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Abschnitt 10 VAFamGDRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche
Redaktionelle Abkürzung
VAFamGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046030

Zu Tz. 2.2 des Vordrucks

10.1
Bei einer Teilzeitbeschäftigung (§ 80a NBG) oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit (§ 87a, § 108b NBG) sind nicht die herabgesetzten, sondern die als ruhegehaltfähig geltenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Amtes anzugeben (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG).

10.2
Eine Kürzung der Dienstbezüge auf Grund einer Disziplinarmaßnahme bleibt unberücksichtigt.

10.3
Im Falle einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge am letzten Tag der Ehezeit ist der Wortlaut wie folgt zu fassen:

  1. "Am letzten Tag der Ehezeit, d.h. am ...., war der/die Genannte ohne Dienstbezüge beurlaubt. Wenn er/sie an diesem Tag wieder Dienst getan hätte, würden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unter Berücksichtigung des § 1587a Abs. 8 BGB betragen haben: ...".

Tz 5.1.5 BeamtVGVwV (GMBl. 1980 S. 742) ist zu beachten.

10.4
Haben die Rechte und Pflichten am letzten Tag der Ehezeit auf Grund einer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag oder in einem Landesparlament geruht, ist der Wortlaut entsprechend der Nr. 10.3 zu fassen.

Tz 5.1.5 BeamtVGVwV ist zu beachten.

10.5
Bei Versorgungsanwartschaften ist für die Wertberechnung von den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen am Bewertungsstichtag auszugehen. Dieser Stichtag ist Endzeitpunkt für das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG). Eine Berechnung der Dienstaltersstufe entsprechend § 5 Abs. 2 BeamtVG ist ausgeschlossen.

Den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ist die am Ende der Ehezeit tatsächlich erreichte Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. Die Frist des § 5 Abs. 3 BeamtVG bleibt nach dem Beschluß des BGH vom 21.10.1981 - IVb ZB 914/80 - (FamRZ 1982, 31; NJW 1982, 222) außer Betracht. Bei einer Absenkung des Grundgehalts nach § 19a BBesG ist jedoch das ohne Berücksichtigung dieser Vorschrift maßgebende Grundgehalt zugrunde zu legen.

10.6
Sind am letzten Tag der Ehezeit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 Abs. 5 BeamtVG erfüllt, ist der Wortlaut entsprechend zu ergänzen. Es sind die höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des früheren Amtes anzugeben und folgender Zusatz aufzunehmen:

  1. "Ohne Berücksichtigung des § 5 Abs. 5 BeamtVG wären dem Ruhegehalt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des am letzten Tag der Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB von dem/der Genannten tatsächlich bekleideten Amtes (BesGr ...) zugrunde zu legen."

10.7
In Fällen, in denen eine Stellenzulage nach Nr. 6 der Vorbemerkungen der Bundesbesoldungsordnungen (Fliegendes Personal) bei Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung des Absatzes 4 Nr. 1 dieser Vorbemerkung zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören würde, der Beamte jedoch diese zeitliche Voraussetzung am letzten Tag der Ehezeit noch nicht erfüllt hat, bitte ich, vor den Worten "des § 1587a Abs. 8 BGB" die Worte "der Nummer 6 Abs. 4 Nr. 1 der Vorbemerkungen der Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie" einzufügen. Die Stellenzulage bleibt demnach unberücksichtigt. Es ist jedoch folgender Zusatz aufzunehmen:

  1. "Hätte der Beamte am letzten Tag der Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB die zeitliche Voraussetzung der Nummer 6 Abs. 4 Nr. 1 der Vorbemerkungen der Bundesbesoldungsordnungen A und B erfüllt, würde zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen auch eine Stellenzulage von ... DM gehören."

10.8
Bei der Summe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ist zusätzlich zu vermerken, welche - ggf. nur vorschußweise geleistete - letzte Besoldungserhöhung der Berechnung zugrunde gelegt wurde (entweder „Anpassungsgesetz vom . . ." oder „im Vorgriff auf das Anpassungsgesetz . . ."). Dem Familiengericht bleibt es überlassen, über die Berücksichtigung etwaiger Vorschußzahlungen zu entscheiden.

10.9
In bereits eingetretenen Versorgungsfällen sind die den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (ggf. also unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 BeamtVG), nicht dagegen die sich bei einer Fortrechnung bis zum Ende der Ehezeit fiktiv ergebenden Beträge anzugeben. Die Worte "betrugen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge" sind durch die Worte "lagen dem Ruhegehalt (Unterhaltsbeitrag) zugrunde" zu ersetzen. Ggf. ist auf § 5 Abs. 3 oder § 5 Abs. 5 BeamtVG Bezug zu nehmen.

Erhöhungen des Versorgungsbezuges auf Grund eines Dienstunfalls bleiben bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs außer Betracht (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 BGB). Bei der Angabe der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Bezüge ist daher in diesen Fällen von den Bezügen auszugehen, nach denen der Versorgungsbezug bei einer Versetzung in den Ruhestand auf Grund einer nicht auf einem Dienstunfall beruhenden Dienstunfähigkeit festgesetzt worden wäre. Hierauf ist bei der Auskunftserteilung hinzuweisen.

Nr. 10.2 gilt entsprechend.

10.10
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen bei einem Versorgungsbezug gehören auch Erhöhungszuschläge nach Art. 5 oder 6 des 7. BesÄndG oder der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sowie Anpassungszuschläge nach §§ 71 ff. BeamtVG a. F. Für den Anpassungszuschlag gilt Art. 32 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984. Den Anpassungszuschlägen ist der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen (s. Nr. 18).

10.11
Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, bei dem der letzte Tag der Ehezeit innerhalb der ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes liegt (§ 14 Abs. 2 BeamtVG), sind die Worte "betrugen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unter Berücksichtigung des § 1587a Abs. 8 BGB" zu ersetzen durch die Worte "hätten dem Ruhegehalt, wenn bereits vor diesem Tage die ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes (§ 14 Abs. 2 BeamtVG) abgelaufen wären, unter Berücksichtigung des § 1587a Abs. 8 BGB folgende Bezüge zugrunde gelegen ..." .

10.12
Der Satz "Die ruhegehaltfähige Dienstzeit hat begonnen am" ist zur Vermeidung von Mißverständnissen in Fällen der Unterbrechung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu streichen.