Abschnitt 1 BbSLbRdErl - Zielsetzung
Bibliographie
- Titel
- Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung hier: Sondermaßnahme zur Einstellung von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelorgrades oder eines Fachhochschuldiploms
- Redaktionelle Abkürzung
- BbSLbRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Zur Deckung des Lehrkräftebedarfs an berufsbildenden Schulen können nach Nr. 3 Satz 3 des Bezugserlasses zu b nachrangig auch Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die zum Zeitpunkt der Einstellung nicht über die notwendigen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und damit zum Erwerb einer Lehr- und Laufbahnbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nach § 6 NLVO-Bildung verfügen.
Die auf der Grundlage dieses Erlasses eingestellten Lehrkräfte erlangen im Rahmen einer zweistufigen Maßnahme die Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung:
- 1.
Erfolgreiche Teilnahme an einer berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 APVO-Lehr (s. u. 3.2).
Gem § 3 Abs. 3 Satz 1 APVO-Lehr kann zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wer ein anderes Hochschulstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat, wenn der Abschluss zwei Fächern zugeordnet werden kann, von denen für mindestens eines ein besonderer Bedarf durch das Kultusministerium festgestellt worden ist. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 APVO-Lehr sind derzeit alle beruflichen Fachrichtungen als Fächer des besonderen Bedarfs für das Einstellungsverfahren in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen festgelegt.
- 2.
Anschließender mit Staatsprüfung nach § 6 APVO-Lehr abzuschließender Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen (s. u. 4.).
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 16. Dezember 2021 (SVBl. 2022 S. 73)