Landgericht Verden
Beschl. v. 08.07.2010, Az.: 6 T 93/10
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 08.07.2010
- Aktenzeichen
- 6 T 93/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 40587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGVERDN:2010:0708.6T93.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Syke - 28.05.2010 - AZ: 20 M 865/10
In der Beschwerdesache
...
Schuldner und Beschwerdegegner
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden am 08.07.2010 durch die Richterin am Landgericht Gudehus als Einzelrichterin beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 28.05.2010 wie folgt abgeändert:
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Schuldner zur Abgabe der Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses vom 06.04.2010 zu laden und ihm folgende Fragen zu stellen:
- 1.
Welche Tätigkeit verrichtet der Schuldner nach Art und Umfang?
- 2.
Welche Ausbildung und welche Berufserfahrung sind zur Verrichtung dieser Tätigkeit erforderlich?
- 3.
Wie viele Stunden arbeitet der Schuldner täglich, wöchentlich und monatlich?
- 4.
Wie lauten die regelmäßigen Arbeitszeiten des Schuldners?
- 5.
Werden Lohnanteile an Dritte ausbezahlt oder erhält der Schuldner einen weiteren Lohnanteil in bar, ohne dass dies aus den Lohnunterlagen ersichtlich wird? Genaue Angaben sind insoweit auch zum Umfang dieser Leistung an Dritte nötig.
- 6.
Erhält der Schuldner zusätzlich Sachleistungen (z.B. freie Kost und logis, unentgeltliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs, Arbeitskleidung u.a.) von seinem Arbeitgeber und wenn ja, welche und in welchem Umfang?
- 7.
Wie lauten Fahrzeugtyp, Baujahr, Kilometerstand und Kennzeichen eines evt. vom Schuldner genutzten Kraftfahrzeugs des Arbeitgebers?
- 8.
Ist der Schuldner mit dem angegebenen Arbeitgeber verwandt oder verschwägert oder steht er sonst in einem persönlichen Verhältnis zu diesem?
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 1.500,00 €.
Gründe
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Sulingen vom 27.08.2009 wegen Unterhaltsansprüchen. Auf seinen Antrag hin nahm der zuständige Gerichtsvollzieher dem Schuldner am 06.04.2010 die eidesstattliche Versicherung ab. Auf den Inhalt des Vermögensverzeichnisses im Einzelnen (BL. 9-13 d.A.) wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 29.04.2010 beantragte der Gläubiger beim Gerichtsvollzieher, dieser möge den Schuldner zur Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses laden. Er legte dem Gerichtsvollzieher einen Fragenkatalog vor, der über die im Tenor aufgelisteten Fragen hinaus 6 weitere Fragen enthielt. Insoweit wird auf die Antragsschrift verwiesen. Der Gerichtsvollzieher lehnte den Auftrag zur Nachbesserung ab, da der Schuldner alle Fragen des Vermögensverzeichnisses vollständig und widerspruchsfrei beantwortet habe.
Dagegen legte der Gläubiger Erinnerung ein, die das Amtsgericht Syke mit Beschluss vom 28.05.2010 zurückwies. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 09.06.2010, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO zulässig und ganz überwiegend begründet.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Gläubigers gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers zu Unrecht zurückgewiesen, soweit der Gläubiger Nachbesserung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Fragenumfang begehrt.
Der Gläubiger kann die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung vom 06.04.2010 verlangen, weil diese unklar ist und damit den Vorgaben des § 807 ZPO nicht genügt. Zwar hat der Schuldner das entsprechende Formular vollständig ausgefüllt. Die Verwendung des Formulars ist auch üblich, allerdings im Gesetz weder vorgeschrieben noch zwingend. Maßgeblich ist allein, ob die Auskünfte den Erfordernissen des § 807 ZPO genügen. Dafür ist es erforderlich, dass der Schuldner umfassend über seine Vermögenswerte informiert (vgl. auch LG Aurich JurBüro 2010 108 f.; LG Münster FoVo 2010, 38 f.; LG Essen JurBüro 2008, 666 f.).
Der Schuldner hat in seinem Vermögensverzeichnis angegeben, lediglich monatliche Einkünfte aus Arbeitseinkommen als "Auslieferungsfahrer" in Höhe von 400,- € netto zu haben. Weitere Einkünfte hat er verneint. Er verfügt seinen Angaben zufolge über kein Konto und erhält sein Gehalt "bar ausgezahlt". Seinen erlernten Beruf hat er mit "Bürokaufmann" angegeben. Diese Auskünfte rechtfertigen für sich den Verdacht der Lohnverschleierung, da - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - ein Bestreiten des gesamten Lebensunterhalts aus monatlichen Einkünften von nur 400,00 € nur schwer möglich ist und die Barauszahlung regelmäßigen Arbeitsentgelts höchst ungewöhnlich ist. Deshalb ist es dem Schuldner zuzumuten, seinem Gläubiger die geforderten Angaben zu seinem Arbeitsverhältnis offenzulegen, um diesen in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob der Verdacht auf Lohnverschleierung gerechtfertigt ist oder nicht.
Hingegen sind die weiteren Fragen zu Ziffern 1. und 2. sowie 11.-14. der Antragsschrift vom 29.04.2010 nicht erforderlich, weil sie nicht darauf gerichtet sind, Auskünfte über gegenwärtiges Vermögen des Schuldners, in welches eine Vollstreckung erfolgen könnte, zu gewinnen.
Danach war wie aus dem Tenor ersichtlich zu erkennen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da es sich um ein einseitiges Verfahren ohne Beteiligung des Schuldners handelt und der Gerichtsvollzieher nicht Beteiligter des Verfahrens ist (vgl. Zöller ZPO 28. Aufl. § 766 Rn. 34 m.w.N.).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 3 GKG i.V.m. Nr. 2121 der Anlage 1 zum GKG und § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG.