Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 16.11.2016, Az.: L 2 R 579/16
Voraussetzungen für den Eintritt der Fiktion einer fortbestehenden Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV; Auswirkungen auf die Beitragsbemessung gastspielverpflichteter Künstler an einem Staatstheater
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 16.11.2016
- Aktenzeichen
- L 2 R 579/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 34845
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2016:1116.L2R579.16.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 16.11.2015 - AZ: S 28 R 1066/13
Rechtsgrundlagen
- § 1 S. 1 ArEV
- § 1 Abs. 1 BVV
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- § 315 BGB
- § 3 Nr. 16 EStG
- § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI
- § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III
- § 341 Abs. 4 SGB III
- § 22 Abs. 2 SGB IV
- § 28p SGB IV
- § 7 Abs. 1 SGB IV
- § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV
- § 8 Abs. 1 Nr. 1-2 SGB IV
- § 223 Abs. 3 S. 1 SGB V
- § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
- § 249b SGB V
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
- § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI
- § 157 SGB VI
- § 172 Abs. 3 SGB VI
Fundstellen
- NZS 2017, 437
- info also 2017, 187
Redaktioneller Leitsatz
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist es geboten, eine strikte Zuordnung zu jeweils einer der beiden dargelegten Fallgruppen des § 8 SGB IV vorzunehmen.
2. Danach ist den Regelungen der Nr. 1 und Nr. 2 nach ihrem systematischen Zusammenhang im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass es für ihre Anwendung zunächst darauf ankommt, ob eine Beschäftigung regelmäßig ausgeübt wird (dann gilt Nr. 1) oder nicht regelmäßig - also nur gelegentlich - (dann gilt Nr. 2).
3. Denn § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV kann neben "regelmäßigen" Beschäftigungen nicht auch "gelegentliche" erfassen, weil das Merkmal "berufsmäßig" in Nr. 2 des § 8 Abs. 1 SGB IV sonst letztlich leerlaufen würde.
4. Für eine Regelmäßigkeit soll jedenfalls als solches nicht ausreichen, dass sich bezogen auf ein ganzes Kalenderjahr vorhersehen lässt, dass es überhaupt zu einer erneuten (kurzzeitigen) Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber kommen wird.
5. Bezogen auf "längere Zeiträume" genügt nicht die Erwartung, dass es (irgendwann während ihrer) zu einer "gewissen Anzahl von Arbeitseinsätzen" kommen wird; es spricht gegen die Regelmäßigkeit, wenn die Einsätze von ihrer zeitlichen Lage in unterschiedlichen Monaten sowie zu unterschiedlichen Anlässen sowie von der Anzahl der jeweiligen Arbeitstage her "ohne erkennbares Schema" erfolgten.
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. November 2015 wird geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Juni 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2007 wird aufgehoben, soweit Sozialversicherungsbeiträge aufgrund a) einer Tätigkeit der Beigeladenen zu 6. (BA.), b) einer Tätigkeit der Beigeladenen zu 7. (BB.), c) einer Tätigkeit des Beigeladenen zu 23. (BC.), d) einer Tätigkeit des Beigeladenen zu 31. (BD.), e) einer Tätigkeit des Beigeladenen zu 40. (BE.). erhoben worden sind.
Der Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Juni 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2007 wird ferner insoweit aufgehoben, soweit aufgrund a) der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. im Zeitraum 16. August bis 31. Dezember 2003 Sozialversicherungsbeiträge nach einer höheren Entgeltdifferenz als 3.183,63 EUR festgesetzt worden sind, b) der Tätigkeit der Beigeladenen zu 3. im Zeitraum 2. November bis 31. Dezember 2004 Sozialversicherungsbeiträge bezogen auf die Kranken- und Pflegeversicherung nach einer höheren Entgeltdifferenz als 1.236,66 EUR festgesetzt worden sind, c) der Tätigkeit des Beigeladenen zu 5. im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2004 Sozialversicherungsbeiträge nach einer höheren Entgeltdifferenz als insgesamt 9.834,40 EUR festgesetzt worden sind, d) der Tätigkeit des Beigeladenen zu 8. im Zeitraum 11. Oktober bis 31. Dezember 2004 Sozialversicherungsbeiträge nach höheren Entgeltdifferenzen als - bezogen auf die Kranken- und Pflegeversicherung - 581,25 EUR und - bezogen auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung - 858,33 EUR festgesetzt worden sind, e) der Tätigkeit des Beigeladenen zu 9. im Zeitraum 23. September bis 31. Dezember 2004 Beiträge zur Krankenversicherung nacherhoben worden sind und soweit Beiträge zur Pflegeversicherung nach einer höheren Entgeltdifferenz als 3.264,35 EUR festgesetzt worden sind, f) der Tätigkeit des Beigeladenen zu 10. im Zeitraum 16. August bis 31. Dezember 2003 Sozialversicherungsbeiträge nach einer höheren Entgeltdifferenz als insgesamt 2.671,45 EUR festgesetzt worden sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des vorliegenden abgetrennten Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Das klagende Staatstheater, das in der Rechtsform einer GmbH geführt wird und ein sog. Mehrspartentheater darstellt, wendet sich gegen einen Bescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers vom 5. Oktober 2006, mit dem es auf der Grundlage einer nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) durchgeführten Betriebsprüfung zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 228.102,85 EUR bezogen auf den Prüfzeitraum 2001 bis 2004 herangezogen worden ist.
Zur Begründung dieser Beitragsnachforderung machte die Beklagte insbesondere geltend, dass das klagende Staatstheater im Prüfzeitraum für die zu 1. bis 40. beigeladenen gastspielverpflichteten Künstler unter Missachtung der beitragsrechtlichen Vorgaben keine oder nur zu geringe Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe. Diese Beigeladenen waren teilweise im Opern- und teilweise im Schauspielbereich tätig (vgl. im Einzelnen Schriftsatz des Theaters vom 31. Mai 2016, S. 16). Die Beigeladenen zu 52. bis 84. sind die Einzugsstellen und Fremdversicherungsträger für die Beigeladenen zu 1. bis 51.
Das klagende Theater hat (vgl. wegen der Einzelheiten insbesondere den Schriftsatz vom 31. Mai 2016) mit den gastspielverpflichteten Künstlern regelmäßig - vielfach als "Gastvertrag" bezeichnete - schriftliche Verträge über deren Mitwirkung abgeschlossen.
Die beigeladenen Künstler nahmen jedenfalls überwiegend zunächst an einer üblicherweise mehrwöchigen mit der Premiere abschließenden Probenphase teil. Für diese Phase ist das klagende Theater regelmäßig von einer durchgehenden der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigung der Gastkünstler ausgegangen.
Streitig ist hingegen insbesondere, wie die in der nachfolgenden Aufführungsphase jeweils für die Mitwirkung an den einzelnen Aufführungen gezahlten Honoraren sozialversicherungsrechtlich zu bewerten sind und nach welchen Grundsätzen eine Begrenzung der Beitragspflichten durch die Beitragsbemessungsgrenzen herbeiführt wird.
Bezüglich einzelner Beigeladener macht die Klägerin überdies geltend, dass sie lediglich im Rahmen einer sog. (zeit-)geringfügigen Beschäftigung eingesetzt worden seien, so dass für diese keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen seien.
Soweit in diesem Prüfbescheid auch weitere Beitragszahlungen aufgrund einer Vergütung festgesetzt worden sind, die ein früherer Intendant des klagenden Theaters für den Zeitraum der Vorbereitung der nachfolgenden Intendanz erhalten hat, hat die Beklagte den genannten Bescheid auf den mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 vom klagenden Theater eingelegten Widerspruch mit nachfolgendem (dem Schwerpunkt nach: Teilabhilfe-)Bescheid vom 28. Juni 2007 zu dessen Gunsten korrigiert. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte zugleich in weiteren (die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2., 17., 32. und 44. betreffenden) Teilpunkten auch zulasten des klagenden Theaters Korrekturen vorgenommen. Im Ergebnis verblieb nach den Berechnungen der Beklagten in diesem Bescheid eine Beitragsnachforderung in Höhe von 216.517,53 EUR. Des Weiteren wurde in diesem Bescheid zugunsten des klagenden Theaters eine - keiner Verrechnung mit den zugleich festgesetzten Nachforderungen zugängliche - Überzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe eines Betrages von 20.474,70 EUR festgestellt, bezüglich dessen die jeweils zuständigen Einzugsstellen über eine Erstattung zu entscheiden hätten.
Im Übrigen hat die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 5. September 2007 zurückgewiesen.
Mit der am 21. September 2007 erhobenen Klage hat das klagende Theater geltend gemacht, dass den angefochtenen Beitragsnachforderungen fehlerhafte Berechnungen der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zugrunde lägen. Die gastspielverpflichteten Künstler stünden nach der Probephase nur insoweit noch mit dem Theater in Kontakt, als für einzelne Tage weitere Auftritte vorgesehen seien. Ansonsten würden die Künstler für andere Bühnen tätig, soweit sie nicht während der übrigen Zeiten des Jahres arbeitslos seien. Bei dieser Ausgangslage sei entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Rentenversicherungsträgers kein Raum für die Annahme eines durchgängigen Beschäftigungsverhältnisses vom ersten Probentag bis zum letzten Aufführungstag.
Mit Urteil vom 16. November 2015, der Klägerin zugestellt am 18. Januar 2016, hat das Sozialgericht Hannover unter Abweisung der Klage im Übrigen den Bescheid vom 28. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2006 aufgehoben, soweit er dem Widerspruch nicht abgeholfen, sondern in (die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2., 17., 32. und 44. betreffenden) Detailpunkten Verböserungen zu Lasten des klagenden Theaters aufgewiesen hat.
Zur Begründung der Teilaufhebung hat das Sozialgericht dargelegt, dass selbst unter Annahme der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 SGB X die in Teilpunkten vorgenommenen Verböserungen jedenfalls aufgrund einer unzureichenden bzw. fehlenden Ermessensausübung als rechtswidrig einzustufen seien.
Ansonsten, so hat es die Abweisung der Klage im Übrigen begründet, sei die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass die beigeladenen Künstler während jeweils der gesamten Spielzeit und damit auch während solcher Monate, in denen sie nicht eingesetzt worden und dementsprechend auch kein Honorar erhalten hätten, Beschäftigte des klagenden Theaters gewesen seien. Nach dem Urteil des BSG vom 20. März 2013 (- B 12 R 13/10 R -SozR 4-2400 § 7 Nr. 19) komme es darauf an, ob für die Zeiten zwischen zwei Vorstellungen eine Dienstbereitschaft bestanden habe. Eine solche Dienstbereitschaft habe in den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalten bestanden. Die diesbezüglich in den Verträgen vorgesehene Abspracheverpflichtung habe die Künstler nicht berechtigt, vom Theater angesetzte Vorstellungstermine einseitig abzulehnen.
Soweit die Beklagte teilweise ihren Berechnungen ein geringeres als das tatsächlich gezahlte Entgelt zugrunde gelegt habe, verletze dies keine Rechte des klagenden Theaters.
Mit der am 14. Januar 2016 eingelegten Berufung (L 2 R 26/16) macht das klagende Theater auch unter Berufung auf ein Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 19. November 2015 (L 1 R 338/13) geltend, dass die Rechtsauffassung des Sozialgerichts zwar einem von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung am 16./17. November 1999 und am 26./27. Juni 2002 erzielten - rechtlich schon im Ausgangspunkt nicht bindenden - "Besprechungsergebnis" Rechnung trage, jedoch einer "jahrzehntelangen Übung" der Beteiligten widerspreche.
Namentlich sei den vertraglichen Vereinbarungen keine Verpflichtungen der Künstler zu entnehmen, auch in den Zeiten zwischen vereinbarten Vorstellungsterminen kurzfristig dienstbereit und verfügbar zu sein. Termine seien einvernehmlich insbesondere unter Heranziehung sog. Terminbriefe vereinbart worden.
Jedenfalls sei keine Schutzbedürftigkeit auf Seiten der Künstler zu erkennen. Diese könnten in den Zwischenzeiten zwischen den einzelnen Aufführungs- bzw. Probenterminen anderen Engagements nachgehen oder sich arbeitslos melden. Die Annahme einer dauerhaften Beschäftigung konterkariere letztlich die Möglichkeit einer gastvertraglichen Verpflichtung. Die Regelungen des § 142 SGB III würden eine Fiktion der Sozialversicherungspflicht nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV "unnötig machen" (vgl. Schriftsatz vom 21. Juli 2016).
Den Ausführungen des BSG im o.g. Urteil vom 20. März 2013 könne "keine eigene Aussagekraft" beigemessen werden.
Bezüglich der folgenden zwölf Beigeladenen geht das klagende Theater (vgl. Schriftsatz vom 6. September 2016) davon aus, dass sie lediglich eine zeitgeringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgeübt hätten, so dass für diese keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten gewesen wären: Beigeladener zu 4. (BF.), Beigeladene zu 6. (BA.), Beigeladene zu 7. (BB.), Beigeladener zu 12. (BG.), Beigeladene zu 14. (BH.), Beigeladener zu 15. (BI.), Beigeladener zu 22. (BJ.), Beigeladener zu 23. (BC.), Beigeladener zu 31. (BD.), Beigeladener zu 36. (BK.), Beigeladener zu 39. (Friedrich-Wilhelm Rasch) und Beigeladener zu 40. (BE.).
Bezüglich dieser zwölf Beigeladenen macht das Theater geltend, dass diese im jeweiligen Kalenderjahr von ihm nicht mehr als 50 Kalendertage beschäftigt gewesen seien. Diese seien auch einer anderweitigen Hauptbeschäftigung nachgegangen, so dass von dem Fehlen einer berufsmäßigen Ausübung auszugehen sei. Diese aus ihrer Sicht gegebenen zeitgeringfügigen Beschäftigungen seien jeweils der sog. Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft gemeldet worden, welche ihrerseits die zuständige Krankenkasse informiert habe. Letztere hätten Beanstandungen ausgesprochen, wenn der Annahme einer fehlenden Berufsmäßigkeit das Fehlen einer anderweitigen Hauptbeschäftigung entgegengestanden hätte. Entsprechende Beanstandungen seien bezüglich dieser 12 Beigeladenen aber nicht erhoben worden.
Angesichts dessen, dass die Hauptarbeitgeber entsprechend den tarifvertraglichen Vereinbarungen "üblicherweise" eine Monatsgage von jedenfalls 1.765 EUR brutto gezahlt hätten, sei die anderweitige Beschäftigung auch in finanzieller Hinsicht als Hauptbeschäftigung einzuordnen (vgl. Schriftsatz vom 6. September 2016). Es sei aus Sicht des Theaters nicht erkennbar, dass die wirtschaftliche Stellung der betroffenen zwölf Beigeladenen auch nur zu "einem erheblichen Teil" durch die von ihm gewährten Honorarzahlungen gesichert worden sei.
Mit Trennungsbeschluss vom 16. November 2016 hat der Senat folgende Teilstreitgegenstände abgetrennt und dem vorliegenden abgetrennten Verfahren zugewiesen:
a) Tätigkeit des Beigeladenen zu 4. (BF.),
b) Tätigkeit der Beigeladenen zu 6. (BA.),
c) Tätigkeit der Beigeladenen zu 7. (BB.),
d) Tätigkeit des Beigeladenen zu 12. (BG.),
e) Tätigkeit der Beigeladenen zu 14. (BH.),
f) Tätigkeit des Beigeladenen zu 15. (BI.),
g) Tätigkeit des Beigeladener zu 22. (BJ.),
h) Tätigkeit des Beigeladenen zu 23. (BC.),
i) Tätigkeit des Beigeladenen zu 31. (BD.),
j) Tätigkeit des Beigeladenen zu 36. (BK.),
k) Tätigkeit des Beigeladenen zu 39. (BL.),
l) Tätigkeiten des Beigeladener zu 40. (BE.),
m) Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. im Zeitraum 16. August bis 31. Dezember 2003,
n) Tätigkeit des Beigeladenen zu 2. im Zeitraum 13. Oktober bis 31. Dezember 2003,
o) Tätigkeit der Beigeladenen zu 3. im Zeitraum 2. November bis 31. Dezember 2004,
p) Tätigkeit des Beigeladenen zu 5. im Zeitraum 1. Januar bis 26. Juni 2004,
q) Tätigkeit des Beigeladenen zu 8. im Zeitraum 11. Oktober bis 31. Dezember 2004,
r) Tätigkeit des Beigeladenen zu 9. im Zeitraum 23. September bis 31. Dezember 2004,
s) Tätigkeit des Beigeladenen zu 10. im Zeitraum 16. August bis 31. Dezember 2003,
t) Tätigkeit des Beigeladenen zu 11. im Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2004,
u) Tätigkeit der Beigeladenen zu 13. im Zeitraum 21. Mai bis 1. Juli 2004.
In dem vorliegenden abgetrennten Verfahren beantragt die Klägerin,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. November 2015 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Juni 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2007 über die bereits vom Sozialgericht ausgesprochene Teilaufhebung hinaus auch im Übrigen aufzuheben, soweit es mit diesen Bescheiden zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beigeladenen zu 1. bis 51. herangezogen worden ist und soweit diese Beitragsforderungen nach Maßgabe des Trennungsbeschlusses des Senates vom 16. November 2016 im vorliegenden abgetrennten Verfahren zu überprüfen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach Auffassung der Beklagten stehen gastspielverpflichtete Künstler für die "gesamte Dauer des Gastspielvertrages" in einem zeitlich befristeten "Beschäftigungsverhältnis".
Die Beigeladenen stellen keine Anträge und haben sich zur Sache nicht näher geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakten L 2 R 26/16 einschließlich insbesondere der umfänglichen von dem klagenden Theater vorgelegten Unterlagen unter Einschluss insbesondere der von diesem mit den Beigeladenen zu 1. bis 51. abgeschlossenen schriftlichen Verträge sowie der vorgelegten Gehaltsabrechnungen und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Mit dem angefochtenen auf der Grundlage einer nach § 28p SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung erlassenen Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Juni 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2007 sind bezogen auf eine Vielzahl von Einzeltatbeständen Verpflichtungen des klagenden Theaters zur Entrichtung weiterer Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der Tätigkeit der zu 1. bis 51. beigeladenen Künstler festgesetzt worden. Soweit mit dem Änderungsbescheid vom 28. Juni 2007 in Teilpunkten Verschlechterungen des Ausgangsbescheides vom 5. Oktober 2006 zulasten des klagenden Theaters vorgenommen worden sind, sind diese bereits mit dem - von Seiten der Beklagten nicht angefochtenen - Urteil des Sozialgerichts aufgehoben worden.
Im Berufungsverfahren sind damit die Regelungen des Ausgangsbescheides vom 5. Oktober 2006 zu prüfen, soweit die Beklagte nicht bereits mit Änderungsbescheid vom 28. Juni 2007 Korrekturen zu Gunsten des Theaters vorgenommen hat. Im vorliegenden abgetrennten Verfahren ist dabei nur über die im Trennungsbeschluss des Senates vom 16. November 2016 aufgeführten Teilstreitgegenstände zu entscheiden.
Bezüglich dieser Streitgegenstände erweist sich die Berufung des klagenden Theaters nur in Teilen als begründet, während sich im Übrigen die festgesetzten Beitragsnachforderungen, bezüglich derer insoweit im Übrigen auf die zutreffenden Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen wird, als rechtmäßig darstellen.
A. Die Beigeladenen zu 1. bis 51. waren bei der Klägerin abhängig beschäftigt. Auch die Klägerin hat im Berufungsverfahren ausdrücklich und zutreffend eingeräumt, dass die Beigeladenen ihre Tätigkeit als Schauspieler im Rahmen abhängiger Beschäftigungen wahrgenommen haben.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, SGb 2011, 633).
Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, U.v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15).
Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine formlose Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, U.v. 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R -).
Die beigeladenen Künstler unterlagen bei den jeweiligen Proben und Aufführungen einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Theaters, das zwar im Hinblick auf die Erfordernisse der (letztlich) künstlerischen (schöpferisch-gestaltenden) Tätigkeit "verfeinert" war, jedoch wegen der Notwendigkeit des Zusammenwirkens im Ensemble (also mit anderem künstlerischen Personal) über die Festlegung (lediglich) gewisser "Eckpunkte" der Aufführungen wie deren Beginn und Ende sowie den "groben" Inhalt der (künstlerischen) Tätigkeit als Sänger, Balletttänzer bzw. Schauspieler hinausging. Letztlich wurde der Gegenstand der künstlerischen im Ensemble zu erbringenden Dienstleistung - nach Kunstgattung, Kunstfach bzw. Rollengebiet und im Hinblick auf das konkrete Bühnenstück - von der Theaterleitung festgelegt. Einzelheiten der Aufführungen wurden jeweils von den verantwortlichen Regisseur(inn)en konkretisiert, deren Weisungen die beigeladenen Künstler umzusetzen hatten. Sie waren an den Aufführungstagen damit vollumfänglich in den "Betrieb" des Theaters eingegliedert.
Anhaltspunkte für Ausnahmefälle, in denen insbesondere bei renommierten, international auftretenden Künstler, die außergewöhnlich hohe Abendgagen erhalten und deren künstlerische Tätigkeit der Einflussnahme durch fachliche Weisungen seitens der Theater- bzw. Opernleitung weitgehend entzogen ist und deren persönliches Können den Erfolg der Aufführungen (über das ohnehin bei den mitwirkenden Künstlern wie etwa Schauspielern bzw. Sängern zu erwartende Maß hinaus) maßgebend (mit)bestimmt (vgl. zu solchen Ausnahmefällen: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19), sind im vorliegenden Fall bezogen auf keinen der beigeladenen Künstler ersichtlich; solche werden auch von Seiten keines der Beteiligten aufgezeigt. Bezeichnenderweise sind auch diejenigen beigeladenen Künstler, die im Vergleich deutlich überdurchschnittliche Auftrittshonorare erhalten haben, vor der Aufführungsphase jeweils in mehrwöchige intensive Probenphasen eingebunden gewesen, während derer insbesondere auch eine koordinierte Einflussnahme auf die künstlerischen Tätigkeiten aller an der Aufführungen mitwirkenden Künstler(innen) durch die fachliche Leitung sichergestellt werden sollte. Die Künstler sind auf diesem Wege arbeitsteilig und weisungsunterworfen in die Gestaltung eines Gesamtkunstwerkes eingebunden worden.
Ferner kann ein für die Annahme von Selbstständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko nicht angenommen werden. Soweit teilweise vertragliche vereinbart war, dass für ausfallende und rechtzeitig abgesagte Vorstellungen - je nach dem Zeitpunkt der Absage - kein bzw. nur ein reduzierter Honoraranspruch entstand, trugen die Künstler lediglich das - Arbeitnehmer in derartigen Fällen gleichermaßen treffende - (allgemeine) Risiko, die eigene Arbeitskraft infolge unterbleibenden Dienstantritts zeitweise nicht verwerten zu können. Darüber hinaus konnten die Künstler den Einsatz ihrer Arbeitskraft während des bestehenden Vertragsverhältnisses nicht selbst (gewinnbringend) steuern. Ein unternehmerisches Risiko ist nämlich nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere - im vorliegenden Zusammenhang nicht festzustellende - Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19).
Auch soweit einzelne der beigeladenen Schauspieler sich von einem Wunsch nach nur vorübergehenden Engagements an verschiedenen Bühnen (und nicht lediglich von fehlenden Angeboten einer dauerhaften Beschäftigung) haben leiten lassen mögen, spricht dies als solches jedenfalls nicht dagegen, entsprechende vorübergehende Engagements als Beschäftigung zu bewerten. Aus dem Umstand, dass jemand stets aufs Neue seine Entschließungsfreiheit betätigen kann, einen weiteren Auftrag anzunehmen und damit eine weitere Vertragsbeziehung zu begründen oder nicht, können (zwingende) Schlüsse weder in der einen - Beschäftigung - noch in der anderen Richtung - selbstständige Tätigkeit - gezogen werden (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19 mwN).
B. Nur bei einzelnen der abhängig beschäftigten Beigeladenen stand den geltend gemachten Nachforderungsbeträgen eine Versicherungsfreiheit aufgrund der Ausübung einer sog. zeitgeringfügigen Beschäftigung entgegen.
Nach § 8 Abs. 1 SGB IV in der bis 31.03.2003 geltenden Fassung (des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000, BGBl I 1983) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 325 Euro nicht übersteigt (Nr. 1) oder die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 325 Euro im Monat übersteigt (Nr. 2). Nach der vom 01.04.2003 bis 31.12.2005 maßgebenden Fassung des § 8 Abs. 1 SGB IV (Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (Nr. 1) oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt (Nr. 2).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist es geboten, eine strikte Zuordnung zu jeweils einer der beiden dargelegten Fallgruppen des § 8 SGB IV vorzunehmen. Danach ist den Regelungen der Nr. 1 und Nr. 2 nach ihrem systematischen Zusammenhang im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass es für ihre Anwendung zunächst darauf ankommt, ob eine Beschäftigung regelmäßig ausgeübt wird (dann gilt Nr. 1) oder nicht regelmäßig - also nur gelegentlich - (dann gilt Nr. 2). Denn § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV kann neben "regelmäßigen" Beschäftigungen nicht auch "gelegentliche" erfassen, weil das Merkmal "berufsmäßig" in Nr. 2 des § 8 Abs. 1 SGB IV sonst letztlich leerlaufen würde (vgl. BSG, Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr. 6, mwN).
Für die damit ausschlaggebende Regelmäßigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV kommt es nach Maßgabe der BSG-Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr. 6, Rz. 21 ff.) insbesondere darauf an (vgl. zum Nachfolgenden auch Senatsurteil vom 14. September 2016 - L 2 R 5/16 - juris),
(1) ob die fragliche Beschäftigung (bei vorausschauender Betrachtung) von vornherein auf "ständige Wiederholung" gerichtet ist (und damit tendenziell über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll), (2) ob die Arbeitsleistungen von vornherein "vorhersehbar" waren, insbesondere einem "Muster" oder einem "bestimmten Rhythmus" folgen, (3) ob nach den einzelnen Arbeitseinsätzen jeweils unklar bzw. klar ist, ob es überhaupt zu weiteren Arbeitseinsätzen kommen wird, (4) ob der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf "bereitsteht" (ohne allerdings dazu "verpflichtet" zu sein müssen) und (5) ob Geschäftsbetrieb des Auftraggebers "systematisch und strukturell" darauf angelegt ist, auf die Arbeitskraft der Betroffenen im Sinne eines "Arbeitskraft-pools" zurückzugreifen.
Für eine Regelmäßigkeit soll jedenfalls als solches nicht ausreichen, dass sich bezogen auf ein ganzes Kalenderjahr vorhersehen lässt, dass es überhaupt zu einer erneuten (kurzzeitigen) Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber kommen wird (BSG, aaO., Rz. 23). Bezogen auf "längere Zeiträume" genügt nicht die Erwartung, dass es (irgendwann während ihrer) zu einer "gewissen Anzahl von Arbeitseinsätzen" kommen wird (BSG, aaO.); es spricht gegen die Regelmäßigkeit, wenn die Einsätze von ihrer zeitlichen Lage in unterschiedlichen Monaten sowie zu unterschiedlichen Anlässen sowie von der Anzahl der jeweiligen Arbeitstage her "ohne erkennbares Schema" erfolgten (BSG, aaO., Rz. 22).
In ihrem Gesamtzusammenhang verdeutlichen diese Begründungsansätze, dass das BSG ähnlich wie bei der Abgrenzung zwischen abhängigen Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, BSGE 111, 257) mit den o.g. Kriterien für die Abgrenzung einer regelmäßigen von einer unregelmäßigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV keine abschließende Definition vorgeben will, sondern von den Tatgerichten im Einzelfall eine wertende Zuordnung der in Betracht kommenden Kriterien zum Typus der regelmäßigen bzw. nur unregelmäßigen Beschäftigung erwartet.
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der regelmäßigen oder unregelmäßigen (abhängigen) Beschäftigung ist dementsprechend nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung unter Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine regelmäßige Beschäftigung sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall vorzunehmen (vgl. zu diesem Ansatz bezogen auf die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit etwa: BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15).
Dabei ist bei der Anwendung der vorstehend erläuterten Voraussetzungen dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände (BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28, Rn. 31) Rechnung zu tragen: Im Interesse der gebotenen Rechtssicherheit ist eine Auslegung anzustreben, die möglichst bereits bei Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit eine Beurteilung erlaubt, ob der fragliche Einsatz eine Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (mit den für den Arbeitgeber resultierenden Beitragspflichten bei Einhaltung der Verdienstgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nach §§ 172 Abs. 3 SGB VI, 249b SGB V und bei Überschreiten derselben nach den allgemeinen beitragsrechtlichen Vorgaben) darstellt oder ab eine (nicht in entsprechender Weise mit Beitragspflichten verbundene) sog. zeitgeringfügige Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vorliegt.
Dementsprechend hat das BSG in seinem o.g. Urteil vom 7. Mai 2014 auch maßgeblich darauf abgestellt, ob die Tätigkeit "von vornherein" auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden "soll" (SozR 4-2400 § 8 Nr. 6, Rn. 21). Maßgeblich sind damit die Intentionen der Beteiligten des Arbeitsverhältnisses bei Aufnahme der Tätigkeit. Solange diese zunächst eine langfristige Wahrnehmung der Tätigkeit ins Auge gefasst haben, steht der Annahme ihrer Regelmäßigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV insbesondere nicht entgegen, dass im weiteren Verlauf geändert - zunächst nicht vorhersehbare - Umstände im Ergebnis zu einem zeitlich nur begrenzten Einsatz führen.
Im vorliegenden Fall ist bereits im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass der Geschäftsbetrieb der Klägerin unter Zugrundelegung ihrer eigenen Darlegungen im vorstehend erläuterten Sinne im Prüfzeitraum fortlaufend "systematisch und strukturell" darauf angelegt war, auf die Arbeitskraft der Aushilfskräfte im Sinne eines "Arbeitskraftpools" zurückzugreifen. Die Klägerin war auf ihren Einsatz nicht lediglich während vorübergehender Teilzeiträume angewiesen, wie dies etwa aufgrund einer saisonal bedingten erhöhten Nachfrage, eines vorübergehend erhöhten Krankheitsstandes der Stammbeschäftigten oder im Zuge der Bewältigung außergewöhnlicher Ereignisse wie von durch Naturkatastrophen bedingten Schadenslagen in Betracht kommen könnte. Vielmehr reichte das Stammpersonal der Klägerin generell ganzjährig zur Abdeckung des Arbeitskräftebedarfs nicht aus.
Der Umstand, dass der Geschäftsbetrieb der Klägerin im Prüfzeitraum fortlaufend "systematisch und strukturell", wie bereits die Vielzahl der beigeladenen Aushilfskräfte verdeutlicht, darauf angelegt war, auf deren Arbeitskraft im wirtschaftlichen Ergebnis im Sinne eines "Arbeitskräftepools" zurückzugreifen, beinhaltet grundsätzlich zugleich im Sinne einer tatsächlichen Vermutung die Annahme, dass der Einsatz der Aushilfskräfte "von vornherein" auf ständige Wiederholung gerichtet war und ihre Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden "sollte". Auf Seiten der Arbeitgeberin begründet gerade der strukturelle Bedarf an dem Einsatz der Aushilfskräfte die Erwartung, dass auch in den kommenden Jahren ein entsprechender Einsatzbedarf fortbestehen wird und dementsprechend im Ausgangspunkt eine regelmäßige Wiederholung der sog. Aushilfstätigkeit erwünscht ist. Soweit diese Tätigkeit auf Seiten der Arbeitnehmer (wovon im Regelfall auszugehen ist) nicht nur für einen von vornherein als solchen erkennbaren Überbrückungszeitraum (etwa für einen Zeitraum, der zwei Ausbildungsabschnitte unterbricht), sondern allgemein zur Absicherung und Verbesserung der finanziellen Situation ausgeübt wird, korrespondiert damit auch auf seiner Seite ein Interesse an der auch mehrjährigen Fortsetzung der Tätigkeit.
Unter Berücksichtigung des künstlerischen Betriebes des klagenden Theaters, bei dem es nicht lediglich auf die sonst tendenziell maßgebliche allgemeine fachliche Qualifikation, sondern häufig auch darauf ankommt, ob der betreffende Künstler nach seiner Gesamtpersönlichkeit den in künstlerischer Hinsicht gewünschten Beitrag bei der Umsetzung des angestrebten Aufführungsinhalts zu erbringen verspricht, bedarf es allerdings einer Modifizierung dieser Grundsätze. Im Bereich der Werkaufführungen im Theater bzw. der Oper dient eine ggfs. auch strukturelle Heranziehung sog. Gastkünstler teilweise jedenfalls nicht in erster Linie der Reduzierung des ansonsten vorzuhaltenden Stammpersonals (wobei andererseits nicht zuletzt die Prozessführung der Klägerin im vorliegenden Verfahren auch eine sehr nachdrückliche Verfolgung von Kostenreduzierungsbemühungen zum Ausdruck bringen dürfte), damit soll vielmehr häufig jedenfalls auch das Spektrum der bei den Aufführungen in Betracht kommenden Künstler vergrößert und damit zugleich die Bandbreite der künstlerischen Ausdrucksmöglichkeiten erweitert werden.
Ist bei dieser Ausgangslage bei Aufnahme der Tätigkeit zunächst auf beiden Seiten im Ausgangspunkt ein Interesse an einer mehrjährigen regelmäßigen Fortsetzung der Tätigkeit festzustellen, dann steht es ihrer Einstufung als eine "regelmäßige" Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nicht entgegen, dass erst nachfolgend eintretende Umstände - entgegen der anfänglichen beiderseitigen Erwartung - zu einer früheren Beendigung der Tätigkeit führen. Ebenso wie auch bei herkömmlichen versicherungspflichtigen Dauerarbeitsverhältnissen kommen auch im vorliegenden Zusammenhang immer Umstände in Betracht, die im Einzelfall zu einer früheren Beendigung der im Ausgangspunkt langfristig angelegten Tätigkeit führen können. Dazu gehören etwa der Eintritt einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, die Aufnahme einer besser bezahlten Tätigkeit, sein Wunsch nach einer räumlichen Veränderung oder etwa auf Seiten des Arbeitgebers eine Unzufriedenheit mit der Qualität der Arbeitsleistungen der betroffenen Arbeitskraft.
Solange aber solche prinzipiell immer in Betracht kommenden künftigen Veränderungen bei Aufnahme der Tätigkeit noch nicht näher absehbar waren, stehen sie gerade unter Berücksichtigung des Rechtsgrundsatzes der Vorhersehbarkeit von Beitragspflichten der Annahme einer im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV "regelmäßigen" Beschäftigung nicht entgegen.
Sprachen umgekehrt die bei Aufnahme der Tätigkeit erkennbaren Umstände für ihre nur vorübergehende nicht regelmäßige Ausübung, dann spricht allein der Umstand, dass sich aufgrund veränderter Umstände in den nachfolgenden Zeiträumen doch eine Regelmäßigkeit im vorstehend erläuterten Sinne herausgebildet, noch nicht gegen eine Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV bezogen auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Es mag sich dann lediglich die Frage ergeben, ab welchem Zeitpunkt die nachfolgenden zunächst nicht absehbaren Veränderungen in den tatsächlichen Umständen sich so sehr verfestigt hat, dass von einer Umwandlung der zunächst unregelmäßigen in eine regelmäßige Beschäftigung auszugehen ist.
Entsprechende Veränderungen im Vergleich einerseits der bei der Aufnahme der Beschäftigung prognostisch zu erwartenden Ausgestaltung der Beschäftigung und andererseits ihrer tatsächlichen Ausprägung bei ihrer nachfolgenden tatsächlichen Fortführung fallen schwerpunktmäßig in die Sphäre des Arbeitgebers. Solange von den Beteiligten nichts Abweichendes nachvollziehbar aufgezeigt wird, dürfen die Gerichte sich daher vom Regelfall im Sinne einer tatsächlichen Vermutung von der Annahme leiten lassen, dass die nachfolgende Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses den bereits bei ihrer Aufnahme erkennbaren Erwartungen entsprach. Auch in diesem Zusammenhang sind die Sozialgerichte nicht gehalten, von sich aus ohne dafür erkennbare Anhaltspunkte in jede nur mögliche Richtung ("ins Blaue hinein") zu ermitteln und Beweis zu erheben (BSG, U.v. 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254).
Eine anderweitige Interpretation der erläuterten gesetzlichen Vorgaben des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV im Sinne der Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Norm auf unregelmäßige Beschäftigungen wäre auch mit den Regelungszielen des Gesetzgebers nicht in Einklang zu bringen. Mit der Einführung der den Arbeitgeber auch beim Einsatz geringfügig Beschäftigter treffenden Beitragspflichten nach §§ 172 Abs. 3 SGB VI, 249b SGB V mit dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl. I, 388) wollte der Gesetzgeber darauf reagieren, dass die frühere - noch keine vergleichbaren Beitragspflichten vorsehende - Gesetzeslage zu einem "zunehmenden Missbrauch" geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse und dadurch bedingt zu einer "Erosion der Bemessungsgrundlagen in der Sozialversicherung" geführt habe. Um diesen Missständen zu begegnen, hat der Gesetzgeber mit der Einführung der §§ 172 Abs. 3 SGB VI, 249b SGB V gerade angeordnet, dass die Arbeitgeber auch bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen "von der ersten Mark an" Beiträge (bzw. Beitragsanteile) zur Sozialversicherung zu entrichten haben (vgl. BT-Drs. 14/280, S. 10). Davon ausgenommen bleiben sollten nach der Gesetzesbegründung (aaO.) lediglich "kurzfristige Beschäftigungen (2 Monate oder 50 Arbeitstage im Laufe eines Jahres)", womit der Gesetzgeber der Sache nach auf die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Bezug genommen hat.
Auch wenn der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht ausdrücklich das Element "kurzfristig" ausweist, so bestätigt doch diese Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber die von der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung (im Gegenschluss aus dem im Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV enthaltenen Merkmal der Regelmäßigkeit) abgeleitete Voraussetzung einer Unregelmäßigkeit der vom Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV erfassten zeitgeringfügigen Tätigkeiten im Ergebnis für zutreffend erachtet. Insbesondere sind Tätigkeiten, die von vornherein über längere Sicht hinweg auf eine Ausübung an mehreren Tagen eines jeden Monats ausgerichtet sind, als regelmäßige und damit zugleich auch als nicht nur kurzfristige oder als unregelmäßige anzusehen.
Neben der angesprochenen Unregelmäßigkeit der Beschäftigung verlangt der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV des Weiteren, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres (so die seit dem 1. April 2003 maßgebliche Fassung dieser Norm gemäß dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl. I, 4621; die bis zum 31. März 2003 maßgebliche Fassung bestimmte: innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn) auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
Diese vertragliche Begrenzung muss "im Voraus" erfolgt sein; andernfalls kann die zur Versicherungsfreiheit führende Prognose nicht stattfinden (Seewald in Kasseler Kommentar, SGB IV § 8 Rn. 26, Stand: Juni 2016). Versicherungsfrei ist eine kurzfristige Beschäftigung nämlich nicht schon dann, wenn sie sich rein tatsächlich innerhalb der zeitlichen Schranken des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV hält. Vielmehr muss von ihrem Beginn an (vorausschauend betrachtet) feststehen, dass sie - kraft Eigenart oder Vertrages - die zeitlichen Grenzen dieser Vorschrift nicht überschreiten soll und wird (BSG, Urteil vom 25. April 1991 - 12 RK 46/89 -, BSGE 68, 253).
Dabei bezieht sich die Höchstzahl von 50 Arbeitstagen im Jahr (bezogen auf das mit dem Beginn der Beschäftigung beginnende Zeitjahr nach der früheren Gesetzesfassung bzw. auf das Kalenderjahr nach der ab April 2003 maßgeblichen Gesetzesfassung) auf alle Tage, an denen Arbeitsleistungen zugunsten des Arbeitgebers zu verrichten sind. Dies gilt unabhängig von Einzelheiten der vertraglich vereinbarten Entgeltbemessung. Ist eine Vergütung für einen Einsatztag zugleich dazu bestimmt, die von dem Arbeitnehmer erwarteten und von ihm in den diesem Einsatztag vorausgehenden Zeiträumen eigenverantwortlich zu erbringenden vorbereitenden Tätigkeiten mit zu honorieren, dann ist der Betroffene nicht nur an dem jeweiligen Einsatztag, sondern auch an dem Tag bzw. den Tagen der mit abgegoltenen vorbereitenden Tätigkeit für den Arbeitgeber tätig; auch dabei handelt es sich um Arbeitstage im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
Gehen beispielsweise die Vertragspartner bezogen auf den Einsatz eines Aushilfslehrers davon aus, dass dieser vor den beiden vereinbarten Unterrichtstagen zwei weiterer Tage zur Einarbeitung in den speziellen Unterrichtsstoff und seiner didaktischen Aufbereitung bedarf und bemessen sie hiervon ausgehend die Höhe der Vergütung auf einen viertägigen Arbeitseinsatz, dann bezieht sich der - einheitliche - Vertrag im Ergebnis nicht nur auf zwei, sondern auf vier Arbeitstage, mag der Arbeitnehmer auch erhebliche persönliche Freiheiten hinsichtlich der genauen zeitlichen Ausgestaltung der vorbereitenden Tätigkeiten haben.
Im vorliegenden Zusammenhang hebt das klagende Theater selbst hervor, dass seinerseits von den beigeladenen Künstlern selbstverständlich erwartet werde, dass diese "vorbereitet" zu den einzelnen Aufführungen erschienen (vgl. Schriftsatz vom 14. April 2014) und dass es beispielsweise zu dem "Geschäft" eines entsprechend auftretenden Sängers gehöre, eigenverantwortlich sein Repertoire "zu üben und zu pflegen" (vgl. Schriftsatz vom 23. April 2014). In den Verträgen ist vielfach überdies noch einmal ausdrücklich festgehalten worden (was auch ansonsten als selbstverständlich vorausgesetzt wurde), dass die Künstler mit "gelernter Rolle" bereits an den Proben teilzunehmen hatten.
Dies korrespondiert mit der in den Verträgen vorgesehenen Ausgestaltung der Vergütung in dem Sinne, dass die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem klagenden Theater und den beigeladenen Künstlern regelmäßig eine erhebliche bessere Honorierung (in Höhe von jedenfalls etwa des Doppelten) von Aufführungstagen im Vergleich zu Probentagen vorgesehen haben, ohne dass damit eine greifbar verminderte zeitliche Inanspruchnahme an einem Probentag im Vergleich zur Mitwirkung an dem Tag der Aufführung einherging.
Die deutlich bessere Honorierung der Aufführungstage ist als Mitabgeltung der erforderlichen vorbereitenden Tätigkeiten zu verstehen. Diesen übereinstimmenden Willen haben die Vertragsbeteiligten mit den angesprochenen vertraglichen Vereinbarungen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Dabei lässt sich den Vereinbarungen noch hinreichend verlässlich entnehmen, dass typischerweise mit der Honorierung eines Aufführungstages zugleich noch jedenfalls ein weiterer - mit dem relativ hohen Aufführungshonorar mitbezahlter - Vorbereitungstag abgegolten werden sollte. Auch solche Vorbereitungstage sind daher auf die 50-Tage-Grenze anzurechnen.
Nach Maßgabe der vorstehend erläuterten rechtlichen Vorgaben ist eine sog. zeitgeringfügige Beschäftigung (mit der sich daraus ergebenden Folge einer Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung) nur für einige der zwölf Beigeladenen festzustellen, bezüglich derer sich die Klägerin auf eine solche Versicherungsfreiheit beruft.
a) Der Beigeladene zu 4. (BF.) ist von der Klägerin zunächst gegen ein Honorar von 409 EUR je Aufführung zu Aufführungen am 22. September, 3 ... 18. und 20. Oktober, 14., 15., 21., 23., 29. und 30. November sowie am 7., 14., 15., 18., 22., 23., 26., 27. und 29. Dezember 2003 eingesetzt worden.
Entsprechend ist er 2004 wie folgt zu Aufführungen herangezogen worden: 3., 10., 14., 19., 23. und 31. Januar, 6., 13., 14., 19., 25. und 28. Februar, 16., 19., 20., 22, 26. 28. und 29. März,
Er ist von der Klägerin sodann im Probenzeitraum vom 31. Januar 2005 bis zur Premiere am 19. März 2005 kontinuierlich zu einem monatlichen Pauschalhonorar von 4.100 EUR (zuzüglich 410 EUR Vorstellungshonorar für die Premiere) beschäftigt worden. Es folgten weitere Auftritt am 23. und 31. März 2005, 9., 15. und 21. April, 18., 22. und 25. Mai und 4., 12. und 17. Juni 2005. 12. und 17. Juni 2005.
Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich dabei nicht um geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV gehandelt hat. Das klagende Theater hat schon eine vorherige Beschränkung der Beschäftigungstage auf maximal 50 im Kalenderjahr nicht aufzuzeigen vermocht. Namentlich enthält der vorgelegte schriftliche die Vermutung der Vollständigkeit aufweisende Vertrag vom 30. Juni 2003 keine entsprechende Begrenzung. Darüber ist die Zahl von 50 Arbeitstagen unter Einschluss der mithonorierten Vorbereitungstage auch überschritten worden. Ferner handelte es sich angesichts der aufgezeigten - letztlich nur durch die vorführungsfreien Wochen im Sommer nennenswert unterbrochenen - Regelmäßigkeit der Heranziehung dieses Beigeladenen zu Aufführungen im Zeitraum September 2003 bis Juni 2005 angesichts des strukturellen Bedarfs der Klägerin an entsprechenden Aushilfskräften auch um eine regelmäßige Tätigkeit, zumal dieser Beigeladene bei der Aufführung von jedenfalls sechs Werken eingesetzt worden ist.
Die Beklagte hat daher insoweit dem Grunde und der Höhe nach das klagende Theater zutreffend zur Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung für diesen - bereits im Altersvollrentenbezug stehenden - Beigeladenen gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und § 346 Abs. 3 SGB III herangezogen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung verweist der Senat - wie auch im Übrigen - auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides.
b) Die Beigeladene zu 6. (BA.) stand neben ihrer Aushilfstätigkeit bei dem klagenden Theater nach dessen (weder von Seiten der Beklagten noch von Seiten dieser Beigeladenen in Zweifel gezogenen) Vortrag seinerzeit in einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung (nach Maßgabe des Vertrages beim Theater in BM.). Sie ist nur als Mitwirkung bei der Aufführung des Stücks "Peer Gynt" eingesetzt worden. Nach zwei Probentagen am 1. und 2. Oktober 2003 folgten sechs Aufführungen im Oktober 2003, 2 im November 2003 und jeweils zwei weitere Aufführungen in den Monaten Januar bis Mai 2004. Auch wenn keine ausdrückliche Beschränkung auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr vertraglich vereinbart war, so ergab sich eine solche bei der geschilderten Ausgangslage aus der Eigenart der übernommenen Tätigkeit. Auch unter Einbeziehung jeweils eines weiteren Vorbereitungstages je Aufführungstag war nicht zu erwarten, dass die Grenze von 50 Arbeitstagen in einem der beiden betroffenen Kalenderjahren 2003 oder 2004 überschritten werden konnte. Zutreffend ist die Klägerin daher von einer versicherungsfreien zeitgeringfügigen und - angesichts der daneben beim Theater BM. versicherungspflichtig ausgeübten Hauptbeschäftigung - nicht berufsmäßigen Tätigkeit ausgegangen. Der auf ihre Tätigkeit sich beziehenden Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen fehlt damit die erforderliche Rechtsgrundlage.
c) Entsprechendes gilt für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 7. (BB.), die ebenfalls hauptberuflich beim Theater in BM. beschäftigt war und zunächst von September 2003 bis Mai 2004 ebenfalls bei der Aufführung des Stücks "Peer Gynt" und daneben im April und November 2004 und im Februar und April 2005 an einzelnen (wieder aufgenommenen) Aufführungen des Stücks "Antigone" mitgewirkt hat (vgl. wegen der Einzelheiten insbesondere der Einsatztage die von dem klagenden Theater vorgelegten Aufstellungen).
d) Bezüglich des Beigeladenen zu 12. (BG.), der norwegischer Staatsangehöriger ist und in den von dem klagenden Theater vorgelegten Unterlagen teilweise auch mit einer spanischen Adresse ausgewiesen ist, hat das Theater keine konkreten Angaben zu einer versicherungspflichtigen Haupttätigkeit machen können, dafür ergeben sich auch sonst keine greifbaren Anhaltspunkte. Anhaltspunkte für eine anderweitige inländische Haupttätigkeit in dem zu beurteilenden Zeitraum liegen ohnehin nicht vor; bezüglich eventueller ausländischer Haupttätigkeiten können schon im Ausgangspunkt von Seiten der Beklagten keine weiterführenden Ausführungen erwartet werden.
Überdies spricht auch die Höhe der vom Theater gewährten Vergütungen im Ausgangspunkt für eine berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit durch diesen Beigeladenen. Die Probentage 25. August bis 27. September 2003 sind mit einem Wochenhonorar in Höhe von 600 EUR vergütet worden. Für die nachfolgenden Auftritte am 28. September 2003, 3. und 25. Oktober 2003, 8. Dezember 2003 sowie am 25. Januar, 5. Februar, 6. April, 20. Mai und 26. Juni 2004 hat er jeweils eine Aufführungshonorar in Höhe von 2.800 EUR erhalten. Bei dieser Ausgangslage ist die Beklagte zutreffend von einem zu allen Zweigen der Sozialversicherung beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen, wobei der Senat bezüglich der Berechnung der Beiträge, die keine Fehler zulasten des Theaters erkennen lässt, auf die Gründe der angefochtenen Bescheide verweist.
e) Bezüglich der Beigeladenen zu 14. (BH.) verweist der Vertrag vom 15. Juni 2004 hingegen auf andere inländische Tätigkeiten bei den Schauspielhäusern BN. und BO ... Die Beklagte hat ungeachtet der ihr bezüglich solcher inländischen Tätigkeiten als Betriebsprüfstelle (erforderlichenfalls im Zusammenwirken mit den weiteren betroffenen Sozialleistungsträgern) offen stehenden Überprüfungsmöglichkeiten davon Abstand genommen, der von dem Theater geltend gemachten Annahme einer inländischen versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung in dem betroffenen Zeitraum entgegenzutreten. Insbesondere hat die Beklagte auch unter Berücksichtigung der Hinweisverfügung des Senates vom 13. September 2016 keine Bedenken gegen den entsprechenden Vortrag der Klägerin aufgezeigt.
Auch der Vertrag mit der Beigeladenen zu 14. enthielt jedoch keine Begrenzung auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr. Da von vornherein (mit 2.900 EUR für jeweils 30 Tage honorierte) Probezeiten vom 1. Juni bis 3. Juli 2004 (24 Arbeitstage) und vom 19. August bis 16. September 2004 (20 Arbeitstage), zusammen also bereits 44 Arbeitstage, zuzüglich der diversen Aufführungstermine vereinbart waren, bleibt kein Raum, von einer Begrenzung des Beschäftigungsumfangs nach der Eigenart der Tätigkeit auf nicht mehr als 50 Arbeitstage im Kalenderjahr auszugehen. Tatsächlich gab es 2004 noch nachfolgend 11 Aufführungstage (so dass überdies auch noch 11 Vorbereitungstage zu berücksichtigen sind). Bei dieser Ausgangslage ist die Beklagte zutreffend von einem zu allen Zweigen der Sozialversicherung beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen, wobei der Senat bezüglich der Berechnung der Beiträge, die keine Fehler zulasten des Theaters erkennen lässt, diesbezüglich (wie auch im Übrigen) auf die Gründe der angefochtenen Bescheide verweist.
f) Entsprechend sahen auch die mit dem Beigeladenen zu 15. (BI.) am 1. Oktober 2002 und am 15. Januar 2004 abgeschlossenen Verträge keine Begrenzung auf maximal 50 Arbeitstage im Jahr vor. Da er zudem für die betroffenen Spielzeiten jeweils für mehrere Produktionen verpflichtet worden ist, bot auch die Eigenart der Tätigkeit keine hinreichend verlässliche Grundlage, um von einer von vornherein gegebenen Beschränkung auf nicht mehr als 50 Arbeitstage im Jahr ausgehen zu können, mag auch in der nachträglichen Rückschau diese Zahl (etwas) unterschritten worden sei (2004: 22 Auftritte, die jeweils mit 550 EUR und damit mit dem Doppelten des für einen Probentag vorgesehenen Honorars von 275 EUR vergütet worden sind, mithin im Ergebnis 22 Auftritts- und 22 Vorbereitungstage).
Dementsprechend kann auch die an die Tätigkeit dieses Beigeladenen anknüpfende Heranziehung des klagenden Theaters zu Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung dieses nicht in seinen Rechten verletzen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung verweist der Senat auf die angefochtenen Bescheide.
g) Der Beigeladene zu 22. (BJ.) ist mit Vertrag vom 5. März 2003 für die musikalische Einstudierung und Leitung der Produktion "Hail! Bright Cecilia" verpflichtet worden. Die musikalischen Vorproben begannen nach Vereinbarung Mitte September und waren insbesondere für den 13. bis 18. Oktober 2003 vorgesehen. Die szenischen Proben begannen am 5. Januar 2004. Die Premiere fand am 22. Februar 2004 statt. Nach den vertraglichen Vereinbarungen war der Beigeladene verpflichtet, "uneingeschränkt" den Proben zur Verfügung zu stehen, wobei er für die Probenzeit (einschließlich Generalprobe) ein Pauschalhonorar von 5.000 EUR erhalten sollte. Gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrages war er - auch nach der Premiere - verpflichtet, ohne gesonderte Vergütung insbesondere auch an Sonntags-, Umbesetzungs- und Wiederaufnahmeproben mitzuwirken. Wie bereits in dem o.g. Vertrag vorgesehen war, gelangte das Stück in den folgenden Monaten an insgesamt Tagen zehn zur Aufführung; das Honorar des Beigeladenen betrug dafür jeweils 2.700 EUR.
Bereits der pauschal entlohnte Probenzeitraum von jedenfalls Montag, den 5. Januar 2004, bis zur Generalprobe am 20. Februar 2004 umfasste sieben Wochen, entsprechend 35 Arbeitstage. Hinzu kamen zehn Aufführungs- und damit auch zehn weitere Vorbereitungstage.
Darüber hinaus sah der Vertrag, der wiederum keine ausdrückliche Begrenzung der Arbeitstage je Kalenderjahr aufwies, auch die Verpflichtung des Beigeladenen zur Teilnahme an Proben nach der Premiere, zur Mitwirkung an "Ensembledarbietungen der Staatstheater im In- und Ausland" sowie an Hörfunk- und Fernsehaufnahmen sowie an der Produktion von Bild- und Tonträgern vor. Es bleibt damit auch bezogen auf diesen Beigeladenen kein Raum, von einer auch nur durch die Eigenart der Beschäftigung im Vorhinein hinreichend verlässlich vorgenommenen Begrenzung der Arbeitstage auf maximal 50 je Kalenderjahr auszugehen.
Dementsprechend verletzt auch insoweit die Heranziehung des klagenden Theaters zu Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung dieses nicht in seinen Rechten.
h) Bezüglich des Beigeladenen zu 23. (BC.) beruft sich das klagende Theater auf ein inländisches Hauptbeschäftigungsverhältnis, wobei dieser Künstler nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen insoweit in Berlin beruflich tätig war. Da damit ein anderweitiges inländisches Hauptbeschäftigungsverhältnis geltend gemacht wird, wäre auf Seiten der Beklagten (entsprechend den vorstehenden Ausführungen zur Beigeladenen zu 14.) auf o.g. die Hinweisverfügung des Senates ein substantiiertes Bestreiten zu erwarten gewesen, soweit dies aus ihrer Sicht in Zweifel zu ziehen sein sollte. Entsprechende Zweifel hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
Die Beteiligten haben im Herbst 2003 auch vereinbart, dass der Beigeladene (mit Ausnahme aufgezeigter Abwesenheitstage) im Dezember 2003 für Proben und von Januar bis Juni 2004 an im Einzelnen vorgesehenen zehn Aufführungsterminen teilnehmen werde. Auch wenn im Ergebnis unter Berücksichtigung einer Wiederaufnahme in der Spielzeit 2004/2005 im gesamten Jahr 2004 insgesamt 16 Aufführungen zu verzeichnen waren, ergab sich doch bei dieser Ausgangslage im Vorhinein hinreichend verlässlich eine Begrenzung der Arbeitstage auf maximal 50 im Kalenderjahr. Eine derart gehäufte Zahl von Aufführungen der allein betroffenen Produktion "Il Barbiere die Siviglia", dass jedenfalls unter Einbeziehung jeweils eines weiteren Vorbereitungstages je Aufführungstages und unter Berücksichtigung der vertraglichen Nebenpflichten eine Überschreitung der Zahl von 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr ernsthaft in Betracht gekommen wäre, konnte bei lebensnaher Betrachtung der Gesamtumstände ausgeschlossen werden.
Bezüglich der Tätigkeit dieses im Rahmen einer zeitgeringfügigen Beschäftigung tätig gewordenen Beigeladenen fehlt der Heranziehung des klagenden Theaters zu Sozialversicherungsbeiträgen die erforderliche Rechtsgrundlage.
i) Der Beigeladene zu 31. (BD.) hat sich mit Vertrag vom 3. Juli 2003 zur Mitwirkung an den Wiederaufnahmeproben für das Stück "Peer Gynt" vom 30. September bis 3. Oktober 2003 zu einem Probentageshonorar von 250 EUR und den nachfolgenden acht Aufführungen im Oktober und November 2003 (Vorstellungshonorar jeweils 500 EUR) verpflichtet. In den Monaten Januar bis Mai 2004 wirkte er an jeweils zwei Aufführungen mit.
Auch bezüglich dieses Beigeladenen ist die Beklagte dem Vortrag des klagenden Theaters, wonach dieser im maßgeblichen Zeitraum einer versicherungspflichtigen inländischen Hauptbeschäftigung nachgegangen ist, nicht entgegengetreten. Auch bezüglich dieses Beigeladenen konnte bei lebensnaher Betrachtung der Gesamtumstände auch unter Einbeziehung jeweils eines Vorbereitungstages je Aufführungstag eine Überschreitung der Zahl von 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr ausgeschlossen werden.
Auch bezüglich der Tätigkeit dieses im Rahmen einer zeitgeringfügigen Beschäftigung tätig gewordenen Beigeladenen fehlt damit der Heranziehung des klagenden Theaters zu Sozialversicherungsbeiträgen die erforderliche Rechtsgrundlage.
j) Demgegenüber begegnet die Heranziehung des Theaters zu Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 36. (BK.) keinen Bedenken. Dieser hat sich im Vertrag vom 12. Dezember 2003 zur Teilnahme an Proben für die Aufführung "Evening Hymn" im Zeitraum 5. Januar bis 21. Februar 2004 (entsprechend 35 Arbeitstagen) verpflichtet, wobei bereits bei Vertragsschluss zehn Vorstellungstermine bis Juni 2004 festgelegt waren. Bei dieser Ausgangslage war bei Vertragsschluss noch gar nicht abzusehen, ob insbesondere auch unter Einbeziehung der erforderlichen weiteren Vorbereitungen auf die einzelnen Aufführungstage und/oder einer in Betracht kommenden Wiederaufnahme des Werkes im Herbst 2004 und/oder der vereinbarten Verpflichtungen des Beigeladenen zur Teilnahme an Proben nach der Premiere, zur Mitwirkung an "Ensembledarbietungen der Staatstheater im In- und Ausland" sowie an Hörfunk- und Fernsehaufnahmen sowie an der Produktion von Bild- und Tonträgern im Ergebnis das für eine (zeit-)geringfügige Tätigkeit maßgebliche Limit von 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr überschritten werden würde.
k) Ebenso wenig ist für den Beigeladenen zu 39. (BL.) eine Begrenzung der Arbeitstage auf maximal 50 im Kalenderjahr ausdrücklich vereinbart worden oder durch die Eigenart der Tätigkeit hinreichend verlässlich vorgegeben worden. Dieser Beigeladene hat sich vertraglich zur Teilnahme an Proben im Zeitraum 31. März bis 21. Mai 2004 (35 Arbeitstage) verpflichtet. Darüber hinaus hat er im Jahr 2004 mehr als 30 Aufführungstage bei acht verschiedenen Produktionen (vgl. wegen der Einzelheiten die von dem Theater vorgelegte Aufstellung) bestritten; eine vergleichbar intensive Beschäftigung zeigte sich im ersten Halbjahr 2005.
Dementsprechend kann die Heranziehung des klagenden Theaters zu Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung dieses nicht in seinen Rechten verletzen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung verweist der Senat auch diesbezüglich auf die angefochtenen Bescheide.
l) Bezüglich des Beigeladenen zu 40. (BE.) ist hingegen den Unterlagen der Klägerin mit der - angesichts jeden Bestreitens auf Seiten der übrigen Beteiligten - hinreichenden Verlässlichkeit eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung im Volkstheater BP. zu entnehmen. Er hatte sich im August 2004 zur Mitwirkung an drei Aufführungen des Theaters in der Spielzeit 2004/2005 verpflichtet. Da es sich dabei jeweils um Wiederaufnahmen handelte und daher auch keine besonderen Probentage vorgesehen waren und da bei Wiederaufnahmen die Zahl der erneuten Aufführungen relativ überschaubar ist, stand bereits bei Vertragsschluss nach den Gesamtumständen mit der erforderlichen Verlässlichkeit (auch unter Einbeziehung jeweils eines Vorbereitungstages) eine Heranziehung an nicht mehr als 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr fest (tatsächlich absolvierte er 2004 zehn und 2005 elf Aufführungstage).
C. Bezüglich der weiteren beigeladenen Künstler ist das klagende Theater hingegen zutreffend selbst davon ausgegangen, dass eine Versicherungsfreiheit aufgrund der Ausübung einer zeitgeringfügigen Tätigkeit schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die insoweit maßgeblichen monatlichen Einkommensgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV überschritten worden sind und weil diese Künstler ihre Tätigkeit bei dem klagenden Theater berufsmäßig in dem Sinne wahrgenommen haben, dass sie insbesondere auch mangels einer anderweitigen Hauptbeschäftigung auf die Einkünfte aus den Beschäftigungen bei der Klägerin zur Absicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen waren (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr. 6, Rn. 26).
D. Auch wenn die Klägerin ihre Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für die übrigen beigeladenen (nicht bereits von den vorstehenden Ausführungen unter B. erfassten) Künstler aufgrund ihrer jeweils nicht nur geringfügigen Ausübung einer abhängigen Beschäftigung in den Theatern der Klägerin dem Grunde zutreffend anerkennt, so bemisst sie doch das Ausmaß der für diese Beschäftigten abzuführenden Beiträge nach ganz anderen Berechnungsansätzen als die Klägerin von Rechts wegen für geboten erachtet. Die Klägerin geht insoweit davon aus, dass die gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenzen bezogen auf die diesen Beigeladenen gewährten Entgelte nicht nach Maßgabe der jeweiligen Monatsgrenzbeträge, sondern lediglich in Höhe von jeweils 1/30 des Monatsgrenzbetrages allein für die konkret vereinbarten einzelnen Aufführungstage zu entrichten sind.
Demgegenüber erachtet die Beklagte eine Heranziehung der Monatsgrenzbeträge (mit daraus resultierenden entsprechend deutlich höheren Beitragszahlungen) für geboten. Sie geht im Grundsatz (nach ihrem Verständnis anknüpfend an das Urteil des BSG vom 20. März 2013 B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19) von einem fortlaufenden Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen letztlich jeweils vom Beginn der ersten Probe bis jedenfalls zum letzten Aufführungstag aus.
Die Klägerin will hingegen im Ausgangspunkt nur die konkreten Einsatztage - sei es in Form einer Mitwirkung an Proben, sei es in Form einer Mitwirkung an Aufführungen - berücksichtigt sehen. Soweit beispielsweise ein Schauspieler innerhalb eines Kalendermonats nur an vier Aufführungen mitgewirkt hat, dann ist nach ihrem Verständnis in diesem Monat von vier einzelnen jeweils nur einen Tag andauernden Beschäftigungsverhältnissen mit der Folge auszugehen, dass nicht die für einen Kalendermonat maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, sondern lediglich das Vierfache der für einen einzelnen Tag maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen ist.
1. Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung besteht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI insbesondere für Personen, die gegen Arbeitsentgelt "beschäftigt" sind. Die Beiträge werden bezogen auf die gesetzliche Rentenversicherung nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird (§ 157 SGB VI). Diese Vorgaben werden in § 1 Abs. 1 Satz 1 BVV dahingehend konkretisiert, dass die Beitragsbemessungsgrenzen je Kalendermonat "für die Kalendertage" zu berechnen ist, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage); ein voller Kalendermonat wird mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt. Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung ist zugleich auch maßgeblich für die Arbeitslosenversicherung (§ 341 Abs. 4 SGB III).
Entsprechend bestimmt § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, dass bei versicherungspflichtig Beschäftigten das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird, wobei beitragspflichtige Einnahmen gemäß § 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V für den Kalendertag zu berücksichtigen sind (Beitragsbemessungsgrenze).
Im Prüfzeitraum 2001 bis 2004 galten (bezogen auf die alten Bundesländer) folgende Beitragsgrenzen (vgl. insbesondere Anlage 2 zum SGB VI und die Übersichten über die Sozialversicherungswerte im Kasseler Kommentar, Abschnitt XII):
Jahresbeitrags-bemessungsgrenze in der Rentenversicherung | Entsprechend einem Monatsbetrag (1/12) | Entsprechend einem Tagesbetrag (1/360) | |
---|---|---|---|
2001 (in DM) | 104.400 | 8700 | 290,00 |
2002 (EUR) | 54.000 | 4500 | 150,00 |
2003 (EUR) | 61.200 | 5100 | 170,00 |
2004 (EUR) | 61.800 | 5150 | 171,67 |
Jahresbeitrags- bemessungsgrenze in der Krankenversicherung | Entsprechend einem Monatsbetrag (1/12) | Entsprechend einem Tagesbetrag (1/360) | |
---|---|---|---|
2001 (in DM) | 78.300 | 6.525,00 | 217,50 |
2002 (EUR) | 40.500 | 3.375,00 | 112,50 |
2003 (EUR) | 41.400 | 3.450,00 | 115,00 |
2004 (EUR) | 41.850 | 3.487,50 | 116,25 |
Soweit eine versicherungspflichtige Beschäftigung nur für Teilzeiträume eines Jahres ausgeübt worden ist, gelten für die Heranziehung der erläuterten Vorgaben über die Beitragsbemessungsgrenze nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgende Vorgaben:
Ausgehend von zeitlich befristeten durchgehenden entgeltlichen Beschäftigungen beispielsweise vom ersten Probentag bis zum letzten Vorstellungstermin ist bei der Heranziehung der Beitragsbemessungsgrenzen davon auszugehen, dass die Beschäftigten das Entgelt in diesem gesamten Zeitraum - und nicht nur an den jeweiligen Auftrittstagen - erarbeitet haben. Daher sind die Einnahmen als laufendes Arbeitsentgelt gleichmäßig darauf zu verteilen und die Entgelte sodann derjenigen anteiligen Beitragsbemessungsgrenze gegenüberzustellen, die kalendertäglich dem Zeitraum zwischen dem Tag der ersten Probe und dem Tag der letzten Vorstellung entspricht. Maßgeblich ist die (jeweilige) monatliche Beitragsbemessungsgrenze bzw., wenn und soweit die Tätigkeit des betroffenen Beschäftigten im Laufe eines Kalendermonats begonnen oder geendet, die entsprechende Teilmonatsbeitragsbemessungsgrenze anzuwenden (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19, Rn. 33).
Eine Beschäftigung im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfordert grundsätzlich den Vollzug eines entsprechenden Arbeitsverhältnisses (vgl. etwa zu dem mit Probenbeginn "in Vollzug gesetzte Arbeitsverhältnis" BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19, Rn. 30), es bedarf eines "Invollzugsetzens" des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses (BSG, Urteil vom 04. März 2014 - B 1 KR 64/12 R -, BSGE 115, 158 [BSG 04.03.2014 - B 1 KR 64/12 R], Rn. 12). Allein der Abschluss eines (grundsätzlich schon ein Arbeits- und damit ein Beschäftigungsverhältnis konstituierenden; vgl. Linck in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 16. Aufl. 2015, § 29, Rn. 8 f.) Arbeitsvertrages begründet noch keine Beschäftigung im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Hingegen genügt für einen "Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis" anstelle der tatsächlichen Aufnahme der entgeltlichen Tätigkeit auch der Erwerb von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt ohne Tätigkeitsaufnahme (BSG, Urteil vom 04. März 2014 - B 1 KR 64/12 R -, BSGE 115, 158, Rn. 13).
Eine (in Vollzug gesetzte) versicherungspflichtige Beschäftigung wird auch durch Unterbrechungen der tatsächlichen Dienstleistung von verhältnismäßig kurzer Dauer - sei es infolge fehlender Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers, sei es infolge fehlender Bereitschaft des Arbeitgebers, die angebotene Dienstleistung anzunehmen - nicht berührt, sofern nur beide Seiten den grundsätzlichen Arbeits- und Fortsetzungswillen haben (BSG, Urteil vom 31. August 1976 - 12/3/12 RK 20/74 -, SozR 2200 § 1227 Nr. 4, Rn. 33, 36).
In der Rechtsprechung sind beispielsweise Erholungsurlaub, unbezahlter Urlaub, Geschäftsruhe, Streik und beispielsweise eine Ausbildung zum Berufsschullehrer nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Aushilfslehrer oder die Gewährung eines (mit Vergütungsleistungen verbundenen) Sonderurlaubs für einen mehrmonatigen Fortbildungslehrgang als unschädlich für den Fortbestand der Beschäftigung angesehen worden (BSG, Urteil vom 31. August 1976 - 12/3/12 RK 20/74 -, SozR 2200 § 1227 Nr. 4 mwN).
Bei diesen Unterbrechungen muss es sich aber um solche handeln, deren Ende absehbar ist (BSG, Urteil vom 31. August 1976 - 12/3/12 RK 20/74 -, SozR 2200 § 1227 Nr. 4, Rn. 34). Eine bestimmten Zeitmerkmalen genügende Richtschnur, etwa nach zahlenmäßig genau festgestellten Tagen, Wochen oder Monaten, lässt sich bei der Vielfalt der Unterbrechungsanlässe ohnehin nicht finden. Es reicht aus, um Missbräuchen zu begegnen, dass das Ende der Unterbrechung absehbar, also nicht beliebig lang, sondern begrenzt ist (BSG, aaO., Rn. 37).
Ungeachtet dessen, dass, wie dargelegt, in der Rechtsprechung als Beispiel für eine den Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht berührende Unterbrechung gerade auch die Inanspruchnahme unbezahlten Urlaubs angeführt wird, wird allerdings in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, ob das - beim unbezahlten Urlaub für dessen Dauer gerade fehlende - "maßgebende Merkmal der Entgeltlichkeit der Beschäftigung" im Unterbrechungszeitraum fortbesteht (BSG, Urteil vom 31. August 1976 - 12/3/12 RK 20/74 -, SozR 2200 § 1227 Nr. 4, Rn. 38).
Die vorstehend erläuterten Vorgaben werden seit ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar 1999 inzwischen durch die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV modifiziert und konkretisiert. Danach gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird oder soweit eine Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes erfolgt ist (§ 7 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB IV). Die genannten Ausnahmen der § 7 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB IV sind im vorliegenden Zusammenhang allerdings nicht einschlägig. Es ist nicht ersichtlich und wird namentlich von keinem der Beteiligten geltend gemacht, dass auch nur bezogen auf einzelne der beigeladenen Schauspieler die erläuterten tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschriften vorgelegen haben könnten.
Die erläuterte Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV enthält die gesetzliche Fiktion des Fortbestehens einer Beschäftigung unter den erläuterten Voraussetzungen; diese ist nicht widerlegbar (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, SGB IV, Stand: Juni 2016, § 7 Rn. 180). Es ist mithin fiktiv ein Fortbestehen der Beschäftigung (und nicht nur eines Beschäftigungsverhältnisses) anzunehmen (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19, Rn. 30). Die Vorschrift regelt einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung das Fortbestehen der Versicherungs- und Beitragspflicht, wenn für einen begrenzten Zeitraum der Anspruch auf Arbeitsentgelt entfallen ist, ohne dass eine Entgeltersatzleistung bezogen wird (vgl. BT-Drs. 13/8011, S. 68).
Da die erläuterten Regelungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV erst zum 1. Januar 1999 in Kraft getreten sind, kommt einer in vorausgegangenen Zeiträumen, wie dies von Seiten des klagenden Theaters geltend gemacht wird, möglicherweise vorhandenen "jahrzehntelangen Übung" als solcher schon im Ausgangspunkt keine maßgebliche Relevanz zu. Selbstverständlich war der Gesetzgeber berechtigt, mit der Neuregelung auch Abweichungen von einer ggfs. vorgefundenen "tatsächlichen Übung" vorzusehen.
Die Vorgaben des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV werden ergänzt durch die Vorgaben des § 22 Abs. 2 SGB IV, wonach bei Mehrfachbeschäftigten die beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen bei der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so zu mindern sind, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen (wobei bezogen auf die im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Beitragsnacherhebungen allerdings keine Anhaltspunkte aufgezeigt worden oder anderweitig ersichtlich sind, dass den geltend gemachten Beitragsnachforderungen auch nur in Teilen eine Zusammenrechnung der Einkünfte der Beschäftigten aus mehreren Versicherungsverhältnissen entgegenstehen könnte). Gleichzeitig schließt die Annahme dauernder Beschäftigung grundsätzlich das parallele Vorliegen von Teilarbeitslosigkeit nicht aus (vgl. § 162 SGB III).
Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV erfasst insbesondere Fallgestaltungen, bei denen Ansprüche auf Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung vorübergehend nicht entstehen und sich damit eine Beschäftigung nicht mehr in Vollzug befindet. Sie überspielt insbesondere auch einen "Mangel an Entgeltlichkeit" (soweit das jeweils zu prüfende Tatbestandsmerkmal eine solche Entgeltlichkeit fordert), solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19, Rn. 30).
Auch soweit etwa gastspielverpflichtete Künstler der Kontinuität des mit der Bestimmung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV vermittelten sozialversicherungsrechtlichen Schutzes nach ihren individuellen Verhältnissen möglicherweise nicht bedürfen sollten, weil sie etwa in den Zwischenzeiten üblicherweise als Ensemblemitglieder an einer anderen Bühne tätig, andernorts als "Gast" verpflichtet oder arbeitslos gemeldet sind, kann die Anwendung der typisierenden und generalisierenden Anordnung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV nicht suspendieren (BSG, Urteil vom 20. März 2013, aaO.; abweichend das o.g. Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 19. November 2015). Der (ohnehin wenig substantiierte) Vortrag des klagenden Theaters zu einer aus seiner Sicht fehlenden Schutzbedürftigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 51. ist damit nicht relevant.
Soweit ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 3 SGB IV ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt, jedoch nicht länger als einen Monat, fortdauert, handelt es sich nach dieser Legaldefinition um eine fortbestehende "Beschäftigung" im beitragsrechtlichen Sinne. Dies hat namentlich zur Folge, dass auch für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze dieser (höchstens einen Monat umfassende) Zeitraum der fortdauernden Beschäftigung mit zu berücksichtigen ist (entsprechend wie dies in der Gesetzesbegründung ausdrücklich bezogen auf die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach § 23 a Abs. 3 Satz 2 SGB IV festgehalten worden ist; vgl. BT-Drs. 13/8011, S. 68).
Andererseits ist nach den klaren Vorgaben des § 7 Abs. 3 SGB IV die zeitliche Dauer der Fiktion einer fortbestehenden Beschäftigung auf einen Monat begrenzt. Ist dieser Monat (ohne eine tatsächliche Beschäftigung des/r Mitarbeiters/in) abgelaufen, dann vermag allein ein Fortbestand des vertraglich begründeten Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses keine weitere Fiktion einer Beschäftigung im Sinne einer tatsächlichen Heranziehung zu begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie in den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalten - für diese weiteren Zeiträume keine Dienstbereitschaft der Arbeitnehmer in dem Sinne vereinbart worden ist, dass der Arbeitgeber diese jederzeit auch kurzfristig zur Mitarbeit heranziehen kann. Die vorstehend erläuterten gesetzlichen Vorgaben über eine Beitragspflicht knüpfen an den Tatbestand einer abhängigen Beschäftigung (mag eine solche auch über § 7 Abs. 3 SGB IV fingiert sein) an; das Vorliegen allein eines Beschäftigungsverhältnisses ohne eine damit im jeweils zu beurteilenden Zeitraum korrespondierende (ggfs. auch nur gesetzlich fingierte) Beschäftigung begründet als solches keine Beitragspflicht.
Da nach den insoweit klaren Vorgaben des § 1 Abs. 1 Satz 1 BVV der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen "je Kalendermonat" zu berechnen sind, können die Beitragsbemessungsgrenzen auch nicht monatsübergreifend auf längerfristige Zeiträume (etwa bezogen auf einen Zeitraum vom Beginn der Probenphase an bis zur letzten Aufführung unter Mitwirkung des betroffenen Beschäftigten) herangezogen werden.
Voraussetzung für eine Heranziehung des § 7 Abs. 3 SGB IV mit den erläuterten Maßgaben ist eine Fortdauer des "Beschäftigungsverhältnisses", d.h. des arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnisses. Dessen Fortbestand bedingt namentlich auf beiden Seiten einen grundsätzlichen Arbeits- und Fortsetzungswillen des Beschäftigungsverhältnisses. Wird eine weitere Beschäftigung - sei es aufgrund einer Kündigung oder im Zuge einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung - gänzlich abgelehnt, dann bleibt kein Raum für eine Anwendung des § 7 Abs. 3 SGB IV für Zeiten nach Einstellung der Tätigkeit und der Lohnfortzahlung.
Andererseits dürfen im Interesse einer in der Massenverwaltung (zunächst auf Seiten der Arbeitgeber bzw. der von diesen mit der Lohnbuchhaltung beauftragten Stellen und nachfolgend insbesondere von den mit Betriebsprüfungen befassten Sozialleistungsträgern) umsetzbaren praktikablen Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben an die Annahme eines grundsätzlichen Arbeits- und Fortsetzungswillen keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Es genügt insbesondere auch die beiderseitige Bereitschaft zu einer gelegentlichen Fortsetzung der Beschäftigung; eine solche wird indiziert, wenn in den vertraglichen Vereinbarungen dem Arbeitgeber die Dispositionsbefugnis eingeräumt wird, den Arbeitnehmer zu jedenfalls gelegentlichen weiteren Arbeitseinsätzen heranzuziehen. Erst recht ist ein grundsätzlicher Arbeits- und Fortsetzungswille zu bejahen, wenn sich die Beteiligten bereits über weitere Arbeitstage im laufenden oder nachfolgenden Monat geeinigt haben (vgl. auch BSG, Urteil vom 25. April 1991 - 12 RK 46/89 -, BSGE 68, 253, wonach bei einer vom 1. März bis 29. September eines Jahres mit Unterbrechungen an bis zu 50 Arbeitstagen ausgeübten Beschäftigung es im Ergebnis eine Frage der tatrichterlichen Feststellungen sein soll, ob der Beschäftigte im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses und damit nicht aufgrund einzelner, etwa tageweise abgeschlossener, Beschäftigungsverhältnisse tätig war).
Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Rechtssinne hat insbesondere nicht zur Voraussetzung, dass es sich um ein regelmäßiges Beschäftigungsverhältnis (etwa in dem bezogen auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vertretenen Verständnisses einer solchen Regelmäßigkeit) handelt; § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV knüpft nicht an eine solche Regelmäßigkeit an.
Eine "Verfügungsmacht" des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers etwa im Sinne einer "Arbeitsverpflichtung" bzw. Verpflichtung des Arbeitnehmers zu einer "kurzfristigen Dienstbereitschaft" (als Teil der geschuldeten Arbeitsleistung; vgl. zu solchen Kriterien insbesondere BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19, Rn. 26 ff.) wird - auch unabhängig von der Frage, wie entsprechende Voraussetzungen im Detail zu konkretisieren sein mögen - bezogen auf den Fiktionszeitraum des § 7 Abs. 3 SGB IV von den gesetzlichen Vorgaben nicht gefordert. Maßgebliche Anwendungsfälle, die der Gesetzgeber von dieser Vorschrift erfasst sehen will, wie etwa ein unbezahlter Urlaub oder Streiks, zeichnen sich gerade dadurch aus, dass der Arbeitgeber an den betroffenen Tagen nicht über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers tatsächlich verfügen kann.
Das BSG hat sich allerdings in seinem o.g. Urteil vom 20. März 2013 - unter Heranziehung insbesondere einer Bewertung des in den schriftlichen Abreden dokumentierten Willens der (Arbeits-)Vertragsparteien sowie unter Einbeziehung einer hiervon nicht abweichenden tatsächlichen Umsetzung (vgl. Juris-Rz. 24) - auch mit dem Begriff einer "Dauerbeschäftigung" befasst. Der Tatbestand des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV verlangt aber (bezogen auf den Zeitraum der einmonatigen Fiktion des Fortbestehens der Beschäftigung) schon keine "Beschäftigung" und erst recht keine "Dauerbeschäftigung", gefordert wird vielmehr nur ein "Beschäftigungsverhältnis" (ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt), bei dessen Vorliegen innerhalb der in dieser Norm festgelegten Monatsfrist als Rechtsfolge (vorbehaltlich der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB IV) das Fortbestehen einer "Beschäftigung" fingiert wird.
Bezeichnenderweise hat das BSG in diesem Urteil (vgl. Juris-Rz. 30) auch klargestellt, dass einer Anwendung der (typisierenden und generalisierenden) Anordnung des § 7 Abs. 3 S 1 SGB IV bezogen auf Zwischenzeiten zwischen mit den einzelnen Auftritten der gastspielverpflichteten Künstler insbesondere nicht entgegensteht, dass diese während dieser Zwischenzeit (nach dem Zusammenhang der Urteilsausführungen: bezogen auf die zu beurteilende Tätigkeit als gastspielverpflichtete Künstler bei der betroffenen Bühne) arbeitslos gemeldet sind. Sollte hingegen aufgrund eines fortbestehenden Weisungsrechts des Arbeitgebers mit einem "umfassenden Weisungsrecht" etwa im Sinne einer kontinuierlichen Verpflichtung zur Dienstbereitschaft ein sog. "Dauerbeschäftigungsverhältnis" anzunehmen sein, dann würde ein solches bereits der Annahme einer Beschäftigungslosigkeit als Voraussetzung der Arbeitslosigkeit entgegenstehen (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2014 B 11 AL 5/13 R -, NZS 2014, 436). Soweit das BSG (im Urteil vom 07. Mai 2014 B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr. 6) darauf abstellt, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines "Dauerarbeitsverhältnisses" von vornherein feststehen, ist ohnehin bereits in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass gerade angesichts zunehmender Flexibilisierung der Arbeitszeiten in vielen Betrieben auch bei einer regelmäßig jeden Monat fortgesetzten dauerhaften Beschäftigung die genauen Arbeitstage erst kurzfristig in Abhängigkeit insbesondere vom Arbeitsfall, Vertretungsnotwendigkeiten etc. festgelegt werden (für sog. "geringfügige Dauerbeschäftigungen" fordert das BSG allerdings wohl ohnehin nicht das kontinuierliche Fortbestehen einer entsprechenden Weisungsbefugnis, vgl. Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 27/04 R -, SozR 4-2500 § 249b Nr. 2; vgl. auch zum Begriff einer "Dauerbeschäftigung" im Sinne der früheren Regelung des § 1248 RVO bezogen auf eine Beschäftigung, bei der laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr Einkommensgrenzen überschritten werden: BSG, Urteil vom 21. September 1983 - 4 RJ 84/82 -, Rn. 16, juris)
Überdies sind bei der Konkretisierung der erläuterten gesetzlichen Vorgaben maßgeblich die mit der Normierung der Beitragsbemessungsgrenzen verfolgten gesetzgeberischen Zielvorgaben im Rahmen der Gesetzesinterpretation angemessen zu berücksichtigen. Zudem ist auch in diesem Zusammenhang dem Ansatz Rechnung zu tragen, dass Missbräuchen zu begegnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. August 1976 - 12/3/12 RK 20/74 -, SozR 2200 § 1227 Nr. 4, Rn. 37).
Der Auslegungsansatz des klagenden Theaters läuft im Ergebnis auf eine nachhaltige und schwer wiegende Reduzierung des Sozialversicherungsschutzes für gastspielverpflichtete Künstler und damit - bezogen auf den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung - auf eine ebenso gewichtige damit korrespondierende Erhöhung des Risikos der Altersarmut hinaus (wobei von Seiten des Senates nicht weiter zu hinterfragen ist, inwieweit dieser Ansatz von Seiten des Landes Niedersachsen als Trägerin der Klägerin geteilt wird).
Die allgemeine (rentenversicherungsrechtliche) Beitragsbemessungsgrenze soll ihrer Zielrichtung nach gewährleisten, dass eine (regelmäßig in Form von Beiträgen) erbrachte versicherungsrelevante Vorleistung zu gesamtäquivalenten Leistungen der jeweiligen späteren Generation der Beitragsbelasteten führt. Denn eine versicherungsrelevante Vorleistung ist nur im Umfang des im System vorgesehenen allgemeinen Versicherungsschutzes möglich. Zugleich sichert sie eine Generationen übergreifende Vergleichbarkeit des Wertes der - nominell sehr unterschiedlichen - Vorleistungen und damit ein Mindestmaß an Gleichbehandlung. Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt auch die Beitragslasten, die von den aktiv Versicherten für die jeweiligen Rentner (fremdnützig) getragen werden müssen (Belastbarkeitsgrenze). Ferner legt sie den Umfang des möglichen eigenen rentenversicherungsrechtlichen Schutzes fest (Versicherungsschutzgrenze). Darüber hinaus limitiert sie die Leistungen an die jeweilige Rentnergeneration (Leistungsgrenze). Schließlich stellt sie durch ihre jeweilige Relation zum Durchschnittsentgelt maßstäblich die intertemporäre und relationale Vergleichbarkeit der Vorleistungen der "Generationen" her. Die auf versicherungsrechtlichen Vorleistungen beruhenden Rechte und Ansprüche können nur in diesen Grenzen be- und entstehen (vgl zum Vorstehenden ebenfalls BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R -, SozR 4-2600 § 260 Nr. 1).
Die dem System der gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde liegende Beitragsbemessungsgrenze begrenzt damit zugleich den Eingriff in das Grundrecht, für sein Alter selbst Vorsorge zu treffen, der in der Zwangsversicherung liegt. Das Gewicht, das diesem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zukommt, wird dadurch gemindert, dass die Vorleistungen für die Versicherung nach oben begrenzt sind (so BVerfGE 29, 221, 236 f [BVerfG 14.10.1970 - 1 BvR 307/68] = SozR Nr. 7 zu Art 2 GG). Die Beitragsbemessungsgrenze sichert somit in Konkretisierung des Übermaßverbotes den in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beschränkten, durch die Zwangsmitgliedschaft in das System einbezogenen aktiv erwerbstätigen Versicherten mit höheren Arbeitsverdiensten insoweit die grundrechtliche Freiheit. Umgekehrt wirkt sie als Versicherungsschutzgrenze, weil versicherungsrechtlich relevante höhere Vorleistungen schlechthin nicht erbracht werden können. Für alle Versicherten setzt sie das Höchstmaß der in dem System möglichen Vorsorge und der für dieses System erheblichen Vorleistungen fest. Damit ist sie auch eine Leistungsgrenze für die Rentner und eine Belastungsgrenze für die Aktiven. Derart bewirkt sie, dass die Belastung auch der "dritten Generation" der späteren Beitragszahler nicht unverhältnismäßig wird (vgl zum Vorstehenden ebenfalls BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R - aaO.).
Die vorstehend erläuterten Ziele der Beitragsbemessungsgrenzen können sinnvollerweise nur bezogen auf die Einkünfte der Versicherten in nicht nur ganz kurzfristigen Zeiträumen Relevanz erlangen. Ein lediglich an einzelnen Kalendertagen erzielter Verdienst vermag hingegen als solcher keine Aussagen zur Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit des Versicherten machen, weshalb im Bereich der Rentenversicherung im Ausgangspunkt auch das sog. Monatsprinzip (vgl. § 122 Abs. 1 SGB VI und BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 6/04 R -) maßgeblich ist.
Tendenziell spricht eine nicht mit regelmäßigen monatlichen Gehaltszahlungen, sondern nur mit für einzelne Arbeitstage gewährten Tageshonoraren entlohnte (eher prekäre) Tätigkeit schon im Ausgangspunkt schon wegen der nur unzureichenden Regelmäßigkeit entsprechender Einkünfte für eine erhöhte (und nicht etwa für eine verminderte) Schutzbedürftigkeit des betroffenen Arbeitnehmers im Sinne der Sozialversicherung. Auch bringen die sonst maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben gerade nicht zum Ausdruck, dass ein Arbeitnehmer, der für jeden tatsächlich abgeleisteten Arbeitstag (beispielhaft bezogen auf das Jahr 2003) einen Lohn von 180 EUR erhält, finanziell so gut gestellt ist, dass er eines nur eingeschränkten sozialrechtlichen Schutzes bedürfen könnte. Denn es ist ausgehend von den üblichen (welche seit Jahrzehnten durch die Fünftagewoche mit bezahltem Urlaub und Entgeltfortzahlungsansprüchen an Feiertagen und im Krankheitsfall geprägt werden) Bedingungen gerade nicht zu erwarten, dass ein Arbeitnehmer an 365 Kalendertagen im Jahr arbeitet, typischerweise wird er im Jahr auf etwa 210 tatsächlich geleistete Arbeitstage kommen. Bei 210 solcher effektiven Arbeitstagen mit einem Lohnanteil von jeweils 180 EUR ergibt sich ein Jahreslohn von knapp 38.000 EUR, welcher bezogen auf das beispielhaft herangezogene Jahr 2003 sehr deutlich unterhalb der seinerzeit maßgeblichen rentenrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze von 61.200 EUR lag.
Wenn dagegen das Arbeitsverhältnis sich nur auf einen Tag - wiederum mit dem genannten Verdienst von 180 EUR je Tag - beschränkt hat, dann wurde ausgehend von einer Tagesbeitragsbemessungsgrenze (wiederum bezogen auf das Jahr 2003) von lediglich 170 EUR dasselbe (dann nicht einmal mehr regelmäßige) Tageseinkommen als so bedeutsam angesehen, dass es nur in Teilen der Beitragsbemessung zur Rentenversicherung zugrunde zu legen war.
Der Verordnungsgeber hat mit dem Erlass der erläuterten Vorgaben des § 1 Abs. 1 Satz 1 BVV die (rechtspolitische) Entscheidung vorgegeben, wonach eine Überschreitung lediglich der anteiligen Tagesbeitragsbemessungsgrenze an einzelnen Kalendertagen eines Monat zu einer Begrenzung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auch in Fallgestaltungen führt, in denen der Versicherte sowohl in dem betroffenen Kalendermonat als auch jeweils in dem vorausgegangenen oder nachfolgenden Monat nach den jeweiligen monatlichen Gesamteinkünfte die monatliche Beitragsbemessungsgrenze unterschreitet.
Dies gilt aber nach den auch insoweit klaren Vorgaben der Verordnung nur dann, wenn und soweit die "versicherungspflichtige Beschäftigung" nicht im gesamten Monat, sondern nur an einzelnen Kalendertagen "bestand".
Inwieweit die erläuterte Entscheidung des Verordnungsgebers im Ausgangspunkt zweckmäßig ist und einen angemessenen Sozialversicherungsschutz zu gewährleisten vermag, bedarf im vorliegenden Zusammenhang unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 20 Abs. 3 GG keiner Vertiefung.
Es ist jedoch zu vermeiden, dass die aufgezeigten Diskrepanzen auf dem Wege noch weiter vertieft werden, dass ein "Bestand" der Beschäftigung an nur einzelnen Kalendertagen als Voraussetzung einer Heranziehung der Tagesbeitragsbemessungsgrenzen extensiv angenommen und dabei namentlich die gesetzlichen Vorgaben des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV in einer die gesetzgeberischen Zielvorstellungen verkürzenden Weise restriktiv interpretiert werden.
Dabei ist im Ausgangspunkt auch zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Vorgaben über die Beitragsbemessungsgrenzen nicht dadurch unterlaufen werden dürfen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer fortlaufenden Beschäftigung jeweils an den Wochentagen von Montag bis Freitag (ohne Bereitschaftszeiten oder anderweitige Arbeitsleistungen an den Wochenenden) sich vertraglich formal darauf verständigen, dass sie nicht einen einzigen dauerhaften Arbeitsvertrag, sondern für jede einzelne Woche einen lediglich jeweils die fünf Arbeitstage der betroffenen Woche erfassenden gesonderten Vertrag abschließen wollen und dass daher nicht die im Gesetz vorgesehene Jahresbeitragsbemessungsgrenze, sondern im Ergebnis diesbezüglich lediglich ein Betrag in Höhe von 260/360 dieser Grenze maßgeblich sei.
Dies gilt auch dann, wenn vertraglich eine kürzere Arbeitswoche als die traditionelle Fünftagewoche festgeschrieben ist. Auch bei einem Arbeitnehmer, der ausschließlich montags bis mittwochs seiner regelmäßigen Beschäftigung nachgeht, sind die Monatsentgelte nach Maßgabe der anteiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und nicht etwa nach lediglich 13/30 der Monatsbeitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der mit den Beitragsbemessungsgrenzen vom Gesetzgeber verfolgten Zielvorgaben gilt Entsprechendes auch dann, wenn bei einem fortlaufenden Arbeitsverhältnis nicht gleich von vornherein (etwa zu Jahresbeginn) festgelegt wird, an welchen Wochentagen der Arbeitnehmer eingesetzt wird, sondern wenn dies insbesondere in Abhängigkeit von dem jeweiligen Arbeitskräftebedarf gesondert, etwa jeweils für einen Kalendermonat im Voraus, festgelegt wird. Auch in solchen Fallgestaltungen weist die Ausgestaltung der Einzelheiten der Arbeitszeiten keine Relevanz für die Schutzbedürftigkeit und/oder -würdigkeit im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung auf. Damit besteht kein Anlass, an Stelle einer Bewertung des in dem jeweiligen Monat erzielten Gesamtentgelts nach Maßgabe der auf den Gesamtmonat entfallenden Beitragsbemessungsgrenze nur einen Bruchteil dieser Grenze in dem Sinne zu berücksichtigen, dass das in dem jeweiligen Monat erzielte Entgelt lediglich bis zu dem Betrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird, der sich ergibt, wenn die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage mit der auf einen einzelnen Kalendertag entfallenden anteiligen Beitragsbemessungsgrenze multipliziert wird.
Bezogen auf den vorstehend zu beurteilenden Sachverhalt ergibt sich aus den vorstehend erläuterten Vorgaben Folgendes: Solange am Tage einer Beschäftigung bei beiden Beteiligten des Arbeitsverhältnisses ein grundsätzlicher Arbeits- und Fortsetzungswille im Sinne einer grundsätzlichen beiderseitigen Bereitschaft zu einer zumindest gelegentlichen Fortsetzung der Beschäftigung bestand, ist ein Zeitraum von einem Monat nach dem letzten Arbeitstag (wobei Lohnfortzahlungstage und vergleichbare Tatbestände den Arbeitstagen gleichzusetzen sind) entsprechend den erläuterten Vorgaben des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV dem Beschäftigungszeitraum hinzurechnen.
Ein solcher Fortsetzungswille wird namentlich durch eine entsprechende vertraglich begründete Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers indiziert. Erst recht gilt dies, wenn an einem Arbeitstag die Erbringung künftiger Arbeitsleistungen an weiteren Tagen, insbesondere im laufenden oder im nachfolgenden Monat - bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang namentlich in Form einer Probenteilnahme oder in Form der Mitwirkung an einer weiteren Aufführung - bereits vereinbart ist.
Im vorliegenden Fall bestand in allen zu beurteilenden Fallgestaltungen ein beidseitiger Fortsetzungswille im vorstehend erläuterten Sinne: Die vertraglichen Vereinbarungen sahen zumindest jeweils vor, dass die Klägerin weitere Vorstellungstermine für das von den vertraglichen Vereinbarungen jeweils erfasste Werk (mit einer - auch in der Praxis schon unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der vorherigen Durchführung der erforderlichen Werbemaßnahmen für die einzelnen Aufführungen regelmäßig eingehaltenen - Frist von sechs Wochen bis zum Beginn des jeweiligen Aufführungsmonats) anberaumen konnte, wobei die beigeladenen Künstler im Ausgangspunkt verpflichtet waren, an diesen Aufführungen auch mitzuwirken. Dies ergab sich insbesondere aus den in den schriftlichen Verträgen enthaltenen Regelungen, wonach das Staatstheater die "Priorität bei der Disposition" haben sollte. Insbesondere auch die vertragliche Vereinbarung, wonach das Staatstheater nur dann "bestrebt" sein werde, anderweitige Termine des Künstlers zu berücksichtigen, wenn diese spätestens zehn Wochen vor Beginn des Aufführungsmonats "angemeldet und besprochen" worden seien, machte aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Vertragsbeteiligten deutlich, dass der Künstler gerade nicht nach freiem Belieben und subjektiven Neigungen frei über die Mitwirkung oder Nichtmitwirkung an weiteren Aufführungsterminen entscheiden durfte, sondern dass er sich nur auf (rechtzeitig angemeldete) anderweitige berufliche Verpflichtungen (oder vergleichbar dringende Gründe) berufen konnte.
Insoweit haben die Beteiligten jeweils einvernehmlich eine Dispositionsbefugnis der Klägerin bezüglich weiterer Arbeitseinsätze der beigeladenen Künstler begründet.
Vor dem Hintergrund, dass die beigeladenen Künstler neben ihrem auf relativ wenige Tage beschränkten Engagement bei der Klägerin regelmäßig weitere Beschäftigungen hatten oder jedenfalls suchten, war diese Dispositionsbefugnis in den jeweiligen abgeschlossenen in ihrer maßgeblichen Grundstruktur insoweit übereinstimmenden (vgl. hinsichtlich einzelner für die rechtliche Bewertung im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgeblichen - Abweichungen in den jeweiligen vertraglichen formulierenden Schriftsatz des Theaters vom 31. Mai 2016) schriftlichen Verträgen allerdings in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt: "Soweit möglich", sollte eine Abstimmung weiterer Termine erfolgen. Die Klägerin hat sich jedenfalls im Ansatz ("ist bestrebt") verpflichtet, anderweitige (ihr rechtzeitig mitgeteilte) Auftrittstermine der Künstler zu berücksichtigen. Auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin von diesen Dispositionsbefugnissen ohnehin nur im Rahmen von § 315 BGB Gebrauch machen konnte, beinhalteten diese Vereinbarungen in ihrem Gesamtzusammenhang - wie dies nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin auch der arbeitsvertraglichen Praxis entsprach -, dass die Klägerin auf anderweitige Auftrittsverpflichtungen der Künstler (durch Absprache mit den Künstlern und/oder auch nach direkten Absprachen mit den anderen betroffenen Bühnen) Rücksicht nahm, dass die Künstler aber ohne eine entsprechende Verhinderung aufgrund anderweitiger beruflicher Verpflichtungen (und ohne vergleichbar gewichtige anderweitige Hinderungsgründe) verpflichtet waren, auf entsprechende Aufforderung der Klägerin an weiteren Aufführungsterminen teilzunehmen.
Damit ist das angesprochene Dispositionsrecht der Klägerin im Sinne einer Heranziehung der Künstler zu weiteren Auftritten zwar modifiziert, dem Grunde nach aber gerade festgeschrieben worden. Nachdem das klagende Theater in den von ihm formulierten schriftlichen Verträgen mit den beigeladenen Künstlern sich in dem erläuterten Sinne ein Dispositionsrecht hat einräumen lassen, mussten die Künstler schon eine Terminanfrage des Theaters als solche im Ausgangspunkt als Ausübung des Dispositionsrechts verstehen, dem nur eine anderweitige berufliche Verpflichtung oder ähnlich dringende Hinderungsgründe entgegengehalten werden konnte. Vage Hinweise des klagenden Theaters, wonach in keinem einzigen Fall ein Künstler "einseitig" zu einem Vorstellungstermin verpflichtet worden sei, sind bei dieser Ausgangslage als unsubstantiiert zu werten. Namentlich hat auch das klagende Theater nicht konkret und nachvollziehbar aufzuzeigen vermocht, dass, in welcher Form und ggfs. zu welchem Zeitpunkt eventuell gegenüber einzelnen Künstlern mit der gebotenen Klarheit auf das im schriftlichen Vertrag vereinbarte Dispositionsrecht rechtsverbindlich verzichtet worden wäre.
Dabei ist ohnehin zu berücksichtigen, dass zu den tatsächlichen Verhältnissen gerade auch unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht zu zählen ist. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, mwN; BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21).
Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Die Wirkung einer Willenserklärung im Rechtsverkehr setzt ein, wenn aus der Sicht des Erklärungsempfängers der Erklärende einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen geäußert hat (BAG, Urteil vom 24. Februar 2016 - 4 AZR 990/13 -, NZA 2016, 557). Hat ein Arbeitgeber, wie im vorliegenden Zusammenhang das Staatstheater, in den von ihm vorformulierten Arbeitsverträgen Klauseln vorgesehen, die ein verständiger Arbeitnehmer als Einräumung einer Dispositionsbefugnis im erläuterten Sinne verstehen muss, dann kann er sich im Prozess nicht darauf berufen, dass er nach seinem subjektiven inneren Willen nicht die Einräumung einer solchen Rechtsmacht angestrebt habe. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch schon der Vortrag auf einen solchen inneren Willen unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar vor dem Hintergrund ist, dass es dem Arbeitgeber gerade freigestanden hätte, auf entsprechende vertragliche Klauseln zu verzichten, wenn eine entsprechende Rechtsmacht nicht erwünscht gewesen sein sollte.
Da die beigeladenen Künstler demnach nicht in mehreren aufeinanderfolgenden Beschäftigungen, sondern in einem fortgesetzten Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin standen, scheidet auch die Annahme aus, es lägen unständige Beschäftigungen vor (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19, Rn. 31). Im Übrigen stände auch die Annahme einer lediglich unständigen Beschäftigung regelmäßig nur der Annahme einer Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung entgegen (BSG, aaO.; einer Feststellung der Krankenkasse über die Versicherungspflicht eines unständig Beschäftigten nach Maßgabe des § 186 Abs. 2 SGB 5 bedarf es nicht, wenn der Beschäftigte ohnehin als Versicherter der Krankenkasse angehört, vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2015 - L 2 R 67/13 -, juris).
Dementsprechend ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Zusammenhang typischerweise die Interessen der Künstler mit denen der Klägerin in dem Sinne übereinstimmen, dass auch die Künstler an weiteren Aufführungen (mit den damit verbundenen weiteren Honorareinnahmen) interessiert sind und daher schon aus diesem Grunde (letztlich auch unabhängig von formal getroffenen vertraglichen Vereinbarungen) danach streben werden, nach Möglichkeit ihre Mitwirkung an solchen weiteren Aufführungen sicherzustellen. Dass dies in besonderem Maße zu erwarten ist, wenn, wovon wiederum typischerweise auszugehen ist, auf Seiten der Künstler ein Interesse an Folgeengagements besteht, sei ebenfalls nur ergänzend angemerkt.
Das klagende Theater hat zwar einleuchtend vorgetragen, dass kurzfristige Spielplanänderungen schon aus Praktikabilitätsgründen letztlich "fernliegend" seien (vgl. ebenfalls Schriftsatz vom 31. Mai 2016). Soweit ein Künstler überraschend namentlich aufgrund einer Erkrankung ausfalle, bemühe man sich um zeitnahe - dann regelmäßig natürlich schwerpunktmäßig telefonische - Gewinnung einer Ersatzkraft. Eine Dispositionsbefugnis des Theaters in dem Sinne, dass jeder "Gast"-Künstler verpflichtet wäre, bei Bedarf auch kurzfristig einzuspringen, sähen die Vereinbarungen nicht vor. Dies berührt aber nicht den Ausgangspunkt, dass das Beschäftigungsverhältnis schon deshalb fortbestand, weil sich die Klägerin die erläuterte Dispositionsbefugnis zur Heranziehung der Künstler zu weiteren Aufführungen (mit den dafür üblichen und vertraglich vereinbarten) Vorlaufzeiten vertraglich hat einräumen lassen. Im Übrigen waren in den zu beurteilenden Fällen regelmäßig bereits weitere konkrete demselben Beschäftigungsverhältnis zuzurechnende Aufführungstermine vereinbart.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ergibt sich im Einzelnen für die im vorliegenden Verfahren unter diesen Gesichtspunkten zu würdigenden Teilstreitgegenstände Folgendes:
a) Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. im Zeitraum 16. August bis 31. Dezember 2003 fordert die Beklagte weitere Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nach einem bislang nicht zur Beitragsabführung herangezogenen weiteren Einkommen (der sog. Entgeltdifferenz) von 3.860,82 EUR.
Für die Monate August (Bruttogehalt 1.896,72 EUR zuzüglich 1.896,72 EUR mit der Abrechnung für September 2003 nachträglich für den Monat August 2003 abgerechneter Gehaltszahlungen), September (6.347,02 EUR abzüglich des genannten - auf den Monat August 2003 entfallenden - in dieser Abrechnung nur nachträglich berechneten - Betrages von 1.896,72 EUR) und Oktober (4.567,62 EUR) 2003 hat das klagende Theater nach Maßgabe der von ihm vorgelegten - von Seiten der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen - Lohnabrechnungen bereits Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in voller Höhe des bezogenen steuerpflichtigen Bruttogehalts abgeführt. Einwände werden diesbezüglich auch von Seiten der Beklagten nicht erhoben, so dass sich die geltend gemachte Differenz auf die Monate November und Dezember 2003 beziehen muss.
Für November 2013 hat das Theater Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nach einem beitragspflichtigen Einkommen von 5.100 EUR abgeführt. Da dies der Beitragsbemessungsgrenze entsprach, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden.
Für den Monat Dezember 2013 sind hingegen von Bruttolohnzahlungen in Höhe von 5.400 EUR (zehn Vorstellungshonorare zu je 450 EUR, ein Probenhonorar zu 225 EUR zuzüglich pauschaler Erstattung von Fahrt- und Übernachtungskosten) von der Klägerin nur 1.700 EUR zu Beitragszahlungen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung herangezogen worden.
Nach § 1 der im Prüfzeitraum noch maßgeblichen Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (ArEV) sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 der Verordnung nichts Abweichendes ergibt. Lohnsteuerfrei sind nach § 3 Nr. 16 EStG insbesondere auch Erstattungen von Reisekosten, soweit sie die nach § 9 EStG als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen. Dementsprechend entspricht das lohnsteuerpflichtige Einkommen regelmäßig (vorbehaltlich einzelner im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägiger Ausnahmen) auch dem im Bereich der Sozialversicherung beitragspflichtigem Einkommen (solange nicht die jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden).
Bezogen auf das dem Beigeladenen zu 1. im Dezember gewährte Entgelt hat das Theater als dafür zuständige Arbeitgeberin ausgehend von den erläuterten gesetzlichen Vorgaben selbst einen lohnsteuerpflichtigen Betrag von 4.883,63 EUR errechnet. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Berechnung sind nachfolgend weder von seiner Seite noch von Seiten der Beklagten oder eines der übrigen Beteiligten aufgezeigt worden. Insbesondere greift die Beklagte auch nicht im Rahmen des angefochtenen Prüfbescheides die Einschätzung des Theaters an, dass die gewährten Reisekostenerstattungen ganz überwiegend lohnsteuer- und damit auch beitragsfrei gewährt worden sind.
Mangels substantiierter Einwendungen der Beteiligten gegen die entsprechenden Berechnungen des klagenden Arbeitgebers sieht auch der Senat keinen Anlass, diese zu hinterfragen, so dass für Dezember 2003 von einem beitragspflichtigen Einkommen des Beigeladenen zu 1. in Höhe von 4.883,63 EUR - bezogen auf die auch nach Maßgabe des Prüfbescheides allein in Betracht kommenden Beitragspflichten gegenüber der Renten- und der Arbeitslosenversicherung - auszugehen ist.
Eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze ist nicht ersichtlich. Spätestens mit Beginn des Monats Dezember 2003 hatten das Theater und der Beigeladene zu 1. sich darüber verständigt, dass dieser an Aufführungen am 3., 4., 5., 9., 12., 16., 17., 18., 19. und 20. Dezember 2003 sowie an neun Aufführungen im Januar 2004 teilnehmen sollte. Da Einigkeit über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bestand, ist kein Raum, an Stelle der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 5.100 EUR lediglich einen Teilbetrag dieser Grenze (etwa 10/30 angesichts von zehn Aufführungstagen) heranzuziehen.
Dementsprechend sind über die bereits nach einem verbeitragten Einkommen des Beigeladenen zu 1. im Dezember 2003 in Höhe von 1.700 EUR entrichteten Beiträge hinaus weitere Beiträge für die restlichen beitragspflichtigen Vergütungszahlungen von Seiten des klagenden Theaters zu entrichten. Maßgeblich ist insoweit die Differenz zwischen dem beitragspflichtigen Entgelt von 4.883,63 EUR und dem bereits der Beitragsentrichtung zugrunde gelegten Entgeltanteil von 1.700 EUR, mithin ein Differenzbetrag von 3.183,63 EUR.
Soweit die Beklagte über diesen Betrag hinausgegangen ist und in dem angefochtenen Bescheid eine beitragspflichtige Entgeltdifferenz von 3.860,82 EUR angenommen hat, fehlt der Beitragsnacherhebung die erforderliche Rechtsgrundlage. Es ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar, wie die Beklagte einen höheren Betrag als 3.183,63 EUR ermittelt haben will.
b) Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2. im Zeitraum 13. Oktober bis 31. Dezember 2003 macht die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Oktober 2005 (die nachfolgende Korrektur im Änderungsbescheid vom 28. Juni 2007 betrifft nicht den o.g. Zeitraum) weitere Sozialversicherungsbeiträge nach einer Entgeltdifferenz - bezogen auf die Kranken- und Pflegeversicherung - von 805 EUR und - bezogen auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung - von 272,86 EUR geltend.
Bezogen auf die Monate November und Dezember 2003 hat der Arbeitgeber für den Beigeladenen zu 2. nach Maßgabe seiner wiederum von Seiten der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Gehaltsabrechnung aus Dezember 2003 (sich auf November und Dezember 2003 beziehend) jeweils Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen entrichtet.
Bezogen auf den Monat Oktober 2003 ist zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 2. seine Tätigkeit für das Theater erst am 13. Oktober aufgenommen hat. In der Zeit vom 13. bis 31. Oktober 2003 hat er entsprechend den vorausgegangenen Vereinbarungen an zehn Aufführungen mitgewirkt. Es ist damit von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ab dem 13. Oktober 2003 auszugehen, so dass die Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Monat jeweils in einem Umfang von 18/30 heranzuziehen sind.
Bezogen auf die Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich für diesen Teilmonat eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze von 2.070 EUR, bis zu der auf das in einer Gesamthöhe von 2.142,86 EUR (entsprechend den vorstehenden Erwägungen lohnsteuer- und damit beitragspflichtig) bezogene Entgelt Beiträge zu entrichten waren. Insoweit hatte die Beklagte nur Beiträge nach einem beitragspflichtigen Einkommen von 1.265 EUR entrichtet, so dass eine weitere beitragspflichtige Differenz von 805 EUR verbleibt, wie auch die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zutreffend festgesetzt hat.
Im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird die auf den Zeitraum 13. bis 31. Oktober 2003 entfallende anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Zu verbeitragen ist damit noch die Differenz zwischen dem diesbezüglich bereits bei der Beitragsentrichtung berücksichtigten Teilbetrag von 1.870 EUR und dem beitragspflichtigen Entgelt von 2.142,86 EUR, mithin eine Differenz von 272,86 EUR, wie sie die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid wiederum zutreffend ermittelt und der Beitragsnacherhebung zugrunde gelegt hat.
c) Bezogen auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 3. im Zeitraum 2. November bis 31. Dezember 2004 macht die Beklagte weitere Beiträge nach einer Entgeltdifferenz von 1.749,16 EUR (Kranken- und Pflegeversicherung) bzw. 793,33 EUR (Renten- und Arbeitslosenversicherung) geltend.
Die für Dezember 2004 an die Beigeladene zu 3. entrichtete Vergütung in Höhe von 4.000 EUR hat das klagende Theater jedoch in voller Höhe (bzw. bezogen auf die Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze) zur Beitragsentrichtung herangezogen.
Für November 2004 hat das Theater der Beigeladenen zu 3. eine Vergütung in Höhe von 2.166,66 EUR gezahlt, wobei nur Teilbeträge in Höhe von 1.373,33 EUR der Beitragsabführung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und von 930 EUR der Beitragsabführung in der Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde gelegt worden sind, so dass beitragspflichtige Differenzen in Höhe von 1.236,66 EUR bezogen auf die Kranken- und Pflegeversicherung und 793,33 EUR verbleiben. Soweit die Beklagte höhere Differenzbeträge ermittelt haben will, ist dies von ihr wiederum nicht nachvollziehbar aufgezeigt worden.
Andererseits besteht auch wiederum keinerlei Anlass, bei einem fortlaufenden bereits im August 2003 aufgenommenen Arbeitsverhältnis das für November 2003 mit acht über den Monat verteilten Aufführungs- und Probentagen gezahlte - die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen deutlich unterschreitende - Entgelt von 2.166,66 EUR nur in Teilen bei der Beitragsabführung zu berücksichtigen.
d) Bezogen auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 5. im Zeitraum 1. Januar bis 26. Juni 2004 macht die Beklagte weitere Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nach Entgeltdifferenzen von 1.904,93 EUR (1. Januar bis 12. März), 952,47 EUR (20. März bis 21. April) und 7.639,15 EUR (25. April bis 26. Juni 2004), d.h. in einer Gesamthöhe von 10.496,55 EUR geltend.
Nach vorausgegangenen Tätigkeiten für die Klägerin im vierten Quartal 2003 hat dieser Beigeladene an weiteren Aufführungen des Stücks "Wilde oder der Mann mit den traurigen Augen" am 3., 6., 7., 8., 18. und 20. Januar, am 12. Februar und am 20. und 21. März, 25. und 26. April, 4., 13. bis 16., 20. und 31. Mai, 10., 11., 25. und 26. Juni sowie am 4. Juli 2004 mitgewirkt.
Auch insoweit handelt es sich um ein einheitliches Arbeitsverhältnis. Spätestens mit Beginn eines Monats standen die Auftrittstage des Beigeladenen in dem jeweiligen und in dem nachfolgenden Monat fest. Allein der Umstand, der er - im Ausgangspunkt geradezu selbstverständlich - nicht an allen Kalendertagen des Monats arbeiten sollte, begründete keinen Anlass, das erzielte Entgelt, soweit es die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht unterschritten hat, nur in Teilbeträgen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
Im Einzelnen ergibt sich damit folgende Berechnung:
Es verbleibt damit eine Differenz von 9.834,40 EUR zwischen den von dem klagenden Theater der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Entgeltbeträgen in Höhe von insgesamt 3.090 EUR und dem von Rechts wegen maßgeblichen Betrag von 12.924,40 EUR. Soweit die Beklagte - wiederum nicht nachvollziehbar - noch etwas höhere Differenzen geltend macht, ist keine Rechtsgrundlage erkennbar.
e) Bezogen auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 8. im Zeitraum 11. Oktober bis 31. Dezember 2004 macht die Beklagte weitere Beiträge nach einer Entgeltdifferenz von 4.202,50 EUR (Kranken- und Pflegeversicherung) bzw. 8.303,40 EUR (Renten- und Arbeitslosenversicherung) geltend.
Der Beigeladene zu 8. ist mit Gastvertrag vom 16. Juni 2004 zur Mitwirkung an den Aufführungen der Oper "Tristan und Isolde" am 5. Dezember 2004 (Premiere), 10. und 26. Dezember 2004 (nebst weiteren Aufführungen in den Monaten ab Januar 2005) sowie an am 11. Oktober 2004 beginnenden Proben verpflichtet worden. Für die Probenzeit war eine Probenpauschale von wöchentlich 600 EUR vereinbart worden, dass Honorar je Aufführung betrug 6.200 EUR.
Dementsprechend ist ihm für den Zeitraum 11. Oktober bis 31. Dezember 2004 für acht Wochen das Probenhonorar von 600 EUR (insgesamt 4.800 EUR, von denen 4.400 EUR auf die Monate Oktober und November 2004 entfallen) und für die Aufführungen am 5. und 10. Dezember 2004 jeweils das Aufführungshonorar von 6.200 EUR (insgesamt für diese beide Aufführungen mithin in Höhe von 12.400 EUR) gezahlt worden. Die zunächst für den 26. Dezember 2004 vorgesehene weitere Aufführung ist entfallen.
Es handelt sich wiederum jedenfalls im Zeitraum 11. Oktober bis 31. Dezember 2004 um eine einheitliche fortdauernde Beschäftigung, wobei die monatlichen Entgeltzahlungen nur bis zur Höhe der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen sind. Der mit diesem Beigeladenen abgeschlossene Gastvertrag sah insbesondere ausdrücklich seine Verpflichtung zur Teilnahme an Proben nach der Premiere, zur Mitwirkung an "Ensembledarbietungen der Staatstheater im In- und Ausland" sowie an Hörfunk- und Fernsehaufnahmen sowie an der Produktion von Bild- und Tonträgern vor. Auch in dem Anhang zu diesem Vertrag war diese Verpflichtung nicht aufgehoben worden, sondern lediglich in dem Sinne modifiziert worden, dass die Wahrnehmung dieses Rechts von Seiten des Theaters (soweit die diesbezüglich im Anhang aufgeführten inhaltlichen und/oder zeitlichen Vorgaben überschritten werden sollten) mit zusätzlichen Honoraransprüchen des Beigeladenen verbunden sein sollten.
Jedenfalls angesichts dieses ausdrücklich vereinbarten vertraglichen Dispositionsrechts des Arbeitgebers, dass insbesondere auch im Zeitraum zwischen der Aufführung am 10. Dezember 2004 und der vereinbarten nachfolgenden Aufführung am 21. Januar 2005 fort galt, ist im Ergebnis von einer fortdauernden Beschäftigung auch über den 10. Dezember 2004 bis in das Jahr 2005 hinaus auszugehen.
Dementsprechend sind für Dezember 2004 die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen maßgeblich. Für seine Mitwirkung an den damaligen Proben im Oktober und November 2004 hat der Beigeladene zu 8. von dem Theater insgesamt ein Probenentgelt in Höhe von 4.400 EUR erhalten, wobei bezogen auf diesen Betrag ohnehin von Seiten des Theaters in voller Höhe Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung abgeführt worden sind.
Die für den Zeitraum 11. Oktober bis 31. Dezember 2004 geltend gemachten Differenzen hinsichtlich des beitragspflichtigen Entgelts können sich damit nur auf die Einkünfte des Monats Dezember 2004 beziehen. Diese beliefen sich auf 12.800 EUR (zwei Vorstellungshonorare zu je 6.200 EUR zuzüglich des auf die ersten Dezembertage entfallenden anteiligen Probenhonorars von 400 EUR).
Seinerseits hatte das Theater für Dezember 2004 Beiträge nach Maßgabe eines aus ihrer Sicht beitragspflichtigen Einkommens von 2.906,25 EUR bezogen auf die Kranken- und Pflegeversicherung und 4.291,67 EUR bezogen auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt. Richtigerweise wären insoweit die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen von 3.487,50 EUR bzw. 5.150 EUR heranzuziehen gewesen, so dass sich im Ergebnis noch zu verbeitragende Differenzen in Höhe von 581,25 EUR - bezogen auf die Kranken- und Pflegeversicherung - und 858,33 EUR - bezogen auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung - verbleiben.
Soweit die Beklagte insoweit in dem angefochtenen Bescheid weitaus höhere - sogar ein Vielfaches ausmachende - Differenzbeträge zugrunde gelegt hat, ist dies ausgehend von den Vorgaben des § 1 Abs. 1 BVV wiederum nicht nachvollziehbar.
f) Bezogen auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 9. im Zeitraum 23. September bis 31. Dezember 2004 macht die Beklagte weitere Beiträge nach einer Entgeltdifferenz von 3.499,35 EUR (Kranken- und Pflegeversicherung) bzw. 2.778,93 EUR (Renten- und Arbeitslosenversicherung) geltend.
Daraus ergibt sich zugunsten der Beigeladenen zu 56. als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für den Beigeladenen zu 9. eine Beitragsnachforderung aufgrund der Tätigkeit dieses Beigeladenen im Zeitraum 23. September bis 31. Dezember 2004 in Höhe von 472,42 EUR. Zugleich hat die Beklagte aber in demselben Bescheid festgestellt, dass das klagende Theater aufgrund derselben Tätigkeit des Beigeladenen zu 9. in demselben Zeitraum an dieselbe Krankenkasse Beiträge in Höhe von 237,26 EUR und 204,02 EUR, in der Summe also 441,28 EUR zu viel entrichtet habe. Die letzteren Beträge werden in dem Bescheid als "nicht verrechnungsfähig" ausgewiesen; diese Annahme wird aber nicht nachvollziehbar begründet.
Die Nacherhebung von Beiträgen ist rechtswidrig, wenn und soweit der Beitragsschuldner gleichzeitig zugunsten derselben Krankenkasse aufgrund desselben Beschäftigungsverhältnisses und bezogen auf denselben Beitragszeitraum Erstattungsansprüche hat. Einer solchen Geltendmachung steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est) entgegen (vgl. BSG Urteil v. 01.03.1963 - 2 RU 152/60).
Soweit das Theater versehentlich die falsche Beitragsgruppe bei der Beitragsmeldung und -entrichtung angegeben haben mag (wobei sich aber nach den letztlich inhaltlich nicht nachvollziehbaren Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid ein Teil des Erstattungsbetrages ebenso auf die Beitragsgruppe 1000 beziehen soll wie die zugleich erfolgte Festsetzung einer Nachforderung), mag dies Anlass zu einer entsprechenden Berichtigung, nicht aber zur Festsetzung von sich im Ergebnis - bezogen auf den Betrag von 441,28 EUR - wechselseitig aufhebender Zahlungs- und Erstattungsforderungen gegeben haben.
In der Sache ist der Beigeladene zu 9. in dem o.g. Zeitraum aufgrund des Gastvertrages vom 26. Mai 2004 zur Mitwirkung an den Aufführungen von insgesamt fünf Werken herangezogen worden (mit Aufführungsterminen am 23., 24. und September 2004, 18., 24. und 27. Oktober, 6., 9., 12. und 27. November und 15., 16. und 23. Dezember 2004 sowie mit Folgeterminen ab Januar 2005, beginnend mit einer Aufführung am 6. Januar 2005).
Auch insoweit handelt es sich um ein einheitliches Arbeitsverhältnis. Spätestens mit Beginn eines Monats standen die Auftrittstage des Beigeladenen in dem jeweiligen und in dem nachfolgenden Monat fest. Allein der Umstand, der er - im Ausgangspunkt geradezu selbstverständlich - nicht an allen Kalendertagen des Monats arbeiten sollte, begründete keinen Anlass, das erzielte Entgelt, soweit es die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht unterschritten hat, nur in Teilbeträgen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
Damit ergibt sich folgende Berechnung:
Im Ergebnis verbleiben bezogen auf den Bereich der Pflegeversicherung und - insoweit vorbehaltlich der o.g. von der Beklagten in dem Bescheid zugunsten des klagenden Theaters festgestellten Überzahlungen (deren tatsächliche Grundlage, soweit sie nicht mit dem vorstehend ausgewiesenen Betrag gezahlter Beiträge in Höhe von 1.511,25 EUR korrespondieren, nach dem Vorbringen der Beteiligten nicht nachvollziehbar ist) - der Krankenversicherung noch zu verbeitragende Entgeltdifferenzen von 3.264,35 EUR und für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 2.823,93 EUR, wobei bezogen auf die letzteren beiden Zweige der Sozialversicherung die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid lediglich eine Differenz von 2.778,93 EUR festgesetzt hat.
Die Differenz in Höhe von 3.264,35 EUR bezogen auf die Krankenversicherung korrespondiert bei dem maßgeblichen Beitragssatz von 13,50 EUR mit einem Beitrag von 440,29 EUR. Die diesbezüglich zugleich in diesem Bescheid zugunsten des klagenden Theaters festgesetzte Erstattungsforderung von 441,28 EUR überschreitet diesen Betrag, so dass im Ergebnis bezogen auf die Beiträge zur Krankenversicherung kein von dem Theater nachzuentrichtender Betrag verbleibt.
g) Bezogen auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 10. im Zeitraum 16. August bis 31. Dezember 2003 macht die Beklagte weitere Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nach einer Entgeltdifferenz von 4.695,20 EUR geltend.
Entsprechend dem Vertrag vom 18. August 2003 hat dieser Beigeladene seinerzeit an den Aufführungen der Produktion "Dantons Tod" mitgewirkt, wobei er für den Probenzeitraum vom 18. August bis 11. September 2003 anteilig ein in Höhe von 4.800 EUR (bezogen auf jeweils einen Monat) vereinbartes Probenhonorar und für die nachfolgenden (soweit sich dies anhand der von dem Theater vorgelegten Unterlagen erschließt: von Seiten des Beigeladenen nicht immer verlässlich wahrgenommenen) Aufführungen dieser Produktion und des Stücks "Miles & More" am 12., 14., 20., 22. und 28. September, 12., 19. und 22. Oktober, 2., 6., 17. und 30. November und 7., 12., 16., 19. und 22. Dezember jeweils ein Aufführungshonorar von 511,29 EUR bzw. 550 EUR erhalten sollte.
Auch insoweit handelt es sich um ein einheitliches Arbeitsverhältnis. Spätestens mit Beginn eines Monats standen die vorgesehenen Auftrittstage des Beigeladenen in dem jeweiligen und in dem nachfolgenden Monat fest. Allein der Umstand, der er - im Ausgangspunkt geradezu selbstverständlich - nicht an allen Kalendertagen des Monats arbeiten sollte, begründete keinen Anlass, das erzielte Entgelt, soweit es die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht unterschritten hat, nur in Teilbeträgen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
Ausweislich der (die auch für den Monat August 2003 erbrachten Gehaltszahlungen beinhaltenden) Gehaltsabrechnung des Theaters für den Monat September 2003 betrug das steuerpflichtige Bruttoeinkommen dieses Beigeladenen in jenem Monat 6.948,74 EUR bei einem Jahresbruttoeinkommen am Monatsende in Höhe von 12.453,54 EUR (so dass ein Teilbetrag von 5.504,80 EUR auf die Monate Januar bis Juli 2003 entfallen muss, da Tätigkeiten dieses Beigeladenen in der ersten Augusthälfte nicht ersichtlich sind).
Entsprechend musste von dem in dieser Abrechnung ausgewiesenen Jahreswert von 5.937,45 EUR für das rentenversicherungspflichtige Bruttoeinkommen nach Abzug des für den abgerechneten Zeitraum ausgewiesenen Teilbetrages von 4.237,45 EUR der verbleibende Betrag von 1.700 EUR ebenfalls auf die Monate Januar bis Juli 2003 entfallen.
Die Abrechnung für Dezember 2003 weist ein steuerpflichtiges Bruttoeinkommen in Höhe von 16.314,99 EUR auf, so dass nach Abzug des o.g. Teilbetrag von 5.504,80 EUR (der auf die Monate Januar bis Juli 2003 entfällt) ein im streitbetroffenen Zeitraum 16. August bis 31. Dezember 2003 verdientes Entgelt in Höhe von 10.810,19 EUR verbleibt.
Entrichtet worden sind nach Maßgabe der o.g. Dezemberabrechnung von Seiten des Theaters für das gesamte Jahr Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nach Maßgabe eines Einkommens von 9.838,74 EUR. Nach Abzug des vorstehend ausgewiesenen Teilbetrages von 1.700 EUR, der auf die Monate Januar bis Juli 2003 entfiel, verbleibt bezogen auf den streitbetroffenen Zeitraum 16. August bis 31. Dezember 2003 ein bereits verbeitragtes Einkommen in Höhe von 8.138,74 EUR.
Auch insoweit ist nichts dafür ersichtlich, dass bei zutreffender Berechnung das der Beitragsabführung zugrunde zu legende Einkommen hinter dem steuerpflichtigen Einkommen zurückbleiben durfte. Dementsprechend hat die Beklagte das Theater zutreffend zu weiteren Beitragszahlungen hinsichtlich der Differenz in Höhe von 2.671,45 EUR zwischen dem ausgewiesenen steuerpflichtigen Einkommen in Höhe von 10.810,19 EUR und dem bereits in Höhe von 8.138,74 EUR der Beitragsabführung zugrunde gelegten Einkommen herangezogen.
Weitergehende Beitragsansprüche hat diesbezüglich die Beklagte, deren Berechnungen im Detail wiederum nicht nachvollziehbar sind, nicht aufzuzeigen vermocht. Sie hat namentlich keine Anhaltspunkte dafür konkret zu benennen vermocht, dass das Theater über die in der Dezemberabrechnung ausgewiesenen Jahreszahlungen hinaus (bezogen auf den streitbetroffenen Zeitraum) weitere beitragspflichtige Zahlungen an den Beigeladenen tatsächlich erbracht oder jedenfalls von Rechts wegen geschuldet haben könnte.
h) Bezogen auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 11. im Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2004 macht die Beklagte weitere Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nach einer Entgeltdifferenz von 4.837,09 EUR geltend.
Entsprechend dem Vertrag vom 25. Mai 2004 hat dieser Beigeladene seinerzeit an den Aufführungen der Produktion "Sommergäste" mitgewirkt, wobei er für die Probenzeiträume vom 1. Juni bis zum 3. Juli und vom 16. August bis 16. September 2004 anteilig ein in Höhe von 5.000 EUR (bezogen auf jeweils einen Monat) vereinbartes Probenhonorar und für die nachfolgenden Aufführungen dieser Produktion und des Stücks "Miles & More" am 17., 19. und 23. September, 01., 21., 28. und 30. Oktober, 13. und 24. November sowie 1. und 10. Dezember 2004 ein Aufführungshonorar von 600 EUR (bzw. ab der 10. Vorstellung: 650 EUR) erhalten sollte.
Weitere Aufführungen, und zwar erstmalig für den 16. Januar, waren für das erste Halbjahr 2005 vorgesehen.
Auch insoweit handelt es sich um ein einheitliches Arbeitsverhältnis. Spätestens mit Beginn eines Monats standen die vorgesehenen Auftrittstage des Beigeladenen in dem jeweiligen und in dem nachfolgenden Monat fest. Allein der Umstand, der er - im Ausgangspunkt geradezu selbstverständlich - nicht an allen Kalendertagen des Monats arbeiten sollte, begründete wiederum keinen Anlass, das erzielte Entgelt, soweit es die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht unterschritten hat, nur in Teilbeträgen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
Dementsprechend stand allerdings bei der Aufführung am 10. Dezember 2004 fest, dass es in den folgenden Wochen bis einschließlich zum 15. Januar 2005 keine weitere von Seiten dieses Beigeladenen für das Theater zu erbringenden Tätigkeiten ergeben würde. Angesichts des fortbestehenden - weitere Arbeitsverpflichtungen des Beigeladenen ab dem 16. Januar 2005 beinhaltenden - Arbeitsverhältnisses ist diesbezüglich aber zunächst für die ersten 30 Tage nach dem 10. Dezember 2004 der sich aus § 7 Abs. 3 SGB IV ergebenden Fiktion der fortbestehenden Beschäftigung Rechnung zu tragen.
Dies hat zur Folge, dass auch für den Monat Dezember 2004 - ebenso wie in den vorausgegangenen von der Beitragsnacherhebung betroffenen Monaten September bis November 2004 - die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 5.150 EUR heranzuziehen ist.
Im Einzelnen ergibt sich damit folgende Berechnung:
Damit verbleibt eine Differenz in Höhe von 4.837,09 EUR bezüglich des von Rechts wegen der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden Einkommens und der von Seiten des Staatstheaters tatsächlich bei der Beitragsabführung berücksichtigten Einkünfte, wie dies die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid auch zutreffend festgestellt hat.
i) Bezogen auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 13. im Zeitraum 21. Mai bis 1. Juli 2004 macht die Beklagte weitere Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nach einer Entgeltdifferenz von 4.621,80 EUR geltend.
Mit Gastvertrag vom 24. April 2004 verpflichtete das klagende Theater diese Beigeladene zur Mitwirkung an den Aufführungen des Werkes "20th Century Blues" am 10., 11., 17., 20. und 22. Juni sowie am 1. Juli 2004 mit vorausgehenden Probezeiträumen vom 17. Mai bis 9. Juni 2004.
Der Vertrag sah ein Aufführungshonorar von jeweils 5.000 EUR sowie für die Teilnahme an den Proben eine Pauschale in Höhe von 600 EUR je Woche (entsprechend jeweils sechs Probentagen) vor.
Der Vertrag sah insbesondere die Verpflichtung der Beigeladenen zur Teilnahme an Proben nach der Premiere, zur Mitwirkung an "Ensembledarbietungen der Staatstheater im In- und Ausland" sowie an Hörfunk- und Fernsehaufnahmen sowie an der Produktion von Bild- und Tonträgern vor (§ 2 Abs. 1). Ferner ist die Beigeladene - insoweit abweichend zu den sonst üblichen vertraglichen Vereinbarungen des Theaters - vertraglich verpflichtet worden, auf Anforderung des Theaters mit einer Ankündigungsfrist von mindestens lediglich zwei Wochen an weiteren Vorstellungen mitzuwirken, wobei für entsprechende weitere Vorstellungen jeweils ein gesondertes Vorstellungshonorar zu entrichten war. Diese Möglichkeit zur Anberaumung weiterer Vorstellungstermine durch das Theater innerhalb relativ kurzer Frist, von der das Theater nachfolgend keinen Gebrauch gemacht hat, ist durch folgende weitere Klausel eingeschränkt worden: "Ist der Gast mit einem der genannten Termine nicht einverstanden, ist er verpflichtet, dies unverzüglich den Staatstheatern schriftlich mitzuteilen."
Auch insoweit handelt es sich um ein einheitliches Arbeitsverhältnis. Die Beigeladene hat sich von vornherein zur umfänglichen Mitwirkung an allen Proben im o.g. Probenzeitraum und nachfolgend zur Mitwirkung an den zunächst vorgesehenen sechs Aufführungen verpflichtet. Allein der Umstand, dass sie - im Ausgangspunkt geradezu selbstverständlich - nicht an allen Kalendertagen des Monats arbeiten sollte, begründete keinen Anlass, das erzielte Entgelt, soweit es die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht unterschritten hat, nur in Teilbeträgen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
Das Beschäftigungsverhältnis war mit der letzten Aufführung am 1. Juli 2004 auch noch nicht abgeschlossen. Auch die Beteiligten machen nicht geltend, dass seinerzeit eine Verständigung über eine abschließende Beendigung des vertraglichen Verhältnisses getroffen worden wäre. Dementsprechend bestanden die Verpflichtungen der Beigeladenen zur Mitwirkung an den Hörfunk- und Fernsehaufnahmen sowie an der Produktion von Bild- und Tonträgern sowie auch ihre grundsätzliche rechtliche Verpflichtung zur Mitwirkung an weiteren von dem klagenden Theater nach eigenem Ermessen anzuberaumenden Vorstellungsterminen über den 1. Juli 2004 hinaus fort. Das Fortbestehen einer entsprechenden Rechtsmacht der Klägerin ist unabhängig davon festzustellen, dass sie im Ergebnis von den genannten Rechten im Zeitraum nach dem 1. Juli 2014 keinen Gebrauch gemacht hat.
Angesichts des fortbestehenden - potentiell weitere (wenn auch von einer entsprechenden Anforderung auf Seiten des Theaters abhängige) Arbeitsverpflichtungen der Beigeladenen auch im Zeitraum nach dem 1. Juli 2004 beinhaltenden - Arbeitsverhältnisses ist diesbezüglich zunächst für die ersten 30 Tage nach dem 1. Juli 2004 der sich aus § 7 Abs. 3 SGB IV ergebenden Fiktion der fortbestehenden Beschäftigung Rechnung zu tragen, so dass auch für den Monat Juli 2004 die volle Beitragsbemessungsgrenze (und nicht nur eine anteilige) maßgeblich ist.
Es ergibt sich im Einzelnen folgende Berechnung:
Damit verbleibt eine Differenz in Höhe von 8.261,66 EUR bezüglich des von Rechts wegen der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden Einkommens und der von Seiten des Staatstheaters tatsächlich bei der Beitragsabführung berücksichtigten Einkünfte. Soweit die Beklagte lediglich eine solche Differenz in Höhe von 4.621,80 EUR festgestellt hat, verletzt dies das klagende Theater nicht in eigenen Rechten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.