Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 13.10.2004, Az.: 1 A 274/04
Alimentationsprinzip; allgemeine Fürsorgepflicht; Altersrente; Aufwendung; Behandlungskosten; Beihilfe; Beihilfebemessungssatz; Beihilfeberechtigung; Beihilfefähigkeit; Bemessungssatz; Krankenversicherung; Rentenversicherungsträger; Ruhestandsbeamter; Zuschuss
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 13.10.2004
- Aktenzeichen
- 1 A 274/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50762
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 1 BhV
- § 6 BhV
- § 14 Abs 1 BhV
- § 14 Abs 5 S 1 BhV
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer weitergehenden Beihilfe auf Behandlungskosten für seine Ehefrau.
Der verheiratete Kläger ist als Ruhestandbeamter beihilfeberechtigt. Seine berücksichtigungsfähige Ehefrau erhält seit dem 1. März 1993 eine Altersrente, wobei sie von ihrem Rentenversicherungsträger (der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA) mindestens seit dem 1. Juli 2002 - bis zum 31. März 2004 - einen Zuschuss zu ihrer eigenen privaten Krankenversicherung in Höhe von 52,51 EUR erhielt. Seit dem 1. April 2004 erhält sie einen Zuschuss von nur noch 40,99 EUR.
In der Zeit vom 5. Juli 2002 bis einschließlich 12. Februar 2004 erhielt der Kläger für die seiner Ehefrau entstandenen Aufwendungen antragsgemäß jeweils eine Beihilfe auf der Grundlage eines Beihilfebemessungssatzes in Höhe von 70 v. H. bewilligt.
Mit Anträgen vom 29. Februar und 14. März 2004 machte der Kläger weitere Beihilfeansprüche zu den im Februar 2004 entstandenen Aufwendungen für die aufgrund einer Krebserkrankung erforderliche stationäre Krankenhausbehandlung seiner Ehefrau geltend. Mit Beihilfebescheiden vom 16. und 26. März 2004 gewährte die Wehrbereichsverwaltung West dem Kläger eine Beihilfe, allerdings nicht mehr auf der Grundlage eines Beihilfebemessungssatzes von 70 v. H., sondern wegen des Zuschusses zu der Krankenversicherung lediglich in Höhe von 50 v. H.
Mit einem weiteren Antrag vom 18. April 2004 machte der Kläger weitere Beihilfeansprüche zu in den Monaten vor und nach dem 1. April 2004 entstandenen Aufwendungen für die Behandlung seiner Ehefrau geltend. Mit Bescheid vom 4. Mai 2004 gewährte die Wehrbereichsverwaltung West dem Kläger Beihilfe ebenfalls auf der Grundlage eines Bemessungssatzes von zunächst insgesamt 50 v. H. Ob der Kläger gegen diesen Bescheid wirksam Widerspruch eingelegt hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. Mit Änderungsbescheid vom 29. Juni 2004 gewährte die Wehrbereichsverwaltung West dem Kläger gleichwohl für die Rechnungen vom 14. und 16. April 2004, die Gegenstand des Bescheides vom 4. Mai 2004 gewesen waren, nachträglich eine Beihilfe von zusätzlichen 20 v. H., da diese Rechnungen Aufwendungen zum Inhalt hatten, die nach dem 1. April 2004 entstanden waren.
Den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 16. und 26. März 2004 wies die Wehrbereichsverwaltung West mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2004 zurück. Zur Begründung verwies sie auf § 14 Abs. 5 Satz 1 BhV, wonach sich der Beihilfebemessungssatz von nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BhV grundsätzlich 70 v. H. um 20 v. H. ermäßige, wenn - wie hier - zu den Beiträgen für eine Krankenversicherung ein Zuschuss aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses in Höhe von mindestens 41 EUR gezahlt werde. Die Ehefrau des Klägers habe jedoch die Möglichkeit, den Zuschuss auf 40,99 EUR zu begrenzen, damit der persönliche Bemessungssatz wieder auf 70 v. H. steige. Von dieser Möglichkeit habe sie ab dem 1. April 2004 auch Gebrauch gemacht. Jedoch erfolge eine Nachberechnung bezüglich des Bescheides vom 4. Mai 2004, da die Belege vom 14. und 16. April 2004 aufgrund des verringerten Zuschusses mit einem Bemessungssatz in Höhe von 70 v. H. abzurechnen seien.
Mit einem Anhörungsschreiben vom 3. Juli 2004 wies die Wehrbereichsverwaltung West den Kläger darauf hin, dass sie berechtigt sei, den in der Zeit vom 5. Juli 2002 bis zum 12. Februar 2004 aufgrund der fehlerhaften Berechnung der Beihilfe mit einem Bemessungssatz von 70 v. H. überzahlte Beihilfe in Höhe von insgesamt 6.287,51 EUR zurückzufordern. Der Kläger erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5. August 2004.
Daraufhin hat der Kläger am 14. Juli 2004 Klage erhoben.
Im Lauf des Klageverfahrens hat die Wehrbereichsverwaltung West für die Zeit vom 5. Juli 2002 bis 12. Februar 2004 mit Rückforderungsbescheid vom 23. Juli 2004 einen Betrag in Höhe von 6.287,51 EUR zurückgefordert. Diesen Rückforderungsbescheid hat sie auf den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 2. August 2004 aber wieder aufgehoben und auf die Rückforderung des zunächst festgesetzten Betrages verzichtet.
Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger darauf, dass die Beklagte ihm in der Vergangenheit jeweils Rentennachweise und Bescheinigungen abverlangt habe, ohne dass sie die Höhe des Zuschusses beachtet habe. Von der Regelung in § 14 Abs. 5 Satz 1 BhV habe er keine Kenntnis gehabt. Er habe sich auf die Prüfung durch den Sachbearbeiter verlassen. Dieser sei für die Schlamperei verantwortlich. Er hätte die Höhe des Zuschusses von Anfang an unter der maßgeblichen Höhe festsetzen lassen, wenn er darauf aufmerksam gemacht worden wäre. Sein streitgegenständlicher Anspruch belaufe sich auf insgesamt 3.886,38 (2.794,58 EUR aus den Bescheiden vom 16. und 26. März 2004 plus weiteren 1.091,80 EUR aus dem Bescheid vom 4. Mai 2004 in der Gestalt des Bescheides vom 29. Juni 2004), da auch der Beihilfefestsetzungsbescheid vom 4. Mai 2004 Klagegegenstand sei und er insoweit einen weiteren Anspruch in Höhe von 1.91,80 EUR habe. Dieser Bescheid stehe im ursächlichen Zusammenhang mit dem laufenden Gerichtsverfahren, denn es seien alles Rechnungen, die mit der Krankenbehandlung im März zu tun hätten. Gegen den Bescheid vom 4. Mai 2004 habe er auch Widerspruch eingelegt. Eine Begründung für die Einbehaltung von 1.091,80 EUR sei von der Sachbearbeiterin nicht gegeben worden. Wenn die Wehrbereichsverwaltung West jetzt behaupte, sie habe ihm in der Vergangenheit Informationsschreiben der WBV III mit Stand vom 1.1.1996 und 1. April 1994 zugesandt, in denen sie auf die einschlägige Rechtslage sowie die Möglichkeit eines Teilverzichtes des Zuschusses mit der Konsequenz der Erhöhung des Bemessungssatzes von 50 v. H. auf 70 v. H. ausdrücklich hingewiesen habe, so sie dies nicht richtig; derartige Informationsschreiben habe er nie erhalten.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seine Anträge vom 29. Februar und 14. März 2004 antragsgemäß eine Beihilfe auf der Grundlage eines Beihilfebemessungssatzes von 70 v. H. zu gewähren und die Bescheide der Wehrbereichsverwaltung West vom 16. und 26. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2004 aufzuheben, soweit sie diesem Begehren entgegenstehen,
2. die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 18. April 2004 antragsgemäß eine weitere Beihilfe in Höhe von
1.0 91,80 EUR zu gewähren, und den Beihilfebescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 4. Mai 2004 in der Gestalt des Bescheides vom 29. Juni 2004 aufzuheben, soweit sie diesem Begehren entgegenstehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie unter Wiederholung ihrer Begründung in den angefochtenen Bescheiden vor, dass der Kläger für die hier streitigen Aufwendungen keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe auf der Grundlage eines Beihilfebemessungssatzes von 70 v. H. habe. Zu den Zuschüssen, die auf Grund von Rechtsvorschriften gewährt würden, zählten u. a. auch die Zuschüsse, die Rentenbezieher zu ihrer Rente von ihrem Rentenversicherungsträger zu den Aufwendungen für ihre Krankenversicherung gemäß § 106 SGB VI erhielten. Die Kürzungsregelung des § 14 Abs. 5 BhV orientiere sich ausschließlich an den tatsächlich gewährten Beitragszuschüssen. Die zeitweise Reduzierung des Beihilfebemessungssatzes für die Ehefrau des Klägers aufgrund der Zuschussgewährung von mehr als 40,99 EUR habe nicht sie zu vertreten. Ziffer 5.2 des Beihilfeantragsformulars enthalte die ausdrückliche Frage nach der Gewährung eines Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen, insbesondere auch zur Höhe eines solchen Zuschusses. Zudem sei unter Ziffer 1 ausdrücklich die Frage nach eingetretenen Änderungen bei den nachfolgenden Fragen gestellt. Bei frühzeitiger Angabe des erhöhten Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag für seine Ehefrau in einem Beihilfeantrag wären die beihilferechtlichen Konsequenzen auch entsprechend früher von der Beihilfefestsetzungsstelle aufgegriffen worden. Sie habe dem Kläger zudem in der Vergangenheit im März 1997 und August 1994 Informationsschreiben zugesandt, die jeweils einen ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtslage hinsichtlich der Reduzierung des Beihilfebemessungssatzes gemäß § 14 Abs. 5 BhV enthielten. Eine Verletzung der allgemeinen Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern durch die Versagung einer weiteren Beihilfe in Höhe von insgesamt 2.794,58 bzw. 3.886,38 EUR sei nicht gegeben. Der Beihilfefestsetzungsbescheid vom 4. Mai 2004 in der Gestalt des Bescheides vom 29. Juni 2004 komme im Übrigen als Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens nicht in Betracht, da der Kläger hiergegen nicht wirksam Widerspruch eingelegt habe. Ungeachtet dessen sei für die beiden letzten dort ausgewiesenen Aufwendungen (Rechnungsdaten v. 14. u. 16. April 2004) eine Nachberechnung erfolgt mit Festsetzungsbescheid vom 29. Juni 2004, wobei wieder der erhöhte Bemessungssatz von 70 v. H. in Ansatz gebracht worden sei. Eine Nachberechnung für die ebenfalls von dem Festsetzungsbescheid vom 4. Mai 2004 erfassten Aufwendungen in Höhe von 4.397,34 EUR (Rechnungsdatum v. 1. April 2004) habe nicht erfolgen können, da das maßgebliche Entstehen dieser Aufwendungen (d. h. die Durchführung der Behandlung) vor dem Wirksamwerden der Reduzierung des Beitragszuschusses am 1. April 2004 gelegen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den hier streitigen Aufwendungen auf der Grundlage eines Beihilfebemessungssatzes von 70 v. H. Die angefochtenen Bescheide der Wehrbereichsverwaltung West vom 16. und 26. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2004 sowie der vom Kläger ebenfalls in das Klageverfahren einbezogene Beihilfebescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 4. Mai 2004 in der Gestalt des Beihilfebescheides vom 29. Juni 2004 sind mithin rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den streitigen Anspruch ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918), in der hier maßgeblichen Fassung zuletzt geändert durch Vorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl. S. 379) - Beihilfevorschriften. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Urt. v. 17.6.2004 - 2 C 50.02 -<zitiert nach der homepage des BVerw>) genügen diese Beihilfevorschriften als Verwaltungsvorschriften zwar nicht (mehr) den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes, da die wesentlichen Entscheidungen über Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Gesetzgeber zu treffen habe. Trotz dieses Defizits normativer Regelungen ist aber hiernach für eine - nicht näher bestimmte - Übergangszeit von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften auszugehen.
Nach § 6 Abs. 1 BhV sind aus Anlass einer Krankheit nach näherer Maßgabe der hier enthaltenen Bestimmungen und der des § 5 BhV die Aufwendungen für ärztliche Leistungen, Arzneimittel, Heilbehandlung sowie die voll- und teilstationäre Krankenhausleistung beihilfefähig. Maßgeblich ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BhV der Zeitpunkt, in dem die Leistung erbracht wird und mithin nicht das Datum der Rechnungsstellung (vgl. hierzu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften, Kommentar, Stand: 1.2.2004, § 5 Anm. 8). Der Ehegatte eines Beihilfeberechtigten ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BhV als Angehöriger berücksichtigungsfähig. Die Beihilfe bemisst sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BhV nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Dieser beträgt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BhV grundsätzlich 70 v. H. für Aufwendungen, die entstanden sind für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten. Nach § 14 Abs. 5 Satz 1 BhV ermäßigt sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen u. a. von nach § 3 Abs. 1 BhV berücksichtigungsfähige Ehegatten eines Beihilfeberechtigten um 20 v. H., wenn diesem zu seinen Beiträgen für eine private Krankenversicherung ein Zuschuss auf Grund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses mindestens in Höhe von 41 EUR monatlich gewährt wird.
Hiernach hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe für die hier streitigen, vor dem 1. April 2004 entstandenen Aufwendungen seiner Ehefrau auf der Grundlage eines Bemessungssatzes von 70 v. H. statt - wie geschehen - von 50 v. H. Denn sie hat im hier streitigen Zeitraum unstreitig einen Zuschuss zu ihrer privaten Krankenversicherung von der BfA auf der Grundlage von § 106 SGB VI in Höhe von mehr als 41 EUR erhalten. Damit war für die geltend gemachten Aufwendungen der Bemessungssatz von 70 v. H. zwingend auf 50 v. H. zu ermäßigen.
Die Regelung des § 14 Abs. 5 BhV ist verfassungsrechtlich unbedenklich (OVG Saarbrücken, Beschl. v. 6.5.2003 - 1 Q 23/02 -, DÖD 2003, 297 [OVG Saarland 06.05.2003 - 1 Q 23/02]). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beihilfegewährung aufgrund ihres unter Fürsorgegesichtspunkten die Alimentation bzw. Versorgung des (Ruhestands-)Beamten lediglich ergänzenden Charakters im System der Beamtenbesoldung und -versorgung daran anknüpft, ob dem Beihilfeberechtigten oder seinem berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu seinen Beiträgen für eine private Krankenversicherung ein Zuschuss aufgrund von Rechtsvorschriften gewährt wird. Von Verfassungs wegen besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle Unterstützung in Form von Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren. Bei der Bemessung der Beihilfen steht dem Dienstherrn ein weiter Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann. Im Hinblick auf diesen nur ergänzenden Charakter der Beihilfe kann demjenigen, dem von einem Rentenversicherungsträger ein Zuschuss in bestimmter Höhe - wie hier von mindestens 41 EUR - gewährt wird, zugemutet werden, sich durch einen die in diesen Fällen ermäßigte Beihilfe ausgleichenden erhöhten Krankenversicherungsschutz abzusichern. Hierdurch wird der Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht verletzt, zumal die Möglichkeit besteht, auf einen Teil des gewährten Zuschusses zu verzichten, so dass der für alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen gültige Bemessungssatz von 70 v. H. verbleibt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.10.1997 - 2 C 10.97 -, DÖD 1998, 158; Weber u. a., a. a. O., § 14 Anm. 20 <3> m. w. N.).
Ein Absehen von der Ermäßigung des Bemessungssatzes aus Fürsorgegründen oder aus Gründen eines etwaig mitwirkenden Verschuldens auf Seiten der Beklagten ist nicht geboten. Der Dienstherr ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf seit langem bestehende Vorschriften, die eine Reduzierung des beihilferechtlichen Anspruchs bewirken, hinzuweisen. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob der Kläger - wie die Beklagte vorträgt und der Kläger bestreitet - bereits durch Merkblätter im August 1994 und nochmals im März 1997 auf die Regelungen des § 14 Abs. 5 BhV und die Möglichkeit, die Absenkung des Bemessungssatzes durch einen Teilverzicht des Zuschusses zu verhindern, ausdrücklich schriftlich hingewiesen worden ist. Jedenfalls musste und konnte der Kläger von sich aus auf den Umstand, dass seine Ehefrau einen Zuschuss zu ihrer privaten Krankenversicherung erhält, hinweisen, wie dies auch in den Vordrucken zu den Beihilfeanträgen unter Ziffer 5.2 ausdrücklich vorgesehen ist. Da er dies aus eigenem Verschulden nicht rechtzeitig getan und seine Ehefrau im hier streitigen Zeitraum auch von der Möglichkeit des teilweisen Verzichtes auf den Zuschuss keinen Gebrauch gemacht hat, sind die aus der zwingenden Vorschrift des § 14 Abs. 5 Satz 1 BhV folgenden Konsequenzen auch allein ihm bzw. seiner Ehefrau und nicht der Beklagten anzulasten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.