Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 29.09.2003, Az.: 4 A 1052/02

Aufwendungen; Aufwendungszuschuss; betriebsnotwendige Aufwendungen; bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss; Festdarlehen; Friseur; Förderungszeitraum; Investitionsförderung; Kontokorrentdarlehen; Sauna; Solarium; Tilgungsdarlehen

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
29.09.2003
Aktenzeichen
4 A 1052/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48306
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG - 06.12.2004 - AZ: 12 LA 87/04

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der nach dem Nds. Pflegegesetz (NPflegeG) von dem Beklagten festgesetzten Förderung für betriebsnotwendige Investitionsfolgeaufwendungen für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2000.

2

Der Kläger betreibt in G. ein aus einem Neubau mit 80 Pflegeplätzen (Adresse: H. 1) und einem Altbau mit 20 Pflegeplätzen (Adresse: I.) bestehendes Altenpflegeheim als Einrichtung der vollstationären Dauerpflege mit insgesamt 100 Pflegeplätzen, dessen grundsätzliche Förderungsfähigkeit nach dem NPflegeG anerkannt ist und für das seit dem 17. November 1997 ein zwischen dem Kläger, den Pflegekassen und dem Beklagten als Träger der Sozialhilfe geschlossener Versorgungsvertrag besteht. Darüber hinaus sind mit den Pflegekassen und dem Beklagten als Sozialhilfeträger Vereinbarungen über die Pflegevergütung sowie über das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung abgeschlossen worden.

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Am 19. Februar 1999 beantragte der Kläger bei dem Beklagten sinngemäß die Festsetzung der förderfähigen betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen ab dem 1. Januar 1999, wobei er unter Vorlage der erforderlichen Berechnungsgrundlagen durch seinen Steuerberater am 26. Mai 1999 diese förderungsfähigen Aufwendungen - bezogen auf das Jahr 1998 - mit 57,38 DM je Pflegeplatz und Tag sowie - bezogen auf das Jahr 1999 - (vorläufig) mit 57,68 DM je Pflegeplatz und Tag bezifferte.

4

Nach vorheriger Anhörung des Klägers setzte der Beklagte durch Bescheid vom 2. Februar 2000 den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss bei kalendertäglicher Inrechnungsstellung des Heimentgeltes auf 48,04 DM je Pflegeplatz und Tag fest, was einem Monatsbetrag in Höhe von 1.461,30 DM entsprach. Hinsichtlich der abweichend von dem Antrag des Klägers nicht berücksichtigten Investitionsaufwendungen führte der Beklagte in seinem Bescheid unter anderem aus:

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Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Nds. Pflegegesetzes (DVO-NPflegeG) würden Zinsen für Fremdkapital gefördert, sofern sie für Tilgungsdarlehen mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von längstens 30 Jahren entstünden. Durch Erlass vom 8. Juli 1999 sei er darüber unterrichtet worden, dass Darlehen, die durch eine Lebensversicherung oder ein Bauspardarlehen abgelöst würden, keine Tilgungsdarlehen im Sinne des Förderrechtes seien. Aus Gründen des Bestandschutzes und der Regelungen über die sogenannte „Alte Last“ seien von den örtlichen Förderungsbehörden aber Zinsen für solche Darlehen bei den Folgeaufwendungen zu berücksichtigen, die vor dem Inkrafttreten des NPflegeG am 1. Juli 1996 aufgenommen und über Lebensversicherungen bzw. Bauspardarlehen abgesichert worden seien. Für drei von der Kreissparkasse (KSK) J. ab dem 1. Oktober 1996 bewilligte Darlehen (Nr. K.) komme danach eine Berücksichtigung des jährlichen Zinsaufwandes in Höhe von 165.000,-- DM nicht in Betracht, weil die von dem Kläger gewählte Darlehensart (hier: Ablösung durch Lebensversicherung) nicht dem Förderrecht entspreche. Soweit die für diese Darlehen geleisteten Zinsen bei der Förderung für die Zeit vom 1. Mai 1997 bis zum 31. Dezember 1998 noch berücksichtigt worden seien, gehe dies darauf zurück, dass ihm seinerzeit nicht bekannt gewesen sei, dass diese Zinsaufwendungen nicht förderfähig gewesen seien. Hieraus könne der Kläger aber keinen Anspruch auf einer weitere fehlerhafte Rechtsanwendung für zukünftige Zeiträume herleiten.

6

Die auf dem Girokonto (Nr. L.) bei der KSK J. anfallenden Fremdkapitalzinsen könnten nicht berücksichtigt werden, weil es sich nicht um Aufwendungen für die Finanzierung von Anlagevermögen, sondern um Kontokorrentzinsen auf den laufenden Betrieb handele.

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Für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2000 seien nur die auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1998 aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten im Jahre 1999 entstehenden Abschreibungen förderungsfähig, während die Abschreibungen für im Jahre 1999 getätigte Investitionen erst in die Berechnung für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2000 einfließen könnten.

8

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG seien die Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung von Gebäuden und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern mit einem Anschaffungswert über 800,-- DM förderungsfähig. EDV-Software gehöre zu den immateriellen Wirtschaftsgütern, deren Abschreibungen zwar steuerrechtlich zulässig, aber nicht nach dem NPflegeG förderungsfähig seien.

9

Die in dem Verzeichnis über das Anlagevermögen unter den Nr. 235, 253, 239, 218, 224, 254, 259, 262 und 263 aufgeführten Video-/Fotoaufnahme- und Wiedergabegeräte könnten bei der Berechnung der förderfähigen Folgeaufwendungen nicht berücksichtigt werden, weil die Anschaffung dieser Gegenstände nicht betriebsnotwendig im Sinne des § 9 Abs. 1 NPflegeG sei. Zwar sei es richtig, dass für die soziale Betreuung der Bewohner und für Mitarbeiterschulungen eine gewisse Medienausstattung in einer Pflegeeinrichtung zur Verfügung stehen sollte. Da hier eine Videokamera (Nr. 188), zwei Videorecorder (Nr. 189 und 190) sowie drei betriebliche Fernsehgeräte (Nr. 191, 213 und 238) bereits zur Verfügung stünden und deren Folgeaufwendungen auch förderfähig seien, seien keine schlüssigen Gründe vorgetragen worden, aus welchen betrieblichen Gründen die Beschaffung der weiteren Anlagegüter erforderlich gewesen sei und insbesondere welche Vorteile dadurch die Heimbewohner bei der täglichen sozialen Betreuung hätten.

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Die Aufwendungen für den Frisiersalon und für die Sauna mit Solarium könnten wegen fehlender Betriebsnotwendigkeit ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Er verweise in diesem Zusammenhang auf den rechtskräftigen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 3. Juni 1999 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1998.

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Gegen den Bescheid des Beklagten legte der Kläger am 28. Februar 2000 Widerspruch ein und begründete diesen wie folgt:

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Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 DVO-NPflegeG ergebe sich nicht, dass Darlehen, die über Lebensversicherungen getilgt würden, nicht dem Förderrecht entsprechen sollten. Letztendlich handele es sich auch bei diesen Darlehen um Tilgungsdarlehen, weil die Tilgung zwar nicht kontinuierlich, dafür aber am Ende der Laufzeit stattfinde. Darüber hinaus stelle die Ablösung von Darlehen durch Lebensversicherungen auch eine wirtschaftliche und anerkannte Form der Finanzierung dar und sei daher im Rahmen der Investitionsförderung zu berücksichtigen. Selbst wenn man jedoch die Auffassung vertrete, dass die in Rede stehenden Darlehen keine Tilgungsdarlehen im Sinne des Förderrechtes seien, wären die streitigen drei Darlehen unter dem Aspekt der „Alte-Last-Regelung“ zu berücksichtigen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG finde § 5 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG keine Anwendung auf Investitionsaufwendungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in bestehenden Pflegeeinrichtungen entstanden seien. Zwar seien die Darlehen durch die KSK J. erst ab dem 1. Oktober 1996, also nach dem Stichtag 1. Juli 1996 bewilligt worden, doch sei eine ausschließlich auf das Bewilligungsdatum abstellende Betrachtungsweise unrichtig. Die Finanzierung des Neubaues sei zunächst über ein Kontokorrentdarlehen erfolgt, wobei aber Einigkeit darüber bestanden habe, dass die Finanzierung später über Lebensversicherungen erfolgen solle. Die Entscheidung, die Darlehen über Lebensversicherungen abzulösen, sei mithin schon vor dem Inkrafttreten der DVO-NPflegeG erfolgt. Darüber hinaus seien auch die Investitionsaufwendungen vor dem 1. Juli 1996 entstanden, weil der Neubau einschließlich der vollständig hergestellten Außenlagen der Öffentlichkeit bereits am 13. Oktober 1996 mit einem „Tag der offenen Tür“ vorgestellt worden sei. Im Übrigen seien die drei Darlehen aber auch seit dem 1. Januar 2000 auf Annuitätendarlehen umgestellt worden.

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Bei den auf dem Girokonto angefallenen Zinsen handele es sich um Aufwendungen für die Finanzierung von Anlagevermögen. Sie seien daher berücksichtigungsfähig.

14

Die EDV-Software sei nach dem NPflegeG förderfähig, weil der im Gesetz verwendete Begriff „Anlagegut“ auch immaterielle Güter erfasse und maßgebend allein der wirtschaftliche Wert der Güter sei.

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Die nicht berücksichtigten Video-/Fotoaufnahme- und -wiedergabegeräte würden für die Mitarbeiterschulungen und zur Betreuung der Bewohner eingesetzt. Indem der Beklagte die Ausstattung mit den in Rede stehenden Geräten begrenze, werde die Art und Weise der Mitarbeiterschulung und der Bewohnerbetreuung quasi vorgegeben, wodurch die Pflegeeinrichtung in ihrer Eigenständigkeit erheblich eingeschränkt werde.

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Schließlich greife er noch an, dass eine Berücksichtigung der Eigenkapitalverzinsung für die Betriebsgrundstücke nicht erfolgt sei.

17

Durch Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2000 gab die Bezirksregierung Lüneburg dem Widerspruch des Klägers statt, soweit er die Berücksichtigung der Investitionsfolgeaufwendungen für betriebsnotwendige Software betreffe, und wies den Beklagten an, insoweit dem Kläger einen neuen Bescheid unter Berücksichtigung dieser Aufwendungen zu erteilen. Im Übrigen wurde der Widerspruch des Klägers im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

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Investitionsaufwendungen seien gemäß § 9 Abs. 2 NPflegeG unter anderem die Zinsen für Fremdkapital. Diese Investitionsaufwendungen seien bei den Darlehen, die später von Lebensversicherungen abgelöst werden sollten, erst mit dem Abschluss der Darlehensverträge entstanden, also erst ab dem 1. Oktober 1996. Dieser Zeitpunkt liege eindeutig nach dem Inkrafttreten der DVO-NPflegeG und die Darlehen müssten daher dem § 5 Abs. 1 DVO-NPflegeG entsprechen. Dies bedeute, dass es sich um Tilgungsdarlehen handeln müsse. Diese Voraussetzungen erfüllten die Darlehen, die später von Lebensversicherungen abgelöst werden sollten, nicht, so dass der Beklagte sie zu Recht nicht anerkannt habe.

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Hinsichtlich der Zinsen, die auf dem Girokonto entstanden seien, habe der Kläger schon nicht nachgewiesen, dass es Investitionsaufwendungen gewesen seien. Im Übrigen müsste es sich auch um Tilgungsdarlehen handeln, was auch nicht nachgewiesen worden sei.

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Der Beklagte habe die in dem Verzeichnis über das Anlagevermögen Nr. 235 DV Fotocamera, Nr. 253 DV Projektor Sony, Nr. 239 Panasonic NV-DV, Nr. 218 Olympus DV, Nr. 224 Canon XL 1 und Nr. 254 Camcorder DCR-TRV bei der Berechnung der förderfähigen Folgeaufwendungen wegen fehlender Betriebsnotwendigkeit zu Recht unberücksichtigt gelassen, weil der Einrichtung eine Videocamera, zwei Videorecorder und drei Fernsehgeräte zur Verfügung stünden und deren Investitionsfolgeaufwendungen auch bei der Förderung berücksichtigt würden. Der Beklagte habe die Betriebsnotwendigkeit im Vergleich mit dem Ausstattungsstandard der anderen Pflegeinrichtungen seines Zuständigkeitsbereiches beurteilt. Da für die Mitarbeiterschulung und die soziale Betreuung der Bewohner die bereits vorhandenen Geräte ausreichend seien, verneine auch sie eine Betriebsnotwendigkeit der neu angeschafften Geräte.

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Aufgrund des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg setzte der Beklagte durch Bescheid vom 25. Juli 2000 die förderungsfähigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Investitionen für die betriebsnotwendige EDV-Software bei kalendertäglicher Abrechnung auf 48,09 DM je Pflegeplatz und Tag fest, was für volle Monate einem Betrag in Höhe von 1.462,80 DM entsprach.

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Der Kläger hat am 7. August 2000 Klage erhoben und macht zur Begründung unter anderem geltend:

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§ 9 Abs. 2 Satz 1 NPflegeG stelle den Grundsatz auf, dass Zinsen für Fremdkapital Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen seien. Diesen Grundsatz schränke § 5 Abs. 1 DVO-NPflegeG ein, indem er eine Förderung nur bei Tilgungsdarlehen mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von längstens 30 Jahren vorsehe. Über diese Regelungen gehe der Beklagte aber, wenn er sich auf einen Erlass vom 8. Juli 1999 stütze, noch hinaus, wenn er meine, dass Darlehen, die durch eine Lebensversicherung oder ein Bauspardarlehen abgelöst würden, nicht als Tilgungsdarlehen anzusehen seien. Abgesehen davon, dass dem Sozialminister die Kompetenz fehle, durch Erlass Regelungen zu treffen, die er im Landesgesetz und in der DVO-NPflegeG nicht habe unterbringen können, sei diese Auffassung auch völlig praxisfremd. Der von § 5 Abs. 1 DVO-NPflegeG verwendete unbestimmte Rechtsbegriff „Tilgungsdarlehen“ sei entsprechend den banküblichen Gepflogenheiten auszufüllen. Er sei bei jedem Darlehen gegeben, dass „getilgt“ werde, auf das also Rückzahlungen geleistet werden müssten. Die Vorstellung des Sozialministeriums, ein „Tilgungsdarlehen“ läge nur dann vor, wenn bei Abschluss des Darlehens feste und gleichmäßige Tilgungen vereinbart worden seien, sei daher mit dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 DVO-NPflegeG nicht vereinbar. Im Übrigen handele es sich aber auch um Aufwendungen, die im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG vor deren Inkrafttreten entstanden seien. Die Planungen für die Erweiterung seiner Pflegeeinrichtung hätten 1994 begonnen und mit der Baumaßnahmen sei 1995 begonnen. Die Aufwendungen hierfür seien 1995 und im 1. Halbjahr 1996 durch eine Art Zwischenkredit finanziert worden, der über das laufende Konto abgewickelt worden sei. Das endgültige Konzept, das die KSK J. entwickelt habe, habe eine Finanzierung über einen Hypothekenkredit, der zusätzlich über Lebensversicherungen habe abgedeckt werden sollen, vorgesehen. Auch wenn die dieses Konzept umsetzenden förmlichen Darlehensverträge erst nach dem 1. Juli 1996 abgeschlossen worden seien, handele es sich gleichwohl um Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG. Hilfsweise mache er darüber hinaus geltend, dass die Zinsen aus den streitigen Darlehen in den Jahren 1997 und 1998 als förderungsfähig anerkannt worden seien. Insoweit erkläre der Beklagte zwar, dass diese Entscheidungen gefällt worden seien, als ihm und auch der Bezirksregierung Lüneburg noch nicht bekannt gewesen sei, dass diese Zinsaufwendungen tatsächlich nicht förderungsfähig gewesen seien, doch sei eine solche Formulierung unzutreffend. Bis zu dem Erlass vom 8. Juli 1999 habe die Berücksichtigung von Darlehenskosten dieser Art der allgemeinen Verwaltungspraxis in Niedersachsen entsprochen, eben weil sie mit § 5 Abs. 1 DVO-NPflegeG in Einklang gestanden habe. Erst mit dem Erlass vom 8. Juli 1999 habe der Sozialminister die bisherige Praxis ändern wollen. Indem der Beklagte aber diese gewollte Änderung der Verwaltungspraxis auf bereits bestehende Darlehen anwende, ändere er nicht eine bisher rechtswidrige Verwaltungspraxis, sondern greife in eine Art Bestandsschutz ein. Selbst wenn man daher mit dem Beklagten und der Bezirksregierung Lüneburg meine, der Sozialminister dürfe seine eigene DVO zum NPflegeG durch Erlass ändern, dann sei jedenfalls erforderlich, diese Änderung nur in die Zukunft wirken zu lassen. Dies setze eine Unterrichtung der Behörden gegenüber den Einrichtungsträgern und eine gewisse Vorlaufzeit voraus, innerhalb derer es dem Einrichtungsträger möglich sei, die bisher gebilligte Praxis zu ändern. Im Übrigen habe er inzwischen in Zusammenarbeit mit der KSK J. die Gestaltung der streitigen Darlehen geändert. Ihre Tilgung erfolge nunmehr über Annuitäten.

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Soweit ihm die Berücksichtigung der auf dem Girokonto M bei der KSK M anfallenden Fremdkapitalzinsen verweigert werde, gingen der Beklagte und die Bezirksregierung Lüneburg von der unrichtigen Tatsachenannahme aus, dass die Überziehung des Kontos auf Aufwendungen in seinem laufenden Betrieb zurückzuführen gewesen sei. Tatsächlich seien aber mit diesen Überziehungen Anschaffungen finanziert worden. Es könne aber in der Tat sein, dass in Anwendung von § 5 Abs. 1 DVO-NPflegeG Fremdkapitalkosten, die durch Überziehung entstanden seien, nicht förderungswürdig seien. Gleichwohl seien aber in den Vorjahren derartige Aufwendungen von dem Beklagten akzeptiert worden

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Soweit der Beklagte Abschreibungen für die im Jahre 1999 und im 1. Halbjahr 2000 erfolgten Investitionen nicht berücksichtigen wolle und ihn auf den Zeitraum ab dem 1. Juli 2000 verweise, sei dies ebenfalls zu beanstanden. Antrags- und Entscheidungszeitraum sei der 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2000. Dies bedeute, dass alle in diesen Zeitraum fallenden Anschaffungen als betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen förderungswürdig seien.

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Hinsichtlich der vor dem 1. Januar 1999 angeschafften optischen Gegenstände verweigere der Beklagte deren Berücksichtigung mit der Begründung, dass er - der Kläger - bei der Größe seiner Einrichtung zuviel Aufwand treibe. Dies werfe die Frage auf, nach welchen Maßstäben die Verwaltungsbehörde die Angemessenheit von Anschaffungen beanstanden dürfe, deren grundsätzliche Betriebsnotwendigkeit unstreitig sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Rahmen von § 93 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) den Grundsatz entwickelt, dass eine Angemessenheitskontrolle in aller Regel im Rahmen eines äußeren Vergleiches zu erfolgen habe, wobei die Gesamtentgelte von Einrichtungen mit vergleichbaren Leistungen gegenüberzustellen seien. Das Bundessozialgericht habe diese Grundsätze im Rahmen der Angemessenheitskontrolle von Pflegesatzkalkulationen noch erweitert. Könne der Träger einer Einrichtung geltend machen, dass das von ihm kalkulierte, aus der Pflegevergütung, den Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie den Investitionsaufwendungen bestehende Gesamtentgelt etwa in einer Höhe liege, wie es von drei bis fünf vergleichbaren Einrichtungen erhoben werde, dann ließen sich gegen die Angemessenheit des Entgeltes keine Einwendungen erheben. Übertrage man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, erweise sich die Berücksichtigung der geltendgemachten Kosten als angemessen, weil das Gesamtentgelt des Klägers unter dem vergleichbarer Einrichtungen liege.

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Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Kosten für einen Frisiersalon und eine Sauna mit Solarium verweise er zunächst wegen der Angemessenheitskontrolle auf seine obigen Ausführungen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundessozialgerichtes. Hinzu komme aber auch noch, dass Frisiersalon und Sauna bereits vor dem 1. Juli 1996 vorhanden gewesen seien bzw. er die Entscheidung für deren Bau und Einrichtung bereits im Zuge der gesamten Erweiterungsmaßnahme getroffen habe. Sie seien daher bestandsgeschützt. Im Übrigen mache er hinsichtlich der Sauna mit Solarium auch nicht von der Möglichkeit einer gesonderten Berechnung nach § 88 SGB XI Gebrauch. Lediglich für die Service-Leistungen in dem Frisiersalon erhebe er in Abstimmung mit den Landesverbänden der Pflegekassen Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI. Diese Zusatzleistungen seien aber für die sächlichen Kosten nicht kostendeckend.

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Schließlich verweigerten der Beklagte und auch die Bezirksregierung Lüneburg zu Unrecht die beantragte Eigenkapitalverzinsung für das Betriebsgrundstück. Nach § 9 Abs. 1 NPflegeG seien förderungsfähig die Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift zählten zu den Folgeaufwendungen auch die Zinsen für Eigenkapital. Durch § 9 Abs. 3 Satz 1 NPflegeG werde der Begriff des Eigenkapitals eingeschränkt und klargestellt, dass zum Eigenkapital nicht Fördermittel oder Surrogate von Fördermitteln gehörten. Daraus folge aber, dass das gesamte eingesetzte Eigenkapital einer stationären Einrichtung förderungswürdig sei, also auch ein als Eigenkapital eingesetzten Grundstück.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 2. Februar 2000 und des Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 11. Juli 2000 in der Fassung des Bescheides des Beklagten vom 25. Juli 2000 zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf Förderung der in seiner Einrichtung entstehenden Investitionsfolgeaufwendungen vom 19. Februar 1999/26. Mai 1999 in vollem Umfang stattzugeben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er erwidert unter anderem:

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Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen seien nur die Zinsen für Fremdkapital, die für Tilgungsdarlehen gezahlt würden. Diese Voraussetzungen erfüllten die drei streitigen Darlehen nicht. Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass auch die Zinsen dieser Darlehen unter die Bestandsregelung des § 23 NPflegeG fallen müssten, weil die Anerkennung von Darlehen, die über Lebensversicherungsverträge getilgt würden, der bisherigen Verwaltungspraxis in Niedersachsen entsprochen habe, könne damit nur die Verwaltungspraxis des überörtlichen und der örtlichen Sozialhilfeträger gemeint sein, weil bis zum 30. Juni 1996 die Finanzierung der Investitionsaufwendungen Bestandteil der Entgeltverhandlungen nach § 93 BSHG gewesen sei. Dieser Bestandssituation folgend, habe der Landesgesetzgeber in § 23 Abs. 3 NPflegeG festgelegt, dass die bis zum 30. Juni 1996 mit den Sozialhilfeträgern vereinbarten Aufwendungen im Rahmen des Bestandsschutzes auch für die Zeit ab 1. Juli 1996 akzeptiert werden sollten. An dieser Stelle sei aber darauf hinzuweisen, dass es zwischen dem Kläger und ihm - dem Beklagten - in seiner Funktion als örtlicher Träger der Sozialhilfe bis zum 30. Juni 1996 keine Vereinbarung nach § 93 BSHG über die Höhe der zusätzlichen pflegesatztäglichen Aufwendungen für die Erweiterung der Pflegeeinrichtung von 20 auf 100 Pflegeplätze gegeben habe, weil entsprechende Gesprächsangebote von dem Kläger nicht aufgegriffen worden seien. Die seinerzeit bestehende Entgeltregelung habe sich nur auf das Heim mit 20 Plätzen bezogen. Obwohl das Kriterium einer bestehenden Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger nicht erfüllt gewesen sei, habe er im Hinblick auf eine nachhaltige wirtschaftliche Gefährdung des Klägers den Gedanken des Bestandsschutzes weit ausgelegt und die Zinsen für die bis zum 1. Juli 1996 aufgenommenen Darlehen berücksichtigt. Für die in der Zeit ab dem 1. Juli 1996 aufgenommenen Darlehen würden diese Bestandsgarantien nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 NPflegeG aber nicht mehr gelten. Im Übrigen gehe der Kläger aber auch fehl in der Annahme, dass Zinsen für über Lebensversicherungen zu tilgende Darlehen bis zum 30. Juni 1996 regelmäßig von den Sozialhilfeträgern bei Entgeltverhandlungen anerkannt worden seien. Das Gegenteil sei der Fall, weil diese Finanzierungsform - über den gesamten Zeitraum gesehen - in der Regel zu höheren Zinsaufwendungen als bei Annuitätendarlehen führe und daher den Kriterien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im BSHG nicht entspreche. Dieser Erkenntnis sei der Landesgesetzgeber bei der Definition der betriebsnotwendigen Zinsaufwendungen im NPflegeG und in der DVO-NPflegeG gefolgt.

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Die Überziehungszinsen im Zusammenhang mit dem Girokonto des Klägers seien keine berücksichtigungsfähigen Kosten, zumal ein Zusammenhang mit investiven Anschaffungen nach wie nicht belegt worden sei. Im Übrigen weise er die Behauptung des Klägers, dass diese Zinsen für die Zeit vor dem 1. Januar 1999 akzeptiert worden seien, entschieden zurück. Das Gegenteil sei der Fall. Auch für die vorangegangenen Zeiträume vom 1. Mai 1997 bis zum 31. Dezember 1997 und vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 seien die Zinsen bei dem Konto 300170 nicht berücksichtigt worden.

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Hinsichtlich der Förderfähigkeit der Video-/Fotoaufnahme - und -wiedergabegeräte verweise der Kläger auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Pflegesatzvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG und den dazu entwickelten Grundsätzen einer Angemessenheitskontrolle. Diese Angemessenheitskontrolle von Pflegesatzkalkulationen sei aber mit der hier streitigen Rechtsfrage nicht vergleichbar. Hier gehe es einzig und allein um die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes „betriebsnotwendig“. Diese Betriebsnotwendigkeit könne der Klägers im Hinblick auf die bereits vorhandenen Geräte nicht plausibel darstellen. Die Neuanschaffungen mögen nach seiner Auffassung wünschenswert sein. Eine Betriebsnotwendigkeit sei jedoch auf keinen Fall gegeben.

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Entsprechend sei auch das Vorhalten eines Frisiersalons und einer Sauna mit Solarium sicher nicht notwendig, um die von dem Heimträger geschuldete Pflege alter Menschen im Sinne des SGB XI zu erbringen. Darüber hinaus seien weder Friseursalon noch Sauna/Solarium bereits vor dem 1. Juli 1996 vorhanden gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt das gesamte Gebäude noch im Bau gestanden habe. Entsprechend sei der Heimbetrieb in dem Neubau auch erst am 6. November 1996 aufgenommen worden. Er verweise auf die Heimerlaubnis vom 11. November 1996.

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Richtig sei, dass Antrags- und Entscheidungszeitraum der Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2000 sei. Dies beruhe auf einem Erlass des Nds. Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales vom 28. Oktober 1998, wonach abweichend von der sonstigen Jährlichkeit für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2000 eine besondere Geltungsdauer festgelegt worden sei. Hintergrund dafür sei gewesen, dass sowohl die kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen als auch die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und der privaten Heimträgerverbände diese Regelung befürwortet hätten. Beide Seiten hätten zu dem damaligen Zeitpunkt befürchtet, dass es wegen des zeitlichen Zusammenfallens von prospektiven kalenderjährlichen Pflegesatzverhandlungen nach dem SGB XI sowie dem BSHG und den kalenderjährlichen Förderungs- und Zustimmungsverfahren zum Ende eines Kalenderjahres zu einer verzögerten Bearbeitung zum Nachteil der Heimträger kommen könne. Darüber hinaus sei es gerade auch von den Heimträgern, aber auch von den Förderbehörden als vorteilhaft angesehen worden, dass bei einer Entscheidung jeweils ab dem 1. Juli eines Jahres die geprüften Jahresabschlüsse vorlägen und der Berechnung der förderungsfähigen Aufwendungen daher die zum 31. Dezember des Vorjahres nach den Bestimmungen des HGB und des Steuerrechts bilanzierten und damit aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. Restbuchwerte zugrunde gelegt werden könnten. Für den Träger einer Pflegeeinrichtung führe diese Regelung zwar dazu, dass er die sich aus den zusätzlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ergebenden Folgeaufwendungen frühestens zum 1. Juli des Folgejahres, also mit sechsmonatiger Verzögerung in Rechnung stellen könne. Dieser zeitliche Versatz bedinge auf der anderen Seite aber auch zum Vorteil des Heimträgers, dass in den bis zum 30. Juni festgestellten Aufwendungen auch Abschreibungen für bereits zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschriebene Anlagegüter enthalten sein könnten. Nach seinen Erfahrungen hätten sich die Heimträger bei der Planung von Investitionen auf diese Fördersystematik eingerichtet und würden größere Investitionen zum Jahresende hin tätigen, um den Zeitraum bis zur Einbeziehung in die förderungsfähigen Aufwendungen gering zu halten. Der Anspruch des Heimträgers werde damit nicht verkürzt, sondern er erhalte damit die Möglichkeit, durch den Zeitpunkt der Anschaffung, den Zeitraum für einen Vorfinanzierungsbedarf selbst zu beeinflussen. Das NPflegeG könne für den Kläger keinen Anspruch darauf eröffnen, dass eine neue Anschaffung sofort zu einer Veränderung der Förderbeträge führe, weil das Gesetz wegen des enormen Verwaltungsaufwandes dann nicht vollziehbar wäre.

39

Bezüglich der Eigenkapitalverzinsung für das Betriebsgrundstück verweise er auf die eindeutige und abschließende Aufzählung in § 82 Abs. 3 SGB XI, die die Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI ausnehme.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A und B) und der Bezirksregierung Lüneburg (Beiakte C) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

42

Der Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2000 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 11. Juli 2000 in der Fassung des Bescheides des Beklagten vom 25. Juli 2000 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Rechtgrundlage für den hier streitigen Förderungszeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2000 sind die §§ 8 ff. des Gesetzes zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -) vom 22. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 245) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 26. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 50) in Verbindung mit der aufgrund des § 14 NPflegeG erlassenen Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (DVO-NPflegeG) vom 20. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 280). Sowohl das NPflegeG als auch die DVO-NPflegeG sind am 1. Juli 1996 in Kraft getreten. Ferner galt für den streitigen Förderungszeitraum auch noch der RdErl. des Nds. Sozialministeriums vom 5. August 1996 (- 107.2-43 590/1-4 -) zur Durchführung der Förderung im Rahmen der bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse nach § 13 NPflegeG.

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Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 NPflegeG erhalten Träger von vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege Zuschüsse in Höhe der Aufwendungen nach § 9 NPflegeG für diejenigen nach §§ 8 Abs. 3 NPflegeG, 14 SGB XI zu berücksichtigenden Pflegebedürftigen, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge erhalten oder ohne den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss erhalten würden. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 9 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG wird eine Förderung nur gewährt für Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen nach Maßgabe der Verordnung nach § 14 Nr. 4 NPflegeG für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung von Gebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a NPflegeG) und von sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern, deren Anschaffungswert den in der Verordnung nach § 14 Nr. 3 festgelegten Mindestbetrag überschreitet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b NPflegeG). Folgeaufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG sind gemäß § 9 Abs. 2 NPflegeG die Zinsen für Fremd- und Eigenkapital, Abschreibungen mit Ausnahme der Sonderabschreibungen sowie die Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung nach Maßgabe der Verordnung nach § 14 Nr. 5 NPflegeG. Für das Vorhalten von Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI, das heißt, für besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen, die über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus gehen, wird eine Förderung nicht gewährt (§ 9 Abs. 4 NPflegeG). § 23 Abs. 3 NPflegeG regelt schließlich, dass bei stationären Pflegeeinrichtungen, für die am 30. Juni 1996 mit einem Träger der Sozialhilfe ein Pflegesatz vereinbart oder festgesetzt ist, auf Antrag an die Stelle der Aufwendungen nach § 9 NPflegeG die in diesem Pflegesatz berücksichtigten Investitionsaufwendungen in unveränderter Höhe bis zur Vereinbarung oder Festsetzung eines Pflegesatzes nach dem Achten Kapitel des SGB XI treten, dies längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1997. Abweichend hiervon treten nach § 23 Abs. 4 NPflegeG bei vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege für die Dauer bundesrechtlicher Übergangsregelungen zur Weitergeltung der Heimentgelte an die Stelle der Aufwendungen nach § 9 NPflegeG die in den weitergeltenden Heimentgelten enthaltenen, nicht durch öffentliche Förderung gedeckten Investitionskostenanteile.

45

Gemäß § 1 Satz 1 DVO-NPflegeG sind betriebsnotwendig im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG die erforderlichen Aufwendungen für Investitionen einer Pflegeeinrichtung. Zinsen für Fremdkapital im Sinne des § 9 Abs. 2 NPflegeG werden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG gefördert, sofern sie für Tilgungsdarlehen mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von längstens 30 Jahren entstehen, wobei der vereinbarte Zinssatz maßgebend ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 DVO-NPflegeG). Der Zinssatz für Eigenkapital der Einrichtungsträger nach § 9 Abs. 2 NPflegeG beträgt 4 vom Hundert (§ 5 Abs. 2 DVO-NPflegeG). Abschreibungen nach § 9 Abs. 2 NPflegeG sind vom Anschaffungs- oder Herstellungswert entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen zu berechnen, allerdings werden Aufwendungen für Anlagegüter nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b NPflegeG mit einem Anschaffungswert von weniger als 800,-- DM nicht gefördert (§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 DVO-NPflegeG). Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung nach § 9 Abs. 2 NPflegeG werden durch eine jährliche Pauschale gefördert, die bei Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege je Pflegeplatz 1.500,-- DM beträgt (§§ 7, 1 Satz 2 Nr. 1b DVO-NPflegeG). Darüber hinaus regelt § 15 DVO-NPflegeG für bestehende Einrichtungen die Förderung der sogenannten alten Last. Diese Alte Last-Regelung sieht in § 15 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG vor, dass unter anderem § 5 Abs. 1 Satz 1 NPflegeG keine Anwendung findet auf Investitionsaufwendungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in bestehenden Pflegeeinrichtungen entstanden sind. Als bestehend gelten dabei auch alle nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig durch Versorgungsvertrag zugelassenen Pflegeeinrichtungen, für die einem Träger bereits vor diesem Zeitpunkt Aufwendungen von erheblichem Ausmaß zur Herstellung oder Anschaffung von Gebäuden oder von sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG nachweislich entstanden sind oder fortlaufend entstehen (§ 15 Abs. 2 DVO-NPflegeG).

46

Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben sind für die im vorliegenden Verfahren streitigen Investitionsfolgeaufwendungen des Klägers folgende Feststellungen zu treffen:

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1. Fremdkapitalzinsen für die Darlehen bei der KSK J. mit den Nr. M.

48

Vorauszuschicken ist hier zunächst, dass im Zusammenhang mit den streitigen Fremdkapitalzinsen weder § 23 Abs. 3 NPflegeG noch § 23 Abs. 4 NPflegeG in Verbindung mit Art. 49a, §§ 1, 2 PflegeversicherungsG (Übergangsregelungen zur Weitergeltung der Heimentgelte) entscheidungserheblich ist, weil diese Übergangsbestimmungen längstens bis zum 31. Dezember 1997 befristet waren und daher für den vorliegenden Förderzeitraum vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2000 nicht (mehr) anwendbar sind.

49

Davon abgesehen ist die Entscheidung des Beklagten, die von dem Kläger für die drei oben angegebenen Darlehen aufgewandten Zinsen nicht als förderungsfähige Aufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 NPflegeG anzuerkennen, rechtlich nicht zu beanstanden, weil es sich bei diesen Darlehen nicht um Tilgungsdarlehen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG handelt.

50

Soweit der Kläger - insbesondere in der mündlichen Verhandlung - die Rechtmäßigkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG generell bezweifelt und in Frage gestellt hat, ob der Verordnungsgeber überhaupt berechtigt gewesen sei, nur Zinsen für Tilgungsdarlehen als förderungsfähig anzusehen, ist zum einen darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung ihre Ermächtigungsgrundlage in § 14 Nr. 5 NPflegeG findet, wonach die Landesregierung durch Verordnung das Nähere über Art, Höhe und Laufzeit der den Folgeaufwendungen nach § 9 Abs. 2 NPflegeG zuzurechnenden Aufwendungen regelt. Zum anderen liegt hier eine Regelung im Rahmen eines Subventionsrechtsverhältnisses vor, so dass sich solche Vorgaben zu Art und Umfang einer Förderung ohnehin weitgehend einer gerichtlichen Kontrolle entziehen. Darüber hinaus lässt sich aber die Beschränkung der Förderungsfähigkeit auf Tilgungsdarlehen auch sachlich rechtfertigen, weil bei dieser Art von Darlehen - wie unten noch näher aufgezeigt wird - die zu fördernden Zinsen Jahr für Jahr abnehmen und damit dem Interesse an einer sparsamen Verwendung der zur Verfügung stehenden Fördermittel Rechnung getragen wird.

51

Bei einem Tilgungs- oder Annuitätendarlehen hat der Darlehensnehmer für die gesamte Laufzeit des Vertrages bis zur vollständigen Tilgung eine gleichbleibende Jahresleistung, die sich aus einem festen Zins- und Tilgungssatz bezogen auf das ursprüngliche Darlehenskapital zusammensetzt, zu erbringen. Da die Jahresleistung als absoluter Betrag konstant bleibt, verschiebt sich fortlaufend das Verhältnis zwischen Zins und Tilgung in der Weise, dass der Zinsanteil entsprechend sinkt und der Kapitalanteil ständig wächst (vgl. BGH, Urt. v. 27. 1. 1998 - XI ZR 158/97 -, NJW 1998, 85, unter Bezugnahme auf Bruchner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 78 Rdn. 73 - zitiert nach juris Web). Diesen Anforderungen entsprechen die streitigen Darlehen nicht, weil sie sich als sogenannte Festdarlehen (mit Tilgungsaussetzung) darstellen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass die Valuta dem Darlehensnehmer bis zum Ende der Laufzeit in vollem Umfang zur Nutzung zur Verfügung steht, die Rückzahlung am Ende der Vertragslaufzeit über eine Lebensversicherung, einen Bausparvertrag oder einen sonstigen Ansparvertrag erfolgt und während der Darlehenslaufzeit „nur“ Zinsen - allerdings gleichbleibend hoch - zu entrichten sind (vgl. BGH, Urt. v. 18. 12. 2001 - XI ZR 156/01, NJW 2002, 957; OLG München, Urt. v. 16. 10. 2000 - 31 U 3100/00 -, WM 2001, 680; zitiert nach juris Web). Angesichts dieser grundlegenden Unterschiede zwischen einem Tilgungs- und einem Festdarlehen führt der Einwand des Klägers, dass ein im Rahmen der §§ 9 Abs. 2 NPflegeG, 5 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG zu berücksichtigendes Tilgungsdarlehen bei jedem Darlehen vorliege, dass „getilgt“ werde, auf das also Rückzahlungen geleistet werden müssten, schon deshalb nicht weiter, weil bereits dem Begriff „Darlehen“ die Rückzahlungsverpflichtung immanent ist (vgl. § 488 BGB „Der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehn zurückzuerstatten.“) und damit deutlich wird, dass mit dem verwendeten Begriff Tilgungsdarlehen mehr als eine bloße Rückzahlungsverpflichtung voraussetzt wird. Im Übrigen wird dies aber auch durch Ziffer 2.2.1 Buchstabe b Unterbuchstabe ba des RdErl. d. MS v. 5. August 1996 bestätigt, wenn es dort heißt: „Zinsen für Fremdkapital werden gefördert, sofern sie für Tilgungsdarlehen mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von längstens 30 Jahren entstehen (§ 5 Abs. 1 DVO-NPflegeG). Tilgungsdarlehen in diesem Sinne sind Darlehen mit degressiven Zinslasten und steigenden Tilgungsraten (Hervorhebung durch die Kammer)“. Wieso allerdings der Beklagte im Hinblick auf diese eindeutige Definition in dem RdErl. vom 5. August 1996 erst noch eine Verfügung der Bezirksregierung Lüneburg vom 8. Juli 1999 (in dem vorliegenden Verfahren fälschlicherweise als Erlass des Sozialministers bezeichnet) brauchte, um die Fehlerhaftigkeit seiner bisherigen Verwaltungspraxis, auch Zinsen aus Festdarlehen als förderungsfähige Aufwendungen zu berücksichtigen, zu erkennen, ist nicht nachvollziehbar, gleichwohl belegt aber der RdErl. vom 5. August 1996, dass durch die Verfügung der Bezirksregierung Lüneburg vom 8. Juli 1999 - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht „in eine Art Bestandsschutz“ eingegriffen worden ist, sondern dass - auch vor dem Hintergrund, dass es keinen Anspruch des Bürgers auf Fortsetzung rechtswidrigen Verhaltungshandelns gibt - ab 1. Januar 1999 lediglich eine bestehende Rechtslage beachtet und umgesetzt worden ist.

52

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die „Alte Last-Regelungen“ des § 15 DVO-NPflegeG berufen, weil die bei den streitigen drei Darlehen geltend gemachten Fremdkapitalzinsen als Folgeaufwendungen auf Darlehensverträge zurückgehen, die er - unstreitig - erst nach dem Inkrafttreten des NPflegeG und der DVO-NPflegeG am 1. Juli 1996 abgeschlossen hat, nämlich in der Zeit ab Oktober 1996, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Fördervoraussetzungen feststanden und dem Kläger bekannt waren bzw. bekannt sein mussten, so dass er, um die Förderfähigkeit sicherzustellen, bei der KSK J. für eine Ausgestaltung der Verträge als Tilgungsdarlehen hätte Sorge tragen können und müssen, wie es für die streitigen drei Darlehen nunmehr auch seit Januar 2000 der Fall ist. Anders wäre die Rechtslage nur dann zu beurteilen gewesen, wenn die streitigen Darlehensverträge bereits vor dem 1. Juli 1996 zustande gekommen wären. In diesem Fall wäre § 15 DVO-NPflegeG einschlägig gewesen und hätte § 5 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG keine Anwendung finden dürfen. Entsprechend wird im Übrigen auch von dem Beklagten bei drei weiteren zwischen dem Kläger und der KSK J. bestehenden Darlehensverträgen verfahren, und zwar bei den Darlehen mit den Nr. N.. Diese Darlehensverträge, bei denen die Rückzahlung ebenfalls über Lebensversicherungen erfolgen soll, sind vor dem 1. Juli 1996 geschlossen worden und die Zinsen auf diese Darlehen werden von dem Beklagten als „alte Last“ uneingeschränkt als förderungsfähig berücksichtigt (vgl. auch der dem Bescheid vom 2. 2. 2000 beigefügte Ermittlungsbogen). Darüber hinaus vermag auch der Umstand, dass die streitigen drei Darlehen Investitionen zum Gegenstand haben, die der Kläger bereits im Jahre 1995 und im 1. Halbjahr 1996 für den Neubau der Einrichtung H. 1 getätigt hat, keine Förderungsfähigkeit zu begründen, weil - ebenfalls unstreitig - die Finanzierung über Kontokorrentkredite erfolgte. Die hierfür seinerzeit entrichteten Überziehungszinsen sind aber nicht Gegenstand der Förderung ab dem 1. Januar 1999.

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2. Fremdkapitalzinsen für das Girokonto O. bei der KSK P.

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Die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Aufwendungen scheitert zum einen daran, dass der Kläger schon nicht nachgewiesen hat, dass die zu leistenden Kontokorrentzinsen tatsächlich im Zusammenhang mit Investitionen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG gestanden haben. Zum anderen stellt ein Überziehungskredit aber ebenfalls kein Tilgungsdarlehen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG dar.

55

Im Übrigen fällt in diesem Zusammenhang auch auf, dass der Kläger für den nachfolgenden Förderungszeitraum (1. 7. 2000 bis 30. 6. 2001, vgl. Verfahren 4 A 1597/02) die Zinsen für sein Girokonto selbst nicht mehr berücksichtigt, also offenbar die fehlende Förderungsfähigkeit eingesehen hat.

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3. Aufwendungen für das Inventar eines Frisiersalons und einer Sauna mit Solarium

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Gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für Friseursalon und Sauna mit Solarium kann sich der Kläger schon deshalb nicht wenden, weil der Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2000 insoweit bestandkräftig geworden ist. Der Kläger hat in seiner Widerspruchsbegründung vom 27. März 2000 ausdrücklich nur die Punkte

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1. Darlehen Nr.: Q.,

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2. Girokonto Nr. O. KSK P.,

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3. EDV-Software,

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4. Video/Fotoaufnahme- und Wiedergabegeräte und

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5. Grundstück

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angeführt und diese sind auch nur Gegenstand des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 11. Juli 2000 gewesen, so dass der streitige Bescheid im Übrigen unanfechtbar wurde.

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Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, hat der Beklagte die Berücksichtigung der von dem Kläger für die Einrichtung dieser Räume eingesetzten Investitionen aber auch in der Sache zu Recht abgelehnt, weil es sich dabei um keine betriebsnotwendigen Investitionen handelt, dass heißt, sie sind im Sinne des § 1 Satz 1 DVO-NPflegeG für den Betrieb einer Pflegeeinrichtung nicht erforderlich. Bereits in dem die vorangegangenen Förderzeiträume (1. 5. 1997 - 31. 12. 1997, 1. 1. 1998 bis 31. 12. 1998) erfassenden Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 3. Juni 1999, den der Kläger hat bestandskräftig werden lassen, ist zutreffend unter anderem festgestellt worden:

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Kriterien zur Beurteilung der Betriebsnotwendigkeit von Investitionen sind die Möglichkeit der Durchführung einer dem Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechenden aktivierenden Pflege sowie Wohn-/Aufenthaltsbedingungen, die einerseits dem Bedürfnis der Heimbewohner nach einer individuellen Lebensführung und nach Respektierung der Intimität im privaten Lebensraum, andererseits ihren Bedürfnissen nach Kommunikation und Teilhabe in der Gemeinschaft Rechnung tragen.

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Unter diesen Gesichtspunkten sind eine Sauna und ein Solarium nicht betriebsnotwendig. Sie können gemäß § 88 SGB XI von der Einrichtung angeboten werden. Gemäß § 9 Abs. 3 (gemeint: Abs. 4) NPflegeG wird für das Vorhalten von Zusatzleistungen keine Förderung gewährt.

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Das Kämmen der Haare gehört unter anderem zu den täglichen Verrichtungen der Körperpflege. Das Waschen der Haare erfolgt in der Regel mit dem Baden/Duschen der Bewohner. Diese Pflegeleistungen werden im Wohnraum der Bewohner oder in Funktionsräumen (z. B. Pflegebad) erbracht. Eine besondere Friseureinrichtung ist hierfür nicht erforderlich. Das Schneiden und Frisieren der Haare ist keine Pflichtleistung des Pflegeheimes. Soweit eine Pflegeeinrichtung Inventar wie einen Frisiersalon vorhält, um z. B. einem externen Dienstleister beim Frisieren der Bewohner bessere Arbeitsmöglichkeiten zu bieten, so handelt es sich hier auch um Zusatzleistungen gemäß § 88 SGB XI, die gemäß § 9 Abs. 4 NPflegeG nicht gefördert werden.

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Dieser Einschätzung folgt die Kammer uneingeschränkt und der Kläger kann dem auch nicht mit Erfolg die von dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von § 93 Abs. 2 BSHG (Übernahme der Vergütung für die Leistungen in Einrichtungen aus Sozialhilfemitteln) und von dem Bundessozialgericht im Rahmen der §§ 84 ff. SGB XI (Festsetzung der Pflegesätze) entwickelten Grundsätze einer Angemessenheitskontrolle entgegen halten. Diese Grundsätze sind auf das Förderungsrecht nach dem NPflegeG nicht übertragbar, weil der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Zuständigkeit für jede getätigte Investition im Sinne der §§ 9 Abs. 1 NPflegeG, 1 Satz 1 DVO-NPflegeG eine Prüfung der Betriebsnotwendigkeit bzw. der Erforderlichkeit zwingend vorgesehen hat. Daher kommt es hier nicht darauf an, ob die von dem Kläger nach seinem Antrag als förderungsfähig angesehenen Aufwendungen je Pflegeplatz in Höhe von 57,38 DM unter denen vergleichbarer Einrichtungen liegen.

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Schließlich fällt auch hier wieder auf, dass der Kläger in dem nachfolgenden Förderungszeitraum (1. 7. 2000 bis 30. 6. 2001, vgl. Verfahren 4 A 1597/02) die Aufwendungen für die Einrichtung von Frisiersalon und Sauna mit Solarium selbst nicht mehr in den Aufstellungen über das Anlagevermögen berücksichtigt, also offenbar auch insoweit die fehlende Förderungsfähigkeit eingesehen hat.

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4. Aufwendungen für die Anschaffung von (weiteren) Video-/Fotoaufnahme- und Wiedergabegeräten

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Der Beklagte hat auch hinsichtlich dieser Aufwendungen die gesetzlich vorgegebene Erforderlichkeitsprüfung durchgeführt und ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Auffassung gelangt, dass die Anschaffung der streitigen Geräte durchaus nützlich und wünschenswert ist, sie aber unter Berücksichtigung der vorhandenen Ausstattung der Pflegeeinrichtung des Klägers mit einer Videocamera, zwei Videorecordern und drei Fernsehgeräten weder für die Pflege und Betreuung der Bewohner noch für die Schulung der Mitarbeiter betriebsnotwendig ist. Auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden wird zur weiteren Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.

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5. Eigenkapitalzinsen für das Betriebsgrundstück

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Eine Förderungsfähigkeit scheidet ohne weiteres aus, weil Zinsen für Eigenkapital nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 NPflegeG nur für Folgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 berücksichtigt werden und das Betriebsgrundstück weder ein Gebäude im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1a NPflegeG noch ein sonstiges abschreibungsfähiges Anlagegut im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1b NPflegeG ist.

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6. Anschaffungen von Anlagegütern nach dem 1. Januar 1999

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Hinsichtlich der von dem Beklagten vorgenommenen Herausnahme der in der am

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25. Mai 1999 von dem Steuerberater des Klägers erstellten Aufstellung der förderungsfähigen Abschreibungen unter Nr.264, 259, 261, 257, 258, 256, 262, 260, 262 und 243 aufgeführten Anlagegüter, die alle nach dem 1. Januar 1999, also nach dem Beginn des Förderungszeitraumes, angeschafft worden sind, hat der Kläger keinen Widerspruch eingelegt, so dass auch hinsichtlich dieser Anlagegüter der angefochtene Bescheid bestandskräftig geworden ist. Im Übrigen liegt es aber auch auf der Hand, dass Investitionen in Gebäude oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter, die erst nach Beginn bzw. im Laufe eines Förderzeitraumes, und zwar unabhängig davon, ob dieser Zeitraum grundsätzlich 12 Monate oder - wie hier - ausnahmsweise 18 Monate beträgt, erfolgen, schon aus Gründen der Praktikabilität und eines anderenfalls unverhältnismäßigen Aufwandes nicht sofort, sondern erst im nächsten Förderzeitraum berücksichtigt werden können, weil sonst laufend aufs Neue die Förderungsvoraussetzungen geprüft und veränderte Bewilligungsbescheide erlassen werden müssten.

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Soweit sich der Kläger darüber hinaus erstmals im gerichtlichen Verfahren gegen den aufgrund des Erlasses des Nds. Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales vom 28. Oktober 1998 für die Jahre 1999/2000 einmalig auf 18 Monate festgelegten Förderungszeitraum (1. 1. 1999 bis 30. 6. 2000) wendet, muss er sich erneut die Bestandskraft des angefochtenen Bescheides entgegen halten lassen. Darüber hinaus ist dem Kläger zwar zuzugestehen, dass er durch diese Verlängerung des Förderzeitraumes für seine im Jahre 1999 getätigten Investitionen in Gebäude oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nicht bereits ab 1. Januar 2000, sondern erst mit sechs Monaten „Verspätung“ in den Genuss einer Förderung kommen kann. Diese „verspätete“ Berücksichtigung wird aber dadurch ausgeglichen, dass wegen des Abstellens auf den Jahresabschluss 1998 bereits per 31. Dezember 1998 vollständig abgeschriebene Anlagegüter nicht nur für 12 Monate, sondern noch für weitere sechs Monate in den Genuss einer Subventionierung kommen, also eine tatsächliche Benachteiligung des Klägers durch die Verlängerung des Förderzeitraumes nicht festzustellen ist.