Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 11.11.2004, Az.: 6 A 171/03

Möglichkeit der Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags durch die Gemeinden; Voraussetzungen für das Vorliegen von Fremdenverkehr; Notwendigkeit der Erhebung des Beitrags für die Deckung des Aufwandes für die Fremdenverkehrswerbung

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
11.11.2004
Aktenzeichen
6 A 171/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 20694
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2004:1111.6A171.03.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 10.10.2007 - AZ: 9 LA 407/04

Verfahrensgegenstand

Fremdenverkehrsbeitrag 2001

Prozessführer

A.

Rechtsanwältin B.

Prozessgegner

C.

Rechtsanwälte D.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Heilungssuchende, die zumindest auch wegen besonderer natürlicher Heilfaktoren eines Ortes von auswärts kommen und sich zur Heilung in eine Kurklinik begeben, sind dem Fremdenverkehr zuzurechnen; dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Kurklinik die örtlichen Gegebenheiten des Ortes zu Nutze macht.

  2. 2.

    Für die Fremdenverkehrsbeitragspflicht einer Kureinrichtung ist es ohne Bedeutung, dass diese nicht selbst mit ihren Kurgästen entgeltliche Rechtsgeschäfte abschließt, sondern es kommt allein darauf an, ob die erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten aus dem Fremdenverkehr erwachsen; dies setzt voraus, dass zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Fremdenverkehr ein konkreter Zusammenhang besteht.

  3. 3.

    Erhebt die Gemeinde einen Fremdenverkehrsbeitrag ausschließlich für die Deckung des Aufwandes für Fremdenverkehrswerbung, so bedarf es keines konkreten Zusammenhangs zwischen der erhöhten Gewinnmöglichkeit und der Fremdenverkehrswerbung, wenn die Fremdenverkehrsbeitragspflicht durch die Vorteile aus dem Fremdenverkehr als solchem ausgelöst wird.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Wermes, die Richterin Reccius sowie
die ehrenamtlichen Richter Herr E. und Herr Dr. F.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2001.

2

Mehrere Stadtteile der Beklagten - darunter der Ortsteil G. - sind als Nordseeheilbad, Küstenbadeort oder Erholungsort staatlich anerkannt. Die Klägerin unterhält im Ortsteil G. eine Kureinrichtung zur Durchführung von Mutter-Kind-Maßnahmen.

3

Mit Bescheid vom 15. Januar 2002 zog die Beklagte die Klägerin zur Deckung des Aufwandes für Fremdenverkehrswerbung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag nach Maßgabe ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Dezember 2001 in Höhe von 2.799,22 EUR heran. Dabei legte sie ihrer Berechnung einen Beitragssatz von 1,53 %, einen Mindestgewinnsatz von 11 % und einen Vorteilssatz von 100 % des Vorvorjahresumsatzes zugrunde.

4

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar 2002 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Die Klägerin sei nicht beitragspflichtig, da ihr aus der Fremdenverkehrswerbung keine erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten entstünden. Sie schließe keine direkten Verträge mit den in ihrer Einrichtung aufgenommenen Personen ab. Sie habe mit der I. einen Exklusiv-Belegungsvertrag geschlossen, nach dem sie verpflichtet sei, zu vermietende Zimmer der I. für die ausschließlich von dort aus organisierte Belegung zur Verfügung zu stellen. Die I. zahle der Klinik für jeden Patienten und Pflegetag einen pauschalen Vergütungssatz. Ein Aufnahmevertrag zwischen den Patienten und der Klägerin werde nicht geschlossen. Die Zuweisung der erholungsbedürftigen Patienten erfolge ausschließlich auf Grund einer Entscheidung der I.. Diese Entscheidung werde nicht durch die Fremdenverkehrswerbung der Beklagten beeinflusst. Ein konkreter Zusammenhang zwischen der Fremdenverkehrswerbung und der Verdienst- und Gewinnmöglichkeit sei somit nicht gegeben.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zwischen der Auswahlentscheidung zugunsten der Klinik der Klägerin und den besonderen Erholungseinrichtungen und natürlichen Gegebenheiten, die in dem Stadtteil G. vorzufinden seien, bestehe ein konkreter Zusammenhang. Auch die Klägerin werbe in ihrem Prospekt im Internet mit der Heilwirkung des Klimas und der Lage der Klinik. Deshalb bestünden keine Zweifel, dass die Klägerin zu den Beitragspflichtigen im Sinne der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten gehöre.

6

Die Klägerin hat am 6. Februar 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren beruft.

7

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2002 und ihren Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2003 aufzuheben,

8

ferner,

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2003.

11

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage hat keinen Erfolg.

13

Der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2002 und ihr Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

14

Die angefochtenen Bescheide beruhen auf § 9 Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) i.V.m. der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten vom 21. Juni 2001 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis J. am 5. Juli 2001, S. 224) i.d.F. der Satzung zur Anpassung der Bußgeldbestimmungen in Satzungen der Beklagten an den Euro vom 18. Dezember 2001 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis J. am 27. Dezember 2001, S. 613).

15

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 NKAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurorte, Luftkurorte, Erholungsorte oder Küstenbadeorte staatlich anerkannt sind, zur Deckung ihres Aufwandes für die Fremdenverkehrswerbung einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. Die Beklagte ist hiernach befugt, in ihren staatlich als Nordseeheilbad, Küstenbadeort bzw. Erholungsort anerkannten Ortsteilen - darunter in G. - Fremdenverkehrsbeiträge zu erheben. Dementsprechend bestimmt § 1 Satz 2 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung, dass die Beklagte zur Deckung ihres Aufwandes für die Fremdenverkehrswerbung einen Fremdenverkehrsbeitrag erhebt.

16

Beitragspflichtig sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung (der inhaltsgleich mit § 9 Abs. 2 Satz 1 NKAG ist) alle selbstständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Fremdenverkehr in den staatlich anerkannten Gebieten unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Unmittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile haben selbstständig tätige Personen und Unternehmen, soweit sie mit den Gästen selbst entgeltliche Rechtsgeschäfte abschließen; mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen denjenigen selbstständig tätigen Personen und Unternehmen, die mit den Nutznießern unmittelbarer Vorteile im Rahmen der für den Fremdenverkehr erfolgenden Bedarfsdeckung entgeltliche Geschäfte tätigen (§ 2 Abs. 2 Fremdenverkehrsbeitragssatzung).

17

Danach ist die Klägerin fremdenverkehrsbeitragspflichtig. Sie gehört zu den Unternehmen, denen durch den Fremdenverkehr in der beklagten Stadt besondere wirtschaftliche Vorteile i.S.d. § 2 Fremdenverkehrsbeitragssatzung erwachsen und die daher zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden können.

18

Zum Fremdenverkehr gehört auch der sog. Heiltourismus (vgl. VGH München, Urteil vom 14. März 2000 - 4 B 96.800 -, NVwZ-RR 2000, 828). Denn Heilungssuchende, die zumindest auch wegen besonderer natürlicher Heilfaktoren eines Ortes von auswärts kommen und sich zur Heilung in eine Kurklinik begeben, sind dem Fremdenverkehr zuzurechnen. So verhält es sich hier. Die Klägerin wirbt selbst in ihrem Prospekt mit einem "Kur- und Badeort vom Feinsten". Die Klinik liege im Stadtteil G., einem von elf Kurteilen in J., heißt es in dem Prospekt weiter. Dieser sei sicherlich der schönste und vielseitigste, mit seiner groß angelegten Strandpromenade und seinen kleinen Geschäften, Cafés und Restaurants rund um den Dorfbrunnen, dem H. Mittelpunkt. Im beheizten H. Erlebnisbad genieße man die Panoramaaussicht auf Strand und Meer. Daraus wird ersichtlich, dass sich die Klägerin die örtlichen Gegebenheiten des Fremdenverkehrsortes J. zu Nutze macht.

19

Ohne Bedeutung für die Fremdenverkehrsbeitragspflicht der Klägerin ist der Umstand, dass die Klägerin nicht selbst mit ihren Kurgästen entgeltliche Rechtsgeschäfte abschließt, sondern mit der I. einen Exklusivbelegungsvertrag abgeschlossen hat. Für die Klägerin macht es keinen Unterschied, ob sie das Entgelt für die Belegung ihrer Klinik direkt von den Patienten oder von der I. erhält. Entscheidend ist, dass die erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten der Klägerin aus dem Fremdenverkehr erwachsen (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 30. November 2000 - 2 A 2061/98 -, KStZ 2001, 78). Das setzt voraus, dass zwischen diesen erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Fremdenverkehr der Beklagten ein konkreter Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht hier auch vor dem Hintergrund, dass die I. die Patienten der Einrichtung der Klägerin zuweist. Die Eigenschaft der Beklagten als Fremdenverkehrsort war zum einen für die I. ausschlaggebend, überhaupt einen Belegungsvertrag mit der Klägerin abzuschließen. Zum anderen orientieren sich auch die bei der I. Versicherten bei ihrer Entscheidung, ob und gegebenenfalls an welchem Ort sie eine Mutter-Kind-Einrichtung besuchen, an den Einrichtungen und Veranstaltungen, die an dem jeweiligen Standort einer Mutter-Kind-Einrichtung unterhalten werden.

20

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des VGH Mannheim vom 30. November 2000 (a.a.O). Nach dieser Entscheidung ist ein Krankenhaus (dort: Fachkrankenhaus für Psychiatrie) grundsätzlich nicht beitragspflichtig, soweit es sich um ein zugelassenes Akutkrankenhaus in privater Trägerschaft handelt, das keine Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung ist, weil zwischen der Auswahlentscheidung zugunsten dieses Fachkrankenhauses und den Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde zur Förderung ihres Kurbetriebes und des Fremdenverkehrs unterhält, kein konkreter Zusammenhang bestehe, da Wünsche des Patienten - soweit diese bei der Einweisungsentscheidung des Arztes überhaupt berücksichtigt würden - in erster Linie darauf beruhten, in bestimmte Krankenhäuser nicht eingewiesen zu werden. Dies ist bei Kurkliniken anders zu beurteilen (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. November 2000, a.a.O.). Die Belegung der Kurklinik der Klägerin mit nahezu ausschließlich ortsfremden Personen hängt - wie dargelegt - davon ab, dass sie sich in einem Kurort befindet. Die I. sowie die Patienten berücksichtigen - anders als Patienten einer Akutklinik - bei der Auswahl der Klinik gerade die Möglichkeiten, die der Ort bietet, in dem die Klinik liegt.

21

Schließlich ist es für die Fremdenverkehrsbeitragspflicht der Klägerin ohne Bedeutung, dass die Beklagten vorliegend einen Fremdenverkehrsbeitrag ausschließlich für die Deckung des Aufwandes für Fremdenverkehrswerbung erhebt. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird ein konkreter Zusammenhang zwischen der erhöhten Gewinnmöglichkeit und der Fremdenverkehrswerbung nicht verlangt. Sowohl § 9 Abs. 2 Satz 1 NKAG als auch § 2 Abs. 1 Satz 1 Fremdenverkehrsbeitragssatzung erklären die selbstständig tätigen Personen und Unternehmen für beitragspflichtig, die durch den Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile erlangen. Es wird also gerade nicht darauf abgestellt, ob der einzelne Beitragspflichtige konkret durch die Fremdenverkehrswerbung oder eine bestimmte Einrichtung, die dem Fremdenverkehr dient, eine erhöhte Gewinnmöglichkeit erlangt. Entscheidend ist allein, ob jemand durch die systematische Förderung des Fremdenverkehrs einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil zieht. Die Beitragspflicht wird somit durch die Vorteile aus dem Fremdenverkehr als solchem ausgelöst (vgl. VGH München, Urteil vom 17. Juli 1992 - 4 B 91.238 -, KStZ 1992, 237).

22

Selbst wenn man einen konkreten Zusammenhang zwischen erhöhter Verdienstmöglichkeit und der Fremdenverkehrswerbung verlangte, wäre dieser Zusammenhang hier zu bejahen. Erst die Fremdenverkehrswerbung macht viele Patienten auf den Standort G. aufmerksam. Unterbliebe die Fremdenverkehrswerbung, gäbe es somit weniger Zuweisungsentscheidungen durch die H.. Dadurch sänken der Umsatz und der Gewinn der Klägerin, die zwar nicht mit den Patienten direkt, sondern mit der H. abrechnet, deren Einnahmen aber von der Anzahl der ihr von der H. zugewiesenen Patienten abhängen. Es ist davon auszugehen, dass die Patienten der Klägerin auf die Entscheidung der H., welche Vertragsklinik sie aufsuchen, Einfluss nehmen können. Andernfalls machte im Übrigen der Internetauftritt der Klägerin, mit der sie umfangreich für ihre Einrichtung wirbt, keinen Sinn.

23

Gehört die Klägerin hiernach zu den gemäß § 2 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung beitragspflichtigen Personen, konnte sie zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden. Dieser ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für den Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist kein Raum, da die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

25

Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG a.F. auf 2.799,22 Euro festgesetzt.

Gärtner, Vorsitzender Richter
Wermes, Richter
Reccius, Richterin