Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 24.09.2002, Az.: L 7 AL 424/01

Zulässigkeit der Feststellung von Säumniszuschlägen für einen Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch einen Verwaltungsakt des Sozialversicherungsträgers; Anerkennung von Säumniszuschlägen nach Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 Insolvenzordnung (InsO)

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
24.09.2002
Aktenzeichen
L 7 AL 424/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 28749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2002:0924.L7AL424.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - AZ: S 41 AL 10/01

Fundstellen

  • InVo 2003, 103-106
  • NZI 2003, 227-228
  • NZS 2003, 263 (amtl. Leitsatz)
  • ZInsO 2003, 87-89 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2002 in Celle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer bescheidmäßigen Feststellung von Säumniszuschlägen für einen Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe von 737,00 DM als Insolvenzforderung (§§ 38, 174 Abs. 1 InsolvenzordnungInsO).

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Auf Antrag der Gemeinschuldnerin vom 25. Juni 1999 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 28. Juli 1999 über das Vermögen der ... -GmbH in Aurich das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter, bestellt Gleichzeitig wurden die Gläubiger aufgefordert, Insolvenzforderungen , nach § 38 InsO und nachrangige Forderungen nach § 39 InsO bei dem Kläger gemäß § 174 InsO anzumelden. Als Prüfungstermin wurde der 24. September 1999 festgesetzt.

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Unter dem 4. August 1999 gab der Kläger dies der Beklagten bekannt und forderte die Beklagte auf, etwa bestehende Forderungen bis zum 8. September 1999 schriftlich zur Insolvenztabelle anzumelden, damit die Prüfung der Forderung fristgerecht erfolgen könne.

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Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger durch Schreiben vom 25. August 1999 mit, dass die Firma -GmbH ihrer gesetzlichen Verpachtung zur Zahlung der Winterbau-Umlage gemäß §§ 354 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) III. nicht nachgekommen sei. Sie, die Beklagte, meide daher die rückständige Forderung ein, schließ/ich Nebenkosten in Höhe von 9.004,85 DM zuzüglich Säumniszuschlägen gemäß § 24 SGB IV, in Höhe von 1. v.H. aus 8.300,00 DM jeweils am 16. jeden Monats für die Dauer des Verfahrens, erstmals am 16. August 1999 gemäß § 174 InsO zum Insolvenzverfahren an. Den verlangten- Umlagebetrag schlüsselte die Beklagte in einer beigefügten Rechnung im Einzelnen auf. Unter dem 7. Februar 2002 reduzierte sie die angemeldete Forderung nach Vorlage der durch das Arbeitsamt Emden ermittelten Bruttolohnsummen auf 7.419,80 DM. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Positionen zusammen: rückständige Umlage nach § 354 SGB IM für den Zeitraum von JuH 1998 bis Juni 1999: 6.140,45 DM; Mehraufwendungspauschale gemäß § 356 Abs. 2 SGB III für den gleichen Zeitraum:

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614,05 DM Säumniszuschläge gemäß § 3 Abs. 2 Winterbau-Umlageverordnung, i.V.m. § 24 Abs. j SGB IV für den Zeitraum von Dezember 1998 bis Juni 1999 648,00 DM Mahngebühren gemäß § 19 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz:

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17,30 DM. Gleichzeitig bat sie den Kläger um Anerkennung der Forderung sowie, um ihren Ausgleich.

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Im Prüfungstermin am 24. September 1999 wurde die angemeldete Forderung in . Höhe von 9.004,85 DM vom Kläger anerkannt und zur Tabelle festgestellt.

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Durch Bescheid vom 1. September 2000 stellte die Beklagte gegen den Kläger rückständige Säumniszuschläge nach § 3 Abs. 2 Winterbau-Umlage Verordnung i.V.m. § 24 SGB IV für den Zeitraum von August 1999 bis Juni 2000 in Höhe von insgesamt 737,00 DM fest, machte diesem unter Hinweis auf die unter dem 25. August 1999 angemeldeten rückständigen Umlageforderungen ebenfalls als Insolvenzforderung nach § 174 Abs. 1 InsO geltend und. bat darum, die Säumnis-Zuschläge ebenfalls in die Tabelle als Insolvenzforderung einzutragen. Gleichzeitig bat sie sobald wie möglich um die Überweisung von Beträgen an die Beklagte.

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Zur Begründung seines Widerspruchs hiergegen führte der Kläger aus, dass auch die Bundesanstalt für Arbeit auf die Verteilung nach Abschlusses Insolvenzverfahrens zu verweisen sei, soweit lediglich Tabellenforderung nach § 174 InsO bestünden. Vorab könnten Zahlungen auf derartige Forderungen nur bei sonstigen Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO erfolgen. Hierum handele es sich bei den Säumniszuschlägen nicht. Ein Vorrang vor den übrigen Gläubigern sei nicht feststellbar. Im Übrigen gelte das Stichtagsprinzip gemäß § 38 InsO. Bei der von der Beklagten angemeldeten Forderung handele es sich: allenfalls um eine . nachrangige Forderung gemäß § 39 InsO. Derartige Forderungen seien nur nach Mitteilung bzw. Aufforderung des Insolvenzgerichts anzumelden.

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Durch Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2000 wies die Beklagte den Widerspruch .als unbegründet zurück. Für den Zeitraum von August 1999 bis einschließlich Juni 2000 seien auf die rückständige Umlageforderung von gerundet 6.700,00 DM monatliche Säumniszuschläge in Höhe von 1 v. H. zu erheben gewesen. Das bedeute, dass für diesen Zeitraum Säumniszuschläge in Höhe von 737,00 DM festzusetzen gewesen seien. Diese Säumniszuschläge seien nach § 24 SGB IV zwingend zu erheben. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann, wenn über das Vermögen des Umlageschuldners bereits das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Schließlich seien die Säumniszuschläge dem Grunde nach auch bereits bei der Förderungsanmeldung nach § 174 InsO geltend gemacht und durch- den Bescheid vom 1. September 2000 lediglich in der Höhe festgestellt worden. Daher handele es sich nicht um eine nachträglich geltend gemachte Forderung. Da Nebenförderungen, wie die Säumniszuschläge, grundsätzlich im Rang der Hauptforderung geltend zu machen und zu berücksichtigen seien, sei die Beklagte auch hinsichtlich der Säumniszuschläge Insolvenzgläubigerin i.S.d. § 38 InsO.

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Gegen den am 9. Dezember 2000 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 8. Januar 2001 Klage erhoben. Die angemeldete Forderung in Höhe von 9.004,85 DM sei im Prüfungstermin am 24. September 1999 anerkannt und zur Tabelle festgestellt worden. Die angemeldeten Forderungen der Beklagten, auf Grund von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechneten Säumniszuschlägen seien nicht in die Tabelle nach § 38 InsO aufgenommen worden, weil die Beklagte zu Unrecht mit einem Leistungsbescheid vom 1. September 2000 diese Forderung gemäß § 38 InsO geltend! gemacht habe; Die InsO sehe eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters durch Leistungsbescheid zur Anerkennung und Aufnahme einer Forderung in die Tabelle nicht vor. Gegebenenfalls seien Insolvenzgläubiger gemäß § 180 InsO auf den ordentlichen" Gerichtsweg mit der ausschließlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte verwiesen. Da gemäß § 38 InsO nur diejenigen Anspruchsinhaber Insolvenzgläubiger seien, die zurzeit der Eröffnung des Verfahrens einen Anspruch gegen den Schuldner hätten, begründeten Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstünden, keine Tabellenforderung gemäß § 38 insO ("Stichtagsprinzip"). Auf Grund der Regelung des, § 174 Abs. 2 InsO sei klargestellt, dass die Höhe der Tabellenforderung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens feststehen müsse. Anderenfalls seien, während der Dauer des Insolvenzverfahrens fortlaufend weitere Forderungen zur Tabelle aufzunehmen; dieses habe durch das "Stichtagsprinzip" gerade ausgeschlossen werden sollen. Das bedeute; dass die übrigen Gläubiger benachteiligt wurden, da sich in diesem Fad die zum Abschluss des Verfahrens ergebende Verteilungsquote fortlaufend zu Lasten der übrigen Gläubiger verringere. Diese Voraussetzung zur Aufnahme in die Tabelle habe die Beklagt mit der genannten Forderung in Höhe von 737,00 DM indes nicht erfüllt. Diese Förderung könne allenfalls als nachrangige Forderung nach § 39 InsO. berücksichtigt werden. Säumniszuschläge seien in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO den Zwangsgeldern nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichzustellen. Die Beklagte habe zu Unrecht die Form des Leistungsbescheides gewählt, um die Feststellung" von Tabellenforderungen zur Tabelle zu erreichen. Dies sei allein durch eine ordentliche Anmeldung zur Tabelle oder durch Festellungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht möglich. Säumniszuschläge, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht würden, könnten nicht als Tabellenforderungen nach § 3a InsO anerkannt werden, da diese nach dem Stichtagsprinzip zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens feststehen müssten.

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Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die Klage durch Urteil vom 2. August 2001 abgewiesen. Nach der Rechtsprechung des BSG zur Konkursordnung (KO) werde die Erhebung von Säumniszuschlägen durch die Beklagte nicht durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Umlageschuldners; gehindert Dies gelte auch in Fällen, in denen, wie hier, das Verfahren .nach der InsO . anzuwenden sei, da die einschlägigen Vorschriften der InsO im Wesentlichen den Regelungen der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden KO Entsprächen.

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Gegen das am 14. August 2001 zugestellte Urteil führt der Kläger am 12. September 2001 Berufung. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und ergänzt, die Rechtslage habe sich durch, das In-Kraft-Treten der InsO geändert. Beitragsansprüche, Umlagen und Säumniszuschläge seien für die Zeit nach Konkurseröffnung Massenschulden nach § 59 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KO, für die letzten 6 Monate vor Konkurseröffnung Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 e KO und für den 7. bis 12. Monat vor Konkurseröffnung bevorrechtigte Konkursforderungen gemäß § 61 Abs. 1 e KO gewesen. Masseschulden seien nach § 58 KÖ aus der Konkursmasse vorweg zu befriedigen gewesen, d.h. vor allen anderen Konkurs-forderurigen. Nach In-Kraft-Treten der InsO mit Wirkung vom 1. Januar 1999 sei die Vorrangstellung der Versicherungsträger entfallen. Die InsO sehe vor, dass die Insolvenzmasse nur noch der gleichmäßigen Befriedigung aller zurzeit der Verfahrenseröffnung begründeten Vermögensanspruche und damit auch der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beitragsforderungen der Versicherungsträger diene. Die Sozialversicherungsträger hätten die gleiche Rechtstellung wie alle anderen Gläubiger. Bei Säumniszuschlägen auf Insolvenzforderungen handele es sich demnach um nachrangige Forderung i.S.d. § 39 InsO.

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Der Kläger beantragt;

das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 2. August 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2000 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Sie erwidert, nicht streitig sei zwischen den Beteiligten offenbar, dass die zur Insolvenztabelle angemeldete Umlagehauptforderung sowie die bis zur Verfahrenseröffnung hierauf entfallenden Säumniszuschläge Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO seien; anderenfalls sei ein Anerkenntnis dieser Forderungen im Prüfungstermin und die Feststellung zur Tabelle nicht verständlich. Streitig sei daher allein, ob die nach: Verfahrenseröffnung dem Grunde nach Weiter anfallenden Säumniszuschläge ebenfalls gemäß § 38 InsO zu berücksichtigen seien, oder ob es sich um nachrangige Forderungen i.S.d. § 39 InsO handele. Nach Auffassung des BSG handele es sich bei den Säumniszuschlägen i.S.d § 24 SGB IV nicht um Zinsen oder diesen vergleichbare Ansprüche. Das BSG habe weiter klarstellt, dass es bei der Beurteilung nicht darauf ankomme, ob Säumniszuschläge für- Zeiten vor oder nach Eröffnung des Konkursverfahrens erhoben würden. Säumniszuschläge gehörten daher weder vor noch nach Insolvenzeröffnung zu den nachrangigen Forderungen i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Etwas anderes gelte nicht im Hinblick auf die Regelung des § 38 InsO. Diese entspreche hinsichtlich dem darin enthaltenen Erfordernis, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens ein begründeter Vermögensanspruch des persönlichen Gläubigers gegen den Schuldner bestehen müsse, der Regelung der § 3 Abs. 1 KO. Das bedeute, dass die Rechtsprechung des BSG zur KO insoweit auch auf die rechtliche Situation nach In-Kraft-Treten der InsO anzuwenden sei. Der Umstand, dass Säumniszuschläge nach der InsO nicht mehr vorweg zu berichtigen seien (§§ 57/59 Abs. 1 Nr. 3 e, 61 Abs. 1 Nr. 1 e KO) spiele für die Frage, ob auch Säumniszuschläge nach Verfahrenseröffnung Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO seien, keine Rolle.

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Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 14.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und kraft ausdrücklicher Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SGG. zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Maßgebende Beurteilungsgrundlage für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 1. September 2000/Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2000 sind die Vorschriften der InsO, da das Insolvenzverfahren nach dem 1. Januar 1999 und damit nach In-Kraft-Treten der InsO beantragt worden ist (§ 335 InsO i.V.m. Art. 104, 110 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur InsO vom 5. Oktober 1994 - BGBl. I 2866).

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Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1. September 2000/Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2000 ist rechtmäßig. Die Beklagte durfte die Säumniszuschläge als Insolvenzforderung (§ 174 InsO) in der Form eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Kläger geltend machen. Allerdings hat das BSG in seinem Urteil vom 17. Mai 2001 (B 12 KR 32/00 R, BSGE 88, 146 [BSG 17.05.2001 - B 12 KR 32/00 R] = SozR 3-2400 § 24 SGB IV Nr. 4) zu den Regelungen der KO ausdrücklich aufgeführt, dass die Bundesanstalt für Arbeit nicht befugt ist, Säumniszuschläge nach Konkurseröffnung vor oder zugleich mit der Anmeldung als Konkursforderung zur Konkurstabelle durch einen an den Konkursverwalter gerichteten Verwaltungsakt festzustellen. Konkursforderungen seien nach Maßgabe der §§ 138 ff KO beim Konkursgericht zur Konkurstabelle anzumelden. Dies gelte auch für Geldforderungen der Sozialversicherungsträger wie etwa Beitragsforderungen oder Nebenforderungen, die außerhalb des Konkurses durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. Soweit über eine Forderung nicht bereits vor Konkurseröffnung ein Verwaltungsakt ergangen sei, dürfe er nach Eröffnung des Konkursverfahrens vor Anmeldung der Forderung zur Tabelle und Prüfung der Forderung nicht ergehen (BSG, a.a.O.). So liegt es hier indes nicht denn der angefochtene Bescheid vom 1. September 2000/Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2000, mit dem die Beklagte die rückständigen Säumniszuschläge festgestellt hat; ist nach dem Beschluss vom 28. Juli 1999 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen. Diese nach dem Prüfungstermin vom 24/September 1999 von; der Beklagten angemeldete Forderung wird vom Kläger auch bestritten. Das BSG hat in dem genannten Urteil vom 17. Mai 2001 (a.a.O) ausgeführt, dass in Fällen, in denen mit dem Erlass des Bescheides als Konkursforderung zur Konkurstabelle angemeldete Säumniszuschläge im Prüfungstermin bestritten worden .sind, die Beklagte die Befugnis hat, diese bestrittene Konkursforderung durch Bescheid festzustellen; sie sei nicht verpflichtet, diese Konkursforderung durch Feststellungsklage vor dem SG geltend zu machen (BSG, a.a.O.). Das BSG leitet die Zulässigkeit der Feststellung einer Konkursforderung durch Bescheid aus der Regelung des § 146 Abs. 5 KO her, wonach die Bestimmungen des 1, 3 und 4. Absatzes auf Forderungen, für deren Feststellung ein. besonderes Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht zuständig ist, entsprechende Anwendung findet. Demnach sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig für die Entscheidung, ob Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger als Konkursforderungen bestehen.- Daraus folgt auch, dass die Verwaltungsbehörden ihre Befugnis behalten; Forderungen durch Verwaltungsakt festzustellen, wenn sie im Prüfungstermin bestritten werden (BSG, a.a.O.)

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An dieser Auffassung ist auch unter Geltung der Regelungen der InsO festzuhalten, denn eine Änderung der rechtlichen Ausgangssituation ist durch das In-Kraft-Treten der InsO insoweit nicht festzustellen. Die Regelung des § 146 KO über die gerichtliche bzw. verwaltungsbehördliche Zuständigkeit entspricht den Regelungen der §§ 180 Abs. 1, 185 InsO, wonach für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben ist, wenn die Feststellung bei dem zuständigen; anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen ist. Die Regelungen und das System der InsO im Übrigen zwingen nicht zu einer anderen Entscheidung; insbesondere lässt sich aus dem Umstand; dass Säumniszuschläge nach der InsO - anders als nach §§ 59 Abs. 1 Nr. 3e und 61 Abs. 1 Nr. 3 e KO: - nicht mehr zu den Masseschulden gehören bzw. bevorrechtigt berichtigt werden, nichts anderes herleiten. Zu Recht- hat die Beklagte hierzu, ausgeführt, dass der Wegfall dieser Regelungen keinen Einfluss auf die Entscheidung der Frage hat, ob Säumniszuschläge nach Verfahrenseröffnung Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO sind.

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Durfte die Beklagte die Säumniszuschläge für den genannten Zeitraum in Höhe von 737,00 DM noch nach Insolvenzeröffnung als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO geltend machen, kann dahinstehen, ob die Beklagte die Säumniszuschläge als Insolvenzforderung dem Grunde nach bereits durch Bescheid vom 25. August 1999 gegenüber dem Kläger geltend gemacht hat.

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Der angefochtene Bescheid ist auch in der Sache rechtmäßig. Die Beklagte ist berechtigt, für die kur Insolvenztabelle festgestellte Insolvenzforderung d.h. die Umlageforderung nach §§ 354 ff, SGB IM auch für die Zeit nach Insolvenzeröffnung Säumniszuschläge zu erheben.

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Nach § 3 Abs. 2 Winterbau-Umlageverordnung gelten die Vorschriften u.a. des Vierten Buches Sozialgesetzbuchesüber u.a. die Erhebung von Säumniszuschlägen für entsprechend anwendbar, soweit diese auf die Beiträge zur Arbeitsförderung anzuwenden sind und die Besonderheiten der Umlage nicht entgegenstehen. Gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse für die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen, auf: 100,00 DM nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen (Satz 1). Bei einem rückständigen Betrag unter 200,00 DM ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre (Satz 2). Die Beklagte verlangt hier Säumniszuschläge für rückständige Umlageforderungen aus dem Zeitraum von Juli 1998 bis Juni 1999. Die gesamte Forderung in Höhe von 9.004,85 DM ist zur Insolvenztabelle festgestellt Durch den angefochtenen Bescheid vom 1. September 2000/Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2000 macht die Beklagte nunmehr Säumniszuschläge für den Zeitraum von August 1999 bis Juni 2000 in- Höhe von insgesamt 737.00 DM geltend. Die Beklagte durfte die Säumniszuschläge auch mit Wirkung für die Vergangenheit geltend machen.. Dies folgt aus der Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGBIV, wonach Säumniszuschläge nur dann nicht rückwirkend erhöben werden dürfen, wenn die Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit r festgestellt wird und der Beitragsschuldner glaubhaft macht; dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Diese Bestimmung setzt voraus, dass Säumniszuschläge im Regelfall auch rückwirkend festzusetzen sind (BSG, Urteil vom 17. Mai 2001, a.a.O.).

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Die Feststellung von Säumniszuschlägen als Insolvenzforderung ist nicht, nach § 38 InsO ausgeschlossen. Das BSG hat in dem genannten Urteil (a.a.O.) zu der Inhaltlich und zum Teil wortgleichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 K0 ausgeführt, dass nach dieser Vorschrift Konkursgläubiger alle persönlichen Gläubiger seien, die einen zurzeit der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruch an den Gemeinschuldner besäßen. Begründet im Sinne dieser Vorschrift sei ein Anspruch, wenn der .Rechtsgrund für sein Entstehen bereits vor Konkurseröffnung gelegt gewesen sei, auch wenn die Forderung erst nach Konkurseröffnung entstanden sei. Dies treffe für Säumniszuschläge zu. Säumniszuschläge seien keine Zinsen oder sonstigen Nebenforderungen i.S.d: § 63 KO, die außerhalb des Konkursverfahrens geltend zu machen seien. Zu diesen Säumniszuschlägen gehörten sowohl die für die Zeit vor Eröffnung des Konkurses als auch die für die Zeit nachher anfallenden Säumniszuschläge, Dies folge aus der Entstehungsgeschichte des § 59 Abs. 1 Nr. 3 e und des § 61 Abs. 1 Nr. 1 e KO, dem: Zusammenhang dieser Vorschriften sowie der Funktion der Säumniszuschläge als gesetzlich standardisierter Mindestschadensausgleich. Der Umstand, dass die InsO Vorschriften, die den genannten Regelungen der §§ 59 Abs. 1 Nr. 3 e und 61'. ; Abs. 1 Nr. 1 e KO entsprechen, nicht mehr enthält, lässt nicht zwingend darauf

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schließen, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach der InsO nicht mehr zulässig ist Die genannte Funktion der Säumniszuschläge rechtfertigt weiterhin ihre Zulässigkeit hinsichtlich der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

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Schließlich hat sich das BSG in der genannten Entscheidung (a.a.O.) auch mit der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung der Unzulässigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen nach Konkurseröffnung auseinander gesetzt' Das Gericht hat hierzu u.a. ausgeführt, dass gewisse Unsicherheiten über die Höhe der Forderung im Insolvenzverfahren u.a. auch bei schwebenden Rechtsstreitigkeiten und aufschiebend bedingten Forderungen in Kauf genommen würden. .Diese Unsicherheiten seien mit denen bei der Feststellung nachträglich geltend gemachter Säumniszuschläge vergleichbar. Nichts anderes gilt nach Auffassung des Senats nach In-Kraft-Treten der InsO. Hier werden ebenfalls Unsicherheiten über die Höhe der Forderung z.B. auf Grund der Regelung des § 191 InsO in Kauf genommen.

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Die Höhe der geltend gemachten Säumniszuschläge von insgesamt 737,00 DM für den genannten Zeitraum von August 1999 bis Juni 2000 auf der Grundlage einer ruckständigen Umlageforderung in Höhe von rund 6.700;Ö0 DM ist rechnerisch nicht zu beanstanden (6.700,00 DM x 1 v.H. x 11 Monate);; insoweit wird auf das Berechnungsblatt für Säumniszuschläge zum Bescheid vom 1. September 2000 (BL 50 Verwaltungsakte) Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §. 193 SGG.

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Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.