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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 6 NEBGDfRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des NEBG und des NBildUG; Übertragung von Aufgaben auf den Niedersächsischen Bund für freie Erwachsenenbildung e.V.
Redaktionelle Abkürzung
NEBGDfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

(1) Dieser Vertrag gilt ab dem 1.1.2006. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von 12 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden, erstmals zum 31.12.2007.

(2) Jede Seite kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn die andere Seite ihre Pflichten aus diesem Vertrag nach schriftlicher Abmahnung schuldhaft verletzt.

(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

(4) Der Vertrag vom 21.12.2000 (Anlage zum RdErl. v. 21.12.2000, Nds. MBl. 2001 S. 74) wird im beiderseitigen Einvernehmen mit Wirkung vom 31.12.2005 aufgehoben.

An
die Dienststellen der Landesverwaltung
die Gemeinden und Landkreise
den Niedersächsischen Bund für freie Erwachsenenbildung e.V.
- Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung -