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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 22 NJAVollzG - Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Beiständen, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

1Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern, Beiständen nach § 69 JGG sowie von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Arrestantin oder den Arrestanten betreffenden Rechtssache sind ohne Beschränkungen hinsichtlich ihrer Dauer und Häufigkeit zulässig und können auch am Aufnahmetag, den beiden darauffolgenden Tagen und am Entlassungstag erfolgen. 2Die regelmäßigen Besuchszeiten legt die Vollzugsbehörde im Benehmen mit der Rechtsanwaltskammer in der Hausordnung fest. 3§ 21 Abs. 5 gilt entsprechend. 4Eine inhaltliche Überprüfung der mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig.