Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 25.09.2003, Az.: 4 A 353/01

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
25.09.2003
Aktenzeichen
4 A 353/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 40825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2003:0925.4A353.01.0A

Amtlicher Leitsatz

Die Ausstellung des Jugendgruppenausweises ist eine staatliche Aufgabe und nicht dem eigenen Wirkungskreis der Kommunen zuzuordnen. Die Weigerung eines Landkreises, die Jugendgruppenleiterkarte (JULEICA) einzuführen, kann bei der Ermessensentscheidung über die Gewährung einer Landeszuwendung für Maßnahmen zur Ausbildung von Jugendgruppenleiter/innen berücksichtigt werden.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten um eine Landeszuwendung für Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung von Jugendgruppenleiterinnen- und leitern.

2

Der Kläger beantragte unter dem 29.11.1999 bei der Beklagten die Gewährung einer Landeszuwendung für eine Maßnahme zur Ausbildung von Jugendgruppenleitern- und leiterinnen. Diese Maßnahme fand in der Zeit vom 15.04.2000 bis zum 20.04.2000 in der Jugendherberge Worpswede statt. Als Thema der Maßnahme war in dem Antrag ein Grundlehrgang zur Ausbildung von Jugendgruppenleitern genannt. Die voraussichtlichen Ausgaben der Maßnahme bei einer Teilnehmerzahl von 15 bezifferte der Kläger mit 5987,-- DM. Hiervon waren 4200 ,-- DM aus Teilnehmerbeiträgen und Eigenmitteln des Klägers gedeckt. Als Zuwendung war der offene Restbetrag von 1787,-- DM beantragt.

3

Mit Schreiben vom 08.03.2000 teilte die Beklagte mit, über den Antrag könne noch nicht abschließend entschieden werden. In Niedersachsen sei am 01.07.1999 für den Jugendgruppenleiterausweis die Jugendleiter/in Card (Juleica) eingeführt worden. Ein entsprechender Erlass des Kultusministers sei dem Kläger bereits im vergangenen Jahr übersandt worden. Der Kläger habe für das Jahr 1999 mitgeteilt, dass bei ihm 72 Jugendgruppenleiterausweise ausgestellt oder verlängert worden seien. Die Juleica sei 1999 nicht ausgegeben worden. Auch im laufenden Jahre 2000 sei durch den Kläger die Ausstellung der Juleica noch nicht veranlasst worden. Nach dem Erlass des Kultusministers vom 12.05.1999 dürften Jugendgruppenleiterausweise ab 2000 aber nicht mehr verlängert werden. Der Kläger werde daher um Mitteilung gebeten, wie er es gewährleisten wolle, dass die Teilnehmer/innen nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme in den Besitz der ihnen zustehenden Juleica kommen könnten.

4

Der Kläger wandte sich darauf unter dem 15.03.2000 an die Präsidentin der Beklagten. Die Ausgabe der Chipkarte "Juleica" sei mit erheblichem finanziellen und personellen Mehraufwand verbunden. Das Land übernehme zwar für eine Erprobungsphase bis zum 30.06.2002 die Herstellungskosten, nicht jedoch den erheblichen Mehraufwand auf dem Arbeitsplatz der Kreisjugendpflegerin. Der Kläger habe sich deshalb entschlossen, zunächst auf die Einführung der Juleica zu verzichten und den Absolventen der Ausbildung weiter den Jugendgruppenleiterausweis auszuhändigen. Der Kläger wolle die Ergebnisse der Probephase abwarten, um dann eine Klärung der Frage zu erhalten, ob die Juleica neben bürokratischem Mehraufwand und erheblichen Zusatzkosten auch greifbare Vorteile für die Jugendhilfe biete und wer nach der Probephase die Mehrkosten für die Juleica zu tragen habe.

5

Die Beklagte beteiligte daraufhin das Niedersächsische Kultusministerium, dass ihr unter dem 17.05.2000 mitteilte, die Förderung derartiger Veranstaltungen durch das Land solle die Ausführung des Erlasses vom 12.05.1999 unterstützen. Die Maßnahme des Klägers genüge diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Das Kultusministerium sei deshalb damit einverstanden, wenn die Beklagte Förderanträge für derartige Maßnahmen ablehne.

6

Mit Bescheid vom 06.06.2000 lehnte die Beklagte den Förderantrag ab. Die obersten Landesjugendbehörden seien am 12./13.11.1998 übereingekommen, den Jugendgruppenleiter/innenausweis durch eine bundeseinheitliche und von den Ländern gegenseitig anerkannte Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica) ab dem 01.01.1999 zu ersetzen. Niedersachsen habe die Juleica mit Wirkung vom 01.07.1999 eingeführt und die in diesem Zusammenhang anzuwendenden Verfahrensregelungen angepasst. Der Runderlass des MK vom 05.10.1994 sei durch einen Erlass vom 12.05.1999 aktualisiert und die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen vom 23.01.1986 aufgehoben und durch einen Runderlass vom 12.07.1999 ersetzt worden. Mittlerweile hätten sich 58 Landkreise und kreisfreie sowie kreisangehörige Städte mit einem Jugendamt sowie 25 Gemeinden, die für die Jugendarbeit zuständig seien, ebenso wie 19 Zentralverbände, diesem Verfahren in Niedersachsen angeschlossen. Da der Kläger den durch ihn ausgebildeten Jugendleiterinnen und Jugendleitern in seinem Zuständigkeitsbereich eine bundes- und landesweit nicht mehr gültige Legitimation ausstelle, widerspreche dieses dem Landesinteresse, so dass eine Förderung der Maßnahme aus Landesmitteln nicht in Betracht komme.

7

Der Kläger erhob hiergegen unter dem 29.06.2000 Widerspruch, den er unter dem 01.11.2000 begründete. Er habe einen Anspruch auf die begehrte Bezuschussung. Rechtsgrundlage hierfür seien die §§ 10, 12 und 13 des Jugendförderungsgesetzes in Verbindung mit dem Runderlass des Kultusministers vom 12.07.1999. Dieser Erlass sehe Zuwendungen für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen sowie Freizeit- und Erholungsmaßnahmen in der Jugendarbeit vor. Durch die bisherige Verwaltungspraxis sei die Beklagte in ihrem auszuübenden Ermessen gebunden und könne hiervon nur aus sachlichen Gründen abweichen. Diese seien jedoch nicht vorgetragen worden. Somit seien die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, da die Förderung von Bildungsveranstaltungen durch eine Bezuschussung erstrebt werde, die den Zielen des § 1 Jugendförderungsgesetz entsprächen, überörtlichen Charakter hätten und überwiegend von Teilnehmern aus Niedersachsen besucht würden. Die Jugendarbeit diene dazu, die Entfaltung der Persönlichkeit junger Menschen zu fördern und sie auf das Leben in der Gemeinschaft vorzubereiten. Die Maßnahme des Klägers erfülle diese Vorgaben ganz offensichtlich. Eine Verpflichtung zur Einführung der sogenannten Juleica durch den Runderlass des Kultusministeriums vom 12.05.1999 sei rechtlich nicht möglich. Das Ministerium besitze kein Weisungsrecht gegenüber dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe, da es sich insofern um Aufgaben des eigenen Wirkungskreises nach § 3 NLO handele. Die hier in Rede stehende Jugendarbeit sei gemäß § 1 Abs. 1 Jugendförderungsgesetz ein eigenständiger Teil der Jugendhilfe, deren Aufgaben nach § 69 Abs. 1 SGB VIII die örtlichen und überörtlichen Träger der Jugendhilfe wahrnehmen, wobei nach § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum KJHG die Landkreise diesen Aufgabenbereich innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises zu verantworten hätten. Letztlich werde diese Auffassung dadurch bestätigt, dass in dem Runderlass des Kultusministeriums zur Einführung der Juleica keine Kostentragung durch das Land, wie dies für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises notwendig sei, vorgesehen werde.

8

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2001 als unbegründet zurück. Mit der Einführung der Juleica in Niedersachsen sei eine Veränderung der bestehenden Verwaltungspraxis nicht einhergegangen. Bereits zu Zeiten des Jugendgruppenleiterausweises wären Antragsteller nicht in den Genuss einer Landeszuwendung gekommen, wenn sie sich dem damaligen Ausweisverfahren verweigert hätten. Zwar seien die Ausführungen des Klägers hinsichtlich der Zuordnung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zum eigenen Wirkungskreis durchaus nachvollziehbar. Dabei werde jedoch verkannt, dass die Juleica ihre spezialrechtliche Rechtsgrundlage in dem Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports vom 29.06.1962 (GVBl. Nr. 15/62), geändert durch Gesetz vom 25.05.1980 (GVBl. Nr. 19/80) habe. Dieses Gesetz werde mangels konkurrierender Regelungen weder vom SGB VIII noch vom Ausführungsgesetz zum KJHG tangiert. Arbeitsbefreiung im Sinne dieses Spezialgesetzes sei keine Aufgabe oder Leistung der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 2 SGB VIII, so dass ein Konkurrenzverhältnis auch nicht bestehen könne. Die Argumentation des Klägers in Bezug auf § 69 SGB VIII gehe daher ins Leere. Da die Ausstellung der Juleica wegen des engen Sachzusammenhangs mit einem dienstvertraglichen Arbeitsbefreiungsanspruch nur eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises sein könne, bestehe ein Weisungsrecht der zuständigen staatlichen Behörde (Art. 57 Abs. 4 Niedersächsische Verfassung, § 5 Abs. 1 NGO, § 4 Abs. 1 NLO). Allgemein verbindliche Weisungen des Landes ergingen als Runderlass der zuständigen obersten Landesbehörde. Da eine sachliche Notwendigkeit für eine landeseinheitliche Regelung bestehe, könne auf einen Runderlass nicht zu Gunsten unverbindlicher Empfehlungen verzichtet werden. Es entspreche damit der Rechtslage, die örtlichen Jugendhilfeträger bei der Ausführung des Gesetzes wie nachgeordnete Landesdienststellen zu behandeln, soweit es um fachliche Weisungen gehe. Damit sei der Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 12.05.1999 für den Kläger bindend. Die Juleica sei eine bundesweit eingeführte und von den Ländern gegenseitig anerkannte Legitimation. Um die Akzeptanz der Card zu steigern, gebe es inzwischen verschiedene Vergünstigungen für Inhaber/innen der Juleica. Ziel der Initiative und damit Landesinteresse sei es somit, die Ehrenamtlichkeit in Niedersachsen zu stärken. Die Weigerung des Klägers, sich am Juleica-Verfahren zu beteiligen, führe für die betroffenen Jugendlichen auch zu einem erheblichen rechtlichen Nachteil (keine Arbeitsbefreiung bei der Ausübung der Tätigkeit als Jugendleiter/in) und damit insgesamt zur Schwächung ehrenamtlicher Aktivitäten. Diese, dem Landesinteresse widersprechende Situation, schließe eine Förderung mit Landesmitteln nach § 23 des Landeshaushaltsordnung aus.

9

Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 01.02.2001 zugestellt worden. Ihm war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg erhoben werden könne. Dort hat der Kläger am 05.03.2001 Klage erhoben. Das VG Lüneburg hat die Sache mit Beschluss vom 14.03.2001 an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend:

10

Die Beklagte habe ihre Ablehnung ausschließlich damit begründet, dass der Kläger den Jugendleiterausweis, nicht aber die Juleica ausstelle. Diese Begründung sei rechtswidrig. Der Kläger habe einen Anspruch auf Förderung nach § 10 Jugendförderungsgesetz in Verbindung mit dem Runderlass vom 17.07.1999. Er sei anspruchsberechtigt als öffentlicher Träger der Jugendarbeit. Dabei stehe die inhaltliche Förderungswürdigkeit der durchgeführten Maßname nicht in Frage, so dass der Kläger einen Anspruch auf eine Entscheidung nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel habe. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Ausstellung des Legitimationspapiers sei eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises nach § 3 NLO. Ein Weisungsrecht der Beklagten bestehe nicht. Nicht nachvollziehbar sei für den Kläger, dass die Rechtsgrundlage für die Juleica im Gesetz über Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege begründet sein solle. Nach diesem Gesetz sei Voraussetzung für die Arbeitsbefreiung der Jugendleiterausweis. Die Juleica werde in dem Gesetz gar nicht erwähnt. Jugendarbeit sei ein eigenständiger Teil der Jugendhilfe und somit nach § 1 des Nds. Ausführungsgesetzes zum KJHG dem eigenen Wirkungskreis zuzuordnen. Bei der durchgeführten Maßnahme des Klägers stehe die Jugendförderung im Vordergrund. Die Durchsetzung eines bestimmten Ausweises sei lediglich ein formaler Aspekt, dem keine entscheidende Bedeutung zukommen könne, zumal die ausgestellten Ausweise weiterhin gültig blieben. Die Juleica biete dem Inhaber keine weiteren Vorteile. Freiwillig gewährte Vergünstigungen gebe es durchaus auch für Inhaber eines Jugendleiterausweises. Soweit die Beklagte schließlich eine Stellungnahme des Landkreises Stade anführe, sei diese nur unvollständig zitiert und somit nicht einschlägig.

11

Der Kläger beantragt,

dem Kläger auf seinen Antrag vom 29. November 1999 eine Landeszuwendung für eine Maßnahme zur Aus- und Fortbildung von Jugendgruppenleitern/innen in Höhe von 1787,-- DM zu bewilligen und den Bescheid vom 6. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2000 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Die ablehnende Entscheidung gründe sich auf die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung - LHO -, weil § 10 des Jugendförderungsgesetzes keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch begründen könne. Nach den Haushaltsvorschriften des Landes genüge es nicht, das positive Arbeit geleistet werde, sondern es müsse ein erhebliches Interesse des Landes an der Erfüllung bestimmter Zwecke durch Stellen außerhalb der Landesverwaltung bestehen, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im erforderlichen Umfang befriedigt werden könne. Dabei habe der Antragsteller einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung, wenn eine gleiche Eignung der Maßnahme sowohl hinsichtlich des Landesinteresses wie auch hinsichtlich der maßgebenden Vorschriften vorhanden sei. Beide Kriterien seien hier nicht erfüllt. Die Bezuschussung sei nach den Richtlinien des Landes vom 12.07.1999 nur möglich, wenn eine Qualifizierung für die Aufgabe als Jugendleiter/Jugendleiterin erfolge, die Voraussetzung für die Ausstellung der Juleica sei. Die Weigerung des Klägers, die Card auszuhändigen, stelle damit die Sinnhaftigkeit der Maßnahme in Frage. Ein Eingriff in den eigenen Wirkungskreis des Klägers liege nicht vor. Hierzu könne auf einen Vermerk des Rechtsamtes des Landkreises Stade vom 30.05.1996 verwiesen werden. Dass das Land eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben habe, widerspreche dieser Auffassung nicht. Denn in einer dreijährigen Erprobungsphase sollten die Kosten ausschließlich beim Land anfallen. Zwar blieben die bisher ausgestellten Ausweise auch nach dem Erlass weiter gültig, dürften aber nicht verlängert werden. Eine Ausstellung eines Jugendleiterausweises nach dem 01.07.1999 sei erlasswidrig. Durch die bundesweite Einführung der Juleica ergäben sich schließlich für die Inhaber zahlreiche, nicht nur auf das Land Niedersachsen beschränkte finanzielle Ermäßigungen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage hat keinen Erfolg.

16

Sie ist zulässig erhoben. Zwar ist der angefochtene Widerspruchsbescheid dem Kläger am 01.02.2001 zugestellt worden und die Klage ist erst am 05.03.2001 beim Verwaltungsgericht Lüneburg eingegangen. Die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung war jedoch fehlerhaft. Denn als das anzurufende Gericht war darin das Verwaltungsgericht Lüneburg genannt, während richtigerweise das Verwaltungsgericht Stade darin hätte aufgeführt sein müssen. Damit erweist sich die Rechtsbehelfsbelehrung als unrichtig, so dass gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist für die Erhebung der Klage gilt. Diese ist gewahrt.

17

Die Klage ist aber in der Sache nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich im Ergebnis als rechtmäßig. Der Kläger kann die Gewährung des beantragten Zuschusses nicht beanspruchen. Dazu im Einzelnen:

18

Rechtsgrundlage für die Gewährung der beantragten Landeszuwendung für Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung von Jugendgruppenleiterinnen/leitern ist § 2 Abs. 1 i. V. m. § 10 des Gesetzes zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz) in der Fassung vom 15. Juli 1981 (GVBl. S. 199) i. V. m. den §§ 23 und 44 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.04.2001 (GVBl. S. 276) sowie die Richtlinie des Kultusministeriums über die Gewährung von Zuwendungen zur Herabsetzung der Teilnahmekosten bei Durchführung von Bildungsveranstaltungen sowie Freizeit- und Erholungsmaßnahmen in der Jugendarbeit (Runderlass des MK vom 12.07.1999 - MBl Seite 441 f). In § 2 Abs. 1 des Jugendförderungsgesetzes ist allgemein bestimmt, dass das Land die Jugendarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes fördert, wobei sich aus § 10 ergibt, dass das Land anerkannten Trägern Zuwendungen zu den Kosten von Bildungsveranstaltungen i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 5 nach Maßgabe des Haushaltes gewähren kann. Die Landeshaltsordnung bestimmt hierzu, dass Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) nur veranschlagt werden dürfen, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Der Runderlass vom 12.07.1999 legt zur Durchführung der Förderung Richtlinien fest. Danach sind grundsätzlich Zuwendungsempfänger Jugendverbände, die auf Landesebene als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind, wobei jedoch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass auch kommunale Träger als Zuwendungsempfänger in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift in Betracht kommen. Nach Ziffer 1 des Runderlasses erfolgt die Förderung mit dem Zweck der Herabsetzung der Ausgaben, die Teilnehmenden an Bildungsveranstaltungen sowie Freizeit- und Erholungsmaßnahmen in der Jugendarbeit entstehen. Ein Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht insoweit nicht. Die Bezirksregierung Hannover - Niedersächsisches Landesjugendamt - als Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

19

Hiervon ausgehend erweist sich die Entscheidung der Beklagten als ermessensfehlerfrei, die beantragte Zuwendung nicht zu gewähren.

20

Dabei durfte die Beklagte insbesondere im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung berücksichtigen, dass der Kläger als Jugendhilfeträger nicht bereit war, die zum 01.07.1999 eingeführte Jugendleitercard (Juleica) auch in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich umzusetzen. Die Legitimation von Jugendgruppenleitern durch die Jugendleitercard, also eine Plastikkarte im Scheckkartenformat, ist von den obersten Landesjugendbehörden bundesweit eingeführt worden mit dem Ziel, letztlich die Bereitschaft zur Übernahme ehrenamtlicher Aufgaben im Jugendbereich zu stärken. Zwar trifft es zu, dass es keine gesetzliche Regelung darüber gibt, dass der im Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsportes vom 30.06.1962 (GVBl. Nr. 15/62) genannte Jugendgruppenleiterausweis in der Form einer Plastikkarte auszugeben ist. Dieser bedarf es auch nicht. Denn die Ausstellung des Jugendgruppenleiterausweises nach Maßgabe des Gesetzes vom 30.06.1962 ist eine staatliche Aufgabe und nicht - wie die Jugendhilfe als solche - dem eigenen Wirkungskreis der Kommunen zuzuordnen (vgl. Übersicht über Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinden und Landkreise einschließlich Heranziehungsaufgaben, lfd. Nr. 037 - Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, § 5 NGO -). Daraus folgt, dass es das Land in der Hand hat, in Ausführung des Gesetzes über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports zu bestimmen, in welcher Form die darin vorgesehenen Ausweise auszugeben sind. Die hierzu im Erlasswege erfolgte Regelung (Erlass vom 12.05.1999) ist damit für die Kommunen im Rahmen des Übertragenen Wirkungskreises verbindlich.

21

Damit besteht nach der geltenden Gesetzes- und Erlasslage eine rechtliche Verpflichtung des Klägers, diese Vorgaben des Landes umzusetzen. Bei der weitergehenden Frage, ob das Land die Gewährung von Zuwendungen für die im eigenen Wirkungskreis der Kommunen geleistete Jugendarbeit im Rahmen einer Ermessensausübung davon abhängig machen darf, ob eine Kommune zur Umsetzung dieser Vorgaben bereit ist, ist die Rechtmäßigkeit dieser Vorgabe naturgemäß von erheblicher Bedeutung. Demgemäß ist die Kammer der Auffassung, dass diese Erwägung ,die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegt, nicht ermessensfehlerhaft ist. Sie entspricht vielmehr zudem der Bestimmung des § 23 LHO, wonach Ausgaben an Stellen außerhalb der Landesverwaltung nur veranschlagt werden dürfen, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat. Ein solches Interesse wird aber nicht nur durch die Aufgabenerfüllung als solche definiert, sondern auch die Art und Weise der Aufgabenerfüllung, wenn diese in einer bestimmten Weise im Landesinteresse liegt. Das ist hier der Fall, da das Land Niedersachsen zum 01.07.1999 gemeinsam mit den anderen Bundesländern eine entsprechende Ausgestaltung des Jugendgruppenleiterausweises in Form einer Plastikkarte herbeigeführt hat und demgemäss ein erhebliches Interesse an der Umsetzung dieser bundesweiten Regelung auch im Bereich des Landes Niedersachsen besitzt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Zuwendung, auf die ein Rechtsanspruch im Übrigen nicht besteht, nur dann gewährt wird, wenn die Interessen des Zuwendungsgebers, hier also des Landes, durch den Zuwendungsempfänger berücksichtigt werden. Ein Eingriff in die Aufgabenerfüllung der Kommunen im Rahmen des eigenen Wirkungskreises - also bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendhilfe - ist bei einer Ermessensbetätigung in dieser Weise nicht gegeben. Für diese Betrachtung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass es dem Land als Gesetzgeber auch möglich wäre, in dem Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsportes, das die Erforderlichkeit eines Jugendgruppenleiterausweises regelt, eine entsprechende Ausgestaltung dieses Ausweises, wie sie jetzt nur im Erlasswege geregelt ist, auch gesetzlich festzulegen, ohne dass sich hieraus ein rechtswidriger Eingriff in den Aufgabenkreis der Landkreise ergäbe.

22

Dass es - soweit ersichtlich - in der Vergangenheit nicht zu Maßnahmen der Fachaufsicht gegenüber dem Kläger gekommen ist mit dem Ziel, die Einführung der Juleica auch im Bereich des Klägers durchzusetzen, berührt die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung durch die Beklagte nicht; zumal fachaufsichtliche Weisungen nicht zwingend einzusetzen sind (Thieme, NGO, 3. Aufl. § 127 Anm. 4, 5). Ebensowenig ist die Rechtmäßigkeit der ergangenen Bescheide dadurch berührt, dass der Kläger nunmehr die Juleica in seinem Gebiet eingeführt hat, um wieder in den Genuss der Landesförderung zu kommen.