Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 12.09.2002, Az.: L 16/12 U 3/98
Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung eines Kfz; Mehraufwand für eine Bedienungseinrichtung; Verletzungsbedingter Zwang zur Beschaffung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 12.09.2002
- Aktenzeichen
- L 16/12 U 3/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 41355
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2002:0912.L16.12U3.98.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bremen - 22.10.1997 - AZ: S 18 U 239/96
Rechtsgrundlagen
- Kfz HR § 1
- Kfz HR § 7
Redaktioneller Leitsatz
1. Der Mehraufwand für Änderungen von Bedienungsreinrichtungen kann nicht nachgewiesen werden, wenn das gekaufte Kfz schon serienmäßig oder im Rahmen eines Ausstattungspakets mit der geänderten Bedienungseinrichtung ausgestattet ist.
2. Der Mehraufwand für eine Bedienungseinrichtung ist nur dann durch die Schädigung bedingt, wenn der Beschädigte (Verletzte) sie ohne die Verletzungsfolgen sich nicht beschafft hätte.
3. Dieser ursächliche Zusammenhang steht nicht schon deshalb fest, weil der Verletzte gezwungen ist, sich ein Kfz mit einer solchen Bedienungseinrichtung zu beschaffen.
4. Der verletzungsbedingte Zwang zur Beschaffung genügt nur bei Bedienungseinrichtungen, die ausschließlich von Behinderten benutzt werden (z.B. Drehknopf am Lenkrad für einen armamputierten Verletzten).
5. In anderen Fällen kann die Ursächlichkeit auch nicht allein nach der behaupteten Motivation des Verletzten festgestellt werden; Kraftfahrzeuge mit besonderen Bedienungseinrichtungen wie Automatik und Servolenkung werden nämlich für einen breiten Kundenkreis, nicht nur für Behinderte angeboten und von Behinderten und Nichtbehinderten gekauft.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 22. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Übernahme weiterer Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung eines Kfz.
Der am 13. April 1955 geborene Kläger war als Vorarbeiter/Betriebsschlosser bei der I., beschäftigt. - Am 16. August 1995 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine traumatische schultergelenksnahe Amputation des rechten Armes zuzog. Seit dem 1. Februar 1996 (Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit) erhält er von der Beklagten eine Verletztenrente in Höhe von 80 v. H. der Vollrente (Bescheid vom 25. Juli 1996). Er ist bei seiner Arbeitgeberin behindertengerecht tätig.
Laut Eintragung in seinem Führerschein gilt die Fahrerlaubnis des Klägers u. a. nur für ein Kfz mit Betriebsautomatik, Servolenkung/Drehknopf am Lenkrad, Abblend-, Blinkerbetätigung links von der Lenksäule und einem rechten Außenspiegel. - Am 25. September 1995 beantragte er telefonisch die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe. Mit Schreiben vom 25. September 1995 übersandte die Beklagte ihm die hierfür erforderlichen Vordrucke und wies darauf hin, dass kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Servolenkung und Automatikgetriebe bestehe, wenn das Kfz serienmäßig mit diesen ausgestattet sei, weil sich nicht feststellen lasse, dass diese Kosten durch Schädigungsfolgen verursachter Mehraufwand seien. In dem Antragsformular vom 30. Oktober 1995 gab der Kläger an, er sei für die Zurücklegung der Wegstrecken zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstelle auf die Benutzung eines eigenen Kfz angewiesen, weil öffentliche Verkehrsmittel nicht oder nicht zur rechten Zeit verkehrten. Ferner sei er zur Berufsausübung im Rahmen seines abhängigen Arbeitsverhältnisses auf ein Kfz angewiesen. Er habe am 13. Oktober 1995 einen Kaufvertrag über die Anschaffung eines Renault Clio, Baujahr 10/95, zum Kaufpreis von 24.371,00 DM unterschrieben.
Gemäß Angebot vom 28. September 1995 und Rechnung vom 13. Oktober 1995 des Renault-Vertragshändlers J. betrug der Kaufpreis für den Renault Clio RT 1,4 ab Werk 20.347,83 DM netto, abzüglich 10 v. H. Sonderrabatt und zuzüglich 15 v. H. Mehrwertsteuer. Der Preis für das Vier-Gang-Automatikgetriebe betrug 1.391,30 DM, abzüglich 10 v. H. Sonderrabatt und zuzüglich 15 v. H. Mehrwertsteuer. Nach einem Schreiben vom 25. September 1995 des Renault-Vertragshändlers betrugen die Kosten für die Servolenkung 813,05 DM, für den Handknauf inklusive Montage 195,00 DM und für den Umbau/Wischerschalterhebel, von links bedienbar, 395,00 DM, jeweils zuzüglich 15 v. H. Mehrwertsteuer. In einem weiteren, von dem Kläger überreichten Schreiben vom 13. Dezember 1995 teilte der Renault-Vertragshändler mit, dass der Renault Clio Campus (Grundmodell) nicht serienmäßig mit Servolenkung ausgestattet sei; da der Kläger aber ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe benötige, das nur bei dem Renault Clio RT lieferbar sei, habe das Fahrzeug serienmäßig eine Servolenkung. Gemäß Rechnung vom 24. Januar 1996 betrugen die Kosten für die Anbringung des Lenkradknaufs 127,65 DM.
Mit Bescheid vom 16. Februar 1996 lehnte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Kraftfahrzeughilfe ab, übernahm jedoch die Kosten der behinderungsbedingten Zusatzausstattungen in Höhe von 1.567,65 DM (Kosten für das Automatikgetriebe 1.440,00 DM, Kosten für den Lenkradknauf 127,65 DM). Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation bestehe nicht, weil sich aufgrund der Unfallfolgen keine Notwendigkeit zur Benutzung eines Kfz ergebe, um den Arbeitsort zu erreichen. Die Art und Schwere der Verletzung zwängen nicht zur Benutzung eines Kfz; vielmehr sei ein Kfz wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich. Weiterhin werde das Kfz nicht zur Berufsausbildung benötigt, sondern um den Arbeitsort zu erreichen. Ferner bestehe kein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe zur medizinischen Rehabilitation, weil der Kläger nicht erheblich gehbehindert und deshalb zur Fortbewegung auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sei. Kraftfahrzeughilfe zur sozialen Rehabilitation könne nicht gewährt werden, weil das Kfz nicht erforderlich sei, um die Auswirkungen der Unfallfolgen im sozialen Bereich zu erleichtern. Somit bestehe kein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe dem Grunde nach. Aufgrund der Unfallfolgen bestehe aber die Notwendigkeit, ein Kfz mit einem Automatikgetriebe, Servolenkung, Drehknopf am Lenkrad und Abblend-, Blinkerbetätigung links von der Lenkradsäule zu fahren. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die in dem Kfz serienmäßig eingebaute Servolenkung bestehe nicht, weil sich nicht feststellen lasse, dass diese Kosten durch Schädigungsfolgen verursachter Mehraufwand seien. Unter Zugrundelegung der eingereichten Unterlagen würden die Kosten für das Vier-Gang-Automatikgetriebe in Höhe von 1.440,00 DM und für den Lenkradknauf in Höhe von 127,65 DM, insgesamt 1.567,65 DM, erstattet.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29. Februar 1996 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, zusätzlich seien von der Beklagten die Kosten für die Servolenkung und die Differenz zwischen dem Kaufpreis des Grundmodells und des beschafften Modells RT des Fahrzeugs Renault Clio zu übernehmen. Ohne Behinderung hätte er nämlich eine Servolenkung nicht benötigt und das Grundmodell angeschafft; eine Servolenkung für den Renault Clio sei nur in Verbindung mit dem Modell RT zu erhalten. - Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 10. April 1996 auf, durch eine Bescheinigung des Autohändlers den Unterschiedsbetrag für die stärkere Motorversion zwischen dem Modell Campus 1,2 und dem Modell RT 1,4 nachzuweisen. Sie wies darauf hin, dass dieser Unterschiedsbetrag insoweit bereinigt werden müsse, als dass alle im Modell RT vorhandenen serienmäßigen Zusatzausstattungen betragsmäßig herausgerechnet würden. Die Aufstellung des Händlers müsse insoweit nachvollziehbar sein, eine pauschale Benennung des Unterschiedsbetrages reiche nicht aus. Der Kläger reichte daraufhin die Preisliste für die verschiedenen Modelle des Renault Clio ein. Danach hat das Modell RT gegenüber den Modellen Campus und Oasis folgende serienmäßige Sonderausstattung: Servolenkung, Stoßfänger in Wagenfarbe lackiert, Außenspiegel (2) elektrisch einstellbar und beheizbar (nur in Verbindung mit Ausstattungspaket), Leichtmetallräder; gegenüber dem Modell Campus umfasst die serienmäßige Sonderausstattung ferner Nebelscheinwerfer.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Kraftfahrzeughilfe und ferner stehe ihm ein höherer als der gewährte Zuschussbetrag für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung nicht zu. Sie wiederholte die Ausführungen im Bescheid vom 16. Februar 1996, wonach Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen, medizinischen und sozialen Rehabilitation nicht bestehe, und stützte sich auf die "Richtlinien über Kraftfahrzeughilfe in der gesetzlichen Unfallversicherung" (Kraftfahrzeughilferichtlinien, Kfz HR). Sie wies ferner darauf hin, dass nach Ziffer 7.1 Kfz HR die Kosten der behinderungsbedingt notwendigen Zusatzausstattungen sowie ihrer technischen Überprüfung und Wiederherstellung in Höhe von 1.567,65 DM zu übernehmen seien. Sie lehnte es weiterhin ab, die Kosten für die in dem Kfz Renault Clio RT serienmäßig eingebaute Servolenkung zu übernehmen, bezog sich auf Urteile des Bundessozialgerichts (BSG), das entschieden habe, dass die Kosten für eine Automatik oder Servolenkung dann nicht zu übernehmen seien, wenn sich der Beschädigte ein Kraftfahrzeug beschafft habe, das serienmäßig oder in Form eines Ausstattungspakets mit der Zusatzausstattung ausgerüstet sei, und wies darauf hin, dass der Verwaltungsausschuss "Berufshilfe" des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. (HVBG) festgelegt habe, dass die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch in der Praxis der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten seien. Demnach liege eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung im Sinne der Kfz HR dann nicht vor, wenn das Kfz bereits serienmäßig oder im Rahmen eines Ausstattungspaketes mit einer Automatik bzw. Servolenkung geliefert werde; insoweit sei das Kfz nicht änderungsfähig. Zudem lasse sich nicht feststellen, dass solche Kosten ein durch Unfallfolgen verursachter Mehraufwand sei. Diese Grundsätze gälten auch bezüglich der Zusatzkosten für die aufgrund des Automatikgetriebes notwendige stärkere Motorversion. Die Kosten der Differenz zwischen dem Kaufpreis des Modells Renault Clio Campus und dem des Modells Renault Clio RT könnten nicht herausgerechnet werden, vielmehr seien sie in Form eines Ausstattungspakets im Kfz vorhanden und nicht übernahmefähig.
Der Kläger hat am 5. Dezember 1996 beim Sozialgericht (SG) Bremen Klage erhoben und wiederum geltend gemacht, Fahrzeuge des Fabrikats Renault Modell Clio würden, wenn ein Automatikgetriebe und eine Servolenkung eingebaut seien, nur in einer höheren Ausstattungsvariante angeboten, die zwangsläufig ein höheres Ausstattungsniveau erfordere und gleichzeitig einen höheren Kaufpreis bedinge. Der Einbau einer Getriebeautomatik könne grundsätzlich nur in dem Modell Renault Clio RT mit einem stärkeren Motor erfolgen. Die Ausstattungsvariante mit Getriebeautomatik biete der Fahrzeughersteller aus fahrtechnischen Gründen an. Ein Fahrzeug mit einer Getriebeautomatik benötige zur ordnungsgemäßen Funktion und Fahrfähigkeit im Straßenverkehr einen großvolumigen und stärkeren Motor als ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe. Fahrzeuge, die mit einer Getriebeautomatik ausgestattet seien, litten im Antriebsstrangmotor/Antriebsräder unter einem erhöhten leistungsverzehrenden "Schlupf". Bei gleicher Motorstärke hätte dies zur Folge, dass das Fahrzeug mit Automatikgetriebe weniger leistungsfähig wäre. Gerade bei kleineren Fahrzeugen, wie einem Renault Clio, seien diese Leistungsverluste im Antriebsstrang derart gravierend, dass die Standardmotorisierung mit schwachem Motor nicht ausreiche, um das Fahrzeug angemessen und damit verkehrssicher im Verkehrsfluss zu bewegen. Die Fahrzeughersteller statteten die Fahrzeuge, bei denen ein Automatikgetriebe eingebaut werden könne, auch mit weiteren, eigentlich nicht unbedingt erforderlichen "Extras" aus, ohne dass der Fahrzeugkäufer eine Wahlmöglichkeit zwischen den einzelnen Ausstattungsmerkmalen habe. Es sei nicht hinnehmbar, dass die Auswirkungen dieses Geschäftsgebarens der Fahrzeughersteller auf ihn, den Kläger, abgewälzt würden.
Die Beklagte hat sich auf die dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Feststellungen und den weiteren Akteninhalt bezogen.
Mit Urteil vom 22. Oktober 1997 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger beanstande nicht, dass ein Anspruch auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation, zur medizinischen Rehabilitation und zur sozialen Rehabilitation nicht bestehe. Die in dem angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 1996 enthaltene Entscheidung und die dazu ergangene Begründung seien überzeugend. Streitig sei lediglich, ob neben den Kosten für das Vier-Gang-Automatikgetriebe und den Lenkradknauf weitere Kosten, insbesondere für die Servolenkung, zu übernehmen seien. Dies sei jedoch nicht der Fall, wie die Beklagte zutreffend in ihrem Widerspruchsbescheid unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG entschieden habe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil (Bl. 26-33 Prozessakte) Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 22. Dezember 1997 zugestellte Urteil am 21. Januar 1998 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Bremen Berufung eingelegt. Er bezieht sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren und macht geltend, in der Automobilbranche sei es mittlerweile allgemein üblich, dass einzelne von den Käufern gewünschte Sonderausstattungen zu einem Paket mit anderen Sonderausstattungen verbunden würden. Nach der Entscheidung des SG hätten die Versicherungsträger derart überdimensionierte Mehrkosten für die Zusatzausstattung (Automatikgetriebe mit einem stärkeren Motor und einer anderen Ausstattungsvariante) nicht zu zahlen. Dies könne nicht richtig sein, da insbesondere serienmäßig schwach motorisierte Fahrzeuge grundsätzlich mit einem Automatikgetriebe nicht ausgestattet würden und nur Fahrzeuge mit stärkeren Motoren mit einem Automatikgetriebe versehen werden könnten. Der von ihm zu zahlende Aufpreis für den Einbau einer Getriebeautomatik umfasse daher zwingend die Erforderlichkeit einer stärkeren Motorisierung des Fahrzeuges. Wäre die Entscheidung des SG zutreffend, hieße dies, dass ein Käufer eines Kleinfahrzeuges gegenüber dem Käufer eines Mittelklassefahrzeuges stärker benachteiligt werde, bei dem der Einbau eines Automatikgetriebes möglich sei, ohne dass eine stärkere Motorversion gewählt werden müsse. Er habe daher Anspruch darauf, dass alle mit dem Einbau eines erforderlichen Ausstattungsmerkmals verbundenen Zusatzausgaben erstattet würden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 22. Oktober 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 16. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 1996 zu verurteilen, dem Kläger den Preisunterschied zur höheren Modellvariante des angeschafften Pkw Renault Clio zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz, die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen und auf den Inhalt ihrer Verwaltungsakte. Sie hat Fotokopien der Erläuterungen zu den Kfz HR (Dr. K., L., M., N.) nebst Anlagen, Stand Januar 1990 und November 1998, des rechtskräftigen Urteils des SG Mainz vom 30. August 1991 (Az. S 2 U 32/90) und eines Verkaufsprospektes der Volkswagen AG übersandt. Zu letzterem macht sie geltend, aus ihm gehe beispielhaft hervor, wie hoch der Kostenunterschied bei der Beschaffung eines VW Polo Basis mit 40 kW zum Modell mit 55 kW ausfalle; des Weiteren ergebe sich daraus der Aufpreis für den Polo Basis 55 kW Automatik. Bei der Volkswagen AG werde somit getrennt zwischen der höheren Motorausstattung und den hierdurch bedingten höheren Kosten sowie der Kostenerhöhung durch eine Automatik. Sonstige Sonderausstattungen seien nicht in den genannten Preisunterschieden enthalten, so dass nicht von einem Ausstattungspaket die Rede sein könne. Dies sei jedoch anders im vorliegenden Fall, in dem sich der Kläger einen Renault Clio beschafft habe. Bei der von ihm gewählten Ausstattungsvariante handele es sich um ein Ausstattungspaket, dessen höherer Preis sich nicht allein aus dem stärkeren Motor, sondern auch aus anderen Ausstattungselementen ergebe.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten (Az. 95/4/22008/00) beigezogen. Diese Akte und die Prozessakte (Az. L 16/12 U 3/98, S 18 U 239/96) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG). Sie ist nicht begründet.
Die Beklagte und das SG haben zu Recht entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger weitere Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung des angeschafften Kfz (Kosten für Servolenkung und für die stärkere Motorversion) zu erstatten.
Nach § 1 der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - Kfz HV -) vom 28. September 1987 (BGBl. I, S. 2251), die aufgrund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I, S. 1881), aufgrund des § 27 f i. V. m. § 26 Abs. 6 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes und aufgrund des § 11 Abs. 3 Satz 3 des Schwerbehindertengesetzes erlassen ist, richtet sich die Kraftfahrzeughilfe zur Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesanstalt für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung. Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen 1. zur Beschaffung eines Kfz, 2. für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung, 3. zur Erlangung einer Fahrerlaubnis (§ 2 Kfz HV). Die Vorschrift des § 7 Kfz HV regelt die Übernahme der Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung. Danach werden die Kosten für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit in vollem Umfang übernommen (Satz 1). Entsprechende Regelungen finden sich in den von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Unfallversicherung erarbeiteten Kfz HR in der hier anzuwendenden, im Jahr 1995 geltenden Fassung (Ziffern 2 und 7).
Die Beklagte hat gemäß Ziffer 7.1 Kfz HR Kosten für die Zusatzausstattung des von dem Kläger gekauften Kfz übernommen (Kosten für das Automatikgetriebe und den Lenkradknauf in Höhe von insgesamt 1.567,65 DM). Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung. Die von ihm geltend gemachten Kosten (höherer Kaufpreis für die wegen des Automatikgetriebes erforderliche stärkere Motorversion und für die Ausstattung mit der Servolenkung) sind nämlich in Form eines Ausstattungspaketes bei dem Modell Renault Clio RT 1,4 enthalten. Die Mehrkosten können aus dem Aufpreis nicht herausgerechnet werden, und es ist nicht wahrscheinlich, dass die Mehraufwendungen wesentlich durch die Unfallfolgen verursacht sind. Nach der von dem Kläger überreichten Preisliste beträgt zwar der Aufpreis für eine Servolenkung als Einzel-Sonderausstattung für die Modelle Campus und Oasis 935,00 DM; dieser Preis ist jedoch nicht identisch mit den Mehrkosten für eine Servolenkung, die bei den anderen Modellen serienmäßig oder im Rahmen eines Ausstattungspakets eingebaut ist. Zudem wird der Renault Clio RT 1,4 - mit seiner stärkeren Motorversion gegenüber dem Grundmodell und mit der Servolenkung - auch von nichtbehinderten Käufern gekauft. Hierzu wird im Einzelnen auf die von der Beklagten genannten und dem Kläger übersandten Urteile des BSG vom 29. September 1993 (Az. 9/9a RV 13/92 und 9 RV 12/93) verwiesen. Danach kann der Mehraufwand für Änderungen von Bedienungsreinrichtungen nicht nachgewiesen werden, wenn das gekaufte Kfz schon serienmäßig oder im Rahmen eines Ausstattungspakets mit der geänderten Bedienungseinrichtung ausgestattet ist. Der Mehraufwand für eine Bedienungseinrichtung ist nur dann durch die Schädigung bedingt, wenn sich der Beschädigte (Verletzte) sie ohne die Verletzungsfolgen nicht beschafft hätte. Dieser ursächliche Zusammenhang steht nicht schon deshalb fest, weil der Verletzte gezwungen ist, sich ein Kfz mit einer solchen Bedienungseinrichtung zu beschaffen. Der verletzungsbedingte Zwang zur Beschaffung genügt nur bei Bedienungseinrichtungen, die ausschließlich von Behinderten benutzt werden (z.B. - wie hier - Drehknopf am Lenkrad für einen armamputierten Verletzten). In anderen Fällen kann die Ursächlichkeit auch nicht allein nach der behaupteten Motivation des Verletzten festgestellt werden. Kfze mit besonderen Bedienungseinrichtungen wie Automatik und Servolenkung werden nämlich für einen breiten Kundenkreis, nicht nur für Behinderte angeboten und von Behinderten und Nichtbehinderten gekauft. Ihr im Kaufpreis enthaltener Kostenanteil wird aufgewandt, ohne dass die Gründe hierfür deutlich werden. Die Motive zum Kauf eines solchen Kfz sind vielfältig; sie lassen sich nicht ohne äußere Anhaltspunkte in einen schädigungsunabhängigen und einen - wesentlichen - schädigungsbedingten Teil aufspalten. Das Merkmal "wesentlich" verlangt eine Wertung, die nur auf objektiv feststellbare Umstände gestützt werden kann. Bei der serienmäßigen Ausstattung des Kfz mit der Bedienungseinrichtung gelingt die Wertung des schädigungsbedingten Motivanteils als wesentlich nicht, denn Beschädigte/Verletzte und ein großer Teil von Nichtbehinderten verhalten sich beim Kauf eines bereits behindertengerecht ausgestatteten Kfz nach den äußeren Umständen ununterscheidbar gleichförmig. Dasselbe gilt, wenn die Sonderausstattung - wie hier - Teil eines Pakets von Zusatzausstattungen ist, die nicht sämtlich zum Ausgleich der Schädigungsfolgen erforderlich sind. Auch in diesen Fällen werden die Kfze aus vielfältigen Gründen auch von Nichtbehinderten gekauft.
Diese von dem BSG herausgearbeiteten Überlegungen und Grundsätze gelten im vorliegenden Fall gleichermaßen für die bei dem Modell Renault Clio RT 1,4 enthaltene Servolenkung und für die gegenüber dem Grundmodell stärkere Motorversion. Im Widerspruchsverfahren forderte die Beklagte zwar den Kläger mit Schreiben vom 10. April 1996 auf, durch eine Bescheinigung des Autohändlers den Unterschiedsbetrag für die stärkere Motorversion nachzuweisen. Danach hätte sie wohl den Unterschiedsbetrag, wenn er nachgewiesen wäre, erstattet (vgl. SG Mainz, Urteil vom 30. August 1991, Az. S 2 U 32/90, von der Beklagten überreicht). Da der Kläger den geforderten Nachweis jedoch nicht hat führen können, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und der Senat weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.