§ 10 NLVO-Bildung - Erwerb der Lehrbefähigung als Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO-Bildung
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die Lehrbefähigung als Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer hat erworben, wer
- 1.
das Befähigungszeugnis
- a)
als Kapitän für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
- b)
als Kapitän für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei (BG) oder
- c)
als Leiter der Maschinenanlage für den technischen Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung
erworben hat und
- 2.
ein für die Aufgabenwahrnehmung geeignetes Hochschulstudium mit einem Bachelorgrad oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.
(2) Über die Geeignetheit eines Hochschulstudiums und die Gleichwertigkeit eines Abschlusses entscheidet das Kultusministerium.