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§ 9 NKAG - Fremdenverkehrsbeiträge

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310010000000

(1) Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurorte, Luftkurorte, Erholungsorte oder Küstenbadeorte staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. Zum Aufwand im Sinne des Satzes 1 rechnen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden. Für die Aufwandsermittlung nach Satz 1 gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Beitragspflichtig sind alle selbstständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in dem nach Absatz 1 anerkannten Gebiet ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend dort erwerbstätig sind.

(3) Beschließt der Rat, eine Fremdenverkehrsbeitragssatzung zu erlassen, so haben alle in dem anerkannten Gebiet selbstständig tätigen Personen und Unternehmen der Gemeinde auf Verlangen die zur Beurteilung ihrer Beitragspflicht und zur Schaffung der Bemessungsgrundlagen für den Beitrag erforderlichen Auskünfte schon vor Erlass der Satzung zu erteilen. Für Personen und Unternehmen nach Absatz 2 Satz 2 gilt dies, sobald sie im anerkannten Gebiet eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben.

(4) Die Satzung kann die Erhebung von Vorausleistungen bis zur voraussichtlichen Höhe des Fremdenverkehrsbeitrags vorsehen.

(5) Der Beitrag kann neben Gebühren nach § 5 und Beiträgen nach § 10 erhoben werden. Durch Satzung muss bestimmt werden, zu welchen Teilen der Gesamtaufwand aus den einzelnen Abgabearten gedeckt werden soll.

(6) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche natürlichen und hygienischen Bedingungen sowie öffentlichen Einrichtungen für die staatliche Anerkennung als Kurort, Luftkurort, Erholungsort oder Küstenbadeort vorhanden sein müssen, und das Anerkennungsverfahren zu regeln.

(7) Diese Vorschrift gilt für Samtgemeinden entsprechend, soweit eine Mitgliedsgemeinde im Sinne von Absatz 1 Satz 1 staatlich anerkannt ist und sofern die Aufgabe von allen Mitgliedsgemeinden übertragen wurde.