Art. 3 STVVBStV - Verantwortlichkeiten (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen
- Redaktionelle Abkürzung
- STVVBStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61100
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen vom 20. September 2017 (Nds. GVBl. S. 282) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) Durch diesen Staatsvertrag bleiben die Verantwortlichkeit und Vertretungskompetenz gegenüber Dritten innerhalb und außerhalb der jeweiligen Landesverwaltung unberührt.
(2) 1Auftragnehmer einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung gemäß Artikel 1 ist die Steuerverwaltung eines Landes, welche für die Steuerverwaltung mindestens eines anderen Landes (Auftraggeber) die Verfahrensbetreuung übernimmt. 2Der Auftragnehmer kann sich unter den Bedingungen des § 20 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes eines Dienstleisters bedienen.