Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 19.11.2003, Az.: 7 A 2732/02
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 19.11.2003
- Aktenzeichen
- 7 A 2732/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 40739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2003:1119.7A2732.02.0A
Fundstelle
- JWO-FamR 2004, 132
Amtlicher Leitsatz
Anspruch auf Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes für Lebenspartner
Die Anwendung der Kriterien des § 10 Abs. 3 BÄO bei Erlaubnissen nach § 10 Abs. 1 BÄO ist nicht ermessensfehlerhaft. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den in § 10 Abs. 3, Fallgruppe 3 genannten Personen (Ehegatten von Deutschen).
Tenor:
...
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs.
Der 1969 geborene Kläger ist kubanischer Staatsangehöriger. Er absolvierte dort ein medizinisches Studium. Seit 1997 lebt er in Deutschland und begründete hier am 30. November 2001 eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) mit einem deutschen Staatsangehörigen. Am 04. Januar 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 10 Bundesärzteordnung (BÄO) und legte diesem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei. Mit Schreiben vom 01. Februar 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nur solche Personen die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes erhielten, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen könnten und zu dem in § 10 Abs. 3 BÄO benannten bevorrechtigten Personenkreis gehörten. Er - der Kläger - weise zwar eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung nach, gehöre jedoch nicht zu dem bevorrechtigten Kreis von Ausländern. Insbesondere sei er nicht mit einem deutschen Ehepartner verheiratet. Vor diesem Hintergrund komme eine Erlaubnis nur dann in Betracht, wenn dies im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung geboten sei. Letzteres sei anzunehmen, wenn sein - des Klägers - möglicher Arbeitgeber nachweise, dass nach Ausschreibung der zu besetzenden Stelle über mindestens drei Monate und Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes kein Deutscher oder bevorrechtigter ausländischer Arzt zur Verfügung stehe. Nach weiterem Schriftverkehr lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 26. Februar 2002 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sie nach § 10 Abs. 1 (BÄO) eine Ermessensentscheidung zu treffen habe. Dieses Ermessen sei durch Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales vom 08. Mai 2000 dahingehend gebunden worden, dass eine Berufserlaubnis nur nach Maßgabe der in § 10 Abs. 3 BÄO dargelegten Kriterien erteilt werde. Die Lebenspartnerschaft des Klägers unterfalle nicht dem Privilegierungstatbestand des § 10 Abs. 3 Nr. 3 BÄO. Hiergegen legte der Kläger am 22. März 2002 Widerspruch ein und begründete diesen wie folgt: Durch die Versagung der begehrten Erlaubnis werde er gegenüber allen anderen Ausländern, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen seien und eine andere Berufstätigkeit ausüben wollten, benachteiligt. Eine weitere Ungleichbehandlung liege insoweit vor, als dass die ausländischen Ehepartner von Deutschen durch die Vorgehensweise der Beklagten bevorzugt würden. Die Beklagte handele ermessensfehlerhaft, wenn sie Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht als privilegierte Personen behandele. Denn Sinn und Zweck der bisherigen Privilegierung sei es, solche Personengruppen zu bevorzugen, die ein auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht inne hätten, welches eine Integration in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse Deutschlands ermögliche. Eine solche verfestigte, auf Dauer angelegte aufenthaltsrechtliche Stellung hätten sowohl die Ehepartner eines Deutschen als auch die Lebenspartner eines Deutschen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2002, zugestellt am 27. Mai 2002, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung heißt es u.a., § 10 Abs. 1 und 2 BÄO begründeten keinen Anspruch auf Erteilung einer Berufserlaubnis. Ihr - der Beklagten - stehe vielmehr ein Ermessenspielraum zu. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass die öffentliche Gesundheitsvorsorge auf dem Gebiet der Medizin regelmäßig den Deutschen oder ihnen gleichgestellten Ärzten vorbehalten bleiben sollten. Ermessenskriterien seien die in § 10 Abs. 3 BÄO getroffenen Regelungen. Die Lebenspartnerschaft des Klägers erfülle derzeit nicht den Privilegierungstatbestand des § 10 Abs. 3 Nr. 3 BÄO, da mit dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften am 16. Februar 2001 die BÄO nicht geändert worden sei. Die Abänderung dieses Gesetzes sei nicht übersehen worden, vielmehr seien u.a. die geplanten Änderungen der Heilberufsgesetze Gegenstand des Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes, das mangels Zustimmung durch den Bundesrat bislang noch nicht verabschiedet worden sei. Das Gesetzgebungsverfahren dürfe nicht unterlaufen werden. Die vom Kläger angegriffene Entscheidung verstoße auch nicht gegen Art. 3 GG. Der Umstand, einen eingetragenen männlichen Lebenspartner zu haben, sei faktisch weder mit dem Bestehen einer Ehe noch mit den anderen Kriterien des § 10 Abs. 3 BÄO tatbestandlich gleichzusetzen. Am 25. Juni 2002 hat der Kläger Klage erhoben.
Er wiederholt die Begründung seines Widerspruchs und trägt ergänzend vor, dass sich das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert habe. Im Übrigen unterlaufe eine Entscheidung zu seinen Gunsten auch nicht das Gesetzgebungsverfahren. Der Gesetzgeber habe in allen Bereichen, die er ohne Zustimmung des Bundesrates habe regeln können, den gleichgeschlechtlichen Lebenspartner weitgehend dem Ehegatten gleichgestellt. Das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes bestätigt. Es liege auch bereits ein Entwurf eines Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes vor, nach dem der § 10 BÄO entsprechend angepasst werden solle. Im Übrigen sei gerade im Ausländerrecht der Lebenspartner dem Ehegatten insoweit gleichgestellt worden, als dass nunmehr auch dem Lebenspartner ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht zustehe. Dieses Aufenthaltsrecht des Lebenspartners sei sinnlos, wenn er nicht arbeiten dürfe. Schließlich sei er - der Kläger - in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG verletzt, da er im Vergleich zu Ehegatten und Lebenspartnern, welche anderen Berufsgruppen - insbesondere auch medizinischen - angehörten, sachlich ungerechtfertigt ungleich behandelt werde. Sachliches Kriterium könne mit Blick auf die besondere Bedeutung der Gesundheitsvorsorge nur die fachliche Qualifikation sein. Wenn diese nachgewiesen sei, so dürfe kein Unterschied gemacht werden zwischen einem Arzt, der mit einer Deutschen verheiratet sei und einem Arzt, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebe. Die Vorgehensweise der Beklagten widerspreche auch der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG. Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes zu erteilen;
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung der beantragten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt die Begründung der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einerseits und Ehegatten andererseits keine vergleichbare Gruppe darstellten. Das Institut der Ehe und das der eingetragenen Lebenspartnerschaft seien unterschiedlicher rechtlicher Natur, da die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht auf das Hervorbringen von Kindern ausgerichtet sei. Selbst wenn man aber annähme, dass Eheleute und Lebenspartner als partnerschaftlich verbundene Personengruppen miteinander vergleichbar seien, so sei eine unterschiedliche rechtliche Behandlung im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Es sei auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz mit Blick auf sonstige Berufsgruppen gegeben. Ob und in welcher Form ein bestimmter Beruf ausgeübt werden könne, sei ausbildungsspezifisch. Der ärztliche Heilberuf sei mit sonstigen medizinischen Berufen nicht vergleichbar. Der Kläger könne nur dann eine Ungleichbehandlung rügen, wenn wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich behandelt würden und dies verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt wäre. Der Kläger sei jedoch in Kuba zum Arzt ausgebildet worden sowie Ausländer und müsse deshalb nicht mit in der Bundesrepublik Deutschland ausgebildeten deutschen Ärzten gleichbehandelt werden.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit scheitert auch nicht an einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, weil ihm die Beklagte am 09. Oktober 2003 eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes im Lande Niedersachsen bezogen auf eine nichtselbständige, nichtgleitende Tätigkeit als Assistenzarzt im ...Kurzentrum in W... erteilt hat. Denn der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Erteilung einer nicht auf eine bestimmte Stelle bezogenen Erlaubnis, mit der er sodann ggf. eine andere Stelle in der Nähe seines Wohnortes suchen kann.
Die Klage ist aber nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten vom 26. Februar 2002 und 23. Mai 2002 sind rechtmäßig, verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten und müssen demzufolge Bestand haben, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
Dem Kläger steht weder der mit seinem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes noch der mit seinem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten zu. Ermessensfehler der Beklagten oder gar eine zugunsten des Klägers wirkende Ermessensreduzierung auf Null sind nicht ersichtlich. Nach § 10 Abs. 1 u. 2 BÄO kann die zuständige Stelle auf Antrag solchen Personen die befristete Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztliches Berufes erteilen, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Zwischen den Beteiligten herrscht zwar Übereinstimmung dahingehend, dass der Kläger die erforderliche abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen kann. Jedoch durfte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 04. Januar 2002 mit der Begründung ablehnen, er gehöre nicht dem im § 10 Abs. 3 BÄO genannten Personenkreis an. Die Beklagte hat vorgetragen, ihr Ermessen sei aufgrund des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales vom 08. Mai 2000 dahingehend reduziert, dass Erlaubnisse nach § 10 Abs. 1 BÄO nur den in § 10 Abs. 3 BÄO genannten Personen zu erteilen seien. Diese Verwaltungspraxis ist vom Grundsatz her nicht zu beanstanden (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 08. Mai 1995 - 9 S 1459/94 - NVwZ-RR 1996, 25, zit.n.juris), denn sie ist vor dem Hintergrund erfolgt, dass im Land Niedersachsen sowie auch im gesamten Bundesgebiet eine große Arztdichte besteht und der Kreis nicht approbierter ausländischer Ärzte möglichst gering gehalten werden soll. Bei der Verwaltungspraxis der Beklagten handelt es sich mithin um eine Art von Bedarfslenkung, zu der die Beklagte prinzipiell berechtigt ist. Insbesondere im Hinblick auf ausländische Ärzte bestehen insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG nur Deutschen zuerkannt ist (so bereits BVerwG, Urt. v. 21. Mai 1974 - I C 37.72 - Buchholz 418.00 Nr. 22).
Der Kläger ist keiner der in § 10 Abs. 3 BÄO genannten Fallgruppen zuzuordnen, insbesondere ist er nicht mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet (Fallgruppe 3). Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, als Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit Ehegatten gleich behandelt zu werden. Eine Lebenspartnerschaft und eine Ehe sind keine gleichartigen Tatbestände. Zudem ist der Gesetzgeber berechtigt, die Ehe gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens, gleich ob gleichgeschlechtlicher oder verschiedengeschlechtlicher Partner, zu privilegieren, vgl. Art. 6 Abs. 1 GG. Dies stellt auch keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar. Die Kammer ist des weiteren zu der Auffassung gelangt, dass dem Kläger auch nicht deshalb ein Anspruch auf Gleichbehandlung zusteht, weil er ausländerrechtlich die gleiche Stellung genießt wie ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 27a AuslG. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die in § 10 Abs. 3 BÄO genannten Personengruppen berufsrechtlich gegenüber anderen Ausländern deshalb privilegiert sind, weil sie im Vergleich zu anderen Ausländern - was ihre aufenthaltsrechtlich Situation betrifft - eine ausländerrechtliche Vorzugsstellung innehaben (s. dazu umfassend VGH Mannheim, Urteil vom 08. Mai 1995 - 9 S 1459/94 - NVWZ-RR 1996, 25 ff, zit.n.juris). Diese Zweckrichtung des § 10 Abs. 3 BÄO ergibt sich aus den Gesetzesmotiven. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BR-Drucksache 264/84) war neben den Asylberechtigten (Ziffer 1), den Flüchtlingen (Ziffer 2) und den Ehegatten eines Deutschen (Ziffer 3) noch eine vierte Fallgruppe vorgesehen (Elternteil eines minderjährigen Deutschen i.S.d. Art. 16 GG, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat). Sowohl der Ausschuss für Jugend, Familie und Gesundheit (siehe Bundestagsdrucksache 10/2586) als auch der Bundesrat (Bundesratsdrucksache 364/84) forderten jedoch, die Nummer 4 zu streichen und dies mit der Begründung, dass "die in § 10 Abs. 3 Nr. 1 - 3 vorgesehenen Regelungen für die Erteilung von Berufserlaubnissen an ausländische Ärzte zutreffend auf die Erfordernisse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung und auf ein dauerndes Bleiberecht, beispielsweise als Daueraufenthaltserlaubnis, in der Bundesrepublik Deutschland abstellten. Dies sei bei der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ziffer 4 nicht der Fall. Daraufhin wurde das Gesetz ohne die ursprünglich vorgesehene Ziffer 4, jedoch mit der weiteren Alternative für Personen, die im Besitz einer Einbürgerungszusicherung sind, wobei der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die die Antragsteller nicht selbst beseitigen können, verabschiedet. Hätte der Gesetzgeber jedoch ausschließlich die ausländerrechtliche Stellung für bedeutsam gehalten, so hätte er dies mit einer allgemeinen Formulierung etwa: "Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Abs. 2 genannten Zeitraum hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn ... dem Antragsteller ein dauerndes Aufenthaltsrecht zusteht." deutlich gemacht. Aufgrund des Umstandes, dass das Gesetz eine solche Formulierung nicht enthält, sondern ausdrücklich ganz bestimmte Fallgruppen normiert, schließt die Kammer, dass der Gesetzgeber aus dem Strauß der möglichen Inhaber von dauernden Aufenthaltsrechten ganz bestimmte Gruppen für vorzugwürdig gehalten hat. Dies hat zur Folge, dass der Kläger das geltend gemachte Recht auf Gleichbehandlung nur dann für sich beanspruchen könnte, wenn er nicht nur eine vergleichbare bevorzugte ausländerrechtliche Stellung inne hätte (was zu bejahen ist), sondern auch seine persönliche Situation mit einer der in § 10 Abs. 3 BÄO genannten Fallgestaltungen vergleichbar wäre. Die Gleichstellung der Lebenspartner mit den in § 10 Abs. 3 BÄO aufgeführten Personengruppen ist daher nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzgeberischen Entscheidung möglich, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vorlag.
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