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Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
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§§ 4 - 10, Zweiter Abschnitt - Erwerb der Laufbahnbefähigung, Zugang für die Einstiegsämter
§ 4 NLVO-Bildung, Grundsatz
§ 5 NLVO-Bildung, Zugang für die Einstiegsämter
§ 6 NLVO-Bildung, Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch Studium und Vorbereitungsdienst
§ 7 NLVO-Bildung, Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 8 NLVO-Bildung, Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch Studium und berufliche Tätigkeit
§ 8a NLVO-Bildung, Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen aufgrund im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
§ 9 NLVO-Bildung, Erwerb der Lehrbefähigung als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis
§ 10 NLVO-Bildung, Erwerb der Lehrbefähigung als Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer