Landgericht Verden
Urt. v. 18.08.2010, Az.: 2 S 247/09
Umfang des Versicherungsschutzes im Falle eines steinschlagbedingten Ausfalls des gesamten ACC-Systems eines Fahrzeugs i.R.e. Teilkasko-Versicherung
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 18.08.2010
- Aktenzeichen
- 2 S 247/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 34203
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGVERDN:2010:0818.2S247.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Syke - 02.06.2009 - AZ: 24 C 1147/08
Rechtsgrundlage
- § 12 Nr. 2e AKB
Fundstelle
- SVR 2010, 428-429
In dem Rechtsstreit
...
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden
auf die mündliche Verhandlung vom 4. August 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Juni 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Syke geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.669,96 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Zunächst wird auf die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
Mit der Berufung begehrt die Beklagte weiterhin vollständige Klagabweisung; sie greift die Rechtsauffassung des Amtsgerichts an.
II.
Die Berufung hat Erfolg.
Die Klage ist abzuweisen, weil es sich bei dem steinschlagbedingten Ausfall des gesamten ACC-Systems nicht um "Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs" i.S.v. § 12 Nr. 2 e) der AKB der Beklagten handelt.
Dabei kann offen bleiben, ob die Linsenabdeckung der Gerätschaft in diesem Sinne wie Glas zu behandeln ist oder nicht. Denn der (eigentliche) Fahrgeschwindigkeitsregler (Tempomat) ist unstreitig nicht aus Glas oder einem vergleichbaren Material. Dann wäre er vom Teilkasko-Versicherungsschutz nur umfasst, wenn er in die Linsenabdeckung integriert wäre (vergleichbar: Antenne, Heizung und Regensensor in der Fahrzeugscheibe) oder mit ihr als Zubehör fest verbunden wäre oder ein sogenanntes Vervollständigungsteil (z.B. Spiegel mit Halterung, Scheinwerfer mit Reflektor) darstellte (vgl. z.B. Prölls/Martin/Knappmann, VVG 28. Auflage, Rn. 53 zu AKB 2008 A. 2.3; Stiefel/Hofmann, AKB-Kommentar 17. Auflage, Rn. 93 zu § 12, Rn. 56 zu § 13). So stellt denn A.2.2.5 AKB 2008 in Satz 2 auch klar: "Folgeschäden sind nicht versichert".
Die vorstehend genannten Voraussetzungen treffen auf den Regler selbst ersichtlich nicht zu. Dass nur ein Komplettaustausch des ACC-Systems möglich ist, ändert daran nichts: Wie der Kläger in der Klagbegründung ausführt, liegt das daran, dass es von den Herstellern aus wirtschaftlichen Gründen nur noch im Ganzen als Austauschteil angeboten wird.
Ob die Abdecklinse und eventuell ihre Heizung in der Teilkasko mitversichert sind oder nicht, braucht nicht entschieden zu werden. Denn der Kläger hat trotz Hinweis in der Ladungsverfügung vom 19. Mai 2010 die entsprechenden Kosten nicht angegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
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