Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 03.11.2010, Az.: 10 UF 237/10

Anforderungen an die Berufungsbeschwer im Hinblick auf den Inhalt eines klageabweisenden Urteils

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
03.11.2010
Aktenzeichen
10 UF 237/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 28454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:1103.10UF237.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - AZ: 620 F 2918/09

Fundstellen

  • FamRZ 2011, 744-745
  • MDR 2011, 449-450

Amtlicher Leitsatz

Eine Berufung des erstinstanzlich obsiegenden Beklagten, mit der ausschließlich eine andere inhaltliche Begründung der Klagabweisung erstrebt wird, ist mangels einer erforderlichen Beschwer im Rechtssinne unzulässig.

Tenor:

1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 300 € festgesetzt.

2. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, daß der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Es wird Gelegenheit zur Rücknahme der Berufung bzw. zu ergänzender Stellungnahme gegeben bis zum Ablauf des 26. November 2010.

Gründe

1

I. Das Amtsgericht hat in dem vorliegend am 15. Juni 2009 eingeleiteten Verfahren mit dem allein vom Antragsteller zur Folgesache Ehegattenunterhalt angefochtenen Urteil vom 26. August 2010 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antrag der Ehefrau auf Zuspruch nachehelichen Unterhaltes abgewiesen.

2

Der Antragsteller will mit seiner Berufung zur Folgesache Ehegattenunterhalt erreichen, daß die - ausdrücklich aufrecht zu erhaltende - Antragsabweisung allein auf eine abweichende Berechnung gestützt wird.

3

II. 1. Für das vorliegende vor September 2009 eingeleitete und erstinstanzlich vor September 2010 abgeschlossene Verfahren ist gemäß Art. 111 FGGReformG weiterhin das vor September 2009 geltende Recht maßgeblich.

4

2. Die Berufung des Antragstellers ist unzulässig, da es bezüglich der Entscheidung zum Ehegattenunterhalt seinerseits an der zwingend erforderlichen Beschwer fehlt.

5

a. Zulässigkeitsvoraussetzung eines (Berufungs) Rechtsstreits nach der Zivilprozeßordnung ist die Beschwer des Rechtsmittelführers, die nicht allein im Kostenpunkt bestehen darf (BGH -Beschluß vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06 - MDR 2007, 801 f. - TZ 5). für einen Beklagten - wie vorliegend bezüglich des Ehegattenunterhaltes den Antragsteller - liegt die Beschwer, die ihn zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt, in dem Betrag oder in dem Wert seiner Verurteilung (BGH aaO. TZ 6), wobei allein der rechtskraftfähige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgeblich ist (BGH - Beschluß vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06 - MDR 2007, 1093 - Leitsatz). Wird die Klage abgewiesen, ist der Beklagte grundsätzlich nicht beschwert (MüKoZPO3Rimmelspacher, Vor § 511 ff. Rz. 58). nur in besonderen Ausnahmefällen kann eine Beschwer des Beklagten bei Klagabweisung vorliegen, wenn der Inhalt der Entscheidung hinter seinem Rechtsschutzziel zurückbleibt, weil die Klage als zur Zeit unbegründet statt endgültig abgewiesen wird oder ihr nur eine beschränkte materielle Rechtskraftwirkung zukommt (vgl. Wieczorek/Schütte3Gerken, ZPO Vor § 511 Rz. 30). Ein Rechtsmittel ist stets unzulässig, wenn der Rechtsmittelführer selbst zu erkennen gibt, daß er sich nicht gegen den Entscheidungssatz wendet, sondern sich lediglich durch die Begründung beschwert fühlt (OLG Düsseldorf Beschluß vom 14. März 1979 - 5 Ws 7/79 - MDR 1979, 956 - Leitsatz 1. vgl. auch OLG Celle - Beschluß vom 14. Juli 1978 - 4 U 91/78 - OLGZ, 1979, 194 ff. - Leitsatz 1. OLG Köln, Beschluß vom 17. Februar 1986 - 2 Wx 39/85 - Rpfleger 1986, 184 - Orientierungssatz 1).

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b. Nach diesen Grundsätzen fehlt es im Streitfall an einer Beschwer des Antragstellers in der Folgesache Ehegattenunterhalt. Sie ergibt sich - entgegen der Annahme des Antragstellers - auch nicht ausnahmsweise aus den von ihm geltend gemachten Gesichtspunkten. Soweit ihn das Jugendamt als Beistand seiner minderjährigen Kinder unter Zugrundelegung des im Verbundurteil enthaltenen amtsgerichtlichen Rechenwerkes - bislang außergerichtlich - auf höhere Kindesunterhaltsbeträge in Anspruch nimmt, spielt dies für die Frage einer Beschwer hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes in keinem Fall eine Rolle. nach ausdrücklicher Rechtsprechung des BGH läßt sich eine Beschwer des entsprechend seiner Angabe eines Mindestbetrages zum Schmerzensgeld erfolgreichen Klägers nicht daraus herleiten, daß die erstinstanzliche Entscheidung von einem anteiligen Mitverschulden ausgegangen ist (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00 - VersR 2001, 1578f., TZ 7), obwohl sich auch in einem derartigen Fall vergleichbare ´Konsequenzen´ für die Beurteilung weiterer Haftungsansprüche ergeben.

7

Insgesamt erwachsen darüber hinaus die in der angegriffenen amtsgerichtlichen Begründung enthaltenen Grundlagen der Unterhaltsberechnung nicht einmal für etwaige spätere Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin in materielle Rechtskraft. da es sich insofern nicht um ein Abänderungsverfahren, sondern um eine Erstklage (bzw. nach der Terminologie des derzeitigen Verfahrensrechtes: um einen Erstantrag) handeln würde, wäre die Feststellung der Voraussetzungen ohne eine etwaige Bindung vorzunehmen.

8

3. Insofern kommt es nicht einmal weiter darauf an, daß die Berufung des Antragstellers auch noch daran scheitern müßte, daß der - allein nach dem Berufungsantrag zu bemessende - Wert des Beschwerdegegenstandes die Erwachsenheitssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht übersteigt.

9

4. Die Prüfung der für die Zulässigkeit der Berufung erforderlichen Beschwer hat der Senat nach ganz einhelliger Auffassung auch - ungeachtet des engeren Wortlautes - im Rahmen der Prüfung nach § 522 Abs. 1 ZPO vorzunehmen (vgl. etwa ausdrücklich MüKoZPO3Rimmelspacher, § 522 Rz. 3. Wieczorek/Schütze3Gerken, ZPO § 522 Rz. 4. Zöller28Heßler, ZPO § 522 Rz 2.. Hk ZPO3Wöstmann, § 522 Rz. 2. Prütting/GehrleinKuske, ZPO § 522 Rz. 6) und bei - wie vorliegend - deren Fehlen die entsprechende Beschlußverwerfung auszusprechen.

10

III. Die Festsetzung des Berufungsstreitwertes entspricht dem Mindeststreitwert.