Androhung die Abschiebung aus der Haft heraus nach Nigeria im Bescheid vom 15. Oktober 2003 und die beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria sind aller Voraussicht nach rechtmäßig.

10

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin bei Beantragung der Sicherungshaft durch Schreiben vom 30. April 2003 nicht auf ein bis zum 17. Oktober 2003 befristetes Aufenthaltsrecht in Italien hingewiesen hat. Im Vordergrund der seinerzeit zu treffenden Entscheidung stand die Notwendigkeit der Sicherung einer zwangsweisen Abschiebung. Die hierfür nach § 57 AuslG erforderlichen Tatsachen hat die Antragsgegnerin dem Haftrichter unterbreitet. Diese gehören zum Prüfungsprogramm des Haftrichters beim Amtsgericht Oldenburg und sind nicht nochmals vom Verwaltungsgericht zu überprüfen; im Übrigen besteht nach dem o.g. Vorverhalten des Antragstellers keinerlei Zweifel daran, dass Bedarf für eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung bestand. Die Frage, in welchen Zielstaat (Nigeria oder Italien) die Abschiebung später erfolgen wird, war seinerzeit nicht von Bedeutung; sie dürfte das Vorliegen von Gründen für die Abschiebungshaft nach § 57 Abs. 2 AuslG auch nicht beeinflussen. Im Übrigen hat der Antragsteller selbst versäumt, in der Anhörung vor dem Amtsgericht Oldenburg vor Erlass des Haftbeschlusses vom 16. Mai 2003 auf ein befristetes Aufenthaltsrecht in Italien und seinen Wunsch zur freiwilligen Ausreise dorthin hinzuweisen. Warum er keine Veranlassung gehabt haben will, sich diesbezüglich zu äußern, kann die Kammer nicht nachvollziehen.

11

Die Androhung der Abschiebung aus der Haft heraus nach Nigeria im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2003 findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 5 i.V.m. § 49 Abs. 2 AuslG. Im Fall des Antragstellers liegen die allgemeinen Voraussetzungen für eine Abschiebung aus der Haft heraus vor, so dass ihm keine freiwillige Ausreise zu ermöglichen war. Er ist, wie § 49 Abs. 1 AuslG fordert und § 42 Abs. 1 AuslG definiert, ausreisepflichtig, weil er - als bloß geduldeter abgelehnter Asylbewerber - die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Bundesgebiet nie besaß und die verfügte Ausweisung einer künftigen Erteilung gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG auch entgegenstünde. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar (worauf es allerdings nach VGH BW, Urteil vom 29. April 2003 - 11 S 1188/02 - InfAuslR 2003, 341 bei der Abschiebungsandrohung noch nicht ankommt, sondern erst bei der Abschiebung), weil der Antragsteller unerlaubt eingereist ist (§ 42 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG) und - zusätzlich - seine sofort vollziehbar erklärte Ausweisung mangels Anfechtung im vorläufigen Rechtsschutz vollziehbar ist (§ 42 Abs. 2 S. 2 AuslG). Die Ausreise des Antragstellers bedarf einer Überwachung, weil er sich auf richterliche Anordnung in Haft befindet (§ 49 Abs. 2 S. 1 AuslG), er nach § 47 Abs. 2 AuslG ausgewiesen worden ist (§ 49 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AuslG) und er gegenüber der Ausländerbehörde zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben über seine Identität und Staatsangehörigkeit gemacht hat (§ 49 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 AuslG). Bei diesem Befund war dem Antragsteller eine freiwillige Ausreise weder nach Italien noch nach Nigeria zu ermöglichen.

12

Die Zielstaatsbezeichnung Nigeria in der Abschiebungsandrohung aus der Haft heraus ist im Ergebnis ebenso wenig zu beanstanden. Verfügt ein Ausländer aus einem Drittstaat (Drittausländer) über eine von einer anderen Schengen-Vertragspartei ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis und ist die freiwillige Ausreise eines solchen Ausländers nicht gesichert, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob der Drittausländer in entsprechender Anwendung von Art. 23 Abs. 3 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ -) vom 19. Juni 1990 in den Schengen-Staat abgeschoben werden kann, der ihm einen gültigen Aufenthaltstitel ausgestellt hat (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. April 2002 - 1 G 790/02 (V) - NVwZ 2002, Beilage I 9, 101; Westphal, in Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, § 23 SDÜ, Rdnr. 5, 42). Dabei muss sie - wie auch von § 49 Abs. 1 AuslG gefordert - berücksichtigen, dass der Drittausländer durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaften seiner Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 4 AuslG nur genügt, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind . Diese Prüfung hat die Antragsgegnerin, wie sich aus den Verwaltungsvorgängen und insbesondere ihrer Mitteilung vom 20. Oktober 2003 und ihrer Antragserwiderung vom 31. Oktober 2003 ergibt, der Sache nach in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt.

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Zutreffend ist ihre Feststellung, dass der Antragsteller zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt keine gültige italienische Aufenthaltsgenehmigung mehr besitzt und eine Neuerteilung bzw. Verlängerung sehr zweifelhaft erscheint. Die im Frühjahr polizeilich sichergestellte italienische Aufenthaltsgenehmigung ist - unabhängig von der Frage ihrer Echtheit - am 17. Oktober 2003 abgelaufen. Eine Chance auf Verlängerung oder Neuerteilung dieser Aufenthaltsgenehmigung erscheint auch dem Gericht in zweifacher Hinsicht sehr zweifelhaft. Zum einen könnten sich nachteilige Fernwirkungen durch die nach nationalem Recht verfügte Ausweisung wegen Betäubungsmitteldelikten in Deutschland bei einer Entscheidung der italienischen Ausländerbehörden ergeben. Zum anderen drohen dort negative Konsequenzen wegen der nunmehr offenkundig gewordenen früheren unrichtigen Angaben gegenüber italienischen Behörden zu Voraufenthalten im Schengen-Gebiet und dem unterbreiteten Verfolgungsschicksal. Der handschriftlichen Erklärung des Antragstellers vom 10. Oktober 2003 in den Verwaltungsvorgängen lässt sich nämlich entnehmen, dass er sein italienisches Aufenthaltsrecht im Hinblick auf ein (nochmals dort) unterbreitetes Verfolgungsschicksal erwirkt hat und nicht etwa infolge einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer italienischen Staatsangehörigen. Bei diesem Befund dürfte eine Abschiebung nach Italien gegen den Willen der italienischen Behörden nicht nur aussichtslos sein. Eine Ausreise würde nach § 42 Abs. 4 AuslG auch nicht für die Erfüllung der Ausreisepflicht genügen. Sollten die italienischen Behörden allerdings kurzfristig - entgegen den ausländerbehördlichen und gerichtlichen Erwartungen - dem Antragsteller die Einreise ermöglichen und ein Aufenthaltsrecht in Aussicht stellen, wäre der Antragsteller doch nach Italien abzuschieben. Die Erwägung der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung, eine Abschiebung nach Nigeria mache es dem Antragsteller ungleich schwerer, erneut ins Bundesgebiet einzureisen und illegal Sozialleistungen zu beziehen, hätte dann zurückzustehen. Dies würde auch für die Erwägung gelten, dass der Antragsteller sein Aufenthaltsrecht in Italien nur unter Verstoß gegen die deutsche Aufenthaltsbeschränkung in seiner Aufenthaltsgestattung oder Duldung erlangt hat. Dass die Antragsgegnerin sich diesen Grundsätzen entsprechend verhalten wird, zeigt sich hinreichend deutlich an ihrer entsprechenden Anfrage vom 15. Oktober 2003 an die italienische Auslandsvertretung. Sollte diese - trotz weiterer Nachfragen der Beteiligten - bis zum Ausreisetermin keine Entscheidung getroffen haben, ginge dies aber zu Lasten des Antragstellers, der sich dann gegebenenfalls von seinem Heimatland aus um eine Wiedereinreise nach Italien bemühen müsste.

14

Wie sich den vorausgegangenen Ausführungen entnehmen lässt, liegen auch die Voraussetzungen für die Durchführung der beabsichtigten Abschiebung aus der Haft heraus gemäß § 49 Abs. 1 und 2 AuslG (insbesondere auch Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht) aller Wahrscheinlichkeit nach vor.