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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 öBbS-LK-ERdErl - Dienstposten-/ Arbeitsplatzausschreibungen

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
öBbS-LK-ERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

3.1
Verfahrensgrundsatz

Jeder zu besetzende Dienstposten oder Arbeitsplatz (DP/ArbPL) ist nach den folgenden Vorgaben auszuschreiben. Wenn keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber für einen ausgeschriebenen DP/ArbPL gefunden werden, ist das Ausschreibungsverfahren abzubrechen, eine neue Ausschreibung vorzunehmen oder die Stelle über das RLSB an die oberste Schulbehörde zur anderweitigen Verwendung zurückzugeben. Stellenumwidmungen sind nicht zulässig.

3.2
Veröffentlichung der Dienstposten- oder Arbeitsplatzausschreibungen

Die Durchführung des Einstellungsverfahrens für alle an öffentlichen berufsbildenden Schulen ausgeschriebenen DP/ArbPL erfolgt über ein elektronisches Einstellungsverfahren (EIS-Online-BBS). Für die Bewerberinnen und Bewerber bedeutet dies, dass sie sich über das Einstellungs- und Informationsportal EIS-Online-BBS (https://www.eis-online-bbs.niedersachsen.de) über Dienstposten- / Arbeitsplatzausschreibungen informieren können und zwingend online bewerben müssen. Die Kommunikation zwischen den berufsbildenden Schulen und dem RLSB erfolgt über das Schul-Portal Niedersachsen (https://stabil.niedersachsen.de). Über das Portal sind die Dienstposten- / Arbeitsplatzausschreibungen durch die berufsbildenden Schulen vorzunehmen und werden vor Veröffentlichung durch das zuständige RLSB formal geprüft und zur Veröffentlichung im Bewerberportal EIS-Online-BBS freigegeben. Bei Vorliegen objektiver Fehler in der Dienstposten- / Arbeitsplatzausschreibung (z. B. fehlerhafte Terminierungen, nicht mögliche Fächerkombinationen, Ausschreibungen von Dienstposten oder Arbeitsplätzen mit an den berufsbildenden Schulen nicht vorgesehenen Unterrichtsfächern oder Kombination aus beruflicher Fachrichtung und Unterrichtsfach) wird die Ausschreibung zur Korrektur an die Schule zurückgegeben.

Ergänzend können die Ausschreibungen nach Bekanntgabe im Bewerberportal EIS-Online-BBS auch durch die berufsbildenden Schulen an anderer Stelle veröffentlicht werden (z. B. Internetauftritt, Anzeigen in regionalen oder überregionalen Medien).

Eine Veröffentlichung über das Karriereportal oder die Job-Börse des Landes Niedersachsen ist nicht erforderlich (vgl. Bezugserlass zu g).

3.3
Arten der Ausschreibungen

In den niedersächsischen Schuldienst an berufsbildenden Schulen können Theorie- und Fachpraxislehrkräfte eingestellt werden; die Ausschreibungen sind entsprechend vorzunehmen.

In begründeten Einzelfällen und nach Genehmigung durch das für die jeweilige berufsbildende Schule zuständige RLSB sowie entsprechender Stellenzuweisung durch die oberste Schulbehörde ist eine Ausschreibung für Lehrkräfte mit dem Lehramt für Sonderpädagogik möglich (s. u. 3.3 d).

Gemäß § 10 Abs. 1 Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG) sind bei der Einstellung Unterrepräsentanzen abzubauen. Das an der jeweiligen Schule unterrepräsentierte Geschlecht im Einstiegsamt wird daher besonders aufgefordert, sich zu bewerben (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 NGG). Hierzu ist für unbefristete Neueinstellungen im Bereich des lehrenden Personals im vorgeschriebenen Fachverfahren "EIS-online BBS" ein entsprechender Hinweis im Freitextfeld "Bemerkungen" einzugeben ("Um eine Unterrepräsentanz i. S. des NGG abzubauen, sind Bewerbungen von ... [Männern/Frauen] besonders erwünscht." oder ggf. "Die Unterrepräsentanz eines Geschlechtes liegt derzeit nicht vor.").

Ebenso sind schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen besonders aufgefordert, sich zu bewerben. Nach Nr. 3.1 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (Schwerbehindertenrichtlinien - SchwbRl) vom 04.10.2022 ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt werden, soweit nicht in der Person der anderen Bewerberinnen oder Bewerber liegende Gründe von größerem rechtlichen Gewicht entgegenstehen. Nach Nr. 1.2 SchwbRl gilt die Richtlinie auch für gleichgestellte behinderte Menschen (§ 2 Abs. 3 SGB IX), deren Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit erfolgte.

  1. a)

    Grundsätzlich werden DP/ArbPL für Theorielehrkräfte mit einer beruflichen Fachrichtung und ggf. mit einem allgemeinen Unterrichtsfach oder Sonderpädagogik anstelle eines Unterrichtsfaches an berufsbildenden Schulen (oder Ausbildungsschwerpunkt ausschließlich für die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften) ausgeschrieben.

    Eine Ausschreibung für Theorielehrkräfte mit einer beruflichen Fachrichtung ist auch gegeben, wenn in der Ausschreibung kein konkretes Berufsfeld angegeben wird ("beliebig"; z. B. berufliche Fachrichtung "beliebig", Unterrichtsfach "Deutsch").

    Sofern Schwerpunktsetzungen in anderen beruflichen Fachrichtungen gewünscht oder gefordert sind, ist das Bemerkungsfeld zu nutzen.

    Bei einer Ausschreibung mit einer benannten beruflichen Fachrichtung ohne Nennung eines allgemeinen Unterrichtsfaches oder Sonderpädagogik anstelle des Unterrichtsfaches (Unterrichtsfach: "beliebig") kann das Unterrichtsfach auch durch eine zweite berufliche Fachrichtung ersetzt werden.

    Auf diese Stellen sind vorrangig Lehrkräfte einzustellen, die nach § 6 i. V. m. § 7 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erlangen, erlangt haben oder die die Befähigung gem. § 43 Abs. 1 oder 2 NLVO besitzen.

    Kann bei einem DP oder ArbPL das zwingend erforderliche Unterrichtsfach voraussichtlich nicht mit einer Bewerberin oder einem Bewerber mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen besetzt werden, kann der DP oder ArbPL auch mit einem Unterrichtsfach oder zwei Unterrichtsfächern für Bewerberinnen und Bewerber, die die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien gemäß § 6 i. V. m. § 7 NLVO-Bildung erwerben, erworben haben oder die die Befähigung gem. § 43 Abs. 1 und 2 NLVO besitzen, ausgeschrieben werden. In diesem Fall ist statt der Angabe eines konkreten Berufsfeldes oder der Angabe "beliebig" als berufliche Fachrichtung das Unterrichtsfach auszuschreiben, ggf. ergänzt um ein weiteres Unterrichtsfach (z. B. erstes Unterrichtsfach statt einer beruflichen Fachrichtung "Deutsch" und weiteres Unterrichtsfach "beliebig" oder konkrete Angabe eines weiteren Unterrichtsfaches, z. B. "Sport").

    Bei Ausschreibungen von DP oder ArbPL, in denen im konkreten Bewerbungsverfahren nicht genügend Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder Gymnasien zur Verfügung stehen, können nachrangig Bewerberinnen und Bewerber ohne eine für eine Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene Lehramtsausbildung (Quereinstieg) unter Maßgabe der Bezugserlasse zu c - f eingestellt werden.

    Sofern diese Bewerberinnen und Bewerber nicht über eine Lehr- und Laufbahnbefähigung nach § 8 NLVO-Bildung verfügen und nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden können, kann eine Einstellung zunächst als tarifbeschäftigte Lehrkraft erfolgen. Sofern die Voraussetzungen nach § 8 NLVO-Bildung zum Erwerb einer Lehr- und Laufbahnbefähigung zu einem späteren Zeitpunkt nach der Einstellung vorliegen, kann eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Vorliegen der übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfolgen.

    Die oberste Schulbehörde kann, sofern dies zur Aufrechterhaltung der quantitativen und qualitativen Unterrichtsversorgung im Bereich der öffentlichen berufsbildenden Schulen notwendig ist, zeitlich befristet im Rahmen von Sondermaßnahmen weitere Gruppen von Hochschulabsolventinnen und -absolventen als bewerbungsfähig zur Einstellung als Lehrkraft für den Theorieunterricht definieren.

    Im Falle eines deutlich negativ vom durchschnittlich landesweit erreichbaren Versorgungsgrad abweichenden Wertes im Fach ev. Religion oder kath. Religion sind die berufsbildenden Schulen gehalten, die Fachversorgung in ev. Religion oder kath. Religion auf diesen durchschnittlich landesweit erreichbaren Wert anzuheben. Gelingt dies innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nicht, wird generell im Rahmen der profilgebenden Hinweise der Eintrag "bevorzugt ev. Religion" oder "bevorzugt kath. Religion" gesetzt. Die Abweichung gilt als deutlich, wenn der schulische Wert mehr als fünf Prozentpunkte unter dem durchschnittlich landesweit erreichbaren Versorgungsgrad liegt. Die Feststellung durch das RLSB wird auf der Basis der jüngsten Jahresstatistik getroffen.

    Bei Ausschreibungen mit der geforderten Lehrbefähigung ev. Religion oder kath. Religion wird von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet, dass sie mindestens 50 Prozent ihrer Lehrtätigkeit in dem Fach ev. Religion oder kath. Religion unterrichten werden.

  2. b)

    Für die Erteilung von fachpraktischem Unterricht werden ausschließlich Lehrkräfte eingestellt, die zum Zeitpunkt der Einstellung über die Voraussetzungen zur Erlangung einer Lehr- und Laufbahnbefähigung gemäß § 9 NLVO-Bildung verfügen. Diese Ausschreibungen erfolgen ausschließlich unter Angabe einer beruflichen Fachrichtung. Fachpraxislehrkräfte erteilen keinen Theorieunterricht, können jedoch Theorielehrkräfte unterrichtlich unterstützen.

  3. c)

    Die Einstellung von Seefahrtoberlehrerinnen und Seefahrtoberlehrern kann auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Einstellung vorliegenden Voraussetzungen zur Erwerb der Lehr- und Laufbahnbefähigung gemäß § 10 NLVO-Bildung erfolgen.

  4. d)

    Die Einstellung von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 6 NLVO-Bildung sowie einer sonstigen Lehramtsausbildung für den Lehramtstyp 6 ist an den BBS zulässig, die sowohl die Schulform "Berufseinstiegsschule" (§ 17 NSchG) als auch die Berufsfachschule gem. Anlage 3 zu § 33 der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) führen. Sie setzt eine ausdrückliche Genehmigung der Ausschreibung durch das für die den Antrag stellende berufsbildende Schule zuständige RLSB voraus. Ferner ist für die Ausschreibung eine entsprechende Stellenzuweisung durch die oberste Schulbehörde erforderlich. Hierzu legt das zuständige RLSB den positiv bewerteten Antrag dem Team BBS im Dez. Z des RLSB Lüneburg vor. Die Stellenzuweisung erfolgt unter Anrechnung auf die verfügbaren Einstellungsermächtigungen oder unter Zuweisung einer Sondereinstellungsermächtigung an die BBS, sofern dies unter Beachtung der verfügbaren Stellen möglich ist; das zuständige RLSB erhält die Entscheidung der Zuweisung nachrichtlich. Bei einer derartigen Stellenausschreibung sind neben einer sonderpädagogischen Fachrichtung gem. § 5 Abs. 3 der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) nur die Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch, Politik sowie Werte und Normen zulässig.

    Ein unterrichtlicher Einsatz dieser Lehrkräfte ist ausschließlich in der Berufseinstiegsschule gem. § 17 NSchG sowie der Berufsfachschule gem. Anlage 3 zu § 33 der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) möglich.

    Die Begleitung inklusiv zu beschulender Schülerinnen und Schüler durch diese Lehrkräfte ist in allen Schulformen des berufsbildenden Bereichs zulässig.

    Zur Erzielung einer flächendeckenden Versorgung mit diesen Lehrkräften wird den BBS empfohlen, Kooperationen mit benachbarten BBS zu bilden, um die Lehrkräfte über entsprechend zu vereinbarende (Teil-) Abordnungen an mehr als einer BBS einsetzen zu können.

3.4
Termine und Fristen für die Ausschreibungen

Dienstposten- und Arbeitsplatzausschreibungen und -besetzungen können unter Beachtung der nachstehend genannten Fristen zu jeder Zeit erfolgen.

Grundsätzlich gilt, dass Ausschreibungen zwei Wochen vor dem offiziellen Ausschreibungsbeginn durch die jeweiligen berufsbildenden Schulen im Schul-Portal Niedersachsen eingegeben werden müssen. Innerhalb dieser Zweiwochenfrist erfolgt die Prüfung und Freigabe durch das für die Schule zuständige RLSB.

Die Bewerbungsfrist beginnt mit dem offiziellen Ausschreibungsbeginn und endet nach einem Zeitraum von vier Wochen. In der Zeit vom 24.12. bis zum 31.12. sind keine Bewerbungen für die Einstellungen in den Schuldienst an öffentlichen berufsbildenden Schulen im Einstellungs- und Informationsportal EIS-Online-BBS möglich. Die Bewerbungsfrist wird entsprechend verlängert.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 26. März 2024 (SVBl. S. 243)