Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 30.11.2016, Az.: L 10 VE 26/13

Opferentschädigungsanspruch; Stalking; Unbestimmter Beweisantrag; Ausforschungsbeweisantrag; Rechtmäßigkeit eines Versorgungsleistungen ablehnenden Bescheides im sozialen Entschädigungsrecht; Anforderungen an die Bestimmtheit von Beweisanträgen im sozialgerichtlichen Verfahren

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
30.11.2016
Aktenzeichen
L 10 VE 26/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 35166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2016:1130.L10VE26.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 16.04.2013 - AZ: S 18 VG 26/08

Redaktioneller Leitsatz

1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Stalking nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen eines tätlichen Angriffs im Sinne von § 1 OEG erfüllt.

2. Beweisanträge, die so unbestimmt beziehungsweise unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll beziehungsweise die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, legen dem Tatsachengericht keine weitere Beweisaufnahme nahe.

3. Um eine solchen "Ausforschungsbeweisantrag" handelt es sich, wenn lediglich sachverständig geklärt werden soll, ob in der Akte oder in den Beweisangeboten "hinreichende Hinweise" zu finden sind.

Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. April 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um Ansprüche des Klägers aus dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) wegen eines Vorfalls am 10. Januar 1987.

Im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des 1944 geborenen Berufungsklägers, der gelernter Dekorateur ist und seit 1990 aufgrund einer fortschreitenden Augenerkrankung Rente bezieht, liegen dem Senat aus der Zeit vor dem angeschuldigten Ereignis unter anderem folgende Unterlagen vor:

Aus einem Arztbrief des Neurologen und Psychiaters Dr. I. vom 23. Juni 1977 ergibt sich, dass sich der Kläger dort wegen Kopfschmerzen vorgestellt hatte. Er hatte Probleme mit seiner Wohnsituation und mit seinem Schwager geschildert. Dr. I. hatte von Nervosität und leichter Erregbarkeit berichtet. Der Kläger hatte auch Missempfindungen im Gesicht geklagt. Hier hat sich indessen kein organisches Korrelat gefunden. Dr. I. war von einer vegetativen Stigmatisierung ausgegangen.

Weiter liegt ein Bericht der Kurklinik J. über einen Aufenthalt des Klägers vom 13. Juli bis zum 10. August 1978 vor. Dort war von einem ausgeprägten psychovegetativen Syndrom des Klägers berichtet worden. Weiter war mitgeteilt worden, der Kläger leide seit zehn Jahren unter Kopfschmerzen und einer allgemeinen psychovegetativen Labilität.

Sodann liegt ein vertrauensärztliches Gutachten von Dr. K. für die Landesversicherungsanstalt L. vom 25. August 1980 vor. Dort war berichtet worden, es handele sich bei dem Kläger möglicherweise um ein Psychosyndrom bei beruflicher Überforderung.

Der Internist Dr. M. hatte in seinem Arztbrief vom 31. Januar 1984 die Diagnose "psychovegetatives Syndrom" gestellt.

Bei dem Kläger war mit Bescheid vom 4. April 1985 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 festgestellt worden. Dem hatte - neben der führenden Funktionsstörung seitens der Beeinträchtigung der Sehfähigkeit - unter anderem die Funktionsstörung "psychovegetatives Syndrom mit Kreislaufregulationsstörungen" zugrunde gelegen.

Am 10. Januar 1987 ereignete sich der hier angeschuldigte Vorfall. Der Kläger geriet in eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Nachbarn. Die Einzelheiten des Hergangs sind im Verfahren strittig geblieben.

Anlässlich der Aufnahme des Klägers in das N. -Krankenhaus in O., gab er an, er sei von seinem Nachbarn mit der Faust in das rechte Gesicht geschlagen worden.

Am 7. April 1987 wurde die Ehefrau des Klägers - die Zeugin P. - erstmals polizeilich vernommen. Sie gab an, sie habe die eigentliche Auseinandersetzung nicht gesehen. Sie habe zufällig aus dem Fenster gesehen, da sie ihrem Mann habe mitteilen wollen, dass er ans Telefon kommen solle. Dabei habe sie gesehen, dass ihr Mann mit dem Rücken auf einem Schneehaufen gelegen habe und der Nachbar direkt vor ihrem Mann gestanden habe. Sie sei dann nach unten gelaufen und habe dabei unterwegs nochmals aus einem Flurfenster auf den Hof geschaut. Dabei habe sie gesehen dass der Nachbar mit seinem Arm eine Schlagbewegung gemacht habe. Ob der Nachbar ihren Mann zu diesem Zeitpunkt geschlagen habe oder ihm nur drohen wollte, habe sie nicht sehen können. Als sie auf den Hof laufen wollte, sei ihr Sohn - der Zeuge Q. - ihr entgegengekommen und habe gesagt, sie solle die Polizei rufen, da der Nachbar ihren Mann geschlagen habe und dieser starke Schmerzen habe. Sie sei daraufhin ins Haus zurückgekehrt und habe die Polizei angerufen. Ihr Mann sei anschließend ebenfalls ins Haus gekommen. Da ihr Mann der Meinung gewesen sei, er habe auf dem Hof seine Brille verloren, sei sie hinausgegangen, um diese zu suchen. Sie sei dabei auf den Nachbarn getroffen, der an seinem Auto hantiert habe. Dieser habe zu ihr gesagt, ihr Mann habe keine Brille aufgehabt, da er sonst ja wohl besser hätte gucken können. Es sei dann zwischen ihr und dem Nachbarn zu einem Wortgefecht gekommen, wobei der Nachbar zu ihr gesagt habe, dass sie für ihn eine Null sei und für ihn nicht existieren und nicht richtig ticken würde. Um weiterem Streit aus dem Wege zu gehen, sei sie in die Wohnung gegangen und habe den Arzt angerufen, da ihr Mann starke Schmerzen gehabt habe.

Am 7. April 1987 ist der Zeuge Q. von der Polizei in R. vernommen worden. Er berichtete, er habe am Samstag, dem 10. Januar 1987 gegen 11.00 Uhr mit seiner Schwester vor dem Haus im Schnee gespielt. Sein Vater habe zu dieser Zeit zwei Autoreifen in die Garage gebracht. Aus einem Schuppen habe er noch zwei andere Reifen holen wollen. Der Zugang zu diesem Schuppen sei nur durch einen schmalen Weg möglich gewesen, da sonst überall hohe Schneeberge gelegen hätten. Dieser Zugang sei durch das Auto des Nachbarn so zugestellt gewesen, dass sein Vater dort nicht mehr hätte durchgehen können. Der Nachbar habe das Auto dort abgestellt, nachdem sein Vater die ersten beiden Reifen in die Garage gebracht habe. Der Zeuge gab weiter an, er habe beobachtet, wie sein Vater zu dem Auto des Nachbarn gegangen sei und zu ihm gesagt habe, er möge bitte das Auto wegfahren. Der Nachbar sei aus seinem Auto ausgestiegen und habe zum Vater gesagt: "Geh mir aus dem Weg, du alte Drecksau!" Der Nachbar sei anschließend in die Garage gegangen und mit einem Wagenheber wieder herausgekommen. Er habe mit diesem eine Bewegung gemacht, so dass der Zeuge gedacht habe, er wolle seinen Vater damit schlagen. Auf Nachfrage der Polizei gab der Zeuge an, der Nachbar habe mit dem Wagenheber nicht ausgeholt, sondern nur eine komische Bewegung damit gemacht. Sein Vater habe den Arm hochgenommen, um sich notfalls gegen einen Schlag wehren zu können. Der Nachbar habe den Wagenheber dann zur Seite geworfen und anschließend den Vater mit der Faust in das Gesicht geschlagen. Sein Vater sei durch den Schlag zur Seite getaumelt und habe ihm zugerufen, er solle seiner Mutter sagen, sie möge die Polizei benachrichtigen. Durch den Schlag sei der Hut des Vaters auf die Erde gefallen. Der Nachbar habe seinen Vater weiter beschimpft. Er sei dann ins Haus gelaufen und habe seine Mutter verständigt. Als er wieder auf die Straße gekommen sei, sei der Nachbar auf seinem Grundstück gewesen und sein Vater auf seinem eigenen Grundstück. Das Auto des Nachbarn sei zu diesem Zeitpunkt wieder in der Garage gewesen. Sein Vater habe aus dem Schuppen die weiteren beiden Reifen geholt und sie in die Garage gebracht. Er habe noch gehört, wie der Nachbar gerufen habe, er wolle noch auf die Polizei warten. Sein Vater sei anschließend in die eigene Wohnung gegangen und habe sich hingelegt, da er starke Schmerzen gehabt habe. Seine Mutter habe einen Arzt verständigt, der auch kurze Zeit später eingetroffen sei. Mehr habe er weder gehört noch gesehen.

Am 24. März 1988 wurde die Sache vor dem Amtsgericht R. verhandelt. Der beschuldigte Nachbar erklärte ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen des beklagten Landes befindlichen Protokolls des Amtsgerichts Springe, er habe Winterreifen montieren wollen. Zu der Zeit sei der Kläger vorbeigekommen. Er habe einen Stoß bekommen. Er lebe mit dem Kläger in Feindschaft, habe ihn aber nicht beleidigt. Er habe ihn auch nicht getreten. Er habe ihn nur einmal geschlagen. Davon könnten die starken Verletzungen nicht herrühren.

Der Kläger gab anlässlich seiner Vernehmung durch den Strafrichter ebenfalls ausweislich des amtsgerichtlichen Protokolls an, er habe am fraglichen Tag Winterreifen verkaufen wollen. Danach habe er ins Krankenhaus wegen eines schon vorhandenen Rippenbruchs fahren wollen. Der Nachbar sei mit seinem PKW heraus auf die Straße gefahren. Er sei um den Wagen herumgegangen. Der Nachbar habe ihn als "Drecksau", "Affe" und "Arsch" beschimpft. Er habe ihm einen Stoß in die Rippen gegeben. Da eine Rippe gebrochen gewesen sei, sei er in den Schnee gesunken. Der Nachbar habe ihn ans Bein getreten. Er habe einen doppelten Jochbeinbruch und eine schwere Gehirnerschütterung gehabt. Seitdem habe er ständig Kopfschmerzen. Das Strafverfahren wurde mit Beschluss vom 20. April 1988 in Anwendung von § 153 a Abs. 2 StPO gegen die Zahlung eines Geldbetrages von 1000 DM an den Kinderschutzbund Springe eingestellt.

Am 7. Juli 1987 beantragte der Kläger erstmals, ihm Versorgungsleistungen zu gewähren. Zum Hergang des angeschuldigten Ereignisses gab er an, er habe den Nachbarn aufgefordert, seinen Wagen aus der Einfahrt zu nehmen. Dieser habe ihn daraufhin mit einem Wagenheber bedroht, wobei er selbst eine Abwehrbewegung gemacht habe. Daraufhin habe der Nachbar ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Als Folgen des Ereignisses gab der Kläger an, es lägen ein Jochbeinbruch sowie eine Gehirnerschütterung vor.

Das beklagte Land zog die Akten der Staatsanwaltschaft bei und nahm hieraus Auszüge in Kopie zu seiner Akte. Sodann zog es einen Befundbericht des Arztes Dr. S. vom 26. August 1988 bei. Dieser berichtete, der Kläger habe bei einer Schlägerei mit seinem Nachbarn eine Jochbeinfraktur mit deutlicher, schmerzhafter Schwellung des rechten Auges und des Jochbeinbogens sowie ausgeprägter schmerzbedingter Kiefersperre erlitten. Der Kläger sei zunächst ins Kreiskrankenhaus R. und schließlich zur Operation in die Klinik für Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie der T. eingewiesen worden. Seit seiner Entlassung aus dem Krankenhaus leide der Kläger noch immer unter Taubheitsgefühlen entlang des rechten Jochbogens, Zuckungen im Bereich des äußeren rechten Augenwinkels, Flimmern vor dem rechten Auge und rezidivierenden Kopfschmerzen, die vom Jochbogen aus auf Stirn und Schläfen ausstrahlten.

Das beklagte Land Niedersachsen ließ sich zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts ein Gutachten des Arztes für Neurochirurgie Dr. U. vom 8. November 1988 erstatten. Anlässlich der Erhebung der Anamnese berichtete der Kläger, aufgrund von psychosomatischen Erkrankungen (Herzattacken, Colitis ulcerosa) habe in L. in der V. ein dreiviertel Jahr lang Psychotherapie stattgefunden. Als der Kläger bemerkt habe, dass ihm dies nichts bringe, habe er das abgebrochen. Zu seinen jetzigen Beschwerden befragt gab der Kläger bei Dr. U. an, er habe zwar früher des Öfteren Kopfschmerzen gehabt, seit dem Vorfall habe er jedoch rezidivierende Kopfschmerzen, die vom Jochbogen aus auf Stirn und Schläfen ausstrahlten. Außerdem habe er Zuckungen im Bereich des äußeren rechten Augenwinkels sowie Flimmern vor dem rechten Auge. Auch habe er Gefühlsstörungen bzw. ein Taubheitsgefühl über dem rechten Jochbogen. Die Schmerzen vom Jochbogen aus hätten einen Dauercharakter. Durch die ständigen Schmerzen sei er gezwungen, hohe Dosen an Schmerzmitteln einzunehmen. Durch die ständigen Schmerzen fühle er sich in seiner Erwerbsfähigkeit deutlich gemindert, er habe Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber bzw. Probleme am Arbeitsplatz. Anlässlich der Erhebung des psychischen Befundes gab Dr. U. an, der Kläger habe sich wehleidig gezeigt, versucht Mitleid zu erwecken und sei auf den Vorfall vom 10. Januar 1987 fixiert. Abschließend stellte Dr. U. die Diagnosen: 1. Gefühlsstörungen über dem rechten Jochbogen nach Jochbeinfraktur und operativer Versorgung im Januar 1987 2. Zustand nach Gehirnerschütterung. Hinsichtlich der Kopfschmerzen des Klägers führte Dr. U. aus, diese könnten nicht gänzlich auf das angeschuldigte Ereignis zurückgeführt werden, da bei dem Kläger auch weitere, schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen vorlägen, die ebenfalls als Ursache für diese Kopfschmerzen in Betracht kämen. Zudem hätte der Kläger keine Schmerzen geschildert, wie sie zum angegebenen Verletzungsmechanismus passten.

Daraufhin stellte das beklagte Land mit Bescheid vom 10. Februar 1989 als Schädigungsfolgen fest: "Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich nach traumatischer Jochbeinfraktur rechts, Gehirnerschütterung mit postkommotionellen Beschwerden." Das beklagte Land stellte keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) fest.

Im Februar 1992 stellt der Kläger erstmals einen Verschlimmerungsantrag.

Der Kläger gab anlässlich des Verschlimmerungsantrags an, seit der Jochbeinfraktur und der schweren Gehirnerschütterung habe er erhebliche und ständige Kopfschmerzen sowie Gefühllosigkeit und Taubheit im rechten Gesichtsfeld, Geschmacklosigkeit bzw. Störungen. Außerdem sei es zu depressiven Verstimmungen gekommen.

Der Arzt für Innere Medizin Dr. M. teilte in einem Befundbericht vom 1. Juli 1992 mit, der Kläger leide seit einem Jochbeinbruch und einer Commotio cerebri an ständigen starken Kopfschmerzen mit häufigen Analgetikabedarf. Der Arzt für Nerven- und Gemütsleiden Dr. W. berichtete in einem Arztbrief vom 1. Oktober 1991, der Gedanke, dass er überfallen worden sei, nerve den Kläger nach wie vor. Dieser Gedanke habe sich doch sehr fixiert. Für den Kläger stünden die Kopfschmerzen an erster Stelle.

Weiter gelangte ein sozialmedizinisches Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) Niedersachsen vom 5. Februar 1992 zum Vorgang. Darin stellte die Sozialmedizinerin X. die Diagnosen: posttraumatische Kopfschmerzen und Sensibilitätsstörungen im Bereich des zweiten Trigeminus-Astes rechts, wieder zunehmende agitierte Depression bei erheblichem Tranquilizer- und Analgetikaverbrauch.

Der Kläger klagte anlässlich der Untersuchung durch Frau X. darüber, er leide ständig unter starken Kopfschmerzen, die zuweilen mit Schlaflosigkeit und Erbrechen einhergingen. Außerdem neige er zu Durchfällen, zu Depressionen und zu Niedergeschlagenheit. Weil er in letzter Zeit wieder einmal zu immer mehr Tabletten gegriffen habe, wolle er sich nochmals in der Y. -Klinik, in der er schon mehrfach gewesen sei, aufbauen lassen. Die dortigen Therapien hätten ihm immer sehr geholfen. Die Sozialmedizinerin X. gelangte zu dem Ergebnis, der Kläger habe es wohl sehr schwer, seine problematischen Beziehungen innerhalb und außerhalb der Familie zu gestalten. Er gerate deshalb immer wieder in beunruhigende psychische Ausnahmesituationen, die von Zeit zu Zeit nach einer therapeutischen Einflussnahme verlangten. Die geplante stationäre Maßnahme erscheine daher medizinisch indiziert.

Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Z. erstattete unter dem 9. September 1992 ein versorgungsärztliches Gutachten. Der Kläger berichtete anlässlich der Begutachtung, er habe einen Faustschlag ins Gesicht erhalten und sei dann gestürzt. Er sei für einen kurzen Moment weg gewesen. Dabei habe er sich eine Jochbeinfraktur rechts zugezogen. Er leide nun unter einer Empfindungsstörung im Bereich der rechten Wange und unter einer halbseitigen Geschmacksstörung. Weiter leide er unter Depressionen, welche er ebenfalls auf das angeschuldigte Ereignis zurückführe. Er fühle sich niedergeschlagen. Sein Gefühlsleben sei nicht mehr in Ordnung. Er träume schlecht. Der Kläger gab auch an, er sei ca. drei Wochen vor der Untersuchung aus einer psychosomatisch/psychotherapeutischen Kur entlassen worden. Dort sei vorwiegend eine psychotherapeutische Behandlung im Rahmen verschiedener Verfahren durchgeführt worden. Der Kläger merkte weiter an, als weiteres Problem bestehe offenbar ein Medikamentenmissbrauch. Herr Z. gelangte zu dem Ergebnis, bei der vorliegenden Gewalttat könne nicht die Rede davon sein, dass es sich um ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaßes gehandelt habe. Im Vergleich mit der starken Sehbehinderung des Klägers sei vielmehr die neurologisch begründbare Symptomatik als gering anzusehen. Insoweit könnten weder die Gewalttat noch die Schädigungsfolgen als Ursache im versorgungsrechtlichen Sinn der nunmehr vorliegenden Depressionen angesehen werden. Die subjektive Überzeugung bzw. möglicherweise auch die reale Tatsache, dass die Depressionen zeitlich nach der Tat ein höheres Ausmaß hätten als vorher, stehe dieser Feststellung nicht entgegen. Im versorgungsmedizinischen Sinne wäre die Tat dann allenfalls als Gelegenheitsursache zu werten. Eine wesentliche Veränderung in den anerkannten Schädigungsfolgen könne jedenfalls nicht festgestellt werden. Die Bezeichnung solle aber aus sachlichen Gründen geändert werden.

Mit Bescheid vom 13. November 1992 hob das beklagte Land daraufhin den zuvor ergangenen Bescheid insoweit auf als die Schädigungsfolgen neu bezeichnet wurden. Sie wurden nunmehr bezeichnet als: "Sensibilitätsstörungen und Geschmacksstörung nach traumatischer Jochbeinfraktur rechts". Sie wurden nach wie vor mit einer MdE von unter 25 v.H. bewertet.

Im daraufhin eingeleiteten Widerspruchsverfahren gelangten weitere medizinische Unterlagen zum Verwaltungsvorgang. Diese wurden erneut von Herrn Z. ausgewertet, welcher aber zu dem Ergebnis gelangte, hieraus könne nicht auf weitere Schädigungsfolgen geschlossen werden.

Den Widerspruch des Klägers wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 1993 zurück.

Hiergegen ist Klage zum Sozialgericht (SG) Hannover zum Aktenzeichen S 18 VG 92/96 (ursprünglich S 18 VG 99/93 - wegen zwischenzeitlichen Ruhens der Sache) erhoben worden.

Im Klageverfahren gelangte im Juni 1994 ein Befundbericht zur Gerichtsakte, in dem der behandelnde Arzt ausführte, der Kläger habe 1980 über wiederholte Ohnmachten und Kribbeln im Kopf berichtet. In den folgenden Jahren sei es zu multiplen Beschwerden gekommen. Unter anderem habe der Kläger über Kopfschmerzen und depressive Verstimmung geklagt. Der Kläger ließ im Verfahren vortragen, er habe sich auch vor dem Vorfall in ärztlicher Behandlung wegen Depressionen und Kopfschmerzen befunden. Diese hätten sich durch den Vorfall aber verschlimmert (Schriftsatz v. 20. März 1997). Im Klageverfahren legte der Kläger einen Entlassungsbericht der Y. -Klinik - Fachkrankenhaus für Psychosomatik, Rehabilitationszentrum für innere Medizin vom 28. Juli 1998 bezüglich eines Aufenthalts vom 27. Mai bis zum 1. Juli 1998 vor. Darin wird berichtet, der Kläger habe bei der Aufnahme angegeben, er leide seit 1989 unter stärksten Kopfschmerzen. Aus psychotherapeutischer Sicht wird weiter berichtet, der Kläger habe sich zuvor schon sechs Mal in dieser Klinik aufgehalten. Es habe diesbezüglich verschiedene Briefwechsel gegeben. Der Kläger habe über schwerste Alpträume geklagt und diese auf einen Vorfall mit seinem Nachbarn 1989 zurückgeführt, wo er zusammengeschlagen worden sei. Seine Kinder hätten fassungslos daneben gestanden. Es werde eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert.

Das SG hat sich nach Beiziehung medizinischer Unterlagen der LVA Hannover sodann ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. AA. vom 30. März 2000 erstatten lassen. Dieser berichtete zunächst von stationären Aufenthalten des Klägers in der Y. -Klinik 1981, 1985, 1989, 1992, 1994, 1998 und 1999. Zu dem angeschuldigten Ereignis gab der Kläger gegenüber Dr. AA. an, der Nachbar habe ihn mit dem Wagenheber schlagen wollen, ihn dann aber nur gewürgt. Es müsse auch zu einem Schlag in das Gesicht gekommen sein. Seit dem Ereignis leide er unter ständigen, nächtlichen Alpträumen, einem Erstickungsgefühl und Schlafstörungen. Er habe keinen Antrieb - auch im Sex spiele sich nichts mehr ab. Dr. Straube sah auf neurologischem Fachgebiet bei dem Kläger nur noch eine Gefühlsstörung im Bereich der rechten Wange als Folge des angeschuldigten Ereignisses an. Diese sei so minimal, dass sie weder in den vielfältigen Entlassungsberichten der Y. -Klinik vom Kläger selbst benannt worden sei, noch habe sie der Kläger anlässlich seiner Untersuchung durch Dr. AA. angegeben. Vom Untersucher darauf angesprochen, habe der Kläger dann auf die Taubheit hingewiesen. Weiter seien dann noch Taubheitsgefühle am rechten Ohr und Unterkiefer angegeben worden. Diese könnten - so Dr. AA. - aufgrund der anatomischen Verhältnisse aber nicht dem schädigenden Ereignis zugerechnet werden.

Dr. AA. ging sodann auf das psychiatrische Fachgebiet ein. Dabei wertete er auch die ihm im Gutachtenheft der Landesversicherungsanstalt damals noch vorliegenden Entlassungsberichte der Y. -Klinik aus. Er wies darauf hin, bei dem Kläger sei auch schon vor dem angeschuldigten Ereignis vielfach ein sensitiv / athenisches Persönlichkeitsprofil nachgewiesen worden. Sämtliche Symptome, die vom Kläger zum jetzigen Zeitpunkt allein auf das angeschuldigte Ereignis bezogen würden, fänden sich bereits in den Jahren 1978 bis 1985. 1981 sei sogar von Selbstmordphantasien gesprochen worden. Der Kläger habe sich in diesen Berichten aus der Y. -Klinik immer als einen Menschen erlebt, der ständig von außen in irgendeiner Weise überfordert, bedroht oder in bestimmte Richtungen gelenkt worden sei. Er habe ein hochpathogenes Interaktionsgefüge in der Familie mitgeteilt, sich massiv ausgeliefert gefühlt und berichtet, es sei alles vorprogrammiert. Eindrucksvoll werde im Therapie- und Verlaufsbericht der Klinik auf einen Befund hingewiesen, der sich in nichts von denjenigen Befunden unterscheide, die nach der Gewalttat in der gleichen Klinik geschrieben worden seien. Dr. AA. war daher der Auffassung, die jetzt vorliegende psychische Erkrankung des Klägers sei nicht auf das angeschuldigte Ereignis zurückzuführen. Zu prüfen sei allenfalls, ob das angeschuldigte Ereignis, dazu geführt habe, dass die schon vorliegende Persönlichkeitsstörung verschlimmert worden sei. Insoweit sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger sich im Februar 1989, also etwa zwei Jahre nach der Gewalttat, erneut zur Behandlung in der Y. -Klinik befunden habe. Gutachtlich müsse zur Kenntnis genommen werden, dass im wieder sehr differenzierten Bericht der Klinik die Gewalttat überhaupt keine Rolle spiele. Der Bericht teile auch mit, dass der Kläger über zwei Jahre nach dem Trauma immer noch an 2 - 3 Abenden in der Woche in der Staatsoper gesungen habe und dieses Hobby auch an vielen Wochenenden durchgeführt worden sei. Die gleichen Empfindungen, die der Kläger nunmehr gegenüber dem Gewalttäter geschildert habe, würden im Bericht der Klinik auch gegenüber anderen Personen berichtet. Erstmals 1998 finde sich explizit die Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung". Erst dann werde die Kausalität zum Trauma des Jahres 1989 (gemeint sei 1987) hergestellt. Der Kläger selbst habe bis zum Jahre 1994 keine spezifische Kausalität mitgeteilt. Gegen eine Kausalität des angeschuldigten Ereignisses für eine mögliche Verschlimmerung spreche auch, dass sowohl 1989 als auch 1992, 1994 und 1998 absolut stabile soziale Verhältnisse beschrieben würden. Es bestehe zwar ein subjektiv empfundener Leidensdruck. Die psychiatrische Erkrankung habe allerdings noch zu keinerlei nennenswerten Interaktionsstörungen geführt, die auch nach außen hin sichtbar geworden wären. Weiter spräche gegen die Verknüpfung der Kopfschmerzsymptomatik und der Phobie mit dem angeschuldigten Ereignis, dass der Kläger bereits 1962 eine Gehirnerschütterung erlitten habe und damals die gleichen Beschwerden auf dieses Ereignis bezogen habe. Es sei ein Spezifikum sensitiv asthenischer Persönlichkeiten, das diese Einflüsse von außen, gleich welcher Art, als ihr Schicksal bestimmend erlebten und hierauf ihre Probleme bezögen. Insgesamt sei es so, dass die besonderen Umstände des angeschuldigten Ereignisses nicht als wesentlicher Grund für die unzureichende Überwindung der beim Kläger vorliegenden seelischen Störung anzusehen sei. Dr. AA. war abschließend der Auffassung, dass die beim Kläger vorliegende psychiatrische Erkrankung nicht auf das angeschuldigte Ereignis zurückzuführen sei - auch nicht im Sinne einer Verschlimmerung bereits vorliegender Erkrankungen.

In einer Stellungnahme zu dem Gutachten von Dr. AA. (Schriftsatz vom 29. Mai 2000) ließ der Kläger vortragen, er habe es anlässlich der gutachterlichen Untersuchung schlicht und einfach vergessen, zu erwähnen, dass er bereits 1962 einen Unfall gehabt habe. Der Kläger habe 1989 den Vorfall nicht geschildert, weil er sich dessen noch geschämt habe. In der ersten Zeit nach dem Vorfall habe der Kläger dies noch besser nervlich verkraftet. In der Folgezeit sei aufgrund des Vorfalls aber der psychische Zustand gerade deshalb immer schlechter geworden, weil sich die Angstneurose immer weiter gesteigert und sich sein Gesundheitszustand dadurch immer weiter verschlechtert habe. So habe der Kläger auch nach dem Vorfall noch seinem Hobby, dem Singen in der Staatsoper, nachgehen können, was mit dieser Steigerung dann aber auch entfallen sei, weil der Kläger sich nicht mehr alleine aus dem Haus getraut habe.

Das SG hat die Klage daraufhin mit Urteil vom 8. Juni 2000 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des beklagten Landes seien rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neufeststellung. Zur Begründung hat sich das Gericht insbesondere auf das Gutachten von Dr. AA. gestützt. Bei dem Kläger könne keine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt werden. Vielmehr habe sich die psychiatrische Erkrankung des Klägers bereits sehr viel früher entwickelt. Das SG hat sich im Weiteren insbesondere mit älteren medizinischen Befunden auseinandergesetzt. Darin hat es jeweils nachgewiesen, dass der Kläger bereits vor dem angeschuldigten Ereignis über ähnliche Symptome geklagt hat. Dabei hat das SG die ihm noch vorliegenden Entlassungsberichte der Y. -Klinik ausgewertet.

Der Kläger hat sich gegen dieses Urteil mit der Berufung gewandt. Zu deren Begründung hat er vortragen lassen, er habe bis zu dem Vorfall 1987 zu keinem Zeitpunkt unter Angstneurosen, Verfolgungswahn, Albträumen bzw. Schlafstörungen und Schweißausbrüchen gelitten. Diese Symptome seien erst nach dem Vorfall 1987 aufgetreten. Auch habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt Selbstmordphantasien gehabt, wie dies Dr. AA. ausgeführt habe. Auch werde eine Bemerkung, welche der Kläger in einem Zeitpunkt getätigt habe, in dem seine Ehe in einer starken Krise gesteckt habe, völlig überbewertet. Soweit Dr. AA. ausgeführt habe, der Kläger habe mit einem Angriff des Nachbarn rechnen können, weil es schon zuvor zu Konflikten gekommen sei, treffe dies nicht zu. Zwischen dem Kläger und dem Nachbarn habe es vor dem Übergriff keine Spannungen gegeben.

Das Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen (LSG) hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 22. August 2003 zurückgewiesen (Aktenzeichen L 5 VG 10/00). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt, es teile die Bewertung des SG und insbesondere die Auswertung der Gutachten von Dr. AA. und Herrn Z ... Der Umstand, dass sich der Kläger bereits vor der Gewalttat von Januar 1987 in psychosomatischer Behandlung befunden habe, ergebe sich aus dem Inhalt der Schwerbehindertenakte sowie aus den in den Akten der Landesversicherungsanstalt Hannover enthaltenen Entlassungsberichten der Y. -Klinik. Insoweit hat das LSG ergänzend noch auf ein Untersuchungsgutachten des Dr. W. vom 15. September 1988 hingewiesen. Dr. W. habe in seinem Gutachten von einer ganz massiven somatisierenden Neurose insbesondere mit kardiovaskulären Beschwerden und anhaltender Selbstwertproblematik berichtet. Er habe darauf hingewiesen, dass es anamnestisch viele reaktive Hinweise gegeben habe, die zur Erklärung der neurotischen Symptomatik dienen könnten. Die in den Jahren 1981/1985 notwendig gewesenen Heilverfahren hätten bereits gezeigt, dass eine neurotische Entwicklung mit mannigfachen Somatisierungstendenzen vorgelegen hätte. Dr. W. habe darauf hingewiesen, dass dies durch die wenig belastbare Konstitution des Klägers und vielerlei reaktive Momente hervorgerufen worden sei, insbesondere durch die hochgradige myopiebedingte Sehstörung mit mehreren Netzhautablösungen. Die vom Kläger in der Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. AA. abgestrittenen Suizidgedanken seien in dem Entlassungsbericht der Y. -Klinik vom 7. Juli 1981 dokumentiert. Dort sei überdies bereits auf die depressiven Verstimmungen mit funktionellen Körperbeschwerden bei einer grundsätzlichen Selbstwertproblematik hingewiesen worden.

Eine insoweit bei dem Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist vom Kläger zurückgenommen worden.

Mit einem Antrag vom 20. Juni 2007 wandte sich der Kläger an das beklagte Land. Ausweislich des von ihm ausgefüllten Antragsformulars begehrte er die Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen - insbesondere einer PTBS - als Schädigungsfolgen nach dem OEG. Zur Begründung führt er aus, am 10. Januar 1987 sei er von einem Nachbarn zusammengeschlagen worden. Dadurch leide er bis heute unter Angstzuständen, Platzangst, Schweißausbrüchen, Albträumen und Erstickungsanfällen. Diese Zustände seien erst seit dem Vorfall aufgetreten.

Das beklagte Land leitete erneut Ermittlungen ein. Es zog einen Befundbericht der Ärztin für Innere Medizin AB. bei. Diese ging davon aus, dass bei dem Kläger seit 1987 eine PTBS vorliege. Weiter gelangte ein Entlassungsbericht der Klinik AC. vom 7. Juni 2007 zur Akte. Dort hatte sich der Kläger vom 26. März bis zum 5. Juni 2007 zur stationären psychosomatischen Behandlung aufgehalten. Zu dem streitgegenständlichen Ereignis habe der Kläger angegeben, er sei von einem Nachbarn, der unter Alkoholeinfluss gestanden habe, auf seinem Grundstück mit der Faust ins Gesicht geschlagen und gewürgt worden. Die Klinik berichtet unter anderem zum Verlauf der Behandlung: Zu Beginn der Therapie habe bei dem Kläger das Beklagen der Symptomatik und der schwierigen Situation sehr im Vordergrund gestanden. Ansätze von aktiver Krankheitsbewältigung seien vom Patienten durch das Klagen von Beschwerden und Beschuldigen der schwierigen Umstände rückgängig gemacht worden. Diese Verhaltensmuster des sekundären Krankheitsgewinns seien versucht worden zu spiegeln.

Weiter zog das beklagte Land einen Befundbericht des Neurologen Dr. AD. bei. Dieser berichtete, der Kläger sei seit Juli 2003 bei ihm in Behandlung. Weiter sind Befundberichte des Landeskrankenhauses AE. sowie von Dr. AF. zur Akte gelangt.

Das beklagte Land lehnte den Neufeststellungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 7. Februar 2008 ab. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei zu entnehmen, dass beim Kläger unverändert eine psychische Störung mit einer im Vordergrund bestehenden depressiven Angstsymptomatik bestehe. Ein ursächlicher Zusammenhang mit dem angeschuldigten Ereignis bestehe nicht. Die Schädigungsfolgen seien im Bescheid vom 13. November 1992 weiterhin richtig und vollständig bezeichnet.

Im Widerspruchsverfahren gelangten weitere medizinische Unterlagen zum Vorgang: In einer Stellungnahme der AG. Klinik AE. vom 26. März 2008 heißt es, die Ablehnung sei nicht nachzuvollziehen. Bei der vorliegenden Erkrankung handele es sich um eine typische Symptomatik einer PTBS. Bis zur Traumatisierung 1985 sei eine ambulante oder stationäre psychiatrische Behandlung nicht erforderlich gewesen, da der Patient weder unter Depressionen noch unter Ängsten gelitten habe. Die Diplom-Psychologin AH. berichtete unter dem 9. April 2008, der Kläger befinde sich seit August 2007 bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung. Er leide unter einer PTBS. Der Kläger sei Opfer eines tätlichen Angriffs gewesen. Er zeige alle Symptome einer PTBS mit deutlichem Bezug zu jenem Ereignis. Diese Symptome habe er vor dem Überfall nicht gehabt. Die Chronifizierung sei Folge einer chronischen Wiederholung der Nichtanerkennung der Grenzen des Traumatisierten. Der Neurologe Dr. AD. führte in einer Bescheinigung vom 2. April 2008 aus, ihm sei nicht bekannt, dass der Kläger vor 1987 an Angstzuständen oder depressiven Verstimmungszuständen gelitten habe, so das aus seiner Sicht der Zusammenhang mit der Traumatisierung gegeben sei.

Diese medizinischen Stellungnahmen ließ das beklagte Land durch seinen Versorgungsmedizinischen Dienst auswerten (Dr. AI. und Dr. AJ.) und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2008 zurück. Zur Begründung wies das beklagte Land darauf hin, das Begehren des Klägers sei nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu beurteilen. Der Kläger habe mit seinem erneuten Antrag gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht, über die bereits rechtsverbindlich entschieden worden sei. Mit dem Antrag vom Juni 2007 habe der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 13. November 1992 begehrt. Er sei davon ausgegangen, dass das geltende Recht unrichtig angewandt worden sei. Nach seiner Auffassung seien seine psychischen Gesundheitsstörungen auf das schädigende Ereignis vom 10. Januar 1987 zurückzuführen. Dieser Auffassung könne indessen nicht gefolgt werden.

Am 2. September 2008 ist Klage erhoben worden. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im November 2008 sowie im Mai und Juli 2009 Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes erhalten.

In dem die Klage begründenden Schriftsatz vom 26. Februar 2009 gab der Kläger zum Hergang des angeschuldigten Ereignisses an, der Nachbar habe ihn zunächst mit der Faust geschlagen. Er sei daraufhin hingefallen und vom Nachbarn am Boden gewürgt worden. Weiter ließ der Kläger ausführen, die vom beklagten Land herangezogenen Entlassungsberichte anlässlich seiner Kuren seien teilweise falsch. So habe er beispielsweise nie unter Eheproblemen gelitten. Diese seien frei erfunden. Die Aufenthalte in der Klinik habe der Kläger immer als ausgesprochen fragwürdig erlebt. Er habe diese lediglich als "Auszeit" im Sinne einer Kur wahrgenommen. Er habe sich damals nach Erhalt der Berichte umgehend bei der Klinik beschwert und nachgefragt, weshalb derart falsche Angaben über ihn in den Berichten stehen. Der Kläger habe sich nur deswegen immer wieder in die Klinik begeben, weil er sich dort bereits ausgekannt habe und ihm dies im Zusammenhang mit seiner Sehbehinderung das Leben sehr erleichtert habe. Der Kläger habe nicht sofort nach dem Unfall unter Flashbacks, Albträumen und Schlafstörungen gelitten. Vielmehr habe es einer gewissen Zeit bedurft bis es zu diesen Symptomen gekommen sei. Es sei erst nach 2 - 3 Jahren zu den Angstzuständen und den Erstickungsanfällen gekommen. Der angefochtene Bescheid vom 7. Februar 2008 sei schon insoweit falsch, als er es unterlassen habe den Antrag des Klägers als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X zu bewerten. Das angeschuldigte Ereignis vom 10. Januar 1987 sei ausschließlich Ursache für die posttraumatische Belastungsreaktion des Klägers. Das Gutachten von Dr. AA. sei zu kritisieren, weil es von einem falschen Sachverhalt ausgehe.

Das SG hat sich zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zunächst von Dr. AA. eine ergänzende Stellungnahme vom 5. Januar 2010 erstellen lassen. Dieser hat sich mit dem umfänglichen Vorbringen des Klägers zur Begründung der Klage ausein-andergesetzt und im Ergebnis an seiner Einschätzung festgehalten. Er hat insbesondere auch darauf hingewiesen, der Kläger habe ihm damals - anlässlich der beiden Untersuchungen - bestimmte Zusammenhänge bewusst verschwiegen.

Das SG hat sodann eine Begutachtung des Klägers durch die Psychiaterin AK. veranlasst (Gutachten vom 15. Januar 2010). Anlässlich der Anamneseerhebung gab der Kläger gegenüber Frau AK. an, der Nachbar habe ihn zunächst angeschrien, dann beschimpft, ihn letztendlich mit der Faust ins Gesicht geschlagen und bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Hinsichtlich seiner jetzt vorliegenden Beschwerden gab der Kläger an, er habe nachts massive Albträume, könne sehr schlecht schlafen und schreie nachts. Er träume immer wieder von dem Überfall oder auch, dass der Täter ihn mit Sense und Beil verfolge und auf ihn einschlage. Nachts habe er Schweißausbrüche und werde schreiend wach. Er habe auch Erstickungsängste, Platzängste, könne nicht in engen Räumen sein, er habe ausgeprägte Konzentrationsstörungen. Häufig habe er Tagträume bezüglich des Überfalls. Er könne nicht mehr Auto fahren, traue sich nicht allein aus dem Haus und lasse sich eigentlich immer von seiner Frau begleiten. Seine Stimmung sei häufig völlig gedrückt, er habe keinen Antrieb, habe sich zurückgezogen. Oft sei er innerlich unruhig. Seit dem erlebten Überfall habe er keinen sexuellen Kontakt mehr.

Frau AK. hat ausgeführt, den Akten sei zu entnehmen, dass der Kläger schon vor seinem erlittenen Überfall mehrfach in der Y. -Klinik behandelt worden sei und zwar wegen depressiver Erschöpfung. Anlässlich des Aufenthalts im Jahre 1989 sei der Kläger nicht wegen einer PTBS behandelt worden. Die Symptome einer PTBS hätten sich auch erst Anfang der Neunzigerjahre herausgebildet. Im Ergebnis ist die Sachverständige dazu gelangt, dass eine PTBS als Folge des angeschuldigten Ereignisses hätte festgestellt werden müssen. Die Schädigungsfolgen müssten mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 40 seit März 1992 bewertet werden.

In der Folge haben die Beteiligten zum Ergebnis der Begutachtung Stellung genommen. Hierzu hat sich dann wieder die Sachverständige in einer ergänzenden Stellungnahme vom 31. Mai 2011 geäußert. Sie hat sich insbesondere gegen eine höhere Bewertung des festzustellenden GdS gewandt. Außerdem hat sie sich mit Einwänden des beklagten Landes gegen ihre Zusammenhangsbeurteilung auseinandergesetzt.

Auf Antrag des Klägers hat das SG sodann ein weiteres Gutachten des Psychiaters und Neurologen Prof. Dr. AL. vom 30. Mai 2012 erstatten lassen.

Anlässlich der Anamneseerhebung hat der Kläger erneut den angeschuldigten Vorfall geschildert: Der Nachbar habe ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der Kläger sei vollkommen weg gewesen und hingefallen. Daraufhin habe der Nachbar sich auf ihn gestürzt und ihn gewürgt. Die Probleme, die er nun auf den Vorfall zurückführe, seien ihm erst anlässlich seines Aufenthaltes in der Klinik im Jahr 1990 bewusst geworden.

Prof. Dr. AL. hat darauf hingewiesen, dem Gutachten von Herrn Z. lasse sich klar entnehmen, dass dieser mit den Diagnosekriterien der PTBS vertraut gewesen sei. Prof. Dr. AL. hat weiter ausgeführt, die Diagnose einer PTBS setze voraus, dass ein der Störung vorausgehendes belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaßes festgestellt werde. Hierbei handele es sich um das Diagnosekriterium A der PTBS. Ein solches Ereignis sei hier aber nicht festzustellen.

Anlässlich der Verhandlung vor dem Amtsgericht R. habe der Kläger ein solches Ereignis nicht geschildert. Ob seine späteren Darstellungen den Vorgang zutreffend wiedergäben oder als Ausdruck nachträglicher Bearbeitung des Erinnerungsmaterials im Sinne einer überwältigenden Erlebnisfokussierung zu deuten seien, sei fraglich. Die aktuelle Persönlichkeitsstörung erscheine als Zuspitzung früh angelegter Persönlichkeitszüge. Sie hätte sich unter dem Druck vielfältiger Enttäuschungen und Erfahrungen verschärft. Die facettenreiche Symptomatik der Persönlichkeitsstörung stehe in lebensgeschichtlicher Kontinuität zur Charakteristik der dem Gewaltereignis vorausgehenden Persönlichkeitsentwicklung. Sie lasse sich nicht als ursächlich aus dem Ereignis ableitbar interpretieren. Prof. Dr. AL. hat weiter darauf hingewiesen, die Darstellung des Klägers hinsichtlich des angeschuldigten Ereignisses habe sich im Verlauf der Zeit um weitere Details angereichert. Insbesondere die Darstellung, der Nachbar habe ihn bei dem Ereignis auch gewürgt, sei so früher nicht getätigt worden. Auch diese Darstellung sei im Lauf der Zeit dramatischer geworden. Erstmals bei der Sachverständigen AK. in den verschiedenen Darstellungen seien im Lauf der Jahre immer neue Details zum Vorschein gekommen. Es stelle sich daher unter gedächtnispsychologischem Aspekt die Frage, ob die stete Beschäftigung mit der Gewalthandlung eine nachträgliche Bearbeitung des Erinnerungsmaterials herbeigeführt habe. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Sachverständige Prof. Dr. AL. sodann die vorliegenden neurologisch/psychiatrischen Befunde durchgesehen.

Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, die jetzt vorliegende psychiatrische Erkrankung sei auch nicht im Sinne der Verschlimmerung durch das angeschuldigte Ereignis verursacht. Zusammenfassend hat er ausgeführt, eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung der Schädigungsfolgen im Bescheid vom 13. November 1992 maßgebend gewesen seien, sei nicht eingetreten. Weder könne eine neu aufgetretene seelische Störung kausal dem Vorfall vom 10. Januar 1987 zugeordnet werden, noch könne festgestellt werden, dass der Vorfall im Sinne der Verschlimmerung anzuerkennen wäre.

Der Kläger hat kritisch zu dem Gutachten von Prof. Dr. AL. Stellung genommen und diesen wegen Befangenheit abgelehnt.

Nach einer ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. AL. vom 9. Juli 2012 hat das SG den Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen mit Beschluss vom 9. August 2012 abgelehnt. Die insoweit eingelegte Beschwerde ist mit Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2012 zurückgewiesen worden.

Im weiteren Verfahren wurde eine erneute Bescheinigung des Neurologen Dr. AD. vorgelegt. Das SG hat Befundberichte von Dr. AM., dem Diplom-Psychologen AN. sowie von Dr. AF. eingeholt.

In der mündlichen Verhandlung am 16. April 2013 hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2008 den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 13. November 1992 zurückzunehmen und bei dem Kläger ab dem 1. Juni 2003 als Schädigungsfolge eine PTBS mit einem GdS von 40 festzustellen sowie ihm auf Grundlage dieser Schädigungsfolge ab dem 1. Juni 2003 Beschädigtenversorgung zu gewähren.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16. April 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, das beklagte Land habe seine Entscheidung im Widerspruchsbescheid zu Recht auf § 44 SGB X gestützt. Aus dem im Juni 2007 gestellten Antrag werde deutlich, dass der Kläger nicht eine Änderung seines Gesundheitszustandes gegenüber den Befunden, die der Entscheidung vom November 1992 zugrunde gelegen hätten, geltend gemacht habe, sondern eine Überprüfung dieses Bescheides begehre. Voraussetzung für eine Rücknahme dieses Bescheides sei aber, dass festgestellt werden könne, dass damals das Recht unrichtig angewandt worden sei. Dies sei nicht der Fall.

Die bei dem Kläger vorliegenden psychischen Gesundheitsstörungen seien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die Tat vom 10. Januar 1987 verursacht worden. Zur Begründung hat sich das SG zunächst auf das Gutachten von Dr. AA. bezogen. Sodann hat es sich mit einzelnen - in der Akte vorliegenden Befunden - im Hinblick auf die psychische Situation des Klägers auseinandergesetzt. Es hat auch darauf hingewiesen, dass die aktuell vorgelegten Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte das Gegenteil nicht belegen könnten. Insoweit hätten den behandelnden Ärzten Unterlagen über den psychischen Gesundheitszustand des Klägers vor dem angeschuldigten Ereignis nicht vorgelegen. Eine Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen sei aber für die Bejahung des Vorliegens einer PTBS bzw. des kausalen Zusammenhangs der jetzt vorliegenden Erkrankung mit dem angeschuldigten Ereignis erforderlich. Dies gelte auch für die Ausführungen der Sachverständigen AK ... Sie habe sich nicht in der gebotenen Weise mit den Vorschäden des Klägers auseinandergesetzt. Das SG hat hingegen die Ausführungen von Herrn Prof. Dr. AL. für überzeugend gehalten.

Gegen das am 13. Mai 2013 zugestellte Urteil ist am 31. Mai 2013 Berufung eingelegt worden.

Die Berufung ist im Oktober 2013 nach erneuter Einsichtnahme in die Gerichts- und Verwaltungsakten im Juli 2013 begründet worden. Der Kläger hat angekündigt, er wolle beantragen, das beklagte Land zu verurteilen unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2008 den Bescheid vom 13. November 1992 zurückzunehmen und bei dem Kläger ab Juni 2003 als Schädigungsfolge eine posttraumatische Belastungsstörung festzustellen sowie den Grad der Schädigungsfolgen mit mindestens 40 festzustellen.

Zur Begründung seiner Berufung hat er sich intensiv mit den vorliegenden Gutachten auseinandergesetzt. Er hat insbesondere ausführen lassen, sowohl das Gutachten von Dr. AA. als auch das Gutachten von Prof. Dr. AL. seien unzureichend. Diese hätten insbesondere einen völlig falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt. Sie hätten ihm vielfach Dinge unterstellt, die so gar nicht zuträfen. Insbesondere habe er vor dem angeschuldigten Ereignis unter keinerlei psychischen Beeinträchtigungen gelitten. Alle vorliegenden medizinischen Unterlagen, aus denen sich dies ergebe seien insgesamt falsch. Dies gelte insbesondere für die aus früherer Zeit stammenden Entlassungsberichte der Y. -Klinik, gegen die er sich auch immer gewandt habe. Dort habe er sich auch immer nur wegen internistischer Leiden aufgehalten.

Zur Stützung seines Berufungsbegehrens hat der Kläger weitere medizinische Befunde vorgelegt (unter anderem einen Arztbrief der AO. Hannover/Zentrum für seelische Gesundheit vom 11. November 2013; einen Entlassungsbericht der AP. vom 3. Juli 2014 bezüglich eines Aufenthalts vom 17. Juni 2014 bis zum 24. Juni 2014).

Der Kläger beantragt,

1.) das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. April 2013 sowie den Bescheid des beklagten Landes vom 7. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2008 aufzuheben, 2.) das beklagte Land zu verurteilen, seinen Bescheid vom 13. November 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 1993 zu ändern, 3.) bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung als weitere Schädigungsfolge anzuerkennen, 4.) einen Grad der Schädigungsfolgen von 40 ab Juni 2003 festzustellen, 5.) dem Kläger entsprechend Beschädigtenrente zu gewähren.

hilfsweise,

weiter Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu nachstehenden Beweisfragen:

1. Ergeben sich aus dem gesamten Tatsachenvorbringen des Klägers in erster und zweiter Instanz und den eingereichten medizinischen Unterlagen sowie weiterer angebotener Beweismittel hinreichende Hinweise darauf, dass der Kläger vor dem Unfallereignis vom 10. Januar 1987 tatsächlich an psychischen Gesundheitsstörungen insbesondere an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt?

2. Oder ergeben sich aus dem gesamten Tatsachenvorbringen des Klägers in erster und zweiter Instanz und den eingereichten medizinischen Unterlagen sowie weiterer angebotener Beweismittel auch hinreichende Hinweise darauf, dass der Kläger vor dem Unfallereignis nicht an psychischen Gesundheitsstörungen, insbesondere an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt.

Falls die Frage 1. bejaht wird:

3. Woraus ergeben sich diese hinreichenden Hinweise. Falls die Frage 2. bejaht wird:

4. Woraus ergeben sich diese hinreichenden Hinweise.

5. Seit wann liegt eine Verschlimmerung seit dem Unfallereignis vor?

6. Wie sollen die Schädigungsfolgen bezeichnet werden?

7. Wie hoch wäre der Grad der Schädigung (GdS) durch sämtliche Schädigungsfolgen seit 1992 bzw. seit Juni 2007 ggfs. ab einem früheren / späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Versorgungsmedizinverordnung vom 10. Dezember 2008 und der Anhaltspunkte für die ärztliche Begutachtung im Schwerbehindertenrecht und im Sozialen Entschädigungsrecht zu bewerten.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht es sich auf seine angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil. Es ist nach wie vor der Auffassung, bei dem Kläger müssten keine weiteren Schädigungsfolgen festgestellt werden. Er habe keinen weiteren Anspruch auf Versorgung.

Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts am 31. März 2016 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beweisaufnahme durchgeführt. Anlässlich des Termins sind der Kläger persönlich sowie die Zeugen P. und AQ., AR. sowie AS. vernommen worden. Der ebenfalls geladene Zeuge Q. hat die Aussage verweigert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Termins vom 31. März 2016 Bezug genommen.

Weiter hat der Senat versucht, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären, als er sich darum bemüht hat, ältere medizinische Unterlagen über den Kläger beizuziehen. Da der Kläger schon seit längerem im Bezug einer Rente steht, ist indessen zum Beispiel das Gutachtenheft der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover bereits vernichtet worden, weshalb ältere Berichte etwa der Y. -Klinik nicht mehr zur Verfügung stehen. Der Senat hat sich weiter darum bemüht, auch Kontakt zum erstgeborenen Sohn des Klägers aufzunehmen. Dieser hat dem Senat indessen mitgeteilt, er verfüge nicht über Erinnerungen an den Gesundheitszustand des Klägers aus seiner Jugend und habe seit 1973 - entgegen der Darstellung des Klägers - keinen Kontakt zu seinem Vater. Die erste Ehefrau des Klägers ist bereits verstorben. Weiter hat der Senat versucht aufzuklären, ob der Vortrag des Klägers, er habe sich über Entlassungsberichte der Y. -Klinik jeweils beschwert, zutrifft. Auch insoweit ist es nicht gelungen, Unterlagen aus alter Zeit zu ermitteln. Weiter hat der Senat versucht, Herrn Dr. AT. zu ermitteln, der den Kläger nach seinen Angaben 1994 psychotherapeutisch behandelt hat, um von dort Unterlagen zu erlangen. Auch insoweit ist keine Rückmeldung erfolgt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Daneben hat der Senat die schwerbehindertenrechtliche Akte des Klägers beigezogen. Weiter hat der Senat den Vorgang zur Gewährung von Landesblindengeld im Hinblick auf den Kläger ebenfalls beigezogen. Das beklagte Land hat dem Senat seine Handakte bezüglich des früher durchgeführten sozialgerichtlichen Verfahrens (S 18 VG 92/96 = L 5 VG 10/00) zur Verfügung gestellt, die bei Gericht im Original nicht mehr vorhanden war. Auf diese Unterlagen wird ergänzend ebenfalls Bezug genommen. Der Kläger hat auch hinsichtlich dieser beigezogenen Unterlagen Gelegenheit zur Akteneinsicht gehabt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das SG hat die Klage mit seinem Urteil vom 16. April 2013 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des beklagten Landes vom 7. Februar 2008 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 6. August 2008 gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat aus § 44 SGB X keinen Anspruch gegen das beklagte Land den bindend gewordenen Bescheid vom 13. November 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 1993 aufzuheben und Versorgung zu gewähren.

Das SG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass hier Gegenstand des Streitverfahrens allein die Überprüfung des Bescheides des beklagten Landes aus dem November 1992 ist. Dies ergibt sich schon aus dem vom Kläger erstinstanzlich gestellten Antrag. Dies ergibt sich aber auch aus dem Vorbringen des Klägers und insbesondere aus seiner Antragstellung. Allein diese Frage hat das beklagte Land auch im Verwaltungsverfahren geprüft, wie sich explizit aus dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 6. August 2008 ergibt. Darin hat das beklagte Land den Bescheid vom 7. Februar 2008 dahin korrigiert, dass der Bescheid nicht auf § 48 SGB X gestützt werden soll. Da Gegenstand des Verfahrens der Bescheid in der Form ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist der Senat auch auf diese Rechtsfrage beschränkt.

Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und damit Streitgegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens war also allein die Korrektur des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 13. November 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 1993 in Anwendung von § 44 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb u.a. Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Rechtmäßigkeit des Versorgungsleistungen ablehnenden Bescheides vom 13. November 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 1993 im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X beurteilt sich nach der zum Zeitpunkt seines Erlasses bestehenden Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht (vgl. BSG Urteil vom 14. November 2002, B 13 RJ 47/01 R = SozR 3-2600 § 300 Nr. 18; Schütze in von Wulfen/Schütze, SGB X, 8. Auflage § 44 RdNr. 10; Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X RdNr. 38; Heße in Beck OK § 44 SGB X RdNr. 14; Hess LSG, Urteil vom 23. August 2013, L 5 R 359/12). Aus dem Wortlaut von § 44 SGB X ergibt sich als Voraussetzung der Rücknahme, dass sich der umstrittene Verwaltungsakt bei nach rückwärts gewandter Betrachtung als unrichtig erweisen muss. Die damalige Entscheidung ist nun im gerichtlichen Verfahren daraufhin zu überprüfen, ob das beklagte Land zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass es mit seinem früheren, bindend gewordenen Bescheid den Anspruch des Klägers zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. BSG Urteil vom 16. Mai 2001 B 5 RJ 26/22 R = SozR 3-2600 § 243 Nr. 8).

Vor diesem Hintergrund war vom erkennenden Gericht zu prüfen, ob das beklagte Land bei Erlass seines Bescheides im November 1992 bzw. bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom August 1993 das Recht falsch angewendet oder einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat.

Insoweit hat das SG zutreffend ausgeführt, die jetzt beim Kläger vorliegende psychiatrische Erkrankung lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit auf das von ihm angeschuldigte Ereignis im Januar 1987 zurückführen. Der Senat nimmt zur Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst in Anwendung von § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug auf die Ausführungen des SG und macht sich diese zu eigen.

Das SG hat sich insbesondere zu Recht auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. AA. und Prof. Dr. AL. bezogen.

Diese haben auch für den Senat überzeugend zunächst dargelegt, dass sich aus den vorliegenden medizinischen Befunden über den Kläger ergibt, dass dieser bereits vor dem angeschuldigten Ereignis unter psychischen Beeinträchtigungen gelitten hat. Dies hat der Kläger in dem Verfahren vor dem SG zum AZ S 18 V 92/96 im Schriftsatz vom 20. März 1997 ("Depressionen und Kopfschmerzen") auch durchaus noch eingeräumt. Hierzu steht der Vortrag im hiesigen Verfahren im Widerspruch, wenn darin etwa behauptet wird, eine Vorerkrankung sei von Dr. AA. völlig frei erfunden worden.

Hinweise auf eine derartige Vorerkrankung finden sich etwa schon in dem Arztbrief von Dr. I. vom 23. Juni 1977. Darin berichtet dieser von einer deutlichen vegetativen Stigmatisierung. Der Kläger habe insgesamt asthenisch und vermindert belastbar gewirkt. Dr. I. ist daher auch von allgemeiner psychovegetativer Labilität und asthenischer Persönlichkeitsstruktur ausgegangen. Auch die Kurklinik J. geht in ihrem Entlassungsbericht hinsichtlich des Aufenthalts des Klägers im Juli / August 1978 davon aus, dass ein erhebliches psychovegetatives Syndrom vorliegt. Hinzu kommt, dass schon Dr. K. in seinem vertrauensärztlichen Gutachten für die Landesversicherungsanstalt Hannover im Jahre 1980 davon spricht, es läge möglicherweise ein Psychosyndrom vor. In einem nur teilweise erhaltenen Befundbericht von 1994 in der Handakte des beklagten Landes wird mitgeteilt, der Kläger habe schon in den achtziger Jahren über depressive Verstimmungen geklagt. Auch der Internist Dr. M. spricht in seinem Arztbrief vom 31. Januar 1984 von der Diagnose "psycho-vegetatives Syndrom". In dem schwerbehindertenrechtlichen Bescheid des beklagten Landes vom 4. April 1985 wird als Funktionsstörung ein psychovegetatives Syndrom mit einem Teil-GdB von 20 berücksichtigt. Der Arzt für Neurochirurgie Dr. U. berichtet in seinem versorgungsärztlichen Gutachten vom 9. November 1988, der Kläger habe hinsichtlich seiner früheren Anamnese angegeben, er habe wegen seiner psychosomatischen Erkrankungen ein 3/4 Jahr eine psychotherapeutische Behandlung absolviert, dies dann aber aufgegeben, weil es nichts gebracht habe. Anlässlich der Anamneseerhebung durch den Neurologen und Psychiater Z. im August 1992 hat der Kläger selbst angegeben, er sei erst drei Wochen vor dem Vorfall aus einer psychosomatischen / psychotherapeutischen Kur zurückgekommen. Er sei dort vorwiegend in psychotherapeutischer Behandlung gewesen.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mehrfach hat vortragen lassen, insbesondere die Entlassungsberichte der Y. -Klinik aus der Zeit vor dem angeschuldigten Ereignis, die Dr. AA. und Prof. Dr. AL. noch zur Verfügung gestanden haben, seien inhaltlich unzutreffend und könnten daher nicht zum Beleg der These, er sei schon vor dem angeschuldigten Ereignis psychisch krank gewesen, herangezogen werden.

Der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass dieser Einwand in seiner Gesamtheit zutrifft.

Er stützt dies zunächst schon auf das vom Kläger vorgelegte Schreiben dieser Klinik vom 15. Dezember 1994. Darin heißt es, der Kläger habe die Klinik gebeten, den Zusammenhang der Entstehung der bei ihm vorliegenden psychischen Störung in dem Sinn zu interpretieren, dass die Entstehung mit dem angeschuldigten Ereignis zusammen hänge und den letzten Entlassungsbericht dahingehend abzuändern. Nur so könne der Kläger Versorgungsansprüche geltend machen. Diese von der Klinikleitung gewählte Formulierung spricht dafür, dass der Kläger gezielt versucht hat, die medizinische Beurteilung in seinem Sinn zu beeinflussen.

Darüber hinaus ist der Senat sich zwar einerseits dessen bewusst, dass Entlassungsberichte nach Kuren durchaus fehlerhaft sein können. Angesichts dessen, dass es hier um eine Vielzahl von Berichten geht und das weiter auch mit dem Entlassungsbericht der Kurklinik J. aus dem Jahr 1978 ein Bericht einer anderen Einrichtung vorliegt, vermag sich der Senat nicht die Überzeugung zu bilden, dass all die Entlassungsberichte, die der Darstellung des Klägers widersprechen, grundsätzlich falsch sind. Dem steht auch entgegen, dass der Kläger noch 1992 gegenüber der Sozialmedizinerin X. angegeben hat, die Therapien in der Y. -Klinik hätten ihm immer sehr geholfen - auch wenn berücksichtigt wird, dass der Kläger diese Aussage möglicherweise nur getroffen hat, um eine weitere "Kur" zu erlangen.

Prof. Dr. AL. hat daneben auch für den Senat überzeugend herausgearbeitet, dass das angeschuldigte Ereignis nicht geeignet war, eine PTBS auszulösen. Er hat sich insoweit auf die in der medizinischen Wissenschaft anerkannte Definition des auslösenden Ereignisses bezogen und weiter ausgeführt, bei dem angeschuldigten Ereignis werde das notwendige Ausmaß der Bedrohung, um eine PTBS auszulösen, nicht erreicht. Hierauf hatte auch schon der Neurologe und Psychiater Z. in seinem Gutachten vom 9. September 1992 überzeugend hingewiesen.

Soweit der Kläger anlässlich der Anhörung durch den Senat dem entgegen getreten ist, in dem er darauf hingewiesen hat, er sei von seinem Nachbarn bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit gewürgt worden, vermag dies nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.

Der Senat vermag nämlich nicht mit der notwendigen Sicherheit festzustellen, dass diese Schilderung des Ereignisses zutrifft. Sie widerspricht deutlich all den Darstellungen des Ereignisses, die zeitnah abgegeben worden sind. Der Senat hat sich bemüht, in der Darstellung des Tatbestands dieser Entscheidung die jeweiligen Schilderungen wiederzugeben.

Eindrücklich ist insoweit schon das im Verwaltungsvorgang enthaltene Protokoll des Amtsgerichts R., in dem der Kläger nichts von einem Würgen - geschweige denn bis zur Bewusstlosigkeit - berichtet hat. Auch der Sohn des Klägers, der als Einziger Zeuge des Vorfalls geworden ist, hat anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung nichts Derartiges berichtet.

Soweit die Zeugin P. anlässlich ihrer Vernehmung durch den Vorsitzenden angegeben hat, sie sei hinzugekommen und habe gesehen, dass der Nachbar über ihrem Mann gekniet und ihn gewürgt habe, vermag der Senat sich nicht die notwendige Überzeugung zu bilden, dass dies zutrifft. Diese Darstellung widerspricht ebenfalls ihren Angaben anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung direkt nach dem angeschuldigten Ereignis. Dort hatte sie noch angegeben, sie habe die Auseinandersetzung nicht gesehen. Die Zeugin AQ., die den Vorfall nach der Darstellung des Klägers ebenfalls miterlebt haben soll, konnte sich anlässlich der Vernehmung durch den Vorsitzenden nicht mehr daran erinnern.

Auffällig ist auch, dass der Kläger bei zahlreichen Anamneseerhebungen in den Jahren nach dem angeschuldigten Ereignis nicht von dem angeblichen "Würgen" gesprochen hat (vergleiche etwa den Aufnahmebericht im N. -Krankenhaus in O. vom 10. Januar 1987; vergleiche auch den Arztbrief des Nervenarztes Dr. W. vom 1. Oktober 1991; vergleiche auch die Darstellung zum Hergang im Gutachten des Neurologen und Psychiaters Z. vom 9. September 1992). Auch in seinem ursprünglichen Antrag auf Gewährung von Versorgungsleistungen vom 7. Juli 1987 hatte Kläger das angebliche "Würgen" durch den Nachbarn nicht berichtet.

Das "Würgen" anlässlich des Ereignisses vom 10. Januar 1987 ist damit für den Senat auch nicht im Sinne von § 15 KOVVfG glaubhaft gemacht. Daher bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob diese Vorschrift - angesichts dessen, dass sowohl der Sohn des Klägers als auch die Ehefrau (jedenfalls teilweise) als Zeugen zur Verfügung stehen - hier überhaupt anwendbar wäre.

Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob es sich insoweit um ein bewusstes, zielgerichtetes Verhalten oder eine unbewusste Veränderung des Gedächtnisinhalts des Klägers und seiner Ehefrau handelt, was Prof. Dr. AL. zu vermuten scheint.

Vor diesem Hintergrund vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass das Ereignis vom 10. Januar 1987 ein Ausmaß erreicht hat, welches geeignet wäre eine PTBS auszulösen. Feststellen kann der Senat insoweit lediglich, dass es zu einem Faustschlag des Nachbarn in das Gesicht des Klägers gekommen ist. Die Folgen dieses Faustschlages sind vom beklagten Land zutreffend als Schädigungsfolgen festgestellt worden. Sie erreichen kein rentenberechtigendes Ausmaß.

Hinzuweisen ist weiter darauf, dass - selbst wenn unterstellt würde, dass bei dem Kläger jetzt eine PTBS vorliegen würde - jedenfalls im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 1993 keine PTBS vorgelegen hat. Dies ergibt sich für den Senat aus dem versorgungsärztlichen Gutachten des Neurologen und Psychiaters Z. vom 9. September 1992 nebst ergänzender Stellungnahme vom 26. April 1993 sowie aus dem ärztlichen Attest des Internisten Dr. M. vom 5. Januar 1993 und der Bescheinigung der Neurologin und Psychiaterin Dr. AU. vom 29. Januar 1993, die von depressiven Verstimmungen und einer neurotischen Depression sprechen. Auch der Arzt für Nerven- und Gemütsleiden Dr. W. berichtet in seinem Arztbrief vom 1. Oktober 1991 nichts, was in diese Richtung deutet. Er teilt vielmehr mit, der Kläger singe noch in der Oper, was ebenfalls dem jetzigen Vortrag widerspricht. Allein auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides kommt es aber - wie der Senat schon in seiner Verfügung vom 10. August 2015 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG ausgeführt hat - bei Anwendung von § 44 SGB X an. Prof. Dr. AL. hat für den Senat insoweit ebenfalls überzeugend darauf hingewiesen, dass aus dem Gutachten des Neurologen und Psychiaters Z. zu entnehmen sei, dass dieser zum damaligen Zeitpunkt mit den Diagnosekriterien der PTBS vertraut gewesen sei. Ergänzend ist insoweit - Bezug nehmend auf die herrschende medizinische Lehrmeinung (vgl. dazu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. S. 144) darauf hinzuweisen, dass die Symptome einer PTBS sich mit einer maximalen Latenz von sechs Monaten zeigen.

Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend immer wieder darauf hinweist, der Kläger sei in der Folge von dem Schädiger auch gemobbt worden, vermag dies nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Insoweit ist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen, in der geklärt ist, dass Stalking nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen eines tätlichen Angriffs im Sinne von § 1 OEG erfüllt (BSG Urteil vom 7. April 2011 - B 9 VG 2/10 R = SozR 4 - 3800 § 1 Nr. 18).

Zudem sind diese Handlungen nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheides gewesen. Das beklagte Land hat insoweit also keine Entscheidung getroffen, die vom Senat auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden könnte.

Ähnliches gilt im Übrigen auch hinsichtlich der mehrfachen Ablehnung des Leistungsbegehrens des Klägers durch das beklagte Land seit 1987, die im Verlauf des Verfahrens verschiedentlich als traumatisierend bezeichnet worden sind. Auch hierin liegt kein tätlicher Angriff im Sinne von § 1 OEG.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Auswertung des medizinischen Inhalts der vorliegenden Akten hat sich der Senat nicht gedrängt gesehen, weitere medizinische Sachaufklärung im Rahmen der ihm nach §§ 103, 106 SGG obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung formulierten Beweisantrag des Klägers zu betreiben. Der Kläger hat mit seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag schon keine bestimmte Tatsachenbehauptung aufgestellt, die bewiesen werden soll (vgl. zu diesem Erfordernis zuletzt etwa BSG Beschluss v. 2. Oktober 2015 - B 9 V 46/15 B Rn 8; und vom 27. März 2014 - B 9 V 69/13 B Rn 14 zitiert nach juris jeweils unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung). Beweisanträge, die so unbestimmt beziehungsweise unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll beziehungsweise die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, legen dem Tatsachengericht keine weitere Beweisaufnahme nahe. Um eine solchen "Ausforschungsbeweisantrag" hat es sich hier gehandelt, weil lediglich sachverständig geklärt werden soll, ob sich in der Akte oder in den Beweisangeboten "hinreichende Hinweise" zu finden sind. Hiervon musste sich der Senat nicht "gedrängt" fühlen, weiteren Beweis zu erheben (vgl. hierzu auch noch BSG Urteil v, 18. November 2015 - B 9 V 1/14 R = SozR 4-3800 § 1 Nr. 22 Rn 25).

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.

Anlass die Revision in Anwendung von § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen besteht nicht.