Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 14.03.2019, Az.: 8 B 41/19

CADA; Notunterkünfte; Unterbringung; Unterkunftsplätze

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
14.03.2019
Aktenzeichen
8 B 41/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Hinreichende Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für Dublin-Rückkehrer in Frankreich infolge systemischer Schwachstellen des französischen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen liegen nicht vor.

Gründe

Die Antragstellerin ist nigerianische Staatsangehörige, reiste am 24. Dezember 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 5. Januar 2019 einen Asylantrag.

Eine EURODAC-Abfrage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ergab, dass die Antragstellerin zuvor bereits in Frankreich einen Asylantrag gestellt hat. Das Bundesamt stellte daraufhin gegenüber den französischen Behörden am 25. Januar 2019 ein Wiederaufnahmeersuchen, welchem diese am 30. Januar 2019 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO stattgaben.

Die Antragsgegnerin lehnte daraufhin mit Bescheid vom 30. Januar 2019 den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete ihre Abschiebung nach Frankreich an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt, dass nach der Dublin III-Verordnung Frankreich für den Asylantrag der Antragstellerin zuständig sei. Auch bestünden keine Abschiebungsverbote, weil in Frankreich keine systemischen Mängel vorlägen, welche die Vermutung der zuverlässigen Einhaltung der europäischen Menschenrechtskonvention in Frankreich widerlegen würden.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 15. Februar 2019 Klage erhoben (Az. 8 A 137/19) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Eine Begründung erfolgte trotz Ankündigung und Aufforderung durch das Gericht nicht.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) ist zulässig, jedoch unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen das Entfallen der grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO gegebenen aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage - wie hier gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG - durch Bundesgesetz vorgeschriebenen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung überwiegt. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass das öffentliche Vollzugsinteresse bereits durch den gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhebliches Gewicht erhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.2014 - 9 VR 2.14 -, juris Rn. 3, und Beschl. v. 13.06.2007 - 6 VR 5.07 -, NVwZ 2007, 1207 [1209]; Bay. VGH, Beschl. v. 09.08.2018 - 15 CS 18.1285 -, juris Rn. 33). Insbesondere wenn die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, besteht kein Anlass von der gesetzlich bestimmten Regel der sofortigen Vollziehbarkeit abzugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.09.2008 - 7 VR 1.08 -, juris Rn. 6). Ist hingegen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung offensichtlich, weil sie sich schon bei summarischer Prüfung ergibt, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 06.09.2007 - 5 ME 236/07 -, juris Rn. 11; vgl. zu alledem auch Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 146 ff.).

Bei Anwendung dieser Maßstäbe überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer des Hauptsacheverfahrens, da ihre Klage nach der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 05.03.2018 - 1 B 155.17 -, juris Rn. 13 zu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.10.2017 - 11 A 78/17.A -, juris Rn. 48) bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Das Bundesamt hat in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides aller Voraussicht nach zu Recht die Abschiebung der Antragstellerin angeordnet. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (i.d.F.v. 31.07.2016). Hiernach ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaats (a)) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31 - Dublin III-VO -) und (b)) andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages maßgeblich.

Vorliegend ist nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständig, weil die aus einem Drittstaat kommende Antragstellerin zuerst in Frankreich einen Asylantrag gestellt hat. Die Frist für das Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO hat das Bundesamt eingehalten. Da Frankreich dem Wiederaufnahmegesuch innerhalb des durch Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO bestimmten Zeitraums zugestimmt hat, ist Frankreich gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO verpflichtet, die Antragstellerin wieder aufzunehmen. Die Frist für die Überstellung der Antragstellerin nach Frankreich von sechs Monaten hat gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO noch nicht (erneut) zu laufen begonnen, weil sie um vorläufigen Rechtsschutz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung nachsucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2016 - 1 C 15.15 -, juris Rn. 11). Dementsprechend scheidet auch ein Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin aus.

Die Antragsgegnerin ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags der Antragstellerin zuständig. Denn in Frankreich bestehen für Schutzsuchende in der Situation der Antragstellerin keine systemischen Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen, welche die Zuständigkeit der Antragsgegnerin begründeten. Es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 EMRK (vgl. Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 26) bei einer Rückkehr der Antragstellerin nach Frankreich feststellbar.

Bei der Prüfung, ob ein Mitgliedsstaat hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27). Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende unzumutbare Bedingungen herrschen („Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417 [EuGH 21.12.2011 - Rs. C-411/10; C-493/10]; BVerwG, Urt. v. 09.01.2019 - 1 C 36.18 -, juris Rn. 19; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27). Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Schutzsuchende im Sinne von Art. 4 der GRC bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung mit diesen Bestimmungen unvereinbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

Für das in Deutschland durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK. Das Gericht muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Schutzsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, - im Klageverfahren - die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Schutzsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 28).

Im Hinblick auf die Situation rücküberstellter Schutzsuchender ist dabei zu beachten, dass Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht aus sich heraus dazu verpflichtet, jedermann in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen und Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (OVG Saarland, Urt. v. 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Urt. v. 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris Rn. 37). Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Verhalten des Staates im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch den Vertragsstaat zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Personen auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen. Schutzsuchende müssen sich deshalb auf den für alle einheimischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen. Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC mithin nur unter strengen Voraussetzungen überschritten (Nds. OVG, Urt. v. 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris Rn. 37). Es ist aber jedenfalls mit Art. 3 EMRK und 4 GRC unvereinbar wenn Schutzsuchende (oder anerkannte Schutzberechtigte) - in einem ihnen völlig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit sowie Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden, mithin, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können (etwa Fehlen eines Zugangs zum Arbeitsmarkt und staatlicher Unterstützung), kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Behandlung erhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 10, 11).

Nach alledem liegt eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieser Rechte mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 32).

Bei einer Gesamtwürdigung der aktuell vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (vgl. BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11) ist dies für Dublin-Rückkehrer in der Situation der Antragstellerin nach summarischer Prüfung indes nicht festzustellen. Hinreichende Gründe für die Annahme entsprechender Mängel im französischen Asylverfahren oder den dortigen Aufnahmebedingungen, die zu einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der Antragstellerin bei ihrer Rückkehr nach Frankreich führen würden, wurden weder von ihr substantiiert geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich (vgl. Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Frankreich, v. 29.01.2018; Amnesty International, Report Frankreich 2017/2018, v. 12/2017; vgl. auch VG Würzburg, Beschl. v. 02.01.2019 - W 8 S 18.50584 -, juris Rn. 13; Beschl. d. Gerichts v. 19.11.2018 - 8 B 154/18 -, n.v.; VG München, Beschl. v. 14.08.2018 - M 9 S 18.52509 -, juris Rn. 25; VG Augsburg, Beschl. v. 25.06.2018 - Au 6 S 18.50604 -, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Beschl. v. 08.06.2018 - 12 L 4747/17.A -, juris Rn. 27). Insoweit nimmt das Gericht auch Bezug auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Aus den vorliegenden Erkenntnismittel ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen das französische Asylverfahren als solches, auch wenn Menschenrechtsgruppen regelmäßig die strikte französische Abschiebungspraxis kritisieren (vgl. Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Frankreich, v. 29.01.2018, S. 4; Amnesty International, Report Frankreich 2017/2018, v. 12/2017, S. 3). Die Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie die übrigen Asylanträge behandelt (Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Frankreich, v. 29.01.2018, S. 5; aida, Country Report: France, Update 2017, v. 31.12.2017, S. 45). Nach dem Gesetz erhalten grundsätzlich alle Schutzsuchenden materielle Versorgung (Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Frankreich, v. 29.01.2018, S. 8 f.; aida, Country Report: France, Update 2017, v. 31.12.2017, S. 75). Ihnen wird Unterbringung gewährt und sie erhalten eine finanzielle Beihilfe, die sich (Stand April 2017) um 5,40 Euro / Tag erhöht, wenn ein Schutzsuchender nicht im nationalen Aufnahmesystem untergebracht werden kann (Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Frankreich, v. 29.01.2018, S. 8 f.). Der zusätzliche Betrag allein reicht allerdings für die Finanzierung einer privaten Unterkunft nicht aus (aida, Country Report: France, Update 2017, v. 31.12.2017, S. 76). Die finanzielle Unterstützung beträgt für eine (untergebrachte) Person 6,80 Euro / Tag (aida, Country Report: France, Update 2017, v. 31.12.2017, S. 76). Wird innerhalb von neun Monaten über den Asylantrag nicht entschieden, erhalten Schutzsuchende auch Zugang zum Arbeitsmarkt (Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Frankreich, v. 29.01.2018, S. 9). Sie haben ebenfalls Zugang zu medizinischer Versorgung. Dies gilt auch für abgelehnte Schutzsuchende für einen Zeitraum von einem Jahr (Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Frankreich, v. 29.01.2018, S. 5, 10 f.).

Zwar bestehen Schwierigkeiten bei der Versorgung von Schutzsuchenden mit Unterkünften. Diese überschreiten nach summarischer Prüfung jedoch nicht die nach den obigen Ausführungen hohe Eingriffsschwelle von Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 GRC. Zudem ist eine Verletzung dieser Rechte bzw. die Annahme systemischer Mängel auch deshalb zu verneinen, weil der französische Staat auf die diesbezügliche Situation von Schutzsuchenden nicht mit Gleichgültigkeit, sondern mit entsprechenden Maßnahmen reagiert. Der Zugang zu den Unterbringungsplätzen ist nicht immer problemlos und kurzfristig zu erlangen und auch die Anzahl der vorhandenen Plätze in den Unterbringungszentren (CADA) war jedenfalls im Jahr 2017 (anders wohl jedenfalls im Jahr 2016 (vgl. aida, Country Report: France, Update 2016, v. 31.12.2016, S. 79) nicht durchgängig ausreichend. Zusätzlich stehen allerdings, neben Transitzentren, auch Notunterkünfte zur Verfügung und der französische Staat plante zu dieser Zeit auch die Schaffung weiterer Plätze (Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Frankreich, v. 29.01.2018, S. 9; vgl. auch aida, Country Report: France, Update 2017, v. 31.12.2017, S. 81 f.). Während die Anzahl der Plätze im Februar 2017 noch 56.000 (34.000 CADA-Plätze) betrug (Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Frankreich, v. 29.01.2018, S. 9), standen Ende des Jahres 2017 mit 40.450 Plätzen in den Unterbringungszentren (CADA), mehr als 24.000 in Notfallunterkünften und mehr als 15.000 sonstigen Unterkunftsplätzen insgesamt ca. 80.000 Plätze zur Verfügung (vgl. aida, Country Report: France, Update 2017, v. 31.12.2017, S. 80). Eine Überbelegung der Unterbringungszentren konnte Ende des Jahres 2017 nicht festgestellt werden (aida, Country Report: France, Update 2017, v. 31.12.2017, S. 82). Für das Jahr 2018 war eine weitere Steigerung der Gesamtunterkunftsplätze auf 87.500 (42.000 CADA-Plätze) beabsichtigt (aida, Country Report: France, Update 2017, v. 31.12.2017, S. 81). Trotz weiterer Bestrebungen der lokalen Behörde und Interessenvertreter lebten im Jahr 2017 Schutzsuchende auch nach der Räumung der informellen Siedlung in Calais im Jahr 2016 allerdings noch in illegalen Camps oder waren obdachlos (Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Frankreich, v. 29.01.2018, S. 10) und einige Regionen haben nach wie vor Schwierigkeiten bei der Bereitstellung von Wohnraum, so etwa Paris (aida, Country Report: France, Update 2017, v. 31.12.2017, S. 84). Dies führt jedoch nicht zu systemischen Schwachstellen verbunden mit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung von Dublin-Rückkehrern in Frankreich.

2. Der Abschiebung der Antragstellerin stehen auch sonst keine Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe entgegen. Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG setzt insoweit auch voraus, dass „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat deshalb in den Fällen, in denen der Schutzsuchende in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, vor Erlass einer Abschiebungsanordnung auch zu prüfen, ob Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe vorliegen. Damit sind sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse gemeint (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.01.2019 - 10 LA 21/19 -, juris Rn. 10). Die Antragstellerin hat hierfür sprechende Umstände weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.