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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NKAG§3AusnGRdErl - Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 NKAG
Redaktionelle Abkürzung
NKAG§3AusnGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310

Die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben bedarf, wenn zeitgleich auch ein Tourismusbeitrag gemäß § 9 NKAG i. d. F. vom 20.4.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13.10.2021 (Nds. GVBl. S. 700), oder ein Gästebeitrag nach § 10 NKAG erhoben wird, gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 NKAG einer Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Danach kann die Kommunalaufsichtsbehörde in begründeten Fällen eine Ausnahme vom Verbot der Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben erteilen.

Um eine einheitliche Handhabung durch die Kommunalaufsichtsbehörden sicherzustellen, werden die nachstehenden Hinweise für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gegeben.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 29. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 854)