Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 09.09.2002, Az.: L 4 LR 141/02 ER

einstweilige Anordnung; einstweilige Rechtsschutzverfahren; Fortsetzungsfeststellungsklage

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
09.09.2002
Aktenzeichen
L 4 LR 141/02 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 42082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 13.08.2002 - AZ: S 9 KR 128/02 ER

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt eine Umdeutung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht in Betracht.

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller leidet an einer Niereninsuffizienz. Er wurde von seinem früheren Hausarzt Dr. B. mit dem Medikament ARANESP behandelt. Nach den Angaben des Antragstellers lehnte Dr. B. eine weitere Behandlung mit ARANESP aus Budgetgründen ab.

2

Am 24. Juni 2002 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Lüneburg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er hat von der Beschwerdegegnerin die Zusage begehrt, dass die Verordnung des Medikaments ARANESP in Zukunft nicht wieder aus Kostengründen unterbleibe. Mit Schreiben vom 3. August 2002 hat der Antragsteller dem SG mitgeteilt, dass er zwischenzeitlich einen anderen Arzt gefunden habe, der ihn behandele.

3

Mit Beschluss vom 13. August 2002 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

4

Hiergegen hat der Antragsteller am 26. August 2002 Beschwerde eingelegt. Er hält den angefochtenen Beschluss für falsch und weist insbesondere darauf hin, dass sein Antrag seitens des Gerichts in eine Feststellungsklage bzw. eine Fortsetzungsfeststellungsklage hätte umgedeutet werden müssen.

5

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

6

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

7

Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind nicht gegeben. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

8

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Denn inzwischen ist die Behandlung des Antragstellers sicher gestellt. Er wird nach eigenen Angaben seit August 2002 nicht mehr von Dr. B., sondern von einem anderen Arzt behandelt. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdeschrift selbst vorgetragen, dass eine akute Gefahr für ihn derzeit nicht besteht. Damit fehlt es an den Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG.

9

Entgegen der Ansicht des Antragstellers war das SG nicht gehalten, seinen Antrag in eine Feststellungsklage bzw. eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzudeuten.

10

Eine Umdeutung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in eine Feststellungsklage (§ 55 SGG) scheidet schon deshalb aus, weil hierfür kein Feststellungsinteresse besteht. Der Antragsteller hat einen neuen Arzt gefunden, der ihn behandelt, und nichts dafür vorgetragen, dass seine Behandlung in Zukunft konkret gefährdet sein könnte.

11

Eine Umdeutung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3  SGG) entfällt ebenfalls. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist ein Eilverfahren, in dem der erhobene Anspruch grundsätzlich nur summarisch geprüft wird. Es erfolgt keine endgültige materiell-rechtliche Entscheidung des geltend gemachten Anspruches. Es widerspricht daher dem Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umzudeuten. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt daher eine Umdeutung in ein  Fortsetzungsfeststellungsverfahren nicht in Betracht.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

13

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).