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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 4 NEBGDfRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des NEBG und des NBildUG; Übertragung von Aufgaben auf den Niedersächsischen Bund für freie Erwachsenenbildung e.V.
Redaktionelle Abkürzung
NEBGDfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

(1) Die Agentur berät das Ministerium in allen Fragen der Erwachsenenbildung.

(2) Die Agentur bildet einen Beirat. In diesem Beirat sollen auch niedersächsische Hochschulen vertreten sein. Der Vorsitz dieses Beirats soll von einem Beiratsmitglied wahrgenommen werden, das nicht Vertreter des Niedersächsischen Bundes ist.

(3) Zur Wahrnehmung der in § 1 Abs. 1, 2 und 3 dieses Vertrages genannten Aufgaben oder von Aufgaben, die in diesem Vertrag nicht genannt sind, aber im engen, sachlichen Zusammenhang mit der Agentur stehen, können Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet werden.