Landgericht Verden
Urt. v. 18.02.2010, Az.: 4 O 405/08

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
18.02.2010
Aktenzeichen
4 O 405/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 47922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Celle - 21.10.2010 - AZ: 5 U 47/10
BGH - 08.12.2011 - AZ: VII ZR 198/10

Tenor:

Unter Klagabweisung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 31.440,77 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 26. September 2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Streithelferin trägt zur Hälfte die Beklagte und im Übrigen die Streithelferin selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung einer Werklohnforderung. Die Beklagte führte im Zuge der Errichtung eines Gebäudes in B., das u. a. als Alten- und Pflegeheim genutzt werden sollte, Installationsarbeiten durch. Anlässlich eines Wasserschadens wurde die Klägerin von der Beklagten unter dem 8. Juli 2008 mit Trockenlegungsarbeiten beauftragt (Bl. 9 d. A.), wobei die dahinterstehende Versicherung eine Kostenzusage abgab (Bl. 10 d. A.). Zur Trocknung des Fußbodenaufbaus (schwimmender Estrich auf Betondecken) bohrte die Klägerin in den Bädern jeweils im Zentrum des Raumes ein Loch in den gefliesten Boden, aus dem Feuchtigkeit abgesaugt wurde. Um über die Randfugen trockene Luft in die Dämmung hineinzuziehen, schnitt sie die Silikonfugen am Rand der Badezimmerfußböden auf. Zur Durchführung der Arbeiten zog die Klägerin die Firma ... GmbH, die jetzige Streithelferin der Klägerin, hinzu. Die Gesamtforderung in Höhe von 62.453,77 € wurde nicht beglichen.

Die Klägerin trägt vor, sie habe die Trocknungsarbeiten fachmännisch und nach den anerkannten Regeln der Kunst durchgeführt. Vor der Durchführung habe es eine Besprechung zwischen ihrem Geschäftsführer, dem Bauleiter ..., der bauausführenden Firma und dem Monteur ... der Beklagten gegeben. Dabei habe der Geschäftsführer der Klägerin vorgeschlagen, in den Bädern in jeder Ecke die Bodenfliesen zu durchbohren, wogegen der Mitarbeiter ... der Beklagten eingewandt habe, dabei bestehe die Gefahr, dass Wasser-, Abwasser- und Heizungsrohre, die in diesen Bereichen verlegt seien, angebohrt würden. Exakte Lagepläne habe es nicht gegeben. Der Mitarbeiter der Beklagten sei nur sicher gewesen, dass um den Bodeneinlauf in der Mitte des jeweiligen Raumes bis auf das Abflussrohr keine Leitungen verlegt seien, so dass dort gebohrt werden könne. Mit diesem Bohrloch allein sei aber keine Durchlüftung der Dämmschichten möglich gewesen, so dass der Geschäftsführer der Klägerin vorgeschlagen habe, über die Randfugen trockene Luft in die Dämmung hineinzuziehen. Der Zeuge ... habe dazu erklärt, eine Abklebung sei auf die Rohbetondecke aufgebracht und an der Wand hochgezogen worden, so dass bei einem Öffnen der Fuge zwischen dem Boden und den Wandfliesen Luft in die Dämmung des Bodenbereiches habe nachströmen können. Erst am 14. Juli 2008 sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass unter den Bodenfliesen eine Dichtungsebene verlaufe, die bei dem Öffnen der Randfugen durchtrennt worden sei. Selbst wenn das so sei, hätte diese Folie auf jeden Fall durchtrennt werden müssen, um die Trocknung der Bäder zu bewerkstelligen. Eine so verlegte Dichtungsebene sei nicht handwerksgerecht und der Zeuge ... habe darauf auch nicht hingewiesen.

Eine Abtrocknung des Fußbodenbereichs über eine Öffnung des Gipskartonständerwerks oberhalb der Wandfliesen sei nicht möglich gewesen. Eine andere Art der Trocknung sei nicht möglich und auch nicht kostengünstiger gewesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 62.453,77 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 26. September 2008 zu zahlen.

Die Streithelferin schließt sich diesem Antrag an.

Die durchgeführte Trocknungsvariante sei die einzig richtige gewesen (Bl. 271 ff.).

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Klägerin habe Gebäudeschäden verursacht, die zur Trocknung des Gebäudes nicht notwendig gewesen seien. Eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung sei nicht erforderlich gewesen, weil der endgültige Schaden durch eine Nachbesserung nicht habe behoben werden können. Durch die unfachmännischen Arbeiten der Klägerin seien Schäden entstanden, die die Forderung der Klägerin überstiegen. Ein Durchtrennen der Abdichtung unterhalb der Bodenfliesen sei zur Trocknung nicht notwendig gewesen, da Teilbereiche der Wände als Gipskartonständerwerk erstellt worden seien. Die konditionierte Luft aus dem Estrich hätte durch die Öffnung des Gipskartonständerwerks oberhalb der Wandfliesen entweichen können, so dass eine Beschädigung der Abdichtung und die hierdurch verursachten Schadenssteigerungen hätten vermieden werden können. Zur Schadensbeseitigung sei ein Kostenaufwand in Höhe von 90.111,70 € gemäß dem Angebot der Firma ... (Bl. 47 ff. d. A.) erforderlich, wobei an Sowieso-Kosten für den notwendigen Austausch von Fliesen sowie etwaige Reparaturkosten an den Gipskartonverschalungen der Wände in Höhe von 8.000,00 € abzusetzen seien, so dass ein Schaden in Höhe von 82.111,07 € netto verbleibe (vgl. Schreiben des Dipl.-Ing. ..., Bl. 45, 46 d. A.).

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 19. März 2009 (Bl. 155 ff. d. A.) und vom 14. August 2009 (Bl. 258 d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen ... vom 7. Juli, 17. September und 18. Dezember 2009 sowie die mündliche Erläuterung und die Zeugenaussagen vom 14. Januar 2010 gemäß dem Protokoll vom selben Tage (Bl. 340 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer restlichen Werklohnforderung gemäß §§ 631, 632 BGB in der ausgeurteilten Höhe.

Die Höhe der Werklohnforderung selbst ist unstreitig. Eine Endabnahme ist im Dezember 2008 erfolgt. Allerdings waren die Arbeiten der Klägerin mit einem Mangel behaftet, den die Beklagte selbst beseitigen lassen durfte, so dass sie den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen und in der Höhe, in der die Klägerin diesen Mangel zu vertreten hat, aufrechnen kann (§ 634 Ziffer 2, 637 BGB).

Dabei ist unerheblich, ob die Beklagte der Klägerin eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt hat, da der von der Klägerin überwiegend zu vertretende Mangel (Durchschneiden der Abdichtung unterhalb der Fliesen) nicht mehr beseitigt werden konnte (außer durch aufwendige Arbeiten eines anderen Fachunternehmens) und die Klägerin einen solchen Mangel selbst im Prozess noch bestritten, also die Mangelbeseitigung abgelehnt hat.

Die Beklagte kann mit den Mangelbeseitigungskosten aufrechnen, soweit die Klägerin im Verhältnis zu ihr dafür verantwortlich ist und soweit es sich um erforderliche Aufwendungen handelte:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht der Mangel darin, dass die Klägerin in den Bädern, in denen sie Trocknungsarbeiten durchführen sollte, die Silikonfuge geöffnet und dabei die vorhandene Abdichtung durch eine Folie mit Randprofil durchtrennt hat, um eine Luftzirkulation für den Trocknungsprozess zu ermöglichen. Diese von der Klägerin verursachte Durchtrennung der Folie erforderte eine Erneuerung der Abdichtung. Eine solche Durchtrennung wäre nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht notwendig gewesen, um die Trocknungsarbeiten durchzuführen. Vielmehr wäre es kostengünstiger und ebenso fachgerecht gewesen, die Silikonfuge und damit auch die Abdichtung unversehrt zu lassen und das Trocknen der Bäder mit Hilfe von mehreren Bohrungen im Fußboden durchzuführen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ..., denen das Gericht nach eigener kritischer Würdigung folgt, hätte die Klägerin hierfür die notwendige Luftzuführung weitere Löcher in den Fußboden bohren müssen, ohne die Randfugen einzuschneiden. Die Klägerin hätte wissen müssen, dass sie bei der Ausführung, die sie gewählt hat, die Randfugen aufschneidet und dadurch eine Dichtungsebene zerstört wird. Diese Variante ist bei Bädern mit Abdichtungen im Fußbodenaufbau ungeeignet, da die Abdichtung an den aufgehenden Wänden hoch geführt und durch das Einschneiden zerstört wird (vgl. Seite 12 ff. des Gutachtens vom 7. Juli 2009).

Zwar hätte durch die vermehrten Bohrungen im Bereich des Fußbodens ein erhöhtes Risiko bestanden, Versorgungs- oder Abwasserleitungen zu treffen. Dieses hätte aber dadurch umgangen werden können, dass die Klägerin zuvor Maßnahmen zur Ortung dieser Leitungen durchführt und die Bohrungen danach und nach Rücksprache mit Mitarbeitern der Beklagten, die diese Leitungen verlegt hat, die Bohrungen vornimmt. Danach wären Bohrlöcher im Wesentlichen im Bereich der Türen ohne Weiteres möglich gewesen.

Allerdings ist die Klägerin für die Durchführung dieser falschen Maßnahme nicht alleine verantwortlich. So hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme herausgestellt, dass sie zunächst die richtige Maßnahme, die auch der Sachverständige präferiert, vorgeschlagen hat, nämlich das Bohren mehrerer Löcher in den Fußboden. Hiervon wurde sie von Mitarbeitern der Beklagten abgebracht, die auf in dem Fußboden verlaufende Leitungen verwiesen. So hat der Zeuge ..., der bei der Klägerin angestellt ist, genauso wie der Zeuge ..., der bei der Beklagten angestellt ist, bestätigt, dass der Inhaber der Klägerin zu Beginn der gemeinsamen Erörterungen über die durchzuführenden Maßnahmen das Bohren von mehreren Löchern in den Fußböden vorgeschlagen hat. Erst durch den Hinweis der Mitarbeiter der Beklagten auf dort verlaufende Leitungen ist man in dem Gespräch davon abgekommen, diese richtigen Maßnahmen durchzuführen. Gerade die Beklagte, die diese Leitungen (jedenfalls im Wesentlichen) verlegt hat, hätte darauf hinweisen können, in welchem Bereich diese Leitungen tatsächlich verliefen und gemäß den Plänen, die ihnen auch vor Ausführung schon vorlagen, tatsächlich ausgeführt worden sind. In diesem Fall hätte es die Planungen der Klägerin erleichtert, die richtige Maßnahme zu treffen und in den leitungsfreien Bereichen der Fußböden die Bohrungen vorzunehmen. Dadurch, dass die Mitarbeiter der Beklagten es unterlassen haben, hier genauere Hinweise zu geben und auch auf die Abdichtungsebene hinzuweisen, trifft sie ein Mitverschulden an dem entstandenen Schaden. Allerdings ist bei einer Abwägung das überwiegende Verschulden der Klägerin zuzurechnen, da diese als Fachfirma den Fußbodenaufbau ebenfalls kennen muss und die am wenigsten zerstörerische Maßnahme durchführen muss. Bei der Abwägung eines überwiegenden Verschuldens der Klägerin hält das Gericht eine Verteilung im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin für angemessen (vgl. z. B. OLG Köln in BauR 1999, 768).

Daraus ergibt sich folgende Abrechnung:

Grundsätzlich ist auch hinsichtlich der Höhe der erforderlichen Maßnahmen den Ausführungen des Sachverständigen zu folgen und nicht den offensichtlich überhöhten Preisen des Unternehmens, das die Abdichtungsebene repariert hat. Unter Berücksichtigung von 11.400,00 € Sowieso-Kosten für einen höheren Aufwand hinsichtlich der Bohrlöcher im Fußboden der Bäder ist von Schadensbeseitigungskosten in Höhe von netto 47.300,00 € auszugehen (vgl. Seite 17 ff. des Gutachtens). Hinzu kommen noch Mehrkosten in Höhe von 20,00 € pro Bad für die Ortung der Leitungen. Bei insgesamt 39 Nassräumen kommen somit 780,00 € netto hinzu, die ebenfalls als Sowieso-Kosten abzusetzen sind, so dass erforderliche Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 46.520,00 € netto (auch die Beklagte macht nur die Nettokosten geltend) verbleiben. Die von der Klägerin zu tragenden 2/3 sind gerundet 31.013,00 €, so dass unter Abzug dieses Betrages von der Klageforderung ein Betrag von 31.440,77 € verbleibt, den die Beklagte noch an die Klägerin zu zahlen hat. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 101 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.