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  • ab 01.06.2010 (aktuelle Fassung)

§ 12 NLVO-Bildung - Erwerb der Lehrbefähigung als Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
Amtliche Abkürzung
NLVO-Bildung
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Lehrbefähigung als Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst hat erworben, wer eine in § 6 genannte Lehrbefähigung erworben hat.