Verwaltungsgericht Lüneburg
v. 13.03.2019, Az.: 8 B 51/19

Folgeantrag; Inhaftierung; psychische Erkrankung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
13.03.2019
Aktenzeichen
8 B 51/19
Entscheidungsform
Teilurteil
Referenz
WKRS 2019, 69638
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Hinreichende Gründe für die Annahme systemischer Mängel im rumänischen Asylsystem oder den dortigen Aufnahmebedingungen, verbunden mit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sind jedenfalls für solche nach dorthin zurückkehrende Schutzsuchende nicht feststellbar, die ihr dortiges Asylverfahren fortsetzen können und nicht lediglich mehr einen Folgeantrag stellen können.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger, reiste am 31. Dezember 2018 unter anderem über Rumänien, wo er sich bis zum 28. Dezember 2018 aufgehalten hatte, in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 18. Januar 2019 Asyl.

Nach dem Ergebnis einer EURODAC-Abfrage hat der Antragsteller bereits am 24. Dezember 2018 in Rumänien einen Asylantrag gestellt hat. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) stellte gegenüber den rumänischen Behörden am 31. Januar 2019 ein Wiederaufnahmeersuchen, welchem diese am 13. Februar 2019 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO stattgaben.

Die Antragsgegnerin lehnte daraufhin mit Bescheid vom 14. Februar 2019 den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete seine Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt, dass nach der Dublin III-Verordnung Rumänien für den Asylantrag des Antragstellers zuständig sei. Auch bestünden keine Abschiebungsverbote, weil in Rumänien keine systemischen Mängel vorlägen, welche die Vermutung der zuverlässigen Einhaltung der europäischen Menschenrechtskonvention in Rumänien widerlegen würden.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 25. Februar 2019 Klage erhoben (Az. 8 A 155/19) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er aus, dass in Rumänien systemische Mängel vorlägen. So sei er in Rumänien nicht über die Möglichkeit einer Asylantragstellung informiert und ihm sei kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden. Vielmehr sei er inhaftiert worden. Auch habe er in Rumänien keinen Asylantrag gestellt. Bei der Abnahme der Fingerabdrücke sei Gewalt angewendet worden und der Kläger habe in der Unterkunft kaum zu essen bekommen. Auch leide er unter psychischen Problemen. In Rumänien sei die medizinische Versorgung und auch die Unterbringung nicht gewährleistet. Sofern er von Rumänien aus in den Irak abgeschoben werden würde, drohe ihm dort eine Gefahr für Leib, Leben und Freiheit.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) ist zulässig, jedoch unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen das Entfallen der grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO gegebenen aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage - wie hier gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG - durch Bundesgesetz vorgeschriebenen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung überwiegt. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass das öffentliche Vollzugsinteresse bereits durch den gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhebliches Gewicht erhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.2014 - 9 VR 2.14 -, juris Rn. 3, und Beschl. v. 13.06.2007 - 6 VR 5.07 -, NVwZ 2007, 1207 [1209]). Insbesondere wenn die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, besteht kein Anlass von der gesetzlich bestimmten Regel der sofortigen Vollziehbarkeit abzugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.09.2008 - 7 VR 1.08 -, juris Rn. 6). Ist hingegen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung offensichtlich, weil sie sich schon bei summarischer Prüfung ergibt, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 06.09.2007 - 5 ME 236/07 -, juris Rn. 11; vgl. zu alledem auch Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 146 ff.).

Bei Anwendung dieser Maßstäbe überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer des Hauptsacheverfahrens, da seine Klage nach der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 05.03.2018 - 1 B 155.17 -, juris Rn. 13 zu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.10.2017 - 11 A 78/17.A -, juris Rn. 48) bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Das Bundesamt hat in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids aller Voraussicht nach zu Recht die Abschiebung des Antragstellers angeordnet. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (i.d.F.v. 31.07.2016). Hiernach ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaats (a)) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31 - Dublin III-VO -) und (b)) andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages maßgeblich.

Vorliegend ist nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO Rumänien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig, weil der aus einem Drittstaat kommende Antragsteller zuerst in Rumänien einen Asylantrag gestellt hat. Die Frist für das Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO hat das Bundesamt eingehalten. Da Rumänien dem Gesuch innerhalb des durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO bestimmten Zeitraums zugestimmt hat, ist Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Die Frist für die Überstellung des Antragstellers nach Rumänien von sechs Monaten hat gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO noch nicht (erneut) zu laufen begonnen, weil der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung nachsucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2016 - 1 C 15.15 -, juris Rn. 11). Dementsprechend scheidet auch ein Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin aus.

Die Antragsgegnerin ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig. Denn in Rumänien bestehen für Schutzsuchende in seiner Situation keine systemischen Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen, welche die Zuständigkeit der Antragsgegnerin begründeten. Es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 EMRK (vgl. Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 26) bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Rumänien feststellbar.

Bei der Prüfung, ob ein Mitgliedsstaat hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27). Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht oder keine für Schutzsuchende unzumutbare Bedingungen herrschen („Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417 [EuGH 21.12.2011 - Rs. C-411/10; C-493/10]; BVerwG, Urt. v. 09.01.2019 - 1 C 36.18 -, juris Rn. 19; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27). Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Schutzsuchenden im Sinne von Art. 4 der GRC bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung mit diesen Bestimmungen unvereinbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

Für das in Deutschland durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Schutzsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, - im Klageverfahren - die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Schutzsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 28).

Im Hinblick auf die Situation rücküberstellter Schutzsuchender ist zu beachten, dass Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht aus sich heraus dazu verpflichtet, jedermann in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen und Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (OVG Saarland, Urt. v. 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Urt. v. 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris Rn. 37). Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Verhalten des Staates im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch den Vertragsstaat zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Personen auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen. Schutzsuchende müssen sich deshalb auf den für alle einheimischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen. Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC mithin nur unter strengen Voraussetzungen überschritten (Nds. OVG, Urt. v. 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris Rn. 37). Es ist aber jedenfalls mit Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC unvereinbar wenn Schutzsuchende (oder anerkannte Schutzberechtigte) - in einem ihnen völlig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit sowie Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden, mithin, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können (etwa Fehlen eines Zugangs zum Arbeitsmarkt und staatlicher Unterstützung), kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Behandlung erhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 10, 11).

Bei einer Gesamtwürdigung der aktuell vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (vgl. BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11) ist dies für Dublin-Rückkehrer in der Situation des Antragstellers indes nicht festzustellen.

Weder droht dem Antragsteller nach summarischer Prüfung bei einer Rückkehr nach Rumänien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund systemischer Mängel im dortigen Asylverfahren oder in den dortigen Aufnahmebedingungen die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK (dazu 1.) noch stehen der Abschiebung des Antragstellers nach Rumänien Abschiebungs- oder Duldungsgründe entgegen (dazu 2.).

1. Es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. 3 EMRK aufgrund systemischer Schwachstellen bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Rumänien feststellbar (Beschl. d. Gerichts v. 14.01.2019 - 8 B 198/19 -, n.v.; VG Aachen, Beschl. v. 05.12.2018 - 6 L 1708/18.A -, juris Rn. 24; VG Ansbach, Beschl. v. 01.08.2018 - AN 17 S 18.50569 -, juris Rn. 28; VG Stuttgart, Beschl. v. 29.06.2018 - A 5 K 16619/17 -, juris Rn. 11; VG Meiningen, Beschl. v. 30.05.2018 - 2 E 235/18 ME -, juris S. 5 ff.; VG Augsburg, Beschl. v. 10.11.2017 - Au 5 S 17.50352 -, juris Rn. 32).

Der UNHCR hat bezüglich Rumänien keine wesentlichen Hindernisse hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren festgestellt (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 18; vgl. auch Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 5). Zwar ist auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel davon auszugehen, dass insbesondere die wirtschaftliche Lage von Schutzsuchenden und schutzberechtigten Personen in Rumänien insgesamt schwierig ist. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Lage dort für Schutzsuchende so defizitär ist, dass ihnen im Sinne eines systemischen Mangels mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde (vgl. auch VG Aachen, Beschl. v. 05.12.2018 - 6 L 1708/18.A -, juris Rn.56). Der Antragsteller muss sich insoweit auf den in Rumänien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser nicht dem Niveau in Deutschland entspricht. Insoweit bewertete auch der UNHCR die finanzielle und materielle Unterstützung von Schutzsuchenden jedenfalls im Jahr 2015 noch als ungenügend (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 12), die staatliche Finanzhilfe für Schutzsuchende wurde jedoch zwischenzeitlich von 3,6 LEU (einem Dollar) auf 16 LEU (vier Dollar) täglich erhöht (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 21; vgl. auch Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017; VG Aachen, Beschl. v. 05.12.2018 - 6 L 1708/18.A -, juris Rn. 47 ff.). Besonders schutzbedürfte Personen erhalten zudem noch etwas höhere Mittel. Aufgrund neuerer Bestimmungen sollen Schutzsuchende auch einen Zugang zur Sozialhilfe erhalten (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 21). Nach einem Bericht aus dem Jahr 2016 liegen die finanziellen Hilfen für Schutzsuchende allerdings ohnehin über denen rumänischer Sozialhilfeempfänger (Friedrich-Ebert-Stiftung, Silviu Mihai, Rumänien: Flüchtlinge im Land der Auswanderer? Februar 2016, S. 2). Darüber hinaus erhalten Schutzsuchende nach drei Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt (Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017). Viele haben jedoch Probleme, legale Arbeit zu finden (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 20). Zum Teil werden Arbeitsplätze allerdings auch durch die muslimische Gemeinde vermittelt und in einigen Regionen selbst ungelernte Arbeitskräfte gesucht (Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017). Schutzsuchende in Rumänien haben ein Recht auf Unterbringung in offenen Unterbringungszentren, die grundsätzlich die Standards der EU und des UNHCR erfüllen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 12 f.). Dort erhalten sie auch rechtliche Beratung durch NGOs (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 13). Auch die Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Schutzsuchender werden berücksichtigt (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 9 ff.; Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017). Die rumänischen Behörden wahren zudem das Prinzip der Familieneinheit und sichern die Einhaltung besonderer Unterkunftsbedingungen für Familien mit Minderjährigen (Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Hamburg v. 03.08.2017; vgl. auch Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017). Sprachunterricht und Kurse zur kulturellen Qualifizierung sowie staatliche soziale, psychologische oder medizinische Hilfen stehen allerdings nur begrenzt zur Verfügung (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 21; vgl. auch Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 11 f.). Schutzsuchende haben auch ein Recht auf kostenlose medizinische Erst- und Grundversorgung sowie klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen oder chronischen Erkrankungen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 11). Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes ist in den Aufnahmeeinrichtungen auch die fortgeführte Behandlung von Erkrankungen sowie die Konsultation von Spezialärzten sichergestellt (Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Hamburg v. 03.08.2017; vgl. auch Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017). Im Fall der Ablehnung ihrer Anträge haben Schutzsuchende die Möglichkeit, dagegen gerichtlich vorzugehen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 6 f.; Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017). Mängel im Rechtsschutzsystem sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017). Auch zur Abschiebung inhaftierte Schutzsuchende haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe sowie auf Information über die Haftgründe und ihre Rechte (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 13). Die rumänische Regierung arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge (einschließlich Personen mit subsidiärem Schutz), Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Die Aktivitäten des UNHCR ließen keine grundlegenden Verletzungen der Genfer Flüchtlingskonvention oder der EMRK erkennen (vgl. U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2015, S. 14 ff. https://www.state.gov/documents/organization/253103. pdf; VG Aachen, Beschl. v. 05.12.2018 - 6 L 1708/18.A -, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.04.2017 - 22 L 668/17.A -, juris).

Nach Rumänien aus anderen Mitgliedsstaaten rücküberstellte Schutzsuchende haben die gleichen Rechte wie andere dort Schutzsuchende (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 21). Ein noch laufendes Asylverfahren wird bei ihrer Rückkehr grundsätzlich fortgesetzt (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 7 f.). Jedenfalls sofern das Asylverfahren ohne eine zuvor erfolgte Anhörung beendet wurde, erhalten rückkehrende Schutzsuchende Zugang zum regulären Asylverfahren (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 7 f.; vgl. auch VG Aachen, Beschl. v. 05.12.2018 - 6 L 1708/18.A -, juris Rn. 39). Das Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer basiert nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes auf den einschlägigen Richtlinien der EU und orientiert sich rechtlich und tatsächlich an den damit verbundenen europäischen Standards, ohne das Erkenntnisse über Abweichungen vorlägen (Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017). So sind etwa auch Fälle unfreiwilliger Obdachlosigkeit dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Hamburg v. 03.08.2017).

Nach den rumänischen Gesetzen können Schutzsuchende für maximal 60 Tage inhaftiert werden, wenn sie eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen oder um den Missbrauch des Asylverfahrens zu begrenzen bzw. um die Durchführung des Asylverfahrens zu ermöglichen (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 19 f.). Alternativ hierzu ist vorgesehen, dass sich der Schutzsuchende in einem regionalen Aufnahmezentrum aufhält und regelmäßig bei den zuständigen Behörden meldet (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 19). Sofern Antragsteller in einen anderen EU-Mitgliedsstaat überstellt werden sollen oder aus Sicherheitsgründen für „unerwünscht“ erklärt wurden, können sie zur bevorstehenden Abschiebung ebenfalls in Haft genommen werden (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 20). Die maximale Dauer der Inhaftierung beträgt 18 Monate (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 20). (Irreguläre) Schutzsuchende werden aus der Haft entlassen, wenn sie einen Asylantrag stellen und daraufhin Zugang zum regulären Asylverfahren erhalten (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 20; vgl. auch aida, Country Report Romania, v. 31.12.2017, S. 90). Dies gilt grundsätzlich auch für Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren deshalb beendet wurde, weil sich der Schutzsuchende abgesetzt hat, sofern bereits eine Anhörung erfolgt war (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 7 f.; nach VG Aachen, Beschl. v. 05.12.2018 - 6 L 1708/18.A -, juris Rn. 41 ff. werden Dublin-Rückkehrer grundsätzlich aus der Haft entlassen, wenn sie einen erneuten Asylantrag stellen). Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes erfolgt die Unterbringung von Dublin-Rückkehrern hingegen in der Regel in offen Aufnahmeeinrichtungen, sofern nicht das Risiko besteht, dass sich der Schutzsuchende dem Verfahren entzieht (Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017, S. 8).

War eine Anhörung bereits erfolgt und wurde das Asylverfahren anschließend wegen der Abwesenheit des Schutzsuchenden beendet, soll dieser bei einer Rückkehr grundsätzlich lediglich mehr einen Folgeantrag stellen können (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 7 f.). Nach neueren Erkenntnismitteln wird das Asylverfahren bei Schutzsuchenden, deren Asylverfahren (wohl auch ohne Anhörung) deshalb beendet wurde, weil sie von Rumänien aus in einen anderen Mitgliedsstaat weitergereist sind (Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO), allerdings fortgesetzt, wenn sie binnen neun Monaten nach der Beendigungsentscheidung einen erneuten Asylantrag stellen. Lediglich nach Ablauf dieser Frist wird der erneute Asylantrag als Folgeantrag gewertet, was als Widerspruch zu Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO angesehen wird (aida, Country Report: Romania, v. 31.12.2017, S. 38 f.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 08.03.2018 - 22 L 4112/17.A -, juris Rn. 14 f.). Diese Ausgestaltung des rumänischen Asylsystems dürfte allerdings nicht gegen europäisches Recht verstoßen. Denn nach Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Buchst. b RL (EU) 2013/32 stellen die Mitgliedsstaaten zwar sicher, dass die Asylbehörde - sofern sie den Antrag nicht nach einer inhaltlichen Prüfung ablehnt - entscheidet, die Antragsprüfung einzustellen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt, was unter anderem der Fall ist, wenn er untergetaucht ist oder seinen Aufenthaltsort ohne Genehmigung verlassen hat und nicht innerhalb einer angemessenen Frist die zuständige Behörde kontaktiert. Dabei haben die Mitgliedsstaaten nach Art. 28 Abs. 2 Unterabs. 1 RL (EU) 2013/32 weiter sicherzustellen, dass ein Antragsteller, der sich nach der Einstellung der Antragsprüfung wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Artikel 40 und 41 (als Folgeantrag) geprüft wird. Jedoch können die Mitgliedsstaaten gem. Art. 28 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 RL (EU) 2013/32 - wie es wohl Rumänien festgelegt hat - eine Frist von mindestens neun Monaten vorschreiben, nach deren Ablauf das Verfahren nicht wiedereröffnet werden darf bzw. der neue Antrag als Folgeantrag behandelt und nach Maßgabe der Art. 40 und 41 geprüft werden kann. Dies gilt gem. Art. 28 Abs. 3 RL (EU) 2013/32 unbeschadet der VO (EU) 604/2013 (Dublin III-VO), und damit auch des Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO.

Hierauf kommt es vorliegend allerdings nicht entscheidungserheblich an, weil es dem Antragsteller, wenn er binnen der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Rumänien rücküberstellt wird, jedenfalls noch möglich ist, binnen der in den rumänischen Bestimmungen vorgesehenen neunmonatigen Frist einen (weiteren) Asylantrag zu stellen und sein dortiges Asylverfahren - ohne die Einschränkungen eines Folgeantragsverfahrens - fortzuführen. Damit kommt es auch nicht mehr darauf an, ob ein Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC verletzender systemischer Mangel des rumänischen Asylsystems und der dortigen Aufnahmebedingungen darin zu sehen ist, dass Folgeantragsteller nach dem Länderbericht der Asylum Information Database keinen Anspruch auf materielle Versorgung durch den rumänischen Staat haben sollen (vgl. aida, Country Report: Romania, v. 31.12.2017, S. 69 unter Bezugnahme auf Art. 88 des rumänischen Asylgesetzes; VG Düsseldorf, Beschl. v. 08.03.2018 - 22 L 4112/17.A -, juris Rn. 19; vgl. zu möglichen Einschränkungen der Versorgung bei einem ungenehmigtem Verlassen des Aufenthaltsortes auch: Nds. OVG, Urt. v. 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris Rn. 65).

Auch aus dem Vortrag des Antragstellers zu seinem Erleben in Rumänien folgen unter Berücksichtigung der zuvor beschriebenen Erkenntnisse keine seiner Abschiebung entgegenstehende systemische Schwachstellen. Seine Angaben sind, sofern sie überhaupt Schlüsse auf über den Einzelfall hinausgehende Umstände zulassen, zu pauschal und finden auch in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel größtenteils keine Stütze. Auch führt die ihm möglicherweise drohende Abschiebung in sein Heimatland nicht zu einer Zuständigkeit der Antragsgegnerin für eine nochmalige Prüfung seines Schutzbegehrens (vgl. Beschl. des Gerichts v. 01.03.2019 - 8 B 44/19 -, juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Beschl. v. 16.07.2018 - 12 L 3931/17.A -, juris Rn. 44; VG München, Beschl. v. 13.02.2017 - M 9 S 16.51309 -, juris Rn. 13).

2. Der Abschiebung des Antragstellers stehen auch sonst keine Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe entgegen. Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG setzt insoweit auch voraus, dass „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat deshalb in den Fällen, in denen der Schutzsuchende in einem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, vor Erlass einer Abschiebungsanordnung auch zu prüfen, ob Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe vorliegen. Damit sind sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse gemeint (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.01.2019 - 10 LA 21/19 -, juris Rn. 10).

Zwar hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren ein ärztliches Schreiben vom 6. Februar 2019 vorgelegt, in dem die Diagnose einer Paranoiden Schizophrenie gestellt wird. Dieses erfüllt jedoch nicht die an eine - im Hinblick auf §§ 60 Abs. 7 Satz 1 und 2, 60a Abs. 2c AufenthG - substantiierte Darlegung bestimmter psychischer Erkrankungen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.10.2017 - 13 A 1807/17.A -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Beschl. v. 27.07.2017 - 9 LA 91/17 -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, juris Rn. 54), jedenfalls solcher, die eine Unschärfe des Krankheitsbildes sowie vielfältige Symptome aufweisen (Bay. VGH, Beschl. v. 14.12.2018 - 1 ZB 18.33263 -, juris Rn. 3; VG Lüneburg, Urt. v. 14.08.2017 - 3 A 146/15 -, juris Rn. 60) in einem aktuellen und fachärztlichen Attest (BVerwG, Beschl. v. 26.07.2012 - 10 B 21.12 -, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschl. v. 22.11.2018 - 10 ZB 18.32973 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschl. v. 07.09.2018 - 10 LA 343/18 -, juris Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 02.10.2018 - 6 A 11552/17 -, juris Rn. 14; Attest eines Psychologischen Psychotherapeuten für ausreichend erachtend (noch): etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.10.2017 - 13 A 1807/17.A -, juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.09.2016 - OVG 3 N 24.15 -, juris Rn. 18; Bay. VGH, Beschl. v. 11.08.2016 - 20 ZB 16.30110 -, juris Rn. 4; jeweils m.w.N.) zu stellenden besonderen Anforderungen. Aus einem solchen Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 14.12.2018 - 1 ZB 18.33263 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschl. v. 12.11.2018 - 2 LA 60/18 -, juris Rn. 7). Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in seine eigene Sphäre fallen (BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8.07 - und - 10 C 17.07 -, juris jeweils Rn. 15). Eine darüber hinausgehende Beibringung einer detaillierten, an den Forschungskriterien der ICD-10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) orientierten gutachtlichen fachärztlichen Stellungnahme ist demgegenüber nicht erforderlich, weil dies auf eine Art Beweisführungspflicht hinauslaufen würde, die in der Regel mit den verwaltungsprozessualen Grundsätzen nicht vereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8.07 -, juris Rn. 16 und - 10 C 17.07 -, juris Rn. 17); gleichermaßen kann von dem Kläger keine Glaubhaftmachung etwa im Sinne des § 294 ZPO verlangt werden (BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 17.07 -, juris Rn. 13).

Diesen Maßgaben wird das Schreiben der Fachärztin vom 6. Februar 2019 nicht gerecht. Aus diesem geht nicht in nachvollziehbarer Weise hervor, wie die Fachärztin zu ihrer Diagnose gelangt ist, insbesondere werden in dem Schreiben - außer den Behauptungen des Klägers zu seinen Gedanken - keine von der Fachärztin erhobenen Befunde geschildert, die seine Angaben bestätigen würden. Auch setzt sie sich nicht mit den Schilderungen des Antragstellers zu seinem Wahnerleben im Hinblick auf die von ihr gestellte Diagnose auseinander. Nachvollziehbare Ausführungen zur Schwere der Erkrankung fehlen ebenfalls weitgehend. Darüber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich, dass eine - wie von der Fachärztin mit einem Neuroleptikum empfohlen - Behandlung des Antragstellers in Rumänien nicht möglich wäre (vgl. auch VG Aachen, Beschl. v. 05.12.2018 - 6 L 1708/18.A -, juris Rn. 86 f.; a.A. für Posttraumatische Belastungsstörung: VG Meiningen, Beschl. v. 30.05.2018 - 2 E 235/18 ME -, juris S. 7 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.