Amtsgericht Syke
Beschl. v. 27.10.2009, Az.: 35 K 23/08
Zurückweisung eines Gebots im Versteigerungstermin gem. § 71 Abs. 1 ZVG
Bibliographie
- Gericht
- AG Syke
- Datum
- 27.10.2009
- Aktenzeichen
- 35 K 23/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 49157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGSYKE:2009:1027.35K23.08.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LG Verden - 11.01.2010 - AZ: 3a T 236/09
- BGH - 07.10.2010 - AZ: V ZB 37/10
Rechtsgrundlage
- § 71 Abs. 1 ZVG
Verfahrensgegenstand
Zwangsversteigerungsverfahren betreffend das im Grundbuch von
... Blatt ...
eingetragene Grundstück Bestandsverzeichnis Nr. 5
(Gemarkung ... Flur ... Flurstück ...
Gebäude- und Freifläche, ..., Größe: ... m2)
Eigentümer und Schuldner:
... B...
Gründe
I.
Der A ... GmbH, ..., wird der Zuschlag auf das abgegebene Meistgebot auf das Ausgebot zu der gesetzlichen Versteigerungsbedingung in Höhe von 275.300,00 € (Bargebot und bestehen bleibendes Recht in Höhe von 300,00 €) versagt; dieses Gebot wurde in dem Versteigerungstermin am 14.10.2009 zu Recht zurückgewiesen (§ 71 Abs. 1 ZVG), da die rechtzeitig von den dazu Berechtigten verlangte und folglich zu erbringende Sicherheit durch die Bieterin nicht geleistet wurde.
Somit ist in dem Versteigerungstermin am 14.10.2009
Frau ...
geb. am ...,
...,
auf das Ausgebot zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen Meistbietende geblieben.
Daher wird ihr, nachfolgend die Ersteherin genannt, der vorstehend bezeichnete Grundbesitz für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von
266.000,00 € (zweihundertsechsundsechzigtausend Euro)
zugeschlagen unter folgenden - gesetzlichen - Bedingungen:
Das Bargebot in Höhe von 266.000,00 €, abzüglich der hinterlegten Bietsicherheit, ist von heute ab mit 4 % zu verzinsen und mit den Zinsen von der Ersteherin so rechtzeitig durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Gerichts zu entrichten, dass der Betrag dem Konto vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
Die Ersteherin trägt die Kosten dieses Beschlusses.
Als Teil des geringsten Gebotes bleibt folgendes Recht bestehen.
Abt. II Nr. 1 (Grunddienstbarkeit; Wegerecht)
(Das Recht wurde mit 300,00 € bewertet.)
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
III.
Die Beschwerde des Herrn ... P... vom heutigen Tage gegen den Wertfestsetzungsbeschluss vom 06.06.2008 hindert die Erteilung des Zuschlags nicht, da der Wertfestsetzungsbeschluss sämtlichen Beteiligten - zu welchen Herr P... als Mieter und mangels rechtszeitiger Anmeldung des Wohnrechts Abt. II Nr. ... nicht gehört - gegenüber rechtskräftig geworden ist.
Herr ... P... hat sein nach dem Zwangsversteigerungsvermerk eingetragenes Wohnrecht bislang nicht zum Verfahren angemeldet und ist somit kein Beteiligter i.S.v. § 9 ZVG (vgl. § 37 Ziffer 4 ZVG).
Aus diesem Grund erfolgte wurde Herr P... weder als Berechtigter des Rechts Abt. II Nr. ... noch als Mieter an dem Wertfestsetzungsverfahren beteiligt (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 19. Auflage, Rdnr. 7.15 ff. zu § 74a ZVG).
Weder der Antrag auf Vertagung des Verkündungstermins noch das Ablehnungsgesuch waren geeignet, die Zuschlagserteilung zu hindern, da beide Anträge offensichtlich nicht bzw. nicht ausreichend begründet waren und lediglich der Verfahrensverzögerung dienten.
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig, die innerhalb von zwei Wochen nach dessen Verkündung (bei Anwesenheit im Termin) oder nach dessen Zustellung eingegangen sein muss.