Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 09.10.2003, Az.: 6 B 1432/03

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
09.10.2003
Aktenzeichen
6 B 1432/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 40808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2003:1009.6B1432.03.0A

Amtlicher Leitsatz

Kosten der Ersatzvornahme sind keine Kosten i. S. von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Gründe

1

Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 22. August 2003 gegen die mit Bescheid vom 28. Juli 2003 festgesetzten Kosten der Ersatzvornahme begehrt, fehlt es dem Antrag an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, denn insoweit kommt dem vom Antragsteller erhobenen Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu.

2

Die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs entfällt nicht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, denn die Kosten der Ersatzvornahme zählen nicht zu den Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 13. Aufl. § 80 RN 63, Nds. OVG, Beschluss vom 25. Februar 1974 - VI B 135/73 - DÖV 1974, 321; OVG Koblenz, Beschluss vom 28. Juli 1998 - Az: 1 B 11553/98 - ,NVwZ - RR 1999, 27-29 m. w. N.). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 64 Abs. 4 NGefAG ausgeschlossen, denn die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme fällt nicht unter die Begriffe "Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln" i. S. von § 64 Abs. 4 NGefAG (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 27.5.1997 - 11 B 2526/97 - NVwZ - RR 1998, 311 m. w. N.).

3

Da der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. August 2002 mitgeteilt hat, dass dem Widerspruch des Antragstellers aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zukomme und das Verwaltungsgericht auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen könne, wertet das Gericht das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht zuletzt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dahin, dass der Antragsteller sich auch gegen den behördlichen Vollzug trotz eingetretener aufschiebender Wirkung wenden will. Dementsprechend versteht das Gericht den vorliegenden Antrag dahingehend, dass in einem solchen Fall faktischer Vollziehung (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., RN 900 ff.) auch die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird.

4

Da der Widerspruch des Antragstellers vom 22. August 2003 gegen den Leistungsbescheid vom 28. Juli 2003 gem. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat und diese nicht nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 VwGO - wie dargelegt - entfällt, war im Hinblick auf die abweichende Auffassung des Antragsgegners die Feststellung zu treffen, dass dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukommt.