Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 12.09.2003, Az.: 1 B 1330/03

Gefahr; gefährlicher Hund; Hundehaltung; Sofortvollzug; Wesenstest

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
12.09.2003
Aktenzeichen
1 B 1330/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48207
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO auszulegende Antrag hat keinen Erfolg.

2

Gem. § 3 Abs. 3 S. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG vom 12.12.2002, Nds. GVBl. 2003 S. 2) haben Widerspruch und Klage gegen die Feststellung, dass ein Hund gefährlich ist, keine aufschiebende Wirkung. Danach steht zunächst vorläufig fest, dass der Hund „Bolle“ der Antragstellerin als gefährlich gilt, sofern das Gericht nicht die vom Gesetz regelmäßig gewollte sofortige Wirkung aufhebt.

3

Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt dann in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist oder wenn bei offenem Ausgang eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse daran, dass der Verwaltungsakt eine vorläufige Wirkung nicht entfaltet, derart gravierend ist, dass das öffentliche Interesse demgegenüber zurückstehen muss. Die Frage, ob die angefochtene Verfügung erkennbar rechtswidrig ist, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, weil die Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen jedenfalls ergibt, dass es bei dem gesetzlich gewollten Sofortvollzug bleiben muss.

4

Gem. § 3 Abs. 3 S. 1 NHundG hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob ein ihr zugegangener Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, zutreffend ist. Sofern die Prüfung Tatsachen ergibt, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner von einem Nachbarn den Hinweis erhalten, dass die Antragstellerin sich mit ihrem Hund an der Leine an einem Baum festhalten musste, um ihrem Hund nicht nachgeben zu müssen, der sich aggressiv gegen fremde Spaziergänger verhalten hatte. Die zwischen den Parteien im Wesentlichen umstrittene Frage, ob die daraufhin vorgenommene Prüfung durch die Amtstierärztin des Antragsgegners ausreichend und geeignet war, muss in dem Widerspruchsverfahren noch geklärt werden, es steht jedoch fest, dass der Vermerk vom 13. Juni 2003 hinreichende Anhaltspunkte dafür bietet, dass die Überprüfung des Hundes Bolle geboten war. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden um ein Gesetz handelt, das zum Ziel hat, Gefahren für die öffentliche Sicherheit von der Allgemeinheit abzuwenden (§ 1 NHundG), war es für den Antragsgegner geboten, unverzüglich tätig zu werden. Die von der Antragstellerin gegen die Prüfung erhobenen Einwendungen können im Hauptverfahren, ggf. auch durch Vorlage eines Wesenstests gem. § 9 NHundG, aufgeklärt werden.

5

Die Abwägung der sich hier gegenüberstehenden Interessen ergibt jedenfalls, dass das Interesse der Antragstellerin gegen das öffentliche Interesse zurückzustehen hat. Ziel der von dem Antragsgegner getroffenen Maßnahmen ist es, Gefahren von der Allgemeinheit abzuwehren, die sich ergeben würden, wenn die von ihm getroffene Feststellung sich als zutreffend erweisen würde. Das Interesse der Antragstellerin wiegt demgegenüber gering. Es besteht nämlich allein darin, von der sich aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 NHundG ergebenden Erlaubnispflicht und davon verschont zu bleiben, dass der Hund gem. § 3 Abs. 5 S. 2 vorläufig außerhalb des ausbruchsicheren Grundstückes anzuleinen ist. Soweit die Anleinpflicht betroffen ist, vermag diese die Antragstellerin gar nicht zu beeinträchtigen, weil sie nach ihren eigenen Einlassungen den Hund ohnehin nur angeleint zweimal 15 Minuten am Tag, was ausgesprochen wenig wäre und auch ein Anlass für das dargestellte Verhalten des Hundes sein kann, ausführt. Allein die Erlaubnispflicht könnte somit zu einer Beeinträchtigung der Antragstellerin führen. Diese Beeinträchtigungen sind jedoch als sehr gering einzuschätzen, weil die wesentliche Beeinträchtigung darin besteht, dass die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 9 NHundG) gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 nachzuweisen ist. Die Einholung eines derartigen Wesenstests erscheint jedoch nicht als wesentliche Beeinträchtigung, weil dessen Einholung angesichts der vorliegenden Hinweise und der von der Amtstierärztin beschriebenen Art der Haltung des Hundes ohnehin sinnvoll und geboten erscheint.

6

Die Antragstellerin hat daher keine Gründe geltend gemacht und solche Gründe sind auch nicht ersichtlich, die es rechtfertigen würden, ihr Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung als derart gravierend anzusehen, dass es gerechtfertigt wäre, den im Interesse der Gefahrenabwehr gesetzlich gewollten Sofortvollzug aufzuheben.