Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 01.03.2019, Az.: 8 B 8/19
Attest; Gesundheitszustand; Krankheit; Reiseunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 01.03.2019
- Aktenzeichen
- 8 B 8/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 69622
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs 1 S 1 AsylVfG
- § 60 Abs 7 AufenthG
- Art 3 MRK
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Anhaltspunkte für systemische Mängel im belgischen Asylverfahren oder den dortigen Aufnahmebedingungen, die zu einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung von Schutzsuchenden bei ihrer Rückkehr nach Belgien führen könnten, sind nicht ersichtlich.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger, reiste am 29. November 2018 unter anderem über Belgien, wo er bereits einen Asylantrag gestellt hatte, in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 7. Dezember 2018 erneut Asyl beantragte. Bei seiner Anhörung durch einen Mitarbeiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab er unter anderem an, dass für in Belgien keine Menschenrechte gelten würden. Sein Asylantrag sei dort bereits viermal abgelehnt worden. Es seien dort zwölf Jahre Folter gewesen. Seine gesamte Familie lebe in Deutschland. Auch habe er einen Tumor, sei herzkrank und leide an Diabetes. Das Bundesamt stellte daraufhin gegenüber den belgischen Behörden am 13. Dezember 2018 ein Wiederaufnahmeersuchen, welchem diese am 20. Dezember 2018 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO stattgaben.
Die Antragsgegnerin lehnte daraufhin mit Bescheid vom 21. Dezember 2018 den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete seine Abschiebung nach Belgien an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt, dass nach der Dublin III-Verordnung Belgien für den Asylantrag des Antragstellers zuständig sei. Auch bestünden keine Abschiebungsverbote, weil in Belgien keine systemischen Mängel vorlägen, welche die Vermutung der zuverlässigen Einhaltung der europäischen Menschenrechtskonvention in Belgien widerlegen würden. Auch sei in Belgien eine medizinische Versorgung von Asylantragstellern gewährleistet, die mit der in Deutschland vergleichbar sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 9. Januar 2019 Klage erhoben (Az. 8 A 87/19) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er aus, derzeit nicht reisefähig zu sein. In einem ärztlichen Schreiben vom 24. Januar 2018 wird insoweit ausgeführt, dass der Antragsteller an einem arteriellen Hypertonus, einer Herzinsuffizienz, einer Hypercholesterinämie und Diabetes mellitus leide. Bei einem EKG habe sich eine therapiebedürftige Herzrhythmusstörung gezeigt, so dass der Verfasser des Schreibens den Antragsteller in ein Krankenhaus eingewiesen habe. Dort hätten sich die Nierenwerte verschlechtert und der Antragsteller sei deshalb reiseunfähig.
II.
Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend erfolgt auch keine Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO).
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen das Entfallen der grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO gegebenen aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage - wie hier gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG - durch Bundesgesetz vorgeschriebenen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung überwiegt. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass das öffentliche Vollzugsinteresse bereits durch den gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhebliches Gewicht erhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.2014 - 9 VR 2.14 -, juris Rn. 3, und Beschl. v. 13.06.2007 - 6 VR 5.07 -, NVwZ 2007, 1207 [1209]; Bay. VGH, Beschl. v. 09.08.2018 - 15 CS 18.1285 -, juris Rn. 33; Sächs. OVG, Beschl. v. 27.10.2010 - 5 B 286/10 -, juris Rn. 12; vgl. auch Saarl. VerfGH, Beschl. v. 08.10.2013 - Lv 1/13 -, NVwZ 2014, 147 [149 f.] m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.02.2018 - OVG 10 S 74.17 -, juris Rn. 15; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.04.2015 - 1 M 45/15 -, juris Rn. 4). Insbesondere wenn die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, besteht kein Anlass von der gesetzlich bestimmten Regel der sofortigen Vollziehbarkeit abzugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.09.2008 - 7 VR 1.08 -, juris Rn. 6). Ist hingegen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung offensichtlich, weil sie sich schon bei summarischer Prüfung ergibt, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 06.09.2007 - 5 ME 236/07 -, juris Rn. 11; vgl. zu alledem auch Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 146 ff.).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer des Hauptsacheverfahrens, da seine Klage nach der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 05.03.2018 - 1 B 155.17 -, juris Rn. 13 zu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.10.2017 - 11 A 78/17.A -, juris Rn. 48) bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Das Bundesamt hat in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids aller Voraussicht nach zu Recht die Abschiebung des Antragstellers angeordnet. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (i.d.F.v. 31.07.2016). Hiernach ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaats (a)) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31 - Dublin III-VO -) und (b)) andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages maßgeblich.
Vorliegend ist nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO Belgien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig, weil der aus einem Drittstaat kommende Antragsteller zuerst in Belgien einen Asylantrag gestellt hat. Die Frist für das Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO hat das Bundesamt eingehalten. Da Belgien dem Wiederaufnahmegesuch innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO zugestimmt hat, ist Belgien gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Die Frist für die Überstellung des Antragstellers nach Belgien von sechs Monaten hat gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO noch nicht (erneut) zu laufen begonnen, weil der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung nachsucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2016 - 1 C 15.15 -, juris Rn. 11). Dementsprechend scheidet auch ein Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin aus. In einem solchen Fall ordnet das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat an.
Die Antragsgegnerin ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig. Denn in Belgien bestehen für Schutzsuchende in der Situation des Antragstellers keine systemischen Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen, welche die Zuständigkeit der Antragsgegnerin begründeten. Es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 EMRK (vgl. Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 26) bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Belgien feststellbar.
Bei der Prüfung, ob Belgien hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27). Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht oder keine für Schutzsuchende unzumutbare Bedingungen herrschen („Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417 [EuGH 21.12.2011 - Rs. C-411/10; C-493/10]; BVerwG, Urt. v. 09.01.2019 - 1 C 36.18 -, juris Rn. 19; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27). Eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK liegt allerdings vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieser Grundrechte mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 32).
Bei einer Gesamtwürdigung der aktuell vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (vgl. BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11) ist dies für Dublin-Rückkehrer in der Situation des Antragstellers indes nicht festzustellen. Anhaltspunkte für entsprechende Mängel im belgischen Asylverfahren oder den dortigen Aufnahmebedingungen, die zu einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Antragstellers bei seiner Rückkehr nach Belgien führen könnten, wurden weder von ihm substantiiert geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich (vgl. auch etwa VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.01.2019 - 29 L 3642/18.A -, juris Rn. 44 ff.; VG Greifswald, Beschl. v. 29.12.2017 - 6 B 2247/17 As HGW -, juris Rn. 9). Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Soweit der Antragsteller in seiner Anhörung durch einen Mitarbeiter des Bundesamtes angegeben hat, dass er die letzten zwei Jahre in Belgien in einer Wohnung ohne Strom und Wasser habe leben müssen und es dort für ihn zwölf Jahre Folter gewesen seien, verblieb es bei diesen unsubstantiierten Behauptungen. Konkrete Angaben hierzu machte er nicht. Auch den vorliegenden Erkenntnismitteln ist eine solche oder sonst unzureichende Behandlung von Schutzsuchenden in Belgien nicht zu entnehmen (vgl. etwa Amnesty International, Report Belgien 2017/2018, v. 23.05.2018; United States, Departement of State, Belgium 2016 human rights report, v. 03.03.2017). Jeder Schutzsuchende hat, wie auch Dublin-Rückkehrer in Belgien ein Recht auf menschenwürdige Versorgung (Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Belgien, v. 20.09.2016, S. 6, 8). Für Schutzsuchende, die sich im Prozess der Rückkehr befinden oder deren Folgeantrag für nicht zulässig erachtet wird, gelten Sonderregelungen. Sofern allerdings eine Versorgung durch die Asylbehörden unterbleibt, kann sich der Schutzsuchende direkt an das zuständige Sozialamt wenden und Sozialhilfe wie belgische Bürger erhalten (Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Belgien, v. 20.09.2016, S. 8 f.). Das Recht auf medizinische Versorgung umfasst in etwa die Leistungen, welche die belgische Krankenkasse übernimmt. Auch nach einem negativ beendeten Verfahren und Auslaufen des Rechts auf Versorgung ist eine medizinische Notversorgung gewährleistet (Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Belgien, v. 20.09.2016, S. 10).
Der Abschiebung des Antragstellers stehen auch sonst keine Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe entgegen. Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG setzt insoweit auch voraus, dass „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat deshalb in den Fällen, in denen der Schutzsuchende in einem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, vor Erlass einer Abschiebungsanordnung auch zu prüfen, ob Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe vorliegen. Damit sind sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse gemeint. Zwar hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren ein ärztliches Schreiben vom 24. Januar 2019 vorgelegt, wonach er an verschiedenen Krankheiten leide. Daraus geht allerdings weder hervor, dass er aufgrund dieser Erkrankungen reiseunfähig wäre noch, dass es sich hierbei um schwerwiegende oder lebensbedrohliche Krankheiten handeln würde, die sich - trotz der Behandlungsmöglichkeiten in Belgien - bei einer Abschiebung nach Belgien wesentlich verschlechtern würden, verbunden mit einer erheblichen und konkreten Gefahr für sein Leib und Leben (§ 60 Abs. 7 AufenthG). Eine weitere Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht von Amts wegen erscheint unter Berücksichtigung des Inhalts des Schreibens vom 24. Januar 2019 insoweit nicht angezeigt. Der Antragsteller hat auch, trotz gerichtlicher Nachfragen vom 8. Februar 2019 und 14. Februar 2019 gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten, keine weiteren Angaben zu seinem Gesundheitszustand oder auch nur seinem Aufenthaltsort gemacht. Deshalb geht das Gericht auch nicht (mehr) davon aus, dass sich der Kläger noch in stationärer Behandlung befindet und deshalb reiseunfähig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die außergerichtlichen Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens werden gem. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.