§ 20 LHO - Deckungsfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
(1) Gegenseitig deckungsfähig sind:
- 1.
Ausgaben innerhalb von Titelgruppen, soweit sich nicht aus dem Haushaltsplan etwas anderes ergibt;
- 2.
Ausgaben außerhalb von Titelgruppen
- a)
innerhalb eines jeden Einzelplans
- aa)
die Ausgaben für Amtsbezüge der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten oder der Ministerin oder des Ministers,
Dienstbezüge der planmäßigen Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter sowie der richterlichen Hilfskräfte,
Anwärterbezüge, Vergütungen der Angestellten, Löhne der Arbeiterinnen und Arbeiter,
Entschädigungen für nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte sowie
Gestellungsgeld für katechetische Lehrkräfte;
- bb)
die Ausgaben für Beihilfen;
- cc)
die Ausgaben für Unterstützungen;
- b)
im Gesamthaushalt für die Rechnungslegung jeweils die unter Buchstabe a Doppelbuchst. aa und bb genannten Ausgaben;
- 3.
Verpflichtungsermächtigungen innerhalb von Titelgruppen, soweit sich nicht aus dem Haushaltsplan etwas anderes ergibt.
(2) Darüber hinaus können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Eine Deckungsfähigkeit von Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke zugunsten von Personalausgaben und sächlichen Verwaltungsausgaben darf aber nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden.
(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angaben des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.