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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 BbSLbRdErl - Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung hier: Sondermaßnahme zur Einstellung von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelorgrades oder eines Fachhochschuldiploms
Redaktionelle Abkürzung
BbSLbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Der nach diesem Erlass vorgesehene Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erfolgt nach § 6 NLVO-Bildung über den erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an berufsbildenden Schulen.

Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt nach Abschluss der nach 3.2 vorgesehenen Qualifizierung und der Feststellung des Gesamterfolgs der Qualifizierungsmaßnahme durch die verantwortliche Schulleitung - unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen während der pädagogisch-didaktischen Qualifizierungsmaßnahme - i. d. R. für die Dauer von sechs Monaten. Der Vorbereitungsdienst beginnt i. d. R. zum nächstmöglichen regelmäßigen Einstellungstermin in den Vorbereitungsdienst am 1. Mai oder 1. November eines Jahres und wird mit der Staatsprüfung abgeschlossen.

4.1 Rechtsverhältnis während des Vorbereitungsdienstes

4.1.1
Der Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf führt gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 NBG zur Beendigung des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zum Dienstherrn und damit zum Wegfall des unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Dennoch sollte in diesen Fällen ein Auflösungsvertrag geschlossen werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind bereits zu Beginn der Qualifizierungsmaßnahme ausdrücklich auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.

Es besteht die Möglichkeit, während des Vorbereitungsdienstes im Rahmen einer Nebentätigkeit zusätzliche Unterrichtsstunden auf der Grundlage eines befristeten Vertrages mit Sachgrund zu erteilen. Dieser Vertrag wäre mit einer auflösenden Bedingung gem. § 21 Teilzeit- und Befristungsgesetz zu versehen. Diese müsste lauten: "Dieser Arbeitsvertrag endet mit sofortiger Wirkung mit dem Tag des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung."

Als Vorgesetzte der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind die jeweiligen Leiterinnen und Leiter der Studienseminare zuständig für die Entgegennahme der nach § 40 Satz 1 BeamtStG erforderlichen Anzeige einer Nebentätigkeit und die Prüfung, ob ein Untersagungsgrund vorliegt. Der mögliche zeitliche Umfang der Unterrichtserteilung im Rahmen einer Nebentätigkeit ist zwischen der Schule und dem Studienseminar zu klären.

4.1.2
Der Vorbereitungsdienst kann alternativ auf Antrag der Lehrkraft auch im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 NBG). Das bestehende unbefristete Beschäftigungsverhältnis bleibt dabei unberührt. Den Lehrkräften ist in diesem Fall für die Dauer des Vorbereitungsdienstes im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Sonderurlaub zu gewähren. Die zusätzliche Erteilung von Unterricht im Rahmen einer Nebentätigkeit ist nicht zulässig.

4.2 Verwaltungsverfahren

Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf wird die Lehrkraft an der Schule auf der bei der ursprünglichen Einstellung verwendete Stelle mit einem sog. "Dummy" geführt (Kennzeichnung: Feld "Nachname": "Dummy VD"; Feld "Vorname": Name der Lehrkraft).

Sofern der Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolviert wird, ist die Lehrkraft unverändert auf der bei Einstellung verwendeten Stelle weiter zu führen; ein "Dummy" ist entsprechend nicht zu setzen.

4.3 Abschluss des Vorbereitungsdienstes

Nach erfolgreich abgelegter Staatsprüfung und Abschluss des Vorbereitungsdienstes erfolgt eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, sofern die beamtenrechtlichen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls erfolgt eine Einstellung im Tarifbeschäftigtenverhältnis bzw. eine Änderung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses. In diesem Zusammenhang ist u. a. zu berücksichtigen, dass für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich ist, bei schwerbehinderten Menschen bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres (§ 16 Abs. 2 Satz 1 NLVO).

Einer erneuten Stellenausschreibung und der Durchführung eines Bewerbungs- und Auswahlverfahrens an der jeweiligen berufsbildenden Schule bedarf es nicht, da dieses bereits zum Zeitpunkt der Ersteinstellung durchgeführt wurde.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 16. Dezember 2021 (SVBl. 2022 S. 73)