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§ 6 NLVO-Bildung - Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch Studium und Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
Amtliche Abkürzung
NLVO-Bildung
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen, das Lehramt für Sonderpädagogik, das Lehramt an Gymnasien oder das Lehramt an berufsbildenden Schulen hat erworben, wer

  1. 1.

    das für das betreffende Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat oder ein anderes Hochschulstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat, wenn der Abschluss zwei Fächern im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zugeordnet werden kann, und

  2. 2.

    den nach § 7 sowie durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung näher bestimmten Vorbereitungsdienst mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Über die Gleichwertigkeit eines Abschlusses entscheidet das Kultusministerium.