§ 7 NLVO-Bildung - Dauer des Vorbereitungsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO-Bildung
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert achtzehn Monate.
(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes werden bereits in Niedersachsen abgeleistete Zeiten eines Vorbereitungsdienstes der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung und Zeiten eines nach den Vorschriften eines anderen Landes abgeleisteten Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt mit bis zu zwölf Monaten angerechnet. 2Ausgenommen sind Zeiten eines Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt, in dem auch die wiederholte Abschlussprüfung nicht bestanden wurde.
(3) Auf Antrag können auf den Vorbereitungsdienst Zeiten einer förderlichen Ausbildung oder einer förderlichen beruflichen Tätigkeit mit bis zu zwölf Monaten angerechnet werden.
(4) Es ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abzuleisten.