Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 07.03.2019, Az.: 6 B 17/19

Anhörungsmangel; EIA; Equine infektiöse Anämie; FLI; LAVES; Radar-Bulletin; Rotz; Schleppjagd

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
07.03.2019
Aktenzeichen
6 B 17/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen eine tierseuchenrechtliche Anordnung des Antragsgegners.

Der Antragsteller ist ein Verein mit Sitz in Hamburg, der nach § 2 seiner Satzung die Förderung des Sports zum Zweck hat. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung von Schleppjagden, regelmäßig stattfindenden Trainingseinheiten und sportlicher Betätigung ähnlicher Art.

Im Rahmen dieses Zweckes plant der Antragsteller drei Veranstaltungen, die am 10. März 2019 in C., am 17. März 2019 in D. und am 24. März 2019 in E. stattfinden sollen. Pro Veranstaltung werden nach Angaben des Antragstellers zwischen 20 und 80 Teilnehmer erwartet.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 zeigte der Antragsteller beim Antragsgegner die drei Veranstaltungen an.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2019 traf der Antragsgegner folgende Anordnungen:

„1. Sie haben vollständige Turnier- bzw. Tierlisten anzulegen und zu führen. Diese Listen müssen folgende Informationen/Daten enthalten:
a. Sämtliche zum Zwecke des Turniers verbrachten Pferde unabhängig von ihrem tatsächlichen Einsatz unter Angabe
- des Namens des Pferdes
- Lebensnummer bzw. Passnummer
- Transponder-Nummer, falls dem Pferd ein Transponder implantiert wurde
- des Haltungsbetriebes/der Haltungseinrichtung (Bezeichnung des Betriebes/Haltung und vollständige Adresse (Ort der Unterbringung des Pferdes) sowie Name des Betreibers
b. den Veranstaltungsplan für sämtliche Veranstaltungstage.

2. Sie haben diese Unterlagen während der Veranstaltung aktuell zu führen, zur Vorlage bereitzuhalten sowie auf Verlangen dem zuständigen Amtstierarzt vorzulegen.

3. Diese Unterlagen sind mindestens für 2 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Veterinäramt zu übersenden, welches für den jeweiligen Veranstaltungsort zuständig ist.“ Ferner ordnete der Antragsgegner unter 4. die sofortige Vollziehung der Maßnahme zu 1. an.

Am 26. Februar 2019 hat sich der Antragsteller sowohl mit einer Klage, über die noch nicht entschieden ist (6 A 85/19), als auch mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage an das Gericht gewandt.

Er trägt vor, die Anordnung sei schon formell fehlerhaft, da weder eine Anhörung noch eine fallbezogene Ermessensausübung erfolgt sei. Der Antragsgegner verschicke seine Verfügung schematisch bei allen reiterlichen Veranstaltungen und trage noch nicht einmal das zuständige Verwaltungsgericht in seine Rechtsbehelfsbelehrung ein. Die Anordnung belaste ihn bei den ehrenamtlich organisierten Veranstaltungen mit einem großen Verwaltungsaufwand von ca. 6 Minuten pro Pferd. Die Listen könnten nur auf dem freien Feld handschriftlich erstellt werden. Für den Antragsgegner sei es faktisch unmöglich, die bei den an jedem Wochenende in Niedersachsen stattfindenden Veranstaltungen in großer Zahl anfallenden handschriftlichen Daten sinnvoll auszuwerten. Es bestehe tatsächlich keinerlei Tierseuchengefahr; die Equine infektiöse Anämie (EIA) werde nach der offiziellen Einschätzung des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) hauptsächlich durch große blutsaugende Insekten übertragen und trete in Deutschland aufgrund der klimatischen Verhältnisse nur in vereinzelten Fällen, nicht aber seuchenartig auf. Im März träten die genannten Insekten aber noch gar nicht auf. Ferner sei die EIA seit einem Einzelfall im März 2018 in Deutschland nicht mehr aufgetreten und werde vom FLI in seinem Radarbulletin von Januar 2019 bereits gar nicht mehr erwähnt. Auch die Erkrankung „Rotz“ – eine bakterielle Infektion - sei in Deutschland schon lange nicht mehr aufgetreten und werde vom FLI nicht gelistet. Der Antragsgegner spreche nach 8 Monaten in seinen Bescheiden immer noch von „Verdachtsfällen“, während sich der Verdacht tatsächlich wohl nicht bestätigt habe.

Der Antragsgegner hat sich innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht zur Sache geäußert.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Anfechtungsklage hinsichtlich der Ziffer 1 der Verfügung vom 14. März 2018, für die allein die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, hat Erfolg.

Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser vom Gericht zu treffenden Entscheidung sind die einander widerstreitenden beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei sind der Zweck des Gesetzes und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens besondere Bedeutung zu. Je größer die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, desto geringer sind die an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu stellenden Anforderungen. Das öffentliche Interesse wiegt demgemäß umso schwerer, je größer die Wahrscheinlichkeit ist, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rdnr. 158 m.w.N.).

Bei Anwendung dieser Maßstäbe überwiegt vorliegend das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn die Anordnung zu Ziffer 1 der Verfügung vom 14. März 2018 erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid ist bereits formell rechtswidrig, weil der Antragsgegner den Antragsteller nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG angehört hat. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Es ist auch weder ersichtlich noch vom Antragsgegner dargelegt worden, dass er gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 2 VwVfG von der Anhörung absehen konnte. Insbesondere erschien eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse nicht notwendig (Abs. 2 Nr. 1). Denn ungeachtet der Frage, ob die übrigen Tatbestandsmerkmale vorlagen, bestand im Zeitraum von der Anmeldung (28. Januar 2019) bis zur Entscheidung (20. Februar 2019) ausreichend Zeit für den Antragsgegner, den Antragsteller beispielsweise per E-Mail über die beabsichtigte Maßnahme zu informieren und ihm Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass der Anhörung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegenstand (§ 28 Abs. 3 VwVfG).

Der Antragsgegner holte die erforderliche Anhörung auch nicht gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG nach, sodass der ursprüngliche Mangel unbeachtlich wäre. Eine Heilung des Anhörungsmangels tritt nur ein, soweit die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen keine nachträgliche Anhörung im Sinne dieser Regelung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6. 2010 - 3 C 14.09 -, juris, Rn. 37; Beschl. v. 18. 4. 2017 - 9 B 54.16 -, juris, Rn. 4).

Die fehlende Anhörung ist außerdem nicht gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich. Nach dieser Regelung kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Annahme der „Offensichtlichkeit“ in diesem Sinne ist bereits dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.11.2013 - 2 B 60.13 -, juris, Rn. 11). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, was der Betroffene bei fehlerfreier Anhörung vorgetragen hätte und ob dieser Vortrag objektiv geeignet gewesen wäre, die Sachentscheidung der Behörde zu beeinflussen. Beispielsweise genügt die Feststellung, dass die Behörde eine zuvor politisch getroffene Entscheidung lediglich umgesetzt hat, nicht, um eine Beeinflussung der Sachentscheidung durch den Anhörungsfehler auszuschließen. Auch in einem solchen Fall muss der hypothetische Vortrag des Betroffenen gewürdigt werden. Die Kausalität eines Anhörungsfehlers für die zu treffende Sachentscheidung kann nicht schon deshalb verneint werden, weil die Behörde nicht nur die Notwendigkeit der Anhörung, sondern darüber hinaus verkannte, dass sie nicht rechtlich gebunden war, sondern das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen auszuüben hatte. Bei Verfahrensfehlern kann grundsätzlich nur bei einem gebundenen Verwaltungsakt oder bei einer Ermessensreduzierung auf Null von einem mangelnden Einfluss dieser Fehler auf die Sachentscheidung ausgegangen werden. Hingegen ist bei einem Verwaltungsakt, der nach Ermessen der Behörde oder unter Anwendung eines unbestimmten Gesetzesbegriffs mit einem Beurteilungsspielraum erlassen wird, von der Möglichkeit des Einflusses auf das Entscheidungsergebnis auszugehen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, § 46 VwVfG Rn. 23, der die Auffassung vertritt, der Verfahrensfehler müsse für die mit dem Verwaltungsakt getroffene Entscheidung nur ursächlich gewesen sein können). Für die Beurteilung der Kausalität sind in zeitlicher Hinsicht allein die bei Erlass des Verwaltungsakts vorliegenden Tatsachen und Erwägungen zu berücksichtigen.

Ausgehend von diesem Maßstab ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass es aufgrund des Vortrags des Antragstellers im Rahmen einer durchgeführten Anhörung bei objektiver Betrachtung - also nicht aus Sicht des Antragsgegners - nicht möglich gewesen wäre, dessen Entscheidung zu beeinflussen.

Auch materiell ist die angefochtene Verfügung rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die angefochtene Regelung zu Ziffer 1. ist § 4 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung, abgekürzt ViehVerkV) in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I, S. 203). Danach kann die zuständige Behörde, bei der nach Absatz 1 Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art vom Veranstalter unter Angabe der Veranstaltungen mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn schriftlich anzuzeigen sind, Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Die sachliche Zuständigkeit des Antragsgegners beruht auf § 2 Nr. 7 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tiergesundheitsrechts und des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte (ZustVO-Tier) vom 18. Juli 2011 (Nds. GVBl. 2011, S. 270) in der Fassung der Änderung durch Verordnung vom 22. August 2017 (Nds. GVBl. S. 278). Danach ist das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig für die Aufgaben nach § 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung, wenn auf die Veranstaltung voraussichtlich Tiere aus einem Zuständigkeitsbereich außerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem oder der die Veranstaltung stattfindet, aufgetrieben werden. Demgegenüber sind nach § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz in der Fassung vom 23. Oktober 2014 (Nds. GVBl. 2014, S. 276) die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig für die behördlichen Aufgaben aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG), aufgrund der nach dem Tiergesundheitsgesetz erlassenen Rechtsvorschriften und aufgrund der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes, soweit in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Dementsprechend sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, soweit es um Anordnungen nach der Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung) vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1326) geht. Diese sieht vor amtlicher Feststellung der Einhufer Blutarmut in § 4 Blutprobeentnahmen, in § 5 Schutzmaßnahmen im betroffenen Betrieb und in § 6 Reinigung und Desinfektion sowie nach amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut in § 7 die öffentliche Bekanntmachung, in § 8 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb, in § 9 serologische Untersuchungen und in § 10 die Festlegung von Sperrbezirken vor. Aus der Systematik dieser Zuständigkeitsregelungen ergibt sich, dass die Landkreise und kreisfreien Städte in konkreten regional begrenzten Einzelfällen für bestimmte Maßnahmen zuständig sind; die Zuständigkeit schließt aber ein Handeln des Antragsgegners im überregionalen Bereich und im Bereich der Vorbeugung, wie es hier vorliegt, nicht aus. Aus der Zusammenschau der o.g. Regelungen ergibt sich keine Unzuständigkeit des Antragsgegners, der vielmehr berechtigt ist, Anordnungen insbesondere bei kreisübergreifenden Veranstaltungen zu treffen, wie dies bei den geplanten Schleppjagden des in Hamburg ansässigen Antragstellers der Fall ist. Die Einhufer-Blutarmut-Verordnung sieht anders als die Viehverkehrsverordnung auch keine Rechtsgrundlage für Verbote oder Einschränkungen von Veranstaltungen wie den geplanten Reitkursen vor. Den Landkreisen wäre es daher gar nicht möglich, eine gleichlautende Anordnung zu erlassen.

Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Tatbestandes des § 4 Abs. 2, Abs. 1 ViehVerkV ist zunächst zu beachten, dass bei der Definition und Auslegung der einzelnen Voraussetzungen das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) heranzuziehen ist. Ursprünglich wurde die Viehverkehrsverordnung auf der Ermächtigungsgrundlage von § 7 Abs. 1, § 17b Abs. 1, § 17h Nr. 1, § 73a, § 79 Abs. 1 Tierseuchengesetz erlassen. Das TierGesG ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten und hat das Tierseuchengesetz damit abgelöst. Soll anstelle des neuen Rechts etwas Anderes gelten, muss dies ausdrücklich bestimmt werden (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Aufl. 2008, Rn. 412 ff.). Eine gegenteilige Übergangsregelung gibt es nicht, vielmehr bestimmt § 43 Abs. 4 TierGesG, dass das Bundesministerium ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Rechtsverordnungen, die auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassen worden sind, die Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die jeweilige Rechtsverordnung an die Ablösung des ermächtigenden Gesetzes durch dieses Gesetz anzupassen. Aus dieser Übergangsregelung folgt letztlich, dass die auf der Grundlage des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen - unter anderem die Viehverkehrsverordnung - weitergelten sollen, nunmehr auf der Grundlage des TierGesG, da ansonsten eine andere Regelung getroffen worden wäre.

Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2, Abs. 1 ViehVerkV i.V.m. § 1 Satz 1 TierGesG ist gegeben, da die Anordnung des Antragsgegners eine Maßnahme zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung ist.

a)Bei den Schleppjagden handelt es sich auch um eine einer Viehausstellung ähnliche Veranstaltung im Sinne des § 4 Abs. 2, Abs. 1 ViehVerkV i.V.m. § 2 Nr. 4 Buchst. f TierGesG. Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 4 Buchst. a TierGesG unterfallen dem Begriff des Viehs auch die Pferde. Als einer Viehausstellung ähnliche Veranstaltung sind auch die geplanten Schleppjagden anzusehen, da die Pferde aus anderen Orten zum Veranstaltungsort transportiert werden und dort gemeinsam an der Veranstaltung teilnehmen.

b) Im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung lag jedoch weder eine Tierseuche bei Pferden vor noch drohte eine solche auszubrechen. Nach § 2 Nr. 1 TierGesG ist eine Tierseuche eine Infektion oder Krankheit, die von einem Tierseuchenerreger unmittelbar oder mittelbar verursacht wird, bei Tieren auftritt und auf Tiere oder Menschen (Zoonosen) übertragen werden kann. Für die Bejahung des Begriffs des Vorliegens einer Tierseuche reicht insofern bereits die realistische Möglichkeit der Weiterverbreitung einer übertragbaren Krankheit auch auf der Grundlage weniger Einzelfälle aus; der Ausbruch einer Epidemie im großen Umfang ist dafür nicht erforderlich. Andernfalls würde der Schutzzweck, der mit den nach dem Tierseuchengesetz maßgeblichen vorbeugenden Schutzmaßnahmen erreicht werden soll, verfehlt (Hessischer VGH, Beschl. v. 25.4.1997 – 11 TG 1050/97 – juris Rn.10). Die Maßnahmen, zu denen § 4 Abs. 2 ViehVerkV ermächtigt, erfordern allerdings stets einen konkreten und aktuellen Anlass für Anordnungen zur Tierseuchenbekämpfung. Eine „Erforderlichkeit“ von Beschränkungen aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung setzt damit voraus, dass die Veranstaltung im konkreten Einzelfall allgemeine oder besondere Gefahren tierseuchenrechtlicher Art begründet, die es rechtfertigen, sie zu verbieten oder zu beschränken. Diese Gefahren müssen über die einer jeden solchen Veranstaltung allgemein innewohnenden Gefahr hinausgehen, die sich daraus ergibt, dass auf solchen Veranstaltungen Tiere aus unterschiedlichen Beständen und unterschiedlichen Regionen zusammenkommen. § 4 Abs. 2 ViehVerkVO ermächtigt die zuständige Behörde zu anlassbezogenen Einzelfallmaßnahmen als Reaktion auf eine Situation, in der konkrete tatsächliche Anhaltspunkte oder jedenfalls Verdachtsmomente für das Vorliegen oder baldige Auftreten einer Tierseuchengefahr bestehen (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 11.8.2018 – 11 B 4891/18 -, nicht veröffentlicht).

Ein konkreter Anlass für Anordnungen aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung kann insbesondere dann vorliegen, wenn das Friedrich-Löffler-Institut eine Empfehlung ausspricht, Maßnahmen zum Schutz von Tierbeständen zu treffen (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 6.11.2017 – W 8 K 16.1289 –, juris Rn. 51; vgl. auch VG Lüneburg, Beschl. v. 25.04 2018 – 6 B 50/18, Beschlussabdruck S. 7). Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) als Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit ist nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 TierGesG zuständig für die Erstellung von Risikobewertungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung und veröffentlicht monatlich ein sog. Radar Bulletin, in dem Aussagen zu aktuell auftretenden Tierseuchen getroffen werden. Ihm kommt insoweit nach der gesetzlichen Regelung in § 27 TierGesG für die fachliche Beurteilung von tierischen Seuchengeschehen eine vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz zu (VG Würzburg, Urt. V. 6.11.2017 – W 8 K 16.1289 –, juris Rn. 51).

Nach dem auf der Internetseite des FLI veröffentlichten „Radar Bulletin Januar 2019 (21.12.2018 – 31.1.2019) besteht für Deutschland derzeit keine Gefahr einer Pferdeseuche; weder die EIA noch „Rotz“ werden in dem monatlichen Bericht über das Tierseuchengeschehen überhaupt auch nur erwähnt. Aus Sicht des Friedrich-Löffler-Instituts sind damit derzeit keine Maßnahmen zur Bekämpfung der EIA erforderlich. Dass der Antragsgegner diese Gefahreneinschätzung nicht teilt, ist nicht dargelegt und erläutert worden.

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sollen die Ausbrüche von Equiner infektiöser Anämie (EIA) im Juni 2017 in Niedersachsen und April 2018 in Mecklenburg-Vorpommern sowie die Verdachtsfälle von Rotz (Malleus) im Juni und im November 2018 innerhalb der Population von in Deutschland gehaltenen Pferden gezeigt haben, dass jederzeit mit dem Auftreten von infizierten Equiden mit bekämpfungsrelevanten Tierseuchen zu rechnen sei.

Auf der Internetseite des Antragsgegners (Stand 6.2.2018) heißt es dazu:

„Am 8. Juni 2017 wurde die Ansteckende Blutarmut der Einhufer erstmals bei einem Pferd in Niedersachsen amtlich festgestellt.

Die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Syn. Equine Infektiöse Anämie, Infektiöse Anämie der Einhufer) ist eine durch ein Lentivirus, Familie Retroviridae, hervorgerufene Erkrankung von Tieren der Familie Equidae (u. a. Pferde, Esel, Maultiere). Das Virus wird durch das Blut infizierter Equiden übertragen. Infizierte Tiere sind dauerhaft Virusträger.

Die Ansteckende Blutarmut der Einhufer kommt weltweit vor, tritt jedoch regional gehäuft in Nord- und Südamerika, Asien, Afrika, Australien sowie Süd- und Osteuropa auf. In Rumänien ist sie endemisch.

In Deutschland wurde die Seuche in den letzten Jahren vereinzelt in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen beobachtet. Für das Jahr 2017 verzeichnet die zentrale Tierseuchendatenbank des Friedrich-Loeffler-Instituts 14 Seuchenfeststellungen in Deutschland. Erstmals wurde die Ansteckende Blutarmut auch in Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein festgestellt.

Übertragung

Der Erreger, der sich im Blut von Equiden vermehrt, wird durch große stechend-saugende Insekten wie Pferdebremsen oder Stechfliegen übertragen. Die Anwendung von kontaminierten Medizinprodukten sowie Geräten und Instrumenten ist mit einem großen Risiko einer Virusübertragung verbunden. Das Virus kann auch mit Milch, Speichel, Harn und Kot sowie intrauterin oder per Deckakt übertragen werden. Eine Übertragung von Tier zu Tier, etwa im Rahmen von Pferdesportveranstaltungen, ist möglich, erfordert aber einen engen Kontakt der Tiere.“

Nach einem Bericht der Internet-Seite „wir-sind-tierarzt.de“ sind amtlich bestätigt für 2017 elf Fälle von Equiner Infektiöser Anämie (EIA) in fünf Ställen (Tierzahlen in Klammern): Verden (1), Düsseldorf (3), Bentheim (1), Hamburg (3), Tagmersheim (Landkreis Donau-Ries / 3) aufgetreten. Den Zusammenhang mit dem Polosport habe inzwischen auch das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI – Nationales Referenzlabor für EIA) der Nachrichtenagentur dpa bestätigt. In F. (Landkreis Lüneburg/Nds.) seien zwei Kontaktpferde (Polo-Turnier) identifiziert worden. Die ersten Blutuntersuchungen seien aber negativ gewesen. Trotzdem hätten die Behörden bis zu den Nachuntersuchungen Ende August für den Stall ein Verbringungsverbot ausgesprochen und eine Stallpflicht angeordnet. Gleiches gelte für einen weiteren Stall in G..
Auch Holland habe inzwischen einen bestätigten Ausbruch gemeldet. Ob ein Zusammenhang mit den Fällen in Deutschland bestehe, sei (noch) offen. Nach weiteren Berichten dieser Seite soll es 2017 weitere Fälle in der Schweiz, in Spanien und in Mazedonien gegeben haben, und zwar jeweils bei Polopferden.

Ende März 2018 ist in Mecklenburg-Vorpommern bei einem Bestand aus Ludwigslust-Parchim ein Fall der Equinen Infektiösen Anämie (EIA) nachgewiesen worden. Nach einem Bericht der SVZ vom 4. April 2018 hat der Landkreis Ludwigslust-Parchim das Pferd töten lassen und um den Betrieb des erkrankten Pferdes einen Sperrbezirk mit einem Radius von 1 Km eingerichtet. Ferner müssten alle Einhufer der Region eingestallt werden und Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen seien verboten worden.

Weitere Fälle sind nach Recherchen des Gerichts nicht bekannt geworden.

Demgegenüber weist die detaillierte Auswertung der Pferdeseuchen des schweizer Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Stand 6.3.2019) in der Schweiz nur einen einzigen Fall von EIA am 7. Juli 2017 seit 1991 auf.

Zu der Erkrankung „Rotz“ heißt es auf der Internetseite des Antragsgegners:

„Rotz bei einem Pferd in Niedersachsen

STAND: 03.03.2015

Bei einem Pferd aus Niedersachsen hat sich der Verdacht auf die Infektionskrankheit „Rotz“ bestätigt. Es war im Rahmen einer routinemäßigen Untersuchung für den Export in die USA Ende November 2014 aufgefallen. Die Infektion wurde nach weitergehenden Untersuchungen des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) jetzt amtlich festgestellt. Das Pferd wurde seit November 2014 in einem Bestand im Landkreis Osnabrück gehalten. In Deutschland war die Infektionskrankheit seit 1956 nicht mehr nachgewiesen worden.

Das Pferd zeigte während des gesamten Untersuchungszeitraumes keine klinischen Erscheinungen. Vor dem Hintergrund der unerklärlichen positiven Ergebnisse und der epidemiologischen Rotzsituation in Deutschland wurde das Pferd am 13. Dezember 2014 diagnostisch getötet. Die bakteriologischen und molekularbiologischen Untersuchungen der Organe verliefen negativ; im Rahmen der immunhistologischen Untersuchungen war keine eindeutige Aussage bezüglich des Nachweises von Burkholderia mallei möglich. Daraufhin wurden gezielt Hautproben molekularbiologisch untersucht. In diesen Proben hat das FLI nun „Rotz“-spezifische DNA nachgewiesen, die Infektion wurde somit am 27.01.2015 amtlich bestätigt.

Die übrigen Pferde des Bestandes wurden zwischenzeitlich dreimal mit negativem Ergebnis im Abstand von jeweils zwei Wochen untersucht. In Beständen, in denen sich das Pferd vorher befand, werden nun weitere Untersuchungen durchgeführt. Wie sich das betroffene Pferd infiziert hat, ist bisher nicht geklärt.

Die bakterielle Infektionskrankheit „Rotz“ (Burkholderia Mallei) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, tritt vornehmlich bei Einhufern (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras) auf und wird durch Körpersekrete übertragen. Die Erkrankung kann in Form knotiger und geschwülstiger Entzündungen in der Haut (Hautrotz), der Nasenschleimhaut (Nasenrotz) und der Lunge (Lungenrotz) auftreten. Bei Pferden dominiert die chronische oder latente Verlaufsform, wodurch sich die Krankheit manchmal auch unerkannt verbreitet.

„Rotz“ kann auch auf andere Säugetiere und - bei engem direktem Kontakt zu erkrankten Tieren – auch auf den Menschen übertragen werden, etwa über kleine Hautläsionen. In der Vergangenheit waren Ansteckungen bei Menschen selbst bei hohen Erkrankungs-häufigkeiten in der Pferdepopulation aber sehr selten. Bis Anfang des 20. Jahrhunderts war „Rotz“ weltweit verbreitet, wurde in Westeuropa und Nordamerika aber in den fünfziger Jahren weitgehend ausgerottet. In Deutschland trat der letzte Fall bei Pferden 1956 auf. Zuletzt war die Krankheit in Südamerika und Asien wieder vermehrt aufgetaucht.“

Angesichts des Umstandes, dass die Pferdeseuche „Rotz“ nur in einem einzigen bestätigten Fall Ende 2014 auftrat und aktuelle Fälle weder bekannt noch etwa vom FLI gelistet sind, vermag die Kammer keine hinreichend gegenwärtige Gefahr des Ausbruchs dieser Seuche festzustellen, der mit Anordnungen zu begegnen wäre.

Auch die Gefahr einer Ausbreitung der EIA kann gegenwärtig – anders als zum Zeitpunkt der Kammerentscheidung vom 25. April 2018 (6 B 50/18) – nicht mehr angenommen werden, denn der damals bestätigte Fall von März 2018 ist vereinzelt geblieben. Danach ist die Erkrankung in Deutschland nicht mehr aufgetreten. Die Kammer schließt sich daher der schon im August 2018 vom Verwaltungsgericht Hannover (a.a.O.) vertretenen Auffassung an, dass aktuell nicht festgestellt werden kann, dass aus tierseuchenrechtlichen Gründen derzeit besondere Maßnahmen zum Schutz von Pferden erforderlich sind.

Im Übrigen hält die Kammer auch das Argument des Antragstellers für zutreffend, dass gegenwärtig – im März 2019 – noch nicht mit einer Übertragung der Krankheit zu rechnen ist, weil derzeit noch keine blutsaugenden Insekten, die wesentlichen Überträger der EIA, aktiv sind. Für die Nacht vom 9. auf den 10. März 2019 sind für C. Temperaturen von 3 Grad vorhergesagt.

Schließlich bestehen auch erhebliche Zweifel an der Eignung der angeordneten Maßnahme zur effektiven Seuchenbekämpfung. Dazu hat die Kammer noch in ihrem Beschluss vom 25. April 2018 ausgeführt:

„Die Anordnung zur Erstellung von Turnier-/Tierlisten war nach der anzuwendenden ex-ante Betrachtungsweise erforderlich zur Bekämpfung der EIA. Aufgrund des dynamischen Seuchengeschehens und der daher bestehenden aktuellen Gefahrenlage mit kurzfristigem Handlungsbedarf war die Beurteilung der Erforderlichkeit durch den Antragsgegner rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere bei der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung der Erforderlichkeit (BVerfG, Beschl. v. 20.4.2017 – 2 BvR 1754/14 – juris Orientierungssatz 2b und 2c) kommt es, da eine Prognoseentscheidung getroffen werden muss, darauf an, ob aus der ex-ante-Sicht eines objektiven Betrachters im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung die Voraussetzungen für die Anordnung der Turnier-/Tierlisten vorlagen (VG Gera, Urt. v. 17.3.2008 – 3 K 1513/07 Ge – juris Rn. 138). Die Erforderlichkeit der Anordnung zur Tierseuchenbekämpfung liegt vor, wenn das gewählte Mittel für diesen bestimmten Zweck geeignet ist und kein milderes Mittel existiert. Der Zweck wird bereits durch § 4 Abs. 2 ViehVerkV bestimmt, der vorsieht, dass die Beschränkung oder das Verbot der Viehausstellung nur zum Zwecke der Tierseuchenbekämpfung angeordnet werden darf. Die Erstellung von Turnier-/Tierlisten wurde vom Antragsgegner zur Bekämpfung der EIA angeordnet. Insbesondere zielte die Maßnahme darauf ab, die weitere Verbreitung der Tierseuche und ein Einschleppen in und von anderen Gebieten zu verhindern (vgl. OVG Brandenburg, Beschl. v. 5.6.1997 – 4 B 65/97 – NVwZ 1997, 811-815 [OVG Nordrhein-Westfalen 21.05.1997 - 13 B 561/97]). Die vom Antragsteller verlangten Turnier-/Tierlisten sind erforderlich, um Herkunftsorte und Bewegungen der gehaltenen Pferde zu ermitteln und auf diese Weise Erkenntnisse über mögliche Verbreitungswege und die Herkunft der Erkrankung zu gewinnen. So ist es keineswegs fernliegend, dass etwa Pferde aus Ludwigslust oder aus anderen Beständen in Mecklenburg-Vorpommern auch an Reitveranstaltungen in Niedersachsen teilnehmen. Eine solche Beteiligung kann aber nur mit den gewünschten Listen festgestellt werden. Es gibt aktuell auch keine Erkenntnisse darüber, dass – wie offenbar 2017 – die Erkrankung nur im Zusammenhang mit Polopferden auftritt.“

Mittlerweile hat der Antragsgegner seine Verfügung zu 3. abgeändert; im Bescheid vom 14. März 2018 wurde dem Veranstalter noch aufgegeben, bis spätestens drei Tage nach Ende der Veranstaltung alle Unterlagen dem zuständigen Veterinäramt zu übersenden. Darauf wie auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Regelungen zu 2. und 3., die die Einsichtsrechte der Amtsveterinäre begründen sollen, hat der Antragsgegner nunmehr verzichtet. Ob die Unterlagen, deren Führung der Antragsgegner seit Januar 2018 bei jeder Anzeige im Sinne des § 4 ViehVerkVO automatisch anordnet, überhaupt von den Veterinärämtern angefordert und bearbeitet worden sind, ist nicht bekannt. Angesichts der großen Menge handschriftlicher Aufzeichnungen, deren Umfang der Antragsteller eingehend dargelegt hat, ist zweifelhaft, ob eine systematische Auswertung überhaupt möglich ist. Geeignet für die schnelle Eingrenzung einer Seuche sind die Unterlagen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.